Vier Vorträge nach dem Buch von Liselotte Staub, eigenständig aufbereitet für die deutsche Rechtslage.
Es geht in dieser Reihe um ein Thema, das uns aus ganz unterschiedlichen Perspektiven beschäftigt: das Wohl des Kindes, wenn Eltern sich trennen — und vor allem, wenn sie sich nicht nur trennen, sondern danach jahrelang nicht aufhören können zu streiten.
Diese Reihe richtet sich an alle, die mit solchen Familien zu tun haben: an die Fachanwältin für Familienrecht, an den Familienrechtspsychologen, der Gutachten erstellt, an die Mitarbeiterin im Jugendamt — und genauso an Betroffene, an einen Vater, an eine Mutter, die mitten in genau dieser Geschichte stecken. Ich verwende Fachbegriffe, aber ich erkläre jeden bei der ersten Nennung.
Die meisten Trennungen finden ihren Weg. Sie sind schmerzhaft, aber sie sortieren sich. Es gibt aber einen kleineren Teil — die Schätzungen liegen je nach Quelle zwischen fünf und fünfzehn Prozent —, bei dem das Sortieren nicht stattfindet. Bei dem der Konflikt nach der Trennung nicht abklingt, sondern eskaliert. Bei dem Gerichte, Jugendämter, Gutachter und Beistände jahrelang beschäftigt sind. Und bei dem am Ende die Kinder die Rechnung bezahlen.
Diese vier Vorträge folgen einer klaren Logik. Im ersten schauen wir auf das Kind: Wie entsteht der Loyalitätskonflikt? Was passiert mit einem Kind, das zwischen seinen Eltern zerrieben wird? Und was bedeutet das für den Begriff, der in jedem familienrechtlichen Verfahren auftaucht — den Kindeswillen? Im zweiten schauen wir auf die Eltern: Warum lassen manche nicht los? Welche Rolle spielen Persönlichkeitsmerkmale, insbesondere Borderline und Narzissmus? Im dritten geht es um das vielleicht schmerzhafteste Phänomen der Familienrechtspsychologie: die Eltern-Kind-Entfremdung. Im vierten wenden wir uns der Praxis zu: Was sieht das deutsche Familienrecht vor, was funktioniert — und was tun wir, wenn nichts mehr funktioniert?
Der rote Faden durch alle vier Vorträge ist ein einfacher Gedanke: Das Kind ist kein Streitobjekt, kein Beweismittel, keine Verlängerung eines gekränkten Elternteils. Es ist ein Mensch mit eigener Bindung, eigenem Willen, eigener Entwicklung. Und es ist darauf angewiesen, dass wir — als Fachleute, als Eltern — nicht vergessen, wessen Wohl hier eigentlich gemeint ist.
Ich orientiere mich an dem Buch der Schweizer Familienrechtspsychologin Liselotte Staub — Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung, inzwischen in der zweiten Auflage erschienen. Das Buch ist ein Standardwerk. Ich übersetze es aber bewusst in die deutsche Rechtswirklichkeit — denn die Rechtslage in der Schweiz unterscheidet sich an wichtigen Stellen von der unsrigen.
Wenn wir über Loyalitätskonflikt sprechen, müssen wir zuerst verstehen, was Loyalität überhaupt ist. Der ungarisch-amerikanische Familientherapeut Iván Böszörményi-Nagy hat dazu in den 1970er Jahren ein Konzept entwickelt, das bis heute trägt.
Loyalität, sagt er, ist eine existenzielle Bindung. Sie ist nicht freiwillig. Sie ist nicht verhandelbar. Sie ist da, weil sie da sein muss — biologisch, psychologisch, existenziell. Böszörményi-Nagy unterscheidet zwei Formen: die vertikale und die horizontale Loyalität.
Die vertikale Loyalität ist die zwischen den Generationen — vom Kind zu seinen Eltern. Diese Loyalität kann sich ein Kind nicht aussuchen. Es kann sich seine Eltern nicht aussuchen. Egal, wie diese Eltern sind — ob freundlich oder hart, ob präsent oder abwesend, ob psychisch gesund oder schwer beeinträchtigt —, das Kind ist ihnen loyal verbunden. Diese Loyalität ist tief verankert. Sie verschwindet nicht, wenn das Kind erwachsen wird. Sie verschwindet nicht einmal, wenn die Eltern sterben.
Die horizontale Loyalität dagegen ist die zwischen Gleichgestellten — Partnern, Freunden, Geschwistern. Sie ist Gegenstand von Aushandlung. Sie kann verstärkt werden, brüchig werden, aufgekündigt werden.
Warum ist diese Unterscheidung wichtig? Weil sie erklärt, warum ein Kind nach der Trennung der Eltern nicht einfach „Partei ergreifen" kann — auch dann nicht, wenn ein Elternteil wirklich problematisch ist. Die Loyalität ist da, ob das Kind will oder nicht. Solange Mutter und Vater zusammenleben, ist diese doppelte Loyalität kein Konflikt; das Kind kann beide Eltern lieben, ohne sich zu zerreißen. Trennen sich die Eltern aber — und das ist die entscheidende Bedingung — und werden sie sich nicht einig, beginnen gegeneinander zu agieren, dann wird die selbstverständliche Loyalität gegenüber beiden Eltern zur Zerreißprobe.
Halten wir einen wichtigen Punkt fest: Die Trennung allein erzeugt noch keinen Loyalitätskonflikt. Viele Menschen — auch Fachleute — nehmen an, jedes Scheidungskind sei automatisch in einem Loyalitätskonflikt. Das stimmt nicht.
Was den Loyalitätskonflikt erzeugt, ist nicht die räumliche Trennung. Es ist die emotionale Position, in die das Kind durch die Eltern gebracht wird. Der Konflikt entsteht, wenn das Kind das Gefühl bekommt, es müsse sich entscheiden. Wenn es spürt: Wenn ich Mama liebe, verrate ich Papa. Wenn ich zu Papa gehe, tue ich Mama weh.
Staub nennt sechs Kriterien, die bestimmen, wie stark der Loyalitätskonflikt bei einem konkreten Kind ausgeprägt ist. Sie sind diagnostisch wichtig:
Diese sechs Kriterien sind keine starre Checkliste — aber sie sind ein nützliches Raster, mit dem sich die Schwere eines Loyalitätskonflikts einschätzen lässt.
Was passiert mit einem Kind, das in einem anhaltenden Loyalitätskonflikt steckt? Die Forschungslage ist hier sehr eindeutig — und sie ist unbequem. Der anhaltende Elternkonflikt gilt heute als der kindeswohlschädlichste Trennungsfaktor überhaupt. Schädlicher als die Trennung selbst. Schädlicher als eine ungünstige Betreuungsregelung. Schädlicher als der Verlust des familiären Wohnortes.
Das wirkt sich auf mehreren Ebenen aus. Auf der emotionalen Ebene entstehen Verlassensängste, Schuldgefühle, depressive Verstimmungen. Das Kind beginnt, sich für die Trennung verantwortlich zu fühlen, auch wenn das aus erwachsener Sicht völlig unsinnig ist. Es entwickelt ein ausgeprägtes Kontrollbedürfnis — wenn es alles richtig macht, denkt es, dann hört der Streit vielleicht auf. Auf der körperlichen Ebene beobachten wir Schlafstörungen, somatoforme Beschwerden — Kopf- und Bauchschmerzen ohne organischen Befund —, Einnässen, Einkoten, bei jüngeren Kindern auch selektiven Mutismus. Auf der kognitiven Ebene zeigen sich Konzentrationsstörungen, Schulleistungsabfall, Aufmerksamkeitsprobleme. Das macht Sinn: Ein Kind, dessen psychische Ressourcen vom Konfliktmanagement zwischen den Eltern aufgefressen werden, hat schlicht keine Kapazität mehr für Matheaufgaben. Auf der Beziehungsebene entstehen langfristige Bindungsstörungen. Diese Kinder lernen, dass Beziehungen gefährlich sind, und nehmen das in ihre eigenen Partnerschaften mit. Studien zur transgenerationalen Weitergabe von Trennungskonflikten zeigen das deutlich.
Einen Satz möchte ich wiederholen, weil er so wichtig ist: Es ist nicht die Trennung, die das Kind schädigt. Es ist der anhaltende Konflikt der Eltern nach der Trennung. Eine Trennung, die gut gemacht ist, kann ein Kind ohne dauerhaften Schaden überstehen. Eine schlecht geführte Ehe, in der die Eltern „der Kinder wegen" zusammenbleiben, kann erheblichen Schaden anrichten. Eltern fragen oft: Sollen wir uns trennen oder durchhalten? Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt nicht darauf an. Es kommt darauf an, wie ihr es macht.
