Familienpsychologische Gutachten — Der Leitfaden · Hauptthema 7
Zehn Folgen über die zentralen Begriffe des Kindschaftsrechts: Kindeswohl als Rechtsbegriff und seine psychologische Definition, kindliche Grundbedürfnisse und Kindeswohlkriterien, der Kindeswille und seine Beeinflussbarkeit, die Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und der BGH-Definition — bis hin zu Hochkonflikt und Loyalitätskonflikt.
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Wir starten ins siebte Hauptthema. Bisher haben wir die Methoden der familienpsychologischen Begutachtung behandelt — Aktenanalyse, Exploration, Beobachtung, Bindungsdiagnostik, Testverfahren. Jetzt wechseln wir die Perspektive. Wir kommen zu den zentralen Konstrukten, an denen sich alles entscheidet: Kindeswohl, Kindeswille, Kindeswohlgefährdung.
Heute beginnen wir mit dem Kindeswohl als Rechtsbegriff. Worauf stützt er sich? Wo steht er im Gesetz? Wie hat ihn die Rechtsprechung ausgelegt?
Der zentrale Maßstab. Lack formuliert die Bedeutung: Allgemeiner Maßstab für kindschaftsrechtliche Entscheidungen ist das Kindeswohl (vgl. § 1697a Abs. 1 BGB). Es begründet ein allgemeines Rechtsprinzip. Der Begriff des Kindeswohls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der keine rein objektiv bestimmbare Größe ist. Er soll eine Einzelfallgerechtigkeit gewährleisten, wobei die Kindesinteressen Vorrang vor allen anderen beteiligten Interessen genießen (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Psychologische Gutachten im Familienrecht, Rn. 436).
§ 1697a BGB als zentrale Norm. Dettenborn zitiert den Gesetzestext wörtlich: Nach § 1697a BGB trifft das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die im Titel Elterliche Sorge geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie).
Das Kindeswohl durchzieht das ganze BGB. Dettenborn nennt eine Reihe weiterer Vorschriften: An vielen Stellen des BGB wird das Kindeswohl als Maßstab genannt — etwa in §§ 1666 (Abwendung von Gefahr), 1632 (Verbleiben des Kindes bei der Pflegeperson oder Herausgabe), 1671, 1678, 1680 Abs. 2, 1681 Abs. 2 (elterliche Sorge), 1684 Abs. 4, 1685 Abs. 1 (Umgang), 1686 (Auskunftsrecht der Eltern), 1687 Abs. 2, 1688 Abs. 3 (Befugnisse einer Pflegeperson), 1696 Abs. 1 und 2 (Änderung von gerichtlichen Anordnungen), 1741, 1751, 1761 (Annahme Minderjähriger), 1757 (Namensänderung).
Im SGB VIII wird auf das Kindeswohl Bezug genommen in §§ 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung), 27 (Anspruch auf Hilfe zur Erziehung), 38 (Einschalten des Jugendamtes bei Ausübung der Personensorge), 42 (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen), 44 (Pflegeerlaubnis) (Dettenborn/Walter).
§ 1 Abs. 1 SGB VIII als Leitnorm. Zumbach et al. zitieren die zentrale Aussage des Sozialgesetzbuchs: Der juristische Grundgedanke des Kindeswohls wird in § 1 Abs. 1 SGB VIII formuliert — „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" (Zumbach et al. 2020, Kap. 2, mit Verweis auf Balloff 2018).
Grundgesetz und Kindeswohl. Zumbach et al. erläutern: Das Grundgesetz liefert zentrale normative Bezugspunkte für die Konkretisierung des Kindeswohlbegriffs. So sind Kinder als Grundrechtsträger Personen mit eigener Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), mit dem Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Recht auf Schutz ihres Eigentums und Vermögens (Art. 14 Abs. 1 GG) (Zumbach et al. 2020, Kap. 2).
BVerfG NJW 1968, 2233. Eine zentrale Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf Schutz und Förderung als wesentliche Kriterien des Kindeswohls und beschreibt die Verantwortung der Eltern darin, Umstände zu schaffen, in denen sich das Kind zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (BVerfG NJW 1968, 2233, 2235 — zitiert bei Zumbach et al. 2020, Kap. 2).