Damit kommen wir zu einem Begriff, der in jeder familienrechtlichen Auseinandersetzung auftaucht: dem Kindeswillen. Er ist juristisch von erheblicher Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat — zuletzt sehr klar in der Entscheidung XII ZB 511/18 vom 27. November 2019 — festgestellt, dass der Kindeswille zwei Funktionen hat: Er ist Ausdruck der Bindung des Kindes zu einem Elternteil, und er ist Akt der Selbstbestimmung. Aber — und das ist der entscheidende Satz — er ist nur einer von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls.
Hier kommen wir zur ersten wichtigen Unterscheidung: subjektiver und objektiver Kindeswille. Der subjektive Kindeswille ist das, was das Kind aktuell äußert — was es sagt, wenn man es fragt, was es im Anhörungstermin erzählt. Der objektive Kindeswille — manchmal auch „wohlverstandenes Kindesinteresse" genannt — ist das, was dem Kind langfristig wirklich entspricht; was das Kind in zehn Jahren rückblickend selbst gewollt hätte. Diese beiden können auseinanderfallen.
Ein Beispiel: Ein achtjähriges Mädchen sagt, sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater. Subjektiv eine klare Aussage. Wenn aber die Mutter dem Kind seit Monaten erzählt, der Vater sei gefährlich, der Vater sei schlecht, der Vater sei der Grund für alles Schlimme — dann ist diese Aussage zwar subjektiv echt, aber objektiv nicht Ausdruck des kindlichen Interesses.
Hier wird es juristisch präzise. Der Bundesgerichtshof hat vier Kriterien formuliert, an denen sich die Beachtlichkeit eines geäußerten Kindeswillens bemisst: Zielorientierung — weiß das Kind eigentlich, was es will, kann es sein Wollen konkret benennen, oder bleibt es im Diffusen? Intensität — wie nachdrücklich äußert das Kind diesen Willen? Stabilität — bleibt der Wille gleich, oder schwankt er von Termin zu Termin? Und Autonomie — das wichtigste Kriterium: Ist dieser Wille tatsächlich der Wille des Kindes? Oder ist es der Wille eines Elternteils im Mund des Kindes?
Diese vier Kriterien klingen nach Schweizer Psychologie — und das sind sie auch. Sie stammen aus dem Werk von Liselotte Staub. Der BGH hat sie übernommen. Das ist ein eindrucksvolles Beispiel dafür, wie psychologische Konzepte direkt in die deutsche Rechtsprechung einfließen.
Was bedeutet das für die Praxis? Wenn ein Familiengericht ein Kind anhört, reicht es nicht zu fragen: „Wo willst du leben?" Es muss prüfen, ob der geäußerte Wille zielorientiert, intensiv, stabil und autonom ist. Fehlt auch nur eines dieser Kriterien — insbesondere die Autonomie —, dann ist dieser Wille zwar Ausdruck einer „psychischen Lebenswirklichkeit" des Kindes, wie es der BGH formuliert, aber er ist nicht ohne Weiteres entscheidungsleitend. In der genannten Entscheidung XII ZB 511/18 hatte ein Vater drei Kinder so stark beeinflusst, dass ihr geäußerter Wunsch, beim Vater zu leben, als beeinflusst und daher nicht autonom gewertet wurde — er blieb in der Entscheidung unberücksichtigt, nicht weil das Gericht das Kind nicht respektierte, sondern weil dieser Wille die Autonomie-Voraussetzung nicht erfüllte.
Ein Hinweis noch: Es gibt im deutschen Sorgerecht eine echte Altersgrenze, bei der der Kindeswille rechtliche Wirkung entfaltet. Nach § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BGB kann ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, der einvernehmlichen Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil widersprechen. Dieser Widerspruch beseitigt die Sorgerechtsentscheidung allerdings nicht zwingend — er verlagert das Verfahren in die volle Kindeswohlprüfung nach Nr. 2. Das Kind hat also auch ab 14 kein Vetorecht. Aber sein Widerspruch ist ein gewichtiger Umstand, den das Gericht zu prüfen hat.
Hier ein begrifflicher Klärungspunkt, der juristisch wichtig ist. Das Buch von Liselotte Staub kommt aus der Schweiz; dort gibt es den Begriff der „Urteilsfähigkeit". Im deutschen Recht heißt das Pendant „Einsichts- und Urteilsfähigkeit" oder einfach „Einsichtsfähigkeit". Das ist nicht zu verwechseln mit der Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB, die starre Altersgrenzen hat. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist hingegen relativ: Sie hängt von der konkreten Frage ab, vom Alter, von der individuellen Reife.
Ein Zehnjähriges kann in der Frage, was es zum Abendessen will, urteilsfähig sein. In der Frage, bei welchem Elternteil es nach der Trennung leben sollte, ist es das vielleicht noch nicht — diese Frage erfordert eine viel höhere kognitive und emotionale Reife. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit entwickelt sich biologisch und psychologisch. Das limbische System, der emotionale Teil des Gehirns, ist früh ausgereift. Der präfrontale Kortex, zuständig für Abwägungen, Konsequenzdenken und Impulskontrolle, reift erst bis weit ins Erwachsenenalter hinein — etwa bis zum 25. Lebensjahr. Praktisch heißt das: Ein Kind kann etwas wollen, und es kann ehrlich und intensiv wollen. Es ist aber etwas anderes, ob es die Tragweite dieses Wollens überschaut.
Für die Anhörung nach § 159 FamFG ist das relevant. Seit der Reform durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom Juni 2021 ist das Gericht in Kindschaftssachen verpflichtet, das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen — unabhängig vom Alter. Die frühere Unterscheidung zwischen Kindern unter und über 14 Jahren ist entfallen. Der Bundesgerichtshof hatte in der Entscheidung XII ZB 411/18 vom 31. Oktober 2018 bereits festgestellt, dass auch Dreijährige anzuhören sind; diese Rechtsprechung ist mit der Reform normativ verankert. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen — § 159 Absatz 2 FamFG — kann das Gericht von einer Anhörung absehen. Das Kind wird also gehört, sehr früh und sehr regelmäßig. Aber gehört zu werden heißt nicht, das letzte Wort zu haben. Es heißt: Subjekt im Verfahren zu sein, nicht Objekt. Und das ist ein wichtiger Unterschied.
Ein letzter Aspekt, der für das Verständnis von Trennungskindern zentral ist: die Ambivalenzfähigkeit. Ambivalenz heißt, zwei widersprüchliche Gefühle gleichzeitig aushalten zu können. Mama lieben — und gleichzeitig wütend auf sie sein. Mit Papa Spaß haben — und ihn trotzdem manchmal nicht ausstehen können. Diese Fähigkeit entwickelt sich in einem langen Prozess und ist eine der wichtigsten Reifungsleistungen der Kindheit.
In intakten Familien lernt das Kind das beiläufig. Es macht die Erfahrung, dass widersprüchliche Gefühle ihren Platz haben dürfen. In Trennungs- und besonders in Hochkonfliktsituationen wird diese Entwicklung gestört. Das Kind erlebt, dass es nicht beide Eltern gleichzeitig lieben darf, und entwickelt eine Spaltung: Ein Elternteil wird zum „Guten", der andere zum „Bösen". Schwarz-Weiß-Denken. Diese Spaltung ist eine Notlösung — sie schützt das Kind kurzfristig vor dem unerträglichen Konflikt, wird langfristig aber zur eigenständigen Pathologie.
Eng damit verknüpft ist die Resilienz, die seelische Widerstandskraft. Sie ist nicht gleich verteilt. Manche Kinder kommen mit erstaunlich wenig Schaden durch sehr schwierige Trennungen, andere zerbrechen an scheinbar leichteren Situationen. Warum? Genetische Disposition, frühe Bindungserfahrungen, und vor allem das Vorhandensein wenigstens einer stabilen, verlässlichen Bezugsperson außerhalb der elterlichen Konfliktzone. Das ist gerade für betroffene Eltern eine wichtige Information: Ein Kind braucht nicht beide Eltern, um durch eine Trennung gut hindurchzukommen. Es braucht mindestens eine wirklich tragfähige, verlässliche Bezugsperson. Wenn das gegeben ist, kann ein Kind selbst sehr schwierige Konstellationen überstehen.
Aber das Kind steht nicht allein. Hinter jedem Kind im Loyalitätskonflikt stehen zwei Eltern. Und bei den fünf bis fünfzehn Prozent, die nicht aufhören können, sehen wir bei einem oder beiden Eltern auffällige Persönlichkeitsmuster. Genau darum geht es im zweiten Vortrag.
Ein kurzer Rückblick: Im ersten Vortrag haben wir das Kind angeschaut — wie es in einen Loyalitätskonflikt gerät, sobald die Eltern nach der Trennung gegeneinander agieren; dass die Loyalität gegenüber beiden Eltern nicht verhandelbar ist; und dass nicht die Trennung an sich das Kind schädigt, sondern der anhaltende Konflikt. Wir haben den Kindeswillen besprochen — subjektiv versus objektiv — und die vier Kriterien des Bundesgerichtshofs: Zielorientierung, Intensität, Stabilität, Autonomie. Heute drehen wir die Perspektive um und schauen auf die Eltern. Auf diejenigen, die nach der Trennung nicht aufhören können.
Es gibt diese Fälle — diese Familien —, die einfach nicht zur Ruhe kommen. Beschwerden, Wiederaufnahme von Verfahren, Wechsel der Anwälte, neue Eingaben, Beschwerden gegen den Sachverständigen, gegen den Richter, gegen das Jugendamt. Interventionen, die eigentlich wirken müssten, scheitern. Diese Familien sind, in absoluten Zahlen, nicht viele. Aber sie binden überproportional viele Ressourcen. Und sie produzieren die Kinder, die wir später in der Therapie wiedersehen.
Was unterscheidet diese Eltern von Eltern, die ihre Trennung trotz aller Schmerzen irgendwann sortieren können? Die Forschungsgruppe um Sabine Walper hat 2010 im Projekt „Kinderschutz bei hochstrittiger Elternschaft" — Fichtner und Kollegen — sechs Merkmale identifiziert, die für die diagnostische Einschätzung sehr nützlich sind:
Wenn man diese sechs Merkmale anschaut und denkt, das klinge fast wie eine Persönlichkeitsstörung — dann liegt man nicht falsch. Genau dorthin geht der nächste Gedankenschritt.
Bevor wir tiefer einsteigen, brauchen wir ein wichtiges Begriffsverständnis — und gerade betroffene Eltern, die mitten in einem schwierigen Verfahren stecken, sollten hier besonders aufmerksam sein.
Eine Persönlichkeit ist zunächst nichts Krankhaftes. Jeder Mensch hat eine Persönlichkeit — bestimmte Eigenschaften, die ihn ausmachen. Wir unterscheiden drei Stufen. Der individuelle Persönlichkeitsstil — gewissenhaft, sorgfältig, gesellig — ist Normalbereich. Die akzentuierte Persönlichkeit liegt vor, wenn ein Zug stärker ausgeprägt ist als beim Durchschnitt; aus „gewissenhaft" wird dann „pedantisch". Das ist noch keine Krankheit. Diese Menschen funktionieren in den meisten Lebenslagen gut — aber unter Belastung wird der akzentuierte Zug zum Problem. Die Persönlichkeitsstörung schließlich liegt vor, wenn die Züge so unflexibel, so dysfunktional werden, dass die Leistungs- und Beziehungsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist. Aus „pedantisch" wird „schwer zwanghaft". Das ist eine klinische Kategorie, beschrieben in DSM-5 und ICD-11, feststellbar nur durch sorgfältige psychologische oder psychiatrische Diagnostik.
Jetzt der wichtige Punkt — und der geht direkt an die betroffenen Eltern: Eine Persönlichkeitsstörung kann man nicht aus der Distanz diagnostizieren. Nicht aus einer WhatsApp-Konversation, nicht aus einem Verfahrensschriftsatz, nicht aus den Schilderungen einer Anwältin. Wenn dein Ex-Partner sich nach der Trennung wie ein Idiot verhält, heißt das noch lange nicht, dass er Borderline ist oder Narzisst. Es heißt erst einmal, dass er sich wie ein Idiot verhält. Und in einer Hochkonflikt-Trennung verhalten sich beide Seiten manchmal so — auch die, die das im normalen Leben nie tun würden.
Ich sage das so deutlich, weil viele Menschen in YouTube-Videos die Etiketten „Narzisst" oder „Borderline" finden und sie ihrem Ex-Partner aufkleben. Das macht zwei Dinge: Es vereinfacht die eigene Wut. Und es macht eine Lösung unmöglich, weil der andere ja „krank" ist und sich nicht ändern kann. Was ich im Folgenden schildere, sind Muster, die in der familienrechtspsychologischen Praxis bei einem Teil der hochkonflikthaften Eltern beobachtet werden. Es sind diagnostische Anhaltspunkte für Fachpersonen — keine Diagnose-Werkzeuge für Laien.
Eines noch: Persönlichkeitsstörungen werden heute zunehmend nicht mehr als „Krankheiten" im klassischen Sinn verstanden, sondern als Beziehungsstörungen. Sie entstehen in frühen Beziehungserfahrungen und zeigen sich in Beziehungen. Das nimmt das Stigma und macht klar, warum gerade in der intimsten aller Beziehungen, der elterlichen, die Probleme so massiv werden.
Der Begriff Borderline stammt aus dem Englischen — „Grenzlinie" —, weil man die Störung zunächst als Grenzbereich zwischen Neurose und Psychose verstand. Heute ist sie als eigenständige Persönlichkeitsstörung etabliert; die Häufigkeit in der Allgemeinbevölkerung liegt bei etwa ein bis zwei Prozent.
Was kennzeichnet diese Struktur? Erstens eine Als-ob-Persönlichkeit. Liselotte Staub vergleicht das mit einem soliden Schauspieler, dem nur der entscheidende Funke fehlt. Diese Menschen können oberflächlich sehr gut funktionieren — im Beruf, in lockeren Kontakten, in Situationen mit klarer Struktur. Was fehlt, ist eine stabile innere Identität; sie wird von außen geliehen. Zweitens, diagnostisch zentral, das dichotome Schwarz-Weiß-Denken, die Spaltung: Personen sind entweder ganz gut oder ganz böse. Der Partner, der gestern noch der Engel war, ist heute der Teufel — und morgen wieder der Engel. Das Kind erlebt diese Spaltung am eigenen Leib. Drittens Impulsivität und Instabilität in Stimmung, Selbstbild und Beziehungen. Und viertens — für die Trennungsdynamik entscheidend — die panische Verlassensangst. Verlassenwerden ist für den Borderline-Betroffenen der absolute Super-GAU; es bedroht die ohnehin fragile Identität und löst etwas aus, das in seiner Heftigkeit für Außenstehende kaum vorstellbar ist.
Genau hier liegt der Schlüssel zum Trennungsverhalten. Wenn eine Borderline-Persönlichkeit verlassen wird — oder selbst verlässt, aber das Verlassenwerden befürchtet —, dann darf die Trennung real nicht stattfinden. Sie kann auf dem Papier längst vollzogen sein, aber emotional darf die Verbindung zum Partner nicht sterben. Der Konflikt wird zum Klebstoff. Hass und Rachegefühle halten die Verbindung am Leben, wenn Liebe nicht mehr möglich ist. Solange wir kämpfen, sind wir verbunden. Das ist eine Dynamik, die fast jeder erfahrene Sachverständige kennt: eine Trennung, die nicht endet — weil das eigentliche Ziel des Konflikts nicht ist, ihn zu gewinnen, sondern ihn aufrechtzuerhalten.
Wie wirkt sich das auf die Kinder aus? Borderline-Eltern — in der klinischen Beobachtungspopulation häufiger Mütter — neigen dazu, ihre Kinder symbiotisch zu besetzen. Das Kind wird Teil des eigenen Selbst, nicht eigenständige Person. Nach der Trennung wird der andere Elternteil als Bedrohung erlebt — er nimmt mir mein Kind, er nimmt mir mein eigenes Innenleben. Das Kind übernimmt unbewusst die Schwarz-Weiß-Dynamik und entwickelt dieselbe Spaltung wie der erkrankte Elternteil, als Schutzreaktion, um die Beziehung zu sichern.
Es gibt aber eine wichtige Beobachtung, die viele Eltern überrascht: Wenn der andere, gesündere Elternteil vor der Trennung in tragfähiger Beziehung zum Kind stand, kann er zum entscheidenden Schutzfaktor werden. Staub beschreibt das klar: Kinder, die sich nach der Trennung in der Obhut eines funktionalen Elternteils befinden, beginnen mit der Zeit, die Schwierigkeiten des Borderline-Elternteils zu erkennen und einzuordnen. Sie kommen zur Realität zurück. Das ist in der Beratung enorm wichtig. Die Botschaft lautet nicht: Gib auf. Sie lautet: Du selbst bist der Anker. Stabilität, Verlässlichkeit, Realitätskontakt — das braucht das Kind langfristig. Nicht den Sieg im nächsten Gerichtstermin.
Der Begriff Narzissmus stammt aus der griechischen Mythologie — Narziss, der sich in sein eigenes Spiegelbild verliebt. Wichtig zur Einordnung: Narzissmus ist nicht gleich Narzissmus. Ein gewisses Maß an Selbstbezug ist normal und gesund. Wir reden hier von der pathologischen Form — der narzisstischen Persönlichkeitsstörung oder zumindest der stark akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit.