UN-Kinderrechtskonvention. Zumbach et al. nennen den völkerrechtlichen Bezugspunkt: In der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1989 wird in Artikel 3 das Wohl des Kindes als ein Gesichtspunkt festgelegt, der bei allen staatlichen und behördlichen Entscheidungen, Eingriffen und Maßnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen ist (Zumbach et al. 2020, Kap. 2).
Auch Art. 9 und Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention sind im familienrechtspsychologischen Zusammenhang von Bedeutung — Art. 12 etwa verankert das Recht des Kindes, in allen Angelegenheiten, die es betreffen, seine Meinung frei zu äußern. Diese Rechte werden in dem Hauptthema noch eine Rolle spielen, wenn es um den Kindeswillen geht.
Die definitorische Katastrophe. Dettenborn formuliert das wissenschaftstheoretische Grundproblem zugespitzt: Unter wissenschaftstheoretischen Aspekten lässt sich der Begriff „Kindeswohl" auch als eine definitorische Katastrophe wahrnehmen (Dettenborn/Walter, Kap. 2.5.1). Das hat verschiedene Ursachen — unter anderem: Obwohl als Orientierungs- und Entscheidungsmaßstab familiengerichtlichen Handelns genutzt, wird nirgends im rechtlichen Regelwerk gesagt, was unter „Kindeswohl" zu verstehen ist (Dettenborn/Walter, Kap. 2.5.1).
Dettenborn nennt eine Reihe kritischer Stimmen, die den Begriff als wenig hilfreich gekennzeichnet haben: als „leere Schachtel" (Steindorff 1994), als „Pauschalfloskel" oder „Worthülse" (Ell 1990), als Mogelpackung (Goldstein u.a. 1991), als ungeeignete Grundlage für eine professionelle Entscheidung (Figdor 2009) (Dettenborn/Walter, Kap. 2.5.1).
Warum wir den Begriff trotzdem brauchen. Dettenborn formuliert die pragmatische Konsequenz: Die flächendeckende Verwendung des Begriffs „Kindeswohl" im Familien- und Kindschaftsrecht schließt derzeit sowieso aus, ihn ernsthaft abschaffen zu wollen. Darüber hinaus erfüllt er anscheinend trotz aller Mängel und Nachteile in der Rechtspraxis eine unentbehrliche Funktion. Der Begriff ist ein Konstrukt, das nicht richtig oder falsch ist, sondern überwiegend nützlich (Dettenborn/Walter, Kap. 2.5.1). Salzgeber konkretisiert den Begriff fachpsychologisch: Die schon vor Jahrzehnten formulierten und in der Praxis verwendeten Kindeswohlaspekte seien Werte, die sich in kindzentrierte Kriterien wie Beziehung, Bindung, Kontinuitätsprinzip und Kindeswille sowie elternzentrierte Kriterien wie Förderungsprinzip, Kooperationsbereitschaft und Bindungstoleranz gliedern lassen (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 908). Die Eingriffsschwelle wiederum bestimmen die §§ 1666, 1666a BGB, die gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung bis hin zum Sorgerechtsentzug regeln (Salzgeber, a.a.O., Rn. 687).
Im Vordergrund sollte deshalb stehen, den Begriff produktiv und differenziert zu nutzen — seine Eignung als Erkenntnisinstrument zu forcieren, sein Humanisierungspotential unter den jeweils konkreten sozialen Bedingungen und Rechtsverhältnissen auszuschöpfen.
Außerjuristische Konkretisierung. Lack benennt die methodische Notwendigkeit: Bei der Auslegung des Begriffs „Kindeswohl" sind sowohl juristische als auch außerjuristische Kenntnisse und Erfahrungen von Bedeutung. Zu den außerjuristischen Belangen zählen vor allem psychosoziale, aber auch sozial- und humanwissenschaftliche Aspekte. Aus juristischer Sicht ist zu beachten, dass der Gesetzgeber den Begriff des Kindeswohls durch richtungsweisende Bestimmungen — etwa § 1626 Abs. 3 Satz 1, § 1631 Abs. 2 BGB — mitgestaltet hat (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 436).
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Wenn das Gericht das Kindeswohl als Begründung anführt, ist das eine Floskel, solange nicht gesagt wird, welcher Inhalt damit gemeint ist. Achten Sie auf inhaltliche Konkretisierung.
Zweitens: § 1697a BGB ist die zentrale Norm bei Sorge- und Umgangsentscheidungen, § 1666 BGB bei Eingriffen wegen Kindeswohlgefährdung. Die psychologischen Anforderungen unterscheiden sich erheblich — das werden wir in den nächsten Folgen sehen.