Die zentrale Eigenschaft: Der Narzisst braucht Bewunderung wie ein Süchtiger seine Droge. Anerkennung, Lob, im Mittelpunkt stehen — das ist nicht Eitelkeit, das ist eine existenzielle Versorgung. Warum? Weil unter der scheinbaren Selbstsicherheit eine zutiefst verunsicherte Persönlichkeit lebt. Die grandios wirkende Fassade dient dazu, eine fragile Selbstunsicherheit zu verbergen — vor sich selbst und vor anderen.
Wie unterscheidet sich das von Borderline? Der Narzisst ist ich-stärker; er funktioniert nach außen besser, hält Strukturen, ist oft beruflich erfolgreich. Staub weist — gestützt auf Untersuchungen — darauf hin, dass narzisstische Persönlichkeiten in Führungspositionen etwa drei- bis viermal häufiger vertreten sind als im Bevölkerungsdurchschnitt. Während die Borderline-Persönlichkeit oft „von außen kaputt" wirkt, wirkt der Narzisst oft „von außen großartig" — und beide haben innen dasselbe Problem. Was sie gemeinsam haben und für die Familiendynamik zentral ist: ein Empathiedefekt. Beide können sich nicht wirklich in andere einfühlen; die Bedürfnisse des Kindes werden nicht als eigenständig erkannt, sondern aus der eigenen Perspektive bewertet.
Was passiert in der Trennung? Wird der Narzisst verlassen — und Verlassenwerden bedeutet den Wegfall seiner Bewunderungs-Versorgung —, dann bricht etwas zusammen. Die scheinbar stabile Fassade reißt. Was er um jeden Preis verhindern muss, ist die Anerkennung dieser Realität: Wer hat das Recht, mich zu verlassen? Wer hat das Recht, mich zu kränken? Die Reaktionsmuster sind charakteristisch: jahrelange Gerichtsverfahren — nicht, weil das Ziel klar wäre, sondern weil das Aufrechterhalten des Kampfes selbst die Kränkung beantwortet; solange ich kämpfe, habe ich nicht verloren. Beschwerden auf allen Ebenen — gegen Jugendamt, Verfahrensbeistand, Gutachter, Richter; dahinter steht oft nicht objektive Berechtigung, sondern das Bedürfnis, niemals „nicht recht zu bekommen".
Ein Reaktionsmuster führt direkt ins Recht: das Stalking nach der Trennung. Statistisch handelt es sich bei rund 50 Prozent aller Stalker um Ex-Partner; nach amerikanischen Meta-Analysen ist bei etwa der Hälfte eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierbar, Borderline und Narzissmus überrepräsentiert. In Deutschland ist Stalking seit 2007 in § 238 StGB als „Nachstellung" strafrechtlich erfasst; zuletzt durch das Gesetz zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen vom 10. August 2021 — in Kraft seit 1. Oktober 2021 — verschärft. Seitdem genügt ein „wiederholtes" Nachstellen, das geeignet ist, die Lebensgestaltung „nicht unerheblich" zu beeinträchtigen; die früheren Hürden „beharrlich" und „schwerwiegend" sind gefallen. Parallel gibt es das Gewaltschutzgesetz von 2002. Nach § 1 GewSchG kann das Familiengericht zivilrechtliche Schutzanordnungen erlassen — Kontaktverbot, Näherungsverbot, Wohnungsbetretungsverbot. Verstöße sind nach § 4 GewSchG strafbar, bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Für betroffene Elternteile ist der Weg über das Familiengericht oft schneller und wirksamer als die Strafanzeige.
Wie wirkt sich Narzissmus auf das Kind aus? Solange das Kind klein ist und bewundernd aufschaut, läuft es oft gut. Probleme entstehen, wenn das Kind eigene Bedürfnisse zeigt oder den Erwartungen nicht mehr entspricht. Wir sprechen von narzisstischem Missbrauch, wenn dem Kind das Recht auf eigene Gefühle und Bedürfnisse abgesprochen wird. Das Kind wird als Verlängerung des eigenen Selbst behandelt — nicht eigenständige Person, sondern Trophäe, Projektionsfläche oder im Trennungskontext: Waffe gegen den anderen Elternteil. Bricht das Kind nach der Trennung weg, verliert der Narzisst nicht nur das Kind, sondern eine Funktion: die der eigenen Bestätigung. Die Reaktion ist die Wiederherstellung mit allen Mitteln — oft jahrelange Verfahren.
Drei Punkte. Erstens: Die Standardannahme trägt nicht. In Mediation, Anwaltsarbeit und gerichtlicher Verhandlung gibt es eine stillschweigende Grundannahme: Beide Eltern wollen das Beste für ihr Kind, sie sind nur uneins, was das ist. Bei der großen Mehrheit stimmt das. Bei der Klientel, von der wir sprechen, stimmt es nicht ohne Weiteres. Manchmal will der eine Elternteil gar nicht das Beste für das Kind — er will recht haben, den anderen bestrafen, seine narzisstische Kränkung wiedergutmachen. Das Kind ist Mittel, nicht Zweck. Wer das nicht sieht, kann diese Fälle nicht angemessen bearbeiten — und das fehlt in der Ausbildung von Familienrichtern und Verfahrensbeiständen oft.
Zweitens: Mediation hat Grenzen. Mediation setzt Mediationsfähigkeit voraus — die Bereitschaft, eigene Anteile zu sehen, sich zu hinterfragen, Kompromisse einzugehen. Bei akzentuierten Persönlichkeiten und Persönlichkeitsstörungen ist diese Fähigkeit oft eingeschränkt oder gar nicht vorhanden. Das ist keine moralische Wertung, sondern eine strukturelle Beobachtung: Mediation in Hochkonflikt-Familien scheitert oft nicht am Mediator, sondern an der Mediationsfähigkeit der Beteiligten.
Drittens: Fachpersonen werden hilflos gemacht. Eine charakteristische Eigenschaft hochkonflikthafter Eltern ist, dass sie ihre Helfer paralysieren. Sachverständige fühlen sich ausgebrannt, Anwälte erleben, wie Mandanten ihnen die Arbeit zerstören, Jugendamtsmitarbeiter wechseln das Sachgebiet. Diese Dynamik ist kein Zufall — sie ist Symptom. Wer denkt „Hier bin ich persönlich gescheitert", übersieht, dass das System Hilflosigkeit produziert. Es ist Teil der Pathologie, nicht Versagen der Fachperson. Für solche Fälle gilt deshalb: Sucht Supervision. Nicht weil ihr versagt, sondern weil diese Fälle das System belasten, in dem ihr arbeitet.
Wenn ein persönlichkeitsgestörter Elternteil — oder, häufiger, einer mit stark akzentuierter Struktur — das Kind nach der Trennung in seinen Konflikt hineinzieht, kann etwas entstehen, das zu den schmerzhaftesten Phänomenen der Familienrechtspsychologie gehört: Das Kind beginnt, einen Elternteil zu hassen, mit dem es vor der Trennung in guter Beziehung stand. Das ist Entfremdung. Und darum geht es im dritten Vortrag.
Ein kurzer Rückblick: Im ersten Vortrag haben wir gesehen, dass die vertikale Loyalität gegenüber beiden Eltern nicht verhandelbar ist und nach der Trennung zur Zerreißprobe wird, sobald die Eltern gegeneinander agieren — und wir haben den Kindeswillen mit seinen vier Kriterien besprochen, die der BGH aus dem Werk von Liselotte Staub übernommen hat. Im zweiten Vortrag haben wir die Eltern angeschaut: die sechs Merkmale hochkonflikthafter Eltern, die Spanne von der akzentuierten Persönlichkeit bis zur Persönlichkeitsstörung, Borderline und Narzissmus als beobachtbare Muster — mit der Klarstellung, dass eine Diagnose nicht aus der Distanz gestellt werden kann. Heute kommen Kind und Eltern wieder zusammen. Wir reden über das, was entsteht, wenn ein persönlichkeitsauffälliger Elternteil das Kind nach der Trennung in seinen Konflikt hineinzieht — und das Kind, das ursprünglich beide Eltern liebte, anfängt, einen Elternteil mit aller Kraft abzulehnen.
In der wissenschaftlichen Debatte zur Entfremdung gibt es viele Streitigkeiten, viele Etiketten, viele Lager. Was es zu wenig gibt, ist genaues Hinschauen auf das einzelne Kind. Die amerikanischen Forscherinnen Joan Kelly und Janet Johnston haben deshalb 2001 in einem viel zitierten Aufsatz im „Family Court Review" eine Skala vorgeschlagen, die das Verhältnis zwischen Kind und abgelehntem Elternteil als Kontinuum beschreibt — nicht als entweder-oder, sondern als sechs unterscheidbare Beziehungsstufen. Diese Skala ist heute Standard in der familienrechtspsychologischen Diagnostik, und sie hat einen großen Vorteil: Sie zwingt zum Hinschauen statt zum Etikettieren.
Stufe 1 — „No Preference". Am positiven Ende stehen die Kinder, die auch nach der Trennung beide Eltern als emotional tragfähig erleben und einen klaren Wunsch nach Kontakt zu beiden äußern. Sie vermissen den ausgezogenen Elternteil und möchten Zeit mit beiden verbringen. Das ist die überwiegende Mehrheit der Trennungskinder.
Stufe 2 — Affinität zu einem Elternteil. Auch diese Kinder wünschen substantiellen Kontakt zu beiden Eltern, haben aber eine größere Affinität zu einem — aus Altersgründen, Geschlechtsgründen, charakterlicher Ähnlichkeit. Diese Affinität ist normal und kann sich über die Zeit verändern.
Stufe 3 — Bevorzugung eines Elternteils. Das Bild wird deutlicher. Das Kind bevorzugt einen Elternteil offen, wünscht zum anderen aber weiterhin Kontakt, wenn auch limitiert. Es zeigt Ambivalenz — Liebe, Ärger, Traurigkeit nebeneinander —, weist den anderen Elternteil aber nicht vollständig zurück.
Stufe 4 — Allianz mit einem Elternteil. Hier wird es klinisch interessant. Das Kind schließt eine ausdrückliche Allianz mit einem Elternteil, oft als Folge eines erbitterten Konflikts, in den es hineingezogen wurde. Es übernimmt moralische Urteile darüber, wer schuld ist, wer leidet, wer Hilfe braucht. Diese Allianzen sind nach Kelly und Johnston aber meistens zeitgebunden und korrigierbar, sofern die Eltern keine Entfremdungsabsichten verfolgen.
Stufe 5 — Ambivalenzfähige Entfremdung. Verfestigt sich die Allianz, kann sie in Entfremdung übergehen. Das Charakteristikum dieser Stufe: Das Kind kann sich immer noch an einige positive Erfahrungen mit dem abgelehnten Elternteil erinnern. Es kann widerwillig zugeben, diesen Elternteil „irgendwie schon auch lieb" zu haben. Es schwankt, ist noch nicht vollständig im Schwarz-Weiß angekommen.
Stufe 6 — Internalisierte Entfremdung. Am negativen Ende stehen die Kinder, die einen Elternteil scharf und schrill zurückweisen, scheinbar ohne Ambivalenz, ohne Schuldgefühle. Sie verweigern jeden Kontakt. Die Überzeugung, dass der andere Elternteil eine persona non grata ist, ist zur verinnerlichten Realität geworden.
Warum ist diese Skala so wichtig? Erstens ermöglicht sie eine differenzierte Beschreibung: Statt „das Kind ist entfremdet" oder „nicht entfremdet" lässt sich präzise einordnen, wo dieses konkrete Kind steht. Zweitens — der diagnostische Schlüssel — verschiebt sie den Blick: weg vom vermuteten Verhalten des manipulierenden Elternteils, hin zum Kind selbst, zu dem, was Kelly und Johnston „das entfremdete Kind" nannten. Was zeigt das Kind? Wie hartnäckig? Mit welchen Begründungen? Wie verhält es sich, wenn der andere Elternteil im Raum ist? Drittens zeigt die Skala, dass Interventionen je nach Stufe unterschiedlich ansetzen müssen. Auf Stufe 3 reicht oft eine angeordnete Mediation; auf Stufe 4 kommt begleiteter Umgang hinzu; auf Stufe 6 sind klassische Maßnahmen meist machtlos — hier braucht es das, worüber wir im vierten Vortrag sprechen: Erinnerungskontakte als Ultima Ratio.
Wenn ein Kind einen vorher geliebten Elternteil aus eigener Initiative ohne Anlass scharf und schrill zurückweist, dann ist diese Entwicklung psychologisch nicht erklärbar — es sei denn, eine Bezugsperson hat Einfluss genommen. Wir sprechen dann von induzierter Entfremdung.
Ein kurzer Blick in die Geschichte des Konzepts. Der Psychoanalytiker Wilhelm Reich beschrieb das Phänomen bereits 1949 in seinem Buch „Charakteranalyse" als Nachscheidungs-Phänomen narzisstisch gekränkter Eltern. Dreißig Jahre später hielten Judith Wallerstein und Joan Kelly in ihren großen Scheidungsforschungen die Beobachtung systematisch fest: ein Kind, das nach der Scheidung einen Elternteil hartnäckig zurückstößt — sie nannten es die „unheilige Allianz" zwischen einem wütenden Elternteil und dessen Kind. 1985 prägte der amerikanische Kinderpsychiater Richard Gardner dann den Begriff „Parental Alienation Syndrome" — kurz PAS. Gardner beschrieb ein „Syndrom" aus drei Komponenten: einem Kind, das besessenen Hass gegen einen Elternteil ausdrückt; einem rachebesessenen Elternteil, der das Kind indoktriniert; und — für Gardner zentral — falschen Anschuldigungen sexuellen Missbrauchs. Auf Gardners Konzept kommen wir gleich zurück. Zunächst zum Phänomen selbst, denn das ist real, unabhängig davon, wie man es benennt.
Wie funktioniert induzierte Entfremdung? Liselotte Staub beschreibt drei Manipulationsmechanismen. Verhaltensmodifikation durch Verstärkung: Das Kind lernt — bewusst oder unbewusst —, dass negative Äußerungen über den anderen Elternteil Aufmerksamkeit, Zustimmung, manchmal Belohnung bringen. Positive Äußerungen werden ignoriert oder subtil bestraft, manchmal durch scheinbar unzusammenhängende Kritik kurz danach. Das Kind weiß plötzlich: Wenn ich nett über Papa rede, gibt es Stress. Gefühlsmäßige Einbindung und kognitive Überforderung: Der manipulierende Elternteil bezieht das Kind in seine Gefühlswelt ein, erzählt ihm, was es nicht wissen sollte — über Streit, Geld, Anwaltsprozesse, frühere Demütigungen. Das Kind wird vorzeitig erwachsen gemacht (Parentifizierung) und bekommt Informationen, mit denen es nichts anfangen kann außer dem Schluss: Der andere Elternteil hat Mama oder Papa wehgetan. Und schließlich die Dämonisierung: Der andere Elternteil wird zum Dämon, das eigene Selbst — und damit das Kind, das Teil dieses Selbst ist — zum Opfer.
Welche konkreten Verhaltensweisen deuten auf manipulative Entfremdung hin? Staub nennt unter anderem: Wir-Aussagen, in denen die Gefühle von Elternteil und Kind verschmelzen („Wir wollen das nicht"); das Verleugnen der Beziehung zwischen Kind und anderem Elternteil, als gäbe es sie nicht oder als sei sie nie tragfähig gewesen; grenzüberschreitendes Verhalten während der Umgangszeiten wie ständige Anrufe und Kontrolle; Spionageaufträge; das Erörtern von Erwachsenenangelegenheiten mit dem Kind; Botenträger-Missbrauch; geringschätziges, entwertendes Sprechen über den anderen Elternteil; und das Mobilisieren von Großeltern, Geschwistern und neuen Partnern für den Konflikt. In Hochkonflikt-Familien sind diese Muster Alltag.
Hier kommt das deutsche Recht ins Spiel. Genau diese Verhaltensweisen verletzen die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Absatz 2 BGB: „Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert." Das ist nicht nur eine moralische Mahnung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Verstöße können nach § 1684 Absatz 3 BGB durch gerichtliche Anordnungen sanktioniert werden — bis hin zur Umgangspflegschaft. Das Problem in der Praxis: Diese Instrumente werden oft nicht konsequent genutzt.
Bevor jemand denkt, jede Kontaktverweigerung sei manipulationsbedingt, müssen wir über das genaue Gegenteil sprechen. Reaktive Entfremdung bedeutet: Das Kind lehnt einen Elternteil ab, weil dieser tatsächliches Fehlverhalten gezeigt hat — häusliche Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung, schwerwiegendes erzieherisches Fehlverhalten, wiederholte Gewalt zwischen den Eltern, die das Kind beobachtet hat. Im Englischen wird das mit „estrangement" belegt — als Antwort auf reales Verhalten —, während die manipulationsbedingte Form „alienation" heißt.
Das ist eine entscheidende diagnostische Unterscheidung. Denn — und hier liegt die Tücke — das beobachtbare Ablehnungsverhalten ist auf den ersten Blick identisch. Beide Gruppen äußern intensive Negativgefühle: Wut, Hass, Angst, Ekel. Worin liegt der Unterschied? Bei reaktiver Entfremdung wirken die Kinder traumatisiert. Ihre Angst hat einen wahrhaftigen Boden; sie fühlen sich nur dann sicher, wenn sie sich vom gewalttätigen oder misshandelnden Elternteil fernhalten können. Die kumulative Erfahrung wiederholter Gewalttaten bildet die Grundlage ihrer Ablehnung. Bei induzierter Entfremdung dagegen sind die Begründungen „oft absurd, irrational, entlehnt oder falsch", wie Staub schreibt. Das Kind hat eine geliehene Wirklichkeit übernommen und äußert Anschuldigungen, die es selbst nicht erlebt haben kann.