Drittens: Das Kindeswohl ist nicht statisch. Es muss im Einzelfall konkretisiert werden — und es muss durch psychologische, nicht nur juristische Erkenntnisse gefüllt werden. Die Brücke dazu schlagen wir in der nächsten Folge mit der familienrechtspsychologischen Definition.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die familienrechtspsychologische Definition des Kindeswohls nach Dettenborn und Walter — die zentrale Operationalisierung in der deutschsprachigen Fachliteratur: Kindeswohl als günstige Relation zwischen Bedürfnislage und Lebensbedingungen.
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In der letzten Folge haben wir das Kindeswohl als Rechtsbegriff verortet — § 1697a BGB, § 1 Abs. 1 SGB VIII, Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention. Heute schauen wir auf die psychologische Operationalisierung. Was bedeutet Kindeswohl in der Praxis? Dettenborn und Walter haben die in Deutschland einflussreichste Definition formuliert.
Die zentrale Definition. Zumbach et al. zitieren die Definition wörtlich: In der deutschsprachigen familienrechtspsychologischen Literatur findet sich eine Definition bzw. Operationalisierung des Kindeswohlbegriffs durch Dettenborn und Walter 2016. Unter familienrechtspsychologischen Aspekten definieren diese das Kindeswohl als „die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen" (Zumbach et al. 2020, Kap. 2, mit Verweis auf Dettenborn/Walter 2016, S. 70 f.).
Diese Definition ist die zentrale Brücke zwischen Recht und Psychologie. Sie sagt nicht, was das Kindeswohl „ist" — sondern wie es operationalisiert werden kann. Drei Bestandteile sind wichtig: Bedürfnislage, Lebensbedingungen, Relation.
Bedürfnislage. Dettenborn definiert: Bedürfnisse werden im Sinne von postulierten bzw. zugeschriebenen, insofern „objektiven" Entwicklungserfordernissen, also mehr im Sinne von Bedarf, verstanden (Dettenborn/Walter, Kap. 2.5.2).
Das ist eine wichtige Klarstellung. Es geht nicht um subjektive Wünsche des Kindes, sondern um objektive Entwicklungserfordernisse. Was braucht ein Kind, um sich gesund zu entwickeln? Das ist die Bedürfnislage.
Günstige Relation. Zumbach et al. präzisieren: Hierbei werden „Bedürfnisse" als Entwicklungserfordernisse definiert, „günstig" meint, „wenn die Lebensbedingungen die Befriedigung der Bedürfnisse insoweit ermöglichen, dass die sozialen und altersgemäßen Durchschnittserwartungen an körperliche, seelische und geistige Entwicklung erfüllt werden" (Dettenborn/Walter 2016, S. 70 f.; zitiert bei Zumbach et al. 2020, Kap. 2). Individuelle Entwicklungserfordernisse eines konkreten Kindes sollten jedoch ebenso miteinbezogen werden.
„Günstig" heißt nicht „optimal". Es heißt: ausreichend für eine altersgemäße, gesunde Entwicklung. Diese Differenzierung ist wichtig — und wir werden gleich sehen, dass sie mit den drei Gebrauchskontexten zusammenhängt.
Drei Gebrauchskontexte. Hammesfahr fasst die drei Gebrauchskontexte zusammen, in denen der Kindeswohlbegriff auftritt: In familiengerichtlichen Fragestellungen tritt der Kindeswohlbegriff in drei Varianten — Eingriffsschwellen — auf. Bei Fragen nach einer kindeswohlorientierten Regelung der elterlichen Sorge oder des Lebensmittelpunkts eines Kindes wird nach der Bestimmung der Bestvariante bzw. positiven Kindeswohlprüfung gefragt — der optimalen Relation zwischen der Bedürfnislage des Kindes und seinen Lebensbedingungen („entspricht dem Kindeswohl am besten").
Bei der Bestimmung der Genugvariante bzw. negativen Kindeswohlprüfung geht es um eine günstige, entwicklungsförderliche Relation zwischen den kindlichen Bedürfnissen und den Lebensbedingungen des Kindes („widerspricht dem Kindeswohl nicht"). Bei Fragestellungen im Rahmen von Kindeswohlgefährdungslagen geht es um Gefährdungsabgrenzung — die Feststellung, ob die Relation zwischen den Bedürfnissen des Kindes und seinen Lebensbedingungen bereits so ungünstig ist, dass eine Kindeswohlgefährdung festzustellen oder mit ziemlicher Sicherheit zu prognostizieren ist („das Wohl des Kindes andernfalls gefährdet ist/wird") (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 357).
Bestvariante — die positive Kindeswohlprüfung. Dettenborn beschreibt: Bei der positiven Kindeswohlprüfung geht es um die optimale Regelung. Die Bestvariante kommt etwa in § 1671 BGB zum Tragen, wenn bei einer Trennung der Eltern zu entscheiden ist, welcher Elternteil die Sorge erhalten soll — gesucht wird die Regelung, die dem Kindeswohl am besten dient.
Genug-Variante — die negative Kindeswohlprüfung. Dettenborn formuliert: Bei der Genug-Variante reicht es, wenn eine günstige Relation von Bedürfnissen und Lebensbedingungen hergestellt oder erhalten wird durch Zulassen von Aktivitäten wie Sorgerechtsausübung, Umgang und Annahme oder durch Entzug von Rechten und Befugnissen (Dettenborn/Walter, Kap. 2.5.3.2).
Diese Genug-Variante ist die häufigste Form der Kindeswohlprüfung im Alltag. Sie reicht oft aus, weil das Familienrecht keine Optimierungspflicht des Staates kennt — das Kind hat keinen Anspruch auf ideale Eltern.
Gefährdungsabgrenzung. Dettenborn formuliert: Das Kindeswohl ist in §§ 1666, 1666a BGB so ausgelegt, dass der Staat nur unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen ergreifen darf. Es gehört zum Beispiel nicht zum staatlichen Wächteramt, für eine bestmögliche Förderung des Kindes zu sorgen. Das Kind hat keinen Anspruch auf ideale Eltern und optimale Erziehung — vielmehr steht die Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl im Vordergrund (Dettenborn/Walter, Kap. 2.5.3.3). Salzgeber stützt diese Begrenzung: Eingriffe ins Elternrecht könnten sich nicht auf bloßen Verdacht stützen, und es genüge gerade nicht, dass das Kind anderswo — etwa bei Pflegeeltern — besser versorgt, betreut oder erzogen würde; das Erziehungsprimat der Eltern und die Beschränkung des Staates auf das Wächteramt seien zu wahren (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 692). Die positive Kindeswohlprüfung orientiert sich dabei an denselben kind- und elternzentrierten Kriterien (Salzgeber, a.a.O., Rn. 908).
BVerfG zur konkreten Abwägung. Zumbach et al. zitieren eine wichtige Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht beruft sich bei Entscheidungen zum Kindeswohl vorrangig auf die aktuelle wie auch zukünftige Bedürfnislage des Kindes sowie auf das elterliche auf die Bedürfnisse des Kindes abgestimmte Verhalten. Das Bundesverfassungsgericht fordert eine konkrete und individuelle Abwägung der kurz- und mittelfristigen „Auswirkungen [des elterlichen Verhaltens] auf das Kind und seine Persönlichkeitsentwicklung" (BVerfG 1 BvR 1914/17, BeckRS 2017, 136507 — zitiert bei Zumbach et al. 2020, Kap. 2).
Kindeswille im Rahmen der Kindeswohlprüfung. Zumbach et al. zitieren weiter: Hierbei wird dem Kindeswillen eine besondere Bedeutung beigemessen — „Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist" (BVerfG 1 BvR 1914/17 BeckRS 2017, 136507; grundlegend BVerfG FamRZ 1981, 124, 126 f.). „Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, so kommt ihm im zunehmenden Alter des Kindes vermehrt Bedeutung zu" (BVerfG 1 BvR 1914/17, BeckRS 2017, 136507).
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Achten Sie darauf, welche Variante geprüft wird. In einer Sorgeentscheidung nach § 1671 BGB wird die Bestvariante gesucht — in einer Eingriffsentscheidung nach § 1666 BGB die Gefährdungsabgrenzung. Das sind unterschiedliche Prüfmaßstäbe.
Zweitens: Wenn ein Gutachten behauptet, ein Elternteil sei „besser geeignet" — fragen Sie, was das heißt. Besser als der andere? Bedeutet das, dass der andere ungeeignet ist? Oder nur weniger optimal? In der Gefährdungsabgrenzung reicht „nicht ungeeignet" aus.