Es gibt einen diagnostischen Schlüsselindikator. Staub formuliert es so: Korreliert man die Beziehungsqualität vor der Trennung mit dem Ausmaß der Ablehnung nach der Trennung, ergibt sich ein klares Muster. Schlechte Beziehung vorher plus heftige Ablehnung nachher spricht überwiegend für einen reaktiven Anteil — die Ablehnung ist nachvollziehbar. Gute Beziehung vorher plus heftige Ablehnung nachher spricht überwiegend für einen induktiven Anteil — da stimmt etwas nicht. Dieses Muster ist das wichtigste diagnostische Werkzeug überhaupt. Wenn vor der Trennung eine tragfähige Bindung bestand — das Kind gern Zeit mit Mama oder Papa verbrachte, gern in den Urlaub fuhr, gern ins Bett gebracht wurde — und nach der Trennung plötzlich diese Person verteufelt wird, dann ist das mit hoher Wahrscheinlichkeit kein authentischer Wille des Kindes.
Jetzt müssen wir die schöne Schwarz-Weiß-Logik wieder einreißen. In der Praxis sind reine Formen selten. Was wir ständig sehen, sind Mischformen. Bei lang andauernden Hochkonflikt-Trennungen entstehen reale Negativerfahrungen mit dem abgelehnten Elternteil allein schon aus dem anhaltenden Streit: der Vater, der unter dem Druck des Verfahrens ungeduldig wird; die Mutter, die in den Übergaben kalt und distanziert wirkt. Diese realen Erfahrungen können dann manipulativ verstärkt werden — der eine Elternteil bestätigt dem Kind: „Siehst du, ich hab's dir doch gesagt."
Ein anderer typischer Fall: Das Kind hatte in der noch vollständigen Familie eine reale Negativerfahrung — eine ungerechte Bestrafung, eine harte Zurückweisung. Diese Erfahrung war damals verarbeitet, überwunden. Nach der Trennung wird sie vom anderen Elternteil „reaktiviert", immer wieder thematisiert, aufgewärmt, als Beleg präsentiert. Aus einer überwundenen Erfahrung wird so eine zentrale narrative Wahrheit. Und schließlich: Wenn behütete Kinder im Trennungsprozess zum ersten Mal einen heftigen Streit der Eltern erleben — mit Schreien oder körperlicher Auseinandersetzung — und diesem Streit der Auszug eines Elternteils folgt, dann kann diese traumatische Erstbegegnung mit Gewalt in eine reaktive Entfremdung münden, die der zurückbleibende Elternteil bestätigt. Schon ist die Mischform geboren.
Was bedeutet das für die diagnostische Praxis? Wer einen Fall reflexhaft in eine Schublade steckt, hat ihn nicht verstanden. Die Aufgabe ist immer, beide Anteile zu prüfen, beide zu gewichten und mit dieser Mischung zu arbeiten.
Richard Gardner hat das Konzept des „Parental Alienation Syndrome" 1985 vorgeschlagen. Es war ein wichtiger Beitrag, weil es ein kaum beschriebenes Phänomen sichtbar machte. Aber es ist aus guten Gründen umstritten. Die zentrale Kritik lässt sich in drei Punkten zusammenfassen.
Erstens: PAS ist kein anerkanntes Syndrom. Eine Diagnose im medizinischen Sinn setzt voraus, dass sie in den anerkannten Klassifikationssystemen DSM-5 oder ICD-11 als eigenständige Störung geführt wird. Das ist bei PAS bis heute nicht der Fall; die empirische Absicherung gilt als unzureichend. Zweitens: Der Fokus liegt zu einseitig auf dem manipulierenden Elternteil. Wie Staub und andere — und wie Kelly und Johnston in ihrer Reformulierung 2001 — betonen, ist die Sicht auf das Kind selbst wichtiger: Was geht im Kind vor? Welche psychischen Mechanismen — Loyalitätskonflikt, Spaltung, Schuldabwehr — führen zur Ablehnung? Die einseitige Schuldzuweisung verkürzt die Realität. Drittens: PAS wurde missbräuchlich verwendet. Gardner selbst setzte das Konzept besonders im Zusammenhang mit Missbrauchsanschuldigungen ein. Das führte dazu, dass tatsächliche Missbrauchsfälle bagatellisiert wurden, nach dem Schema: „Wenn das Kind über Missbrauch berichtet, dann ist das PAS, also eingeredet." Diese Anwendung war fatal — und Anlass für viel berechtigte Kritik.
Was bleibt von dem Konzept übrig? Es bleibt das Phänomen. Wie Staub formuliert: Außer Frage steht, dass es Kinder gibt, die unter dem Einfluss einer Bezugsperson von einem Elternteil entfremdet werden, ohne dass diese Entfremdung durch die Geschichte der Eltern-Kind-Beziehung vor der Trennung erklärbar wäre. Das ist real, beobachtbar und für die betroffenen Kinder verheerend. Was wir aufgeben sollten, ist das Etikett „PAS" als Syndromdiagnose. Was wir nicht aufgeben dürfen, ist die Aufmerksamkeit für das Phänomen selbst.
Hier knüpft das deutsche Recht erfreulich klar an. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung XII ZB 511/18 deutlich gemacht: Wenn der geäußerte Wille des Kindes auf Beeinflussung beruht und das Autonomie-Kriterium nicht erfüllt, ist er zwar als psychische Lebenswirklichkeit ernst zu nehmen, aber nicht ohne Weiteres entscheidungsleitend. Allerdings — und das ist juristisch wichtig — hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Umgangsausschluss klargestellt, dass auch ein beeinflusster Kindeswille grundsätzlich schützenswert bleibt, solange er Ausdruck echter Bindungen ist. Das Außerachtlassen eines beeinflussten Willens ist nur gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen. Das ist eine wichtige verfassungsrechtliche Schranke gegen vorschnelle Diagnostik.
Eine Frage taucht in der Praxis oft auf: Wenn ein Kind entfremdet ist, sollte es dann nicht in Kindertherapie? Die intuitive Antwort lautet: Ja, natürlich, das Kind leidet. Die fachliche Antwort ist differenzierter — und sie hat mit etwas zu tun, das man oft übersieht: Eine schlecht angesetzte Kindertherapie kann Entfremdung verfestigen statt auflösen.
Drei Gründe. Pathologisierung des Kindes: Wird das Kind in Therapie geschickt, weil „es ein Problem hat", verstärkt das die Wahrnehmung des manipulierenden Elternteils — siehst du, das Kind ist schwer belastet, der andere ist schuld. Das Kind, eigentlich Opfer der Eltern-Dynamik, wird zum Patienten gemacht; diese Pathologisierung ist eine zweite Verletzung. Zementierung dysfunktionaler Überzeugungen: Ist die Therapeutin nicht systemisch geschult und familienrechtlich erfahren, kann sie die Erzählungen des Kindes als authentische Wahrheit nehmen und es in seinen entfremdeten Überzeugungen bestätigen. Das ist nicht Therapie, das ist Verstärkung. Instrumentalisierung der Therapeutin: In Hochkonflikt-Verfahren wird die Kindertherapeutin oft zur Zeugin gemacht — sie soll vor Gericht aussagen, was das Kind berichtet hat. Damit wird die therapeutische Beziehung von Anfang an kontaminiert; das Kind spürt, dass alles weitergegeben wird, und kann nicht frei sprechen.
Staub und andere weisen deshalb auf zwei Alternativen hin. Kindertherapie ohne Kind: Das klingt paradox, ist aber sinnvoll. Die eigentliche Aufgabe liegt bei den Eltern, besonders beim manipulierenden Elternteil. Eine Therapie der elterlichen Beziehungsdynamik, an der das Kind nicht direkt teilnimmt, kann ihm oft mehr helfen als jede Einzelsitzung. Gruppentherapie für Scheidungskinder: In strukturierten Gruppen mit anderen Trennungskindern erlebt das einzelne Kind, dass es nicht allein ist, und kann ohne den Druck der Einzeltherapie eigene Gedanken entwickeln. Beides setzt voraus, dass zumindest der weniger konflikthafte Elternteil diese Hilfe annimmt. Bei voller Internalisierung der Entfremdung auf Stufe 6 sind solche Maßnahmen oft nicht mehr greifbar — was dann noch bleibt, ist Thema des letzten Vortrags.
Ein kurzer Rückblick auf den Weg: Vom Kind, das in einen Loyalitätskonflikt gerät, über die Eltern, die nicht loslassen können, bis zur Eltern-Kind-Entfremdung — den sechs Beziehungsstufen, der Unterscheidung von induzierter und reaktiver Entfremdung, dem Regelfall der Mischformen. Heute kommt die Praxisfrage: Was tun? Welche Instrumente bietet das deutsche Familienrecht? Was funktioniert wann? Und vor allem: Was tun wir, wenn nichts mehr greift?