Drittens: Das BVerfG fordert eine konkrete, individuelle Abwägung. Pauschale Aussagen wie „kleinkindliche Kinder gehören zur Mutter" oder „ältere Kinder zum Vater" sind verfassungswidrig — sie ersetzen die konkrete Abwägung durch Stereotype.
Ausblick. In der nächsten Folge schauen wir uns die kindlichen Grundbedürfnisse genauer an — Werner, Maslow, Brazelton/Greenspan. Was sind die Bedürfnisse, deren Befriedigung das Kindeswohl ausmacht?
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Die Definition von Dettenborn und Walter operationalisiert das Kindeswohl als günstige Relation zwischen Bedürfnislage und Lebensbedingungen. Heute schauen wir genauer auf die Bedürfnislage. Welche Bedürfnisse haben Kinder? Welche Befriedigung dieser Bedürfnisse macht das Kindeswohl konkret aus?
Die drei basalen Grundbedürfnisse nach Werner. Zumbach et al. nennen die zentrale Triade: Nach Werner 2006 bestehen drei basale kindliche Bedürfnisse, die auch als Grundbedürfnisse bezeichnet werden — vergleichbar bei Brazelton/Greenspan 2008 und Maslow 1943 (Zumbach et al. 2020, Kap. 2).
Bedürfnis nach Existenz. Zumbach et al. erläutern das erste Bedürfnis: das Bedürfnis nach Existenz — also nach körperlicher Unversehrtheit und Gesundheit, Sicherheit und Versorgung, Schutz vor Gefahren sowie materieller, sexueller und emotionaler Ausbeutung; nach angemessener Ernährung und Körperpflege, angemessenem Wach- und Ruherhythmus, Bedürfnis nach Regulation (Zumbach et al. 2020, Kap. 2).
Das ist die Grundlage. Ohne Versorgung, Sicherheit und Schutz vor Gefahren ist keine Entwicklung möglich. Dieses Bedürfnis entspricht in Maslows Hierarchie den physiologischen Grundbedürfnissen und dem Sicherheitsbedürfnis.
Bedürfnis nach sozialer Bindung. Das zweite Grundbedürfnis: das Bedürfnis nach sozialer Bindung und Verbundenheit — also nach mindestens einer beständigen und liebevollen Beziehung, die sich durch Nähe, Empathie, Verbundenheit, Verlässlichkeit und Akzeptanz auszeichnet; das Bedürfnis nach sicheren Bindungen (Zumbach et al. 2020, Kap. 2).
Hier zeigt sich die Brücke zur Bindungstheorie. Sichere Bindungen sind nicht ein Luxus — sie sind ein Grundbedürfnis. Das bedeutet methodisch: Bei jeder Kindeswohlprüfung ist die Bindungssituation des Kindes ein zentraler Untersuchungsgegenstand.
Bedürfnis nach Wachstum. Das dritte Grundbedürfnis: das Bedürfnis nach Wachstum — die Umsetzung kognitiver, emotionaler und sozialer Anregungen als Voraussetzung von geistiger und körperlicher Entwicklung; das Bedürfnis nach entwicklungsgerechten und individuellen Erfahrungen, Wissen und Bildung (Zumbach et al. 2020, Kap. 2).
Das ist das Entwicklungs- und Förderungsbedürfnis. Kinder entwickeln sich nicht von allein, sie brauchen Anregungen, Erfahrungen, Bildung. Auch dieses Bedürfnis ist nicht nur „nice to have" — es ist konstitutiv für gesunde Entwicklung. Salzgeber bündelt diese Bedürfnisse im Begriff des basalen Erziehungs- und Betreuungsbedarfs: Dazu zählten Nahrung, Wohnung, Hygiene und medizinische Versorgung, Schutz und Strukturgebung, Zuverlässigkeit und Stabilität von Erziehung und Versorgung, Bindungserfahrungen sowie die Vermittlung von Zugehörigkeit und emotionaler Verfügbarkeit (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 948). Diese Bedarfe bilden die kindzentrierte Seite der in der Praxis verwendeten Kindeswohlkriterien (Salzgeber, a.a.O., Rn. 908).
Weitere Bedürfnisse. Zumbach et al. ergänzen die Triade um weitere Bedürfnisse, die in der rechtspsychologischen Literatur genannt werden — vergleichbar bei Brazelton/Greenspan 2008 und Maslow 1943: das Bedürfnis nach Selbstbestimmung und Autonomie (in diesem Kontext ist der Kindeswille zu beachten); das Bedürfnis nach Grenzen und Strukturen (Bedürfnis nach Orientierung); das Bedürfnis nach stabilen, unterstützenden Gemeinschaften und kultureller Kontinuität (Bedürfnis der Zugehörigkeit); das Bedürfnis nach einer sicheren Zukunft; das Bedürfnis nach Anerkennung (Zumbach et al. 2020, Kap. 2).
Altersabhängige Gewichtung. Zumbach et al. weisen auf eine wichtige Differenzierung hin: Die Betrachtung kindlicher Bedürfnisse im Hinblick darauf, welche Bedürfnisse als dominant anzusehen sind, ist stets in Abhängigkeit vom Alter des Kindes zu bewerten (Zumbach et al. 2020, Kap. 2).
Ein Säugling hat andere Bedürfnisse als ein Jugendlicher. Bei Kleinstkindern dominieren Existenz und Bindung, im Schulalter rücken Wachstum, Strukturierung und Anerkennung in den Vordergrund, im Jugendalter Autonomie und Zukunftsperspektive.
Hammesfahr — die vier Bereiche kindlicher Bedürfnisse. Hammesfahr fasst die Bedürfnislage praktisch zusammen: Diese grundlegenden kindlichen Bedürfnisse betreffen — basale körperliche Versorgung (Körperhygiene, Ernährung, Kleidung, medizinische Versorgung, materiell-existenzielle Lebensgrundlage, Aufsicht, Alltagsorganisation, Tagesstruktur, Schutz vor Gefahren); emotionale Fürsorge (Vermittlung von emotionaler Wärme, Schutz, Sicherheit, Zuwendung, Aufmerksamkeit, Interesse, Anerkennung, Halt, Trost); Entwicklungsförderung (Sicherstellung des Schulbesuchs, anregungsreiche häusliche Umgebung, Beantworten von Fragen des Kindes, Unterstützen des kindlichen Neugierverhaltens, Freizeitgestaltung, Förderung der sozialen Integration, Ermöglichen von Kulturaneignung und Teilhabe an der Gesellschaft); erzieherische Lenkung und Grenzsetzung (Vermittlung von Regeln, Normen und Werten, klarer Orientierung, Konsequenzen) (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 355).
Diese Vier-Bereiche-Systematik ist die in der Praxis am häufigsten verwendete. Sie eignet sich auch als Strukturraster für die Befundung — die kindliche Lebenssituation wird systematisch entlang dieser vier Bereiche erfasst und bewertet.
Tabelle 2.3 bei Dettenborn. Dettenborn hat in der Tabelle 2.3 seines Lehrbuchs auf der linken Seite eine Auswahl für das Kindeswohl wichtiger Bedürfnisse aufgeführt — und auf der rechten Seite Risikofaktoren, die diese Bedürfnisse gefährden. Dettenborn formuliert: Eine solche Auswahl ist immer mitbestimmt von gerade dominierenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, von ideologiehaltigen Annahmen und aktuellen Dringlichkeiten. Welche Bedürfnisse als dominant anzusehen sind, variiert mit dem Alter, aber auch mit der Erdregion und ihrer Mängellage und mit dem „Zeitgeist" bezüglich der Grenzen von Selbst- bzw. Fremdbestimmung des Kindes (Dettenborn/Walter, Kap. 2.5.2).
Individuelle Bedürfnisse beachten. Hammesfahr formuliert: Bei der Beurteilung der Relation zwischen der kindlichen Bedürfnislage und den Lebensbedingungen des Kindes sind auch individuelle kindliche Bedürfnisse zu berücksichtigen — wenn beispielsweise ein Kind aufgrund von Entwicklungsauffälligkeiten, Krankheit, Behinderung, Frühgeburtlichkeit spezielle Anforderungen an die Erziehungsfähigkeit der Eltern stellt (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 356).
Das ist methodisch wichtig: Standardisierte Bedürfnisbeschreibungen reichen nicht aus. Ein Kind mit ADHS hat andere Bedürfnisse als ein Kind ohne. Ein Frühchen hat andere Bedürfnisse als ein reifgeborenes Kind. Die Bedürfnislage muss individuell erfasst werden.