Das deutsche Kindschaftsrecht ruht auf wenigen tragenden Vorschriften, und es lohnt sich, diese präzise zu kennen. § 1626 Absatz 1 BGB beginnt mit dem Grundprinzip: Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen — Personensorge und Vermögenssorge. § 1626 Absatz 3 BGB ergänzt, und das ist für unser Thema zentral: „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen." Das ist keine bloße Empfehlung, sondern eine gesetzliche Wertung.
Was passiert, wenn Eltern getrennt leben? § 1671 BGB regelt die Übertragung der Alleinsorge. Der Regelfall im deutschen Recht ist die fortbestehende gemeinsame Sorge — auch nach Trennung und Scheidung. Die Alleinsorge wird nur übertragen, wenn der andere Elternteil zustimmt oder wenn das Familiengericht überzeugt ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. In Deutschland ist die gemeinsame Sorge der Normalfall, die Alleinsorge die Ausnahme. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht — wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat — ist eine Teilfrage der elterlichen Sorge; können sich die Eltern nicht einigen, kann das Gericht nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis in einer einzelnen Angelegenheit einem Elternteil übertragen.
Der Umgang ist von der Sorge zu trennen. § 1684 Absatz 1 BGB stellt klar: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt." Drei Beobachtungen dazu. Erstens: Das Umgangsrecht ist zunächst ein Recht des Kindes — seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 ausdrücklich so formuliert; vorher war es primär als Recht der Eltern konstruiert. Zweitens: Es ist auch eine Pflicht des Elternteils; das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Eltern sich ihrer Verantwortung nicht einfach entziehen können. Drittens enthält § 1684 Absatz 2 BGB die Wohlverhaltenspflicht, über die wir schon gesprochen haben. Bei Konflikten kann das Familiengericht nach Absatz 3 über Umfang und Modalitäten entscheiden und bei wiederholter erheblicher Verletzung der Wohlverhaltenspflicht eine Umgangspflegschaft anordnen. Als äußerstes Mittel kann nach Absatz 4 das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden — für längere Zeit oder auf Dauer aber nur, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Hier verweist das Gesetz auf die hohe Eingriffsschwelle des § 1666 BGB.
Damit zu einem Thema, das die familienrechtliche Diskussion seit einem Jahrzehnt prägt: dem Wechselmodell, auch paritätisches Wechselmodell oder Doppelresidenz genannt. Die rechtliche Ausgangslage ist seit der BGH-Entscheidung vom 1. Februar 2017 — XII ZB 601/15 — klar: Das Familiengericht kann auf Antrag eines Elternteils ein paritätisches Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen anordnen. Es muss aber im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl am besten entsprechen. Diese Entscheidung war ein Paradigmenwechsel; davor hatten viele Oberlandesgerichte angenommen, ein Wechselmodell sei nur bei Konsens möglich.
Für unsere Hochkonflikt-Thematik ist entscheidend, dass der BGH strenge Voraussetzungen formuliert hat. Erstens muss das Wechselmodell „im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen". Zweitens setzt es eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Drittens — der für uns wichtige Satz: „Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes." Bei genau der Klientel, von der diese Reihe handelt, ist das Wechselmodell nach BGH-Rechtsprechung also in der Regel keine kindeswohldienliche Lösung. Es darf nicht angeordnet werden, um Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen.
Was sagt die empirische Forschung? Hier müssen wir ehrlich sein. Staub widmet der Frage ein ganzes Kapitel und kommt zu einer differenzierten Bewertung. Sie weist auf methodische Probleme hin: Die untersuchten Familien sind eine selbstselektierte Gruppe — Eltern, die sich für ein Wechselmodell entscheiden und an Studien teilnehmen, sind kooperationsfähig und konfliktarm und repräsentieren nicht die hochstrittige Klientel, um die es bei gerichtlichen Anordnungen geht. US-amerikanische College-Studenten, die meistuntersuchte Population, sind keine adäquate Stichprobe für gerichtsnahe Fälle, und die Untersuchungsinstrumente leiden oft an mangelnder Validität.
Was die Forschung relativ klar zeigt: Es ist nicht primär die Kontakthäufigkeit, die das Kind voranbringt, sondern die Beziehungsqualität. Die großen Meta-Analysen — Amato und Gilbreth 1999, Adamsons und Johnson 2013 — zeigen für die Kontakthäufigkeit nur kleine bis sehr kleine Effektstärken, während positive Formen elterlichen Engagements mit messbarem Nutzen verbunden sind. Bei jüngeren Kindern, besonders unter Dreijährigen, kommt die Bindungsforschung dazu: Die neurobiologischen Befunde machen das ständige Pendeln zwischen zwei Haushalten für Säuglinge und Kleinkinder problematisch; das Bedürfnis nach einer primären Bindungsperson und einem stabilen Wohnsitz ist in diesem Alter besonders ausgeprägt. Das Wechselmodell ist also kein Allheilmittel, sondern eine Option unter mehreren — unter bestimmten Voraussetzungen das Beste für das Kind, unter anderen nicht. Für Hochkonflikt-Familien ist es nach BGH-Rechtsprechung in der Regel nicht der geeignete Weg.
Kommen wir zu den prozessualen Instrumenten des Familienverfahrensgesetzes (FamFG).
Mediation. § 156 FamFG verpflichtet das Gericht in Kindschaftssachen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen hinzuwirken; es kann die Eltern nach § 156 Absatz 1 Satz 3 FamFG auch zur Teilnahme an einer Beratung nach §§ 17 oder 18 SGB VIII anweisen. Mediation als außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren ist wertvoll, hat aber eine entscheidende Voraussetzung: die Mediationsfähigkeit — die Bereitschaft, eigene Anteile zu sehen, sich in den anderen hineinzuversetzen, Kompromisse einzugehen. Bei der Klientel mit akzentuierten Persönlichkeitsstrukturen oder Persönlichkeitsstörungen ist diese Fähigkeit oft eingeschränkt oder gar nicht vorhanden. Staub formuliert eine wichtige Regel: Mediation hat die größten Erfolgsaussichten, wenn sie möglichst früh angeordnet wird, bevor sich die Positionen verhärten. Sie ist dagegen weitgehend wirkungslos, wenn sie als Verlegenheitsmaßnahme verordnet wird, nachdem alle anderen Interventionen gescheitert sind. Ein potentes Krebsmedikament heilt im Terminalstadium auch keinen Krebs mehr.
Verfahrensbeistand. § 158 FamFG sieht die Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind vor — umgangssprachlich oft „Anwalt des Kindes" genannt, was juristisch nicht ganz präzise ist. Er soll das Interesse des Kindes im Verfahren wahrnehmen; er ist nicht Vertreter im rechtlichen Sinn, sondern eine zusätzliche Stimme, die die Belange des Kindes einbringt. Er führt Gespräche mit dem Kind, beobachtet die Eltern-Kind-Interaktion, beteiligt sich an Anhörungen und fungiert im günstigen Fall als „Brückenbauer" zwischen Kind und Verfahren. In der Praxis erleben wir aber auch Probleme: Verfahrensbeistände ohne hinreichende familienrechtspsychologische Qualifikation, solche, die sich von einem Elternteil instrumentalisieren lassen, oder solche, die zu eigenen „Diagnosen" greifen, ohne die Ausbildung dafür zu haben. Wer als Anwalt mit einem Verfahrensbeistand zu tun hat, sollte auf dessen Qualifikation schauen; wer selbst Verfahrensbeistand ist, sollte die Grenzen des eigenen Auftrags kennen.
Begleiteter Umgang. § 1684 Absatz 4 Satz 3 BGB sieht Umgangskontakte in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten vor, in der Regel eines Trägers der Jugendhilfe. Begleiteter Umgang ist sinnvoll, wenn die Beziehung erhebliche Störungen aufweist, Kontakt aber grundsätzlich gewollt und kindeswohlverträglich ist; er soll die Beziehung pflegen und reparieren, nicht abbrechen. Aber er ist kein Selbstläufer: Als Druckmittel eingesetzt, ohne hinreichende Vorbereitung des Kindes angeordnet oder in einem belastenden Setting, kann er kontraproduktiv wirken.
Wenden wir uns dem Instrument zu, das in vielen Hochkonflikt-Verfahren das gewichtigste ist: dem familienrechtspsychologischen Gutachten. Hier ist eine Unterscheidung wichtig, die in der deutschen Praxis erst zögerlich Einzug hält.