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Wenn ein Gutachten von „den Bedürfnissen des Kindes" spricht, sollte konkret werden, welche Bedürfnisse gemeint sind. Pauschale Aussagen sind methodisch dünn.
Zweitens: Achten Sie auf die altersgemäße Gewichtung. Bei einem Säugling wird Bindung im Vordergrund stehen; bei einem zwölfjährigen Kind kommen Autonomie und Strukturierung hinzu.
Drittens: Wenn das Kind individuelle Besonderheiten hat — Behinderung, Krankheit, Entwicklungsauffälligkeit —, muss das Gutachten das berücksichtigen. Standardraster ohne Individualisierung sind methodisch unzureichend.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die andere Seite der Relation — die elterlichen Lebensbedingungen. Welche Kindeswohlkriterien werden auf der elterlichen Seite und auf der Kindesseite geprüft? Hier kommen wir zu den klassischen Kriterien wie Förderprinzip, Kontinuität, Bindungstoleranz.
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Heute geht es um die konkreten Prüfkriterien, mit denen das Kindeswohl in der Begutachtungspraxis operationalisiert wird. Sie unterteilen sich in zwei Gruppen — Kriterien auf der Kindesseite und Kriterien auf der Elternseite. Wer ein Gutachten liest oder schreibt, muss diese Systematik kennen.
Die Grundsystematik. Zumbach et al. nennen die beiden Säulen: Bezugspunkt der Abwägung aus psychologischer Perspektive sind verschiedene Kindeswohlkriterien, die sich in eitern- und kindbezogene Kriterien unterteilen lassen (Zumbach et al. 2020, Kap. 2, Tabelle 1, mit Verweis auf Dettenborn/Walter 2016 und Kindler et al. 2006).
Kindbezogene Kindeswohlkriterien. Zumbach et al. nennen fünf kindbezogene Kriterien: personale Dispositionen sowie psychische und Verhaltensauffälligkeiten des Kindes; Beziehungsmerkmale; Bindungsmerkmale; Aussage und Wille des Kindes; Kontinuitätsprinzip (Zumbach et al. 2020, Tabelle 1).
Elternbezogene Kindeswohlkriterien. Auf der Elternseite nennen Zumbach et al. fünf Kriterien: personale Dispositionen; elterliche Erziehungsfähigkeit; Förderungsfähigkeit und Förderungsbereitschaft; Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft; Veränderungsfähigkeit und Veränderungsbereitschaft (Zumbach et al. 2020, Tabelle 1).
Hammesfahr — die vier elternbezogenen Hauptkriterien. Hammesfahr fasst die elternbezogenen Kriterien differenziert zusammen. Bei der psychologischen Untersuchung sind elternbezogene Kindeswohlkriterien — erzieherische Kompetenzen inklusive Bindungstoleranz und Fähigkeit und Bereitschaft zur Kommunikation und Kooperation auf der Elternebene — und kindbezogene Kindeswohlkriterien — Bindungen und Beziehungen zu den Eltern und weiteren wichtigen Bezugspersonen, Geschwisterbeziehungen, Kindeswille, Betreuungs- und Umgebungskontinuität — zu prüfen und abzuwägen (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 466).
Erzieherische Basiskompetenzen. Hammesfahr formuliert die zentrale Frage zur ersten Kompetenz: Wie sind die Bereitschaft und Fähigkeit der Mutter und des Vaters einzuschätzen, die Alltagsorganisation, Versorgung und Betreuung des Kindes sicherzustellen? Die persönliche Präsenz und Verfügbarkeit der Mutter und des Vaters für das Kind ist in Bezug auf alters- und entwicklungsentsprechende Bedürfnisse des Kindes zu bewerten. Jüngere Kinder benötigen aufgrund der höheren Versorgungs- und Betreuungserfordernisse eine größere zeitliche Verfügbarkeit der Betreuungsperson — oder qualifizierte Fremdbetreuung — als ältere Kinder, die einen zunehmend größeren Teil ihrer Zeit außerhalb des elterlichen Haushalts verbringen (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 468).
Förderkompetenzen. Hammesfahr formuliert die zweite Frage: Wie stellen sich die Fähigkeiten der Mutter und des Vaters dar, das Kind in seiner Entwicklung im kognitiven, sozialen und emotionalen Bereich zu fördern? (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 469).