Das entscheidungsorientierte Gutachten ist die klassische Form. Der Sachverständige analysiert den Status quo, führt diagnostische Verfahren durch, erstellt eine Prognose und gibt am Ende einen Entscheidungsvorschlag; er verhält sich neutral und beobachtend. Dieses Format eignet sich für Fragen, die durch Statusdiagnostik beantwortbar sind — ist dieser Elternteil derzeit erziehungsfähig? Ist das Kind in seiner Aussage urteilsfähig? Es ist aber nicht geeignet für Fragen, die einen Prozess erfordern, etwa: Kann dieser Elternteil sein Erziehungsverhalten ändern?
Das interventionsorientierte Gutachten — von Jopt, Zütphen, Behrend und anderen in Deutschland entwickelt — geht einen anderen Weg. Der Sachverständige arbeitet aktiv mit der Familie und übernimmt mehrere Rollen: Diagnostiker, Mediator, Coach, Fachspezialist für das Kindeswohl. Das setzt eine grundsätzliche Diagnostik voraus, bietet aber die Chance, im Verlauf zu prüfen, ob die Eltern ihr Verhalten ändern können. Im Zentrum steht das Prozessgutachten — was wurde versucht, was funktionierte, was nicht.
Wie beurteilt man die Qualität eines Gutachtens? Aus psychometrischer Sicht gelten die klassischen Gütekriterien: Objektivität (Unabhängigkeit der Ergebnisse von der Person des Untersuchenden), Reliabilität (Zuverlässigkeit der Messung — zwei Sachverständige sollten zu ähnlichen Ergebnissen kommen) und Validität (misst das Verfahren tatsächlich, was es zu messen vorgibt?). Konkret heißt das: Welche Untersuchungsmethoden wurden eingesetzt? Sind sie nachvollziehbar dokumentiert? Werden die Quellen der Aussagen offengelegt? Ist die Argumentation in sich schlüssig? Aus juristischer Sicht ist ein Gutachten ein Beweismittel; es unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts, das von einer fundierten Sachverständigenexpertise nur aus triftigen Gründen abweichen darf.
Eine in Deutschland noch zu wenig genutzte Alternative ist das Kurzgutachten. Wenn der Sachverhalt im Wesentlichen geklärt ist und nur eine spezifische Frage psychologische Expertise braucht, kann ein Kurzgutachten — von Staub mit etwa zehn Stunden Arbeitsaufwand bemessen — ausreichen. Typische Fragen: Ist das Kind in der Frage seines Lebensmittelpunkts urteilsfähig? Entspricht der subjektive Wille dem objektiven Wohl? Ist einem psychisch belasteten Elternteil unbegleiteter Umgang zuzutrauen? Voraussetzung sind eine klar umrissene Fragestellung und eine sachverständige Person mit hoher Qualifikation — denn Kurzgutachten verlangen mehr fachliches Können, nicht weniger.
Damit zu einem Konzept, das speziell für die Fälle entwickelt wurde, in denen alles andere gescheitert ist: die Erinnerungskontakte nach Liselotte Staub und Gisela Kilde. Das Setting ist klar definiert. Wir sprechen von Familien, in denen ein Jugendlicher den Kontakt zu einem Elternteil hartnäckig verweigert, alle gängigen Maßnahmen — Mediation, Verfahrensbeistand, begleiteter Umgang — ergebnislos geblieben sind, der vollständige Kontaktabbruch droht und ein Beziehungsaufbau im klassischen Sinn nicht mehr möglich erscheint.
Hier setzen Erinnerungskontakte an. Sie sind ausdrücklich keine Beziehungspflege, kein Regelumgang, kein begleiteter Umgang. Was sind sie dann? Erinnerungskontakte sind strukturierte, informelle Begegnungen zwischen einem Elternteil und einem urteilsfähigen Kind, die von jeglichem Anspruch auf Beziehung befreit sind. Sie werden von einer beauftragten psychosozialen Fachperson begleitet. Vorgeschlagen werden mindestens drei Begegnungen pro Jahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr oder bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit. Drei Kontakte. Pro Jahr. Bis 15. Mehr nicht.
Warum ist das so wichtig? Vier Gründe. Identitätsentwicklung: Jeder Mensch hat das Bedürfnis zu wissen, woher er kommt — besonders in Pubertät und frühem Erwachsenenalter. Fehlt der Kontakt, ist der Jugendliche gezwungen, sich ein Phantasiebild zu konstruieren, meist ein dämonisiertes, seltener ein idealisiertes; beides ist für die Identitätsbildung problematisch. Erinnerungskontakte ermöglichen minimal eine direkte Wahrnehmung — das Kind sieht den Elternteil, hört ihn, erlebt seine Gestik, gewinnt Informationen aus erster statt aus zweiter Hand. Realitätskontrolle: Die Erfahrung ist vergleichbar mit der adoptierter Menschen, die als Erwachsene ihre leiblichen Eltern aufsuchen — sie wollen nicht unbedingt eine Beziehung beginnen, sondern das innere Bild mit der äußeren Realität abgleichen. So wird der Verinnerlichung irrealer Annahmen vorgebeugt. Verhinderung von Spaltungsvorgängen: In der regelmäßigen, strukturierten Konfrontation mit unangenehmen Gefühlen macht der Jugendliche die Erfahrung „Ich halte das aus" — er muss diese Gefühle nicht abspalten und zu einem dysfunktionalen Muster verfestigen. Tür offen halten: Der vielleicht wichtigste Punkt. Erinnerungskontakte verhindern den vollständigen Beziehungsabbruch, der später, wenn der Jugendliche erwachsen wird, kaum mehr reparabel ist. Sie geben dem späteren Erwachsenen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob er den Kontakt vertiefen will.
Erinnerungskontakte sind in Deutschland noch wenig etabliert. Rechtlich wären sie als spezifische Form eines stark eingeschränkten begleiteten Umgangs nach § 1684 Absatz 4 BGB zu fassen. Die Hürde liegt nicht im Gesetz, sondern in der gerichtlichen Praxis und in der Verfügbarkeit qualifizierter Fachpersonen. Salzgeber und Schreiner haben das Konzept kritisiert; Staub hat in der zweiten Auflage ihres Buches ausführlich darauf geantwortet. Die fachliche Debatte ist lebendig — und meines Erachtens ist das Konzept das Beste, was wir derzeit für diese eng umrissene Klientel haben.
Wir haben einen Bogen geschlagen: vom Kind, das in einen Loyalitätskonflikt gerät, über die Eltern, die nicht loslassen können, über das Phänomen der Entfremdung bis zu den Instrumenten des Rechts und der psychologischen Praxis — und ihren Grenzen. Drei Gedanken zum Schluss.
An die Fachpersonen: Wir arbeiten in diesem Feld nicht mit den Familien, die ihre Trennung sortieren, sondern mit den fünf bis fünfzehn Prozent, die das nicht können. Diese Klientel verlangt uns das Maximum ab — fachlich und persönlich. Sucht Supervision, tauscht euch aus, nehmt euch ernst — und nehmt euch auch wahr, wenn ihr nicht weiterkommt. Hilflosigkeit ist in diesen Fällen nicht euer Versagen, sondern Symptom der Pathologie, in die ihr hineinarbeitet.
An die betroffenen Eltern: Wenn du selbst in einer schwierigen Trennung steckst, gib dich nicht der Illusion hin, dass der nächste Gerichtstermin alles ändert. Was dein Kind langfristig braucht, ist nicht dein Sieg im Verfahren. Es ist deine Stabilität. Deine Verlässlichkeit. Deine Fähigkeit, dem anderen Elternteil — auch wenn er dir alles genommen hat, was dir lieb war — nicht das letzte Stück zu nehmen, das deinem Kind gehört: die Beziehung zu ihm.
Und der zentrale Satz, mit dem ich diese Reihe abschließe: Das Kind kann sich seine Eltern nicht aussuchen. Es kann sich auch nicht aussuchen, ob es Bindung braucht. Unsere Aufgabe — als Anwälte, Gutachter, Sozialarbeiter, Richter, betroffene Eltern — ist nicht, recht zu bekommen. Unsere Aufgabe ist, dass dieses Kind in zwanzig Jahren auf sein Leben zurückblicken kann, ohne dass die Trennung der Eltern es zerbrochen hat.
Bleib stark.
Alle juristischen Aussagen dieser Reihe wurden anhand der jeweils geltenden Fassung der Gesetze sowie der Originalquellen der Rechtsprechung überprüft.
Die vollständige Vorbereitung auf ein Familienpsychologisches Gutachten — Marcus Jähn
Wenn diese Reihe dich erreicht hat und du selbst vor einem Familienpsychologischen Gutachten stehst — oder mittendrin bist —, findest du in meinem Buch eine kompakte, praxistaugliche Vorbereitung: Was im Vorfeld zu klären ist, wie Explorationsgespräche ablaufen, worauf du in der Eltern-Kind-Interaktion achten solltest, wie du mit Testverfahren und Hausbesuchen umgehst und wie du das fertige Gutachten methodenkritisch liest.
Marcus Jähn · werdewiederstark.de · psychologie-hilft.de