Kontinuität — Betreuungs- und Umgebungskontinuität. Hammesfahr differenziert zwei Kontinuitätsformen: Betreuungskontinuität (Rn. 480) und Umgebungskontinuität (Rn. 481). Salzgeber formuliert das Kontinuitätsprinzip als zentralen Bezugspunkt der Kindeswohlprüfung (Salzgeber, Arbeitsbuch familienpsychologische Gutachten 2018, S. 67).
Das Kontinuitätsprinzip besagt: Vertraute Bezugspersonen, vertraute Umgebung, vertraute Strukturen sind Schutzfaktoren für die kindliche Entwicklung. Brüche und Wechsel sind Belastungen — sie müssen gut begründet sein, wenn sie angeordnet werden.
Bindungstoleranz. Hammesfahr nennt eine besonders wichtige elterliche Kompetenz: Bei der psychologischen Untersuchung sind die Bindungstoleranz und die Fähigkeit und Bereitschaft zur Kommunikation und Kooperation auf der Elternebene zentrale Prüfkriterien (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 466 mit Verweis auf Rn. 472).
Bindungstoleranz heißt: Ein Elternteil akzeptiert und fördert die Bindung des Kindes an den anderen Elternteil. Das ist deshalb wichtig, weil bei einer Trennung der Eltern die kindliche Bindung an beide Elternteile bestehen bleibt. Ein Elternteil, der die Bindung an den anderen aktiv schädigt — durch Abwertung, Manipulation, Verhinderung von Kontakten —, schädigt damit das Kindeswohl.
Kommunikation und Kooperation. Hammesfahr formuliert: Bei der psychologischen Untersuchung steht die Kooperation auf der Elternebene im Zentrum — die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in konstruktiver und sachbezogener Weise miteinander zu kommunizieren, Absprachen über die Belange des Kindes zu treffen und diese in abgestimmter Form umzusetzen (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 465, mit Verweis auf Salzgeber Arbeitsbuch 2018, S. 67).
Veränderungsfähigkeit und Hilfeakzeptanz. Auf der Elternseite kommen weitere Kriterien hinzu, die Hammesfahr nennt: Empathiefähigkeit, Förderkompetenz, Lenkungsverhalten, Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft, Bindungstoleranz, Problemeinsicht und -akzeptanz, Hilfeakzeptanz sowie die Veränderungsfähigkeit und -bereitschaft (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 2).
Die Gewichtung — keine starren Regeln. Zumbach et al. formulieren einen wichtigen methodischen Hinweis: Die Gewichtung der Befunde erfolgt einzelfallbezogen und nicht auf Basis generalisierbarer Regeln — etwa „der Kindeswille ist immer vorrangig" (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.2, mit Verweis auf Salzgeber 2015).
Wissenschaftlich-empirische Erkenntnisse müssen jedoch immer einbezogen werden — etwa in Bezug auf das Erreichen altersgemäß zu erwartender Entwicklungsmeilensteine. Es bedarf somit einer Integration von Beurteilungsansätzen, die sich einerseits auf empirisch-generalisierte Erkenntnisse stützen und andererseits auf individuelle Erklärungsmechanismen für bestimmte Entwicklungsprozesse im Einzelfall (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.2).
Kontextabhängige Gewichtung. Zumbach et al. formulieren eine wichtige Klarstellung: Beispielsweise kann eine eingeschränkte Kooperationsbereitschaft oder Bindungstoleranz in einer Fallkonstellation ein Indikator für Einschränkungen im Elternverhalten sein — in einer anderen Fallkonstellation kann dies kindeswohldienliches Elternverhalten darstellen, etwa bei unverantwortlichem Erziehungsverhalten des anderen Elternteils (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.2, mit Verweis auf Kindler 2018).
Das ist eine zentrale Klarstellung. Bindungstoleranz ist nicht „immer gut". Wenn ein Elternteil dem Kind keine Toleranz gegenüber einem misshandelnden anderen Elternteil entgegenbringt, ist das gerade Ausdruck guter Erziehungsfähigkeit — keine mangelnde Bindungstoleranz. Salzgeber nennt dieselbe Zweiteilung: kindzentrierte Kriterien wie Beziehung, Bindung, Kontinuität und Kindeswille einerseits, elternzentrierte wie Förderungsprinzip, Kooperationsbereitschaft und Bindungstoleranz andererseits (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 908). Der Kindeswille gilt dabei den Sachverständigen als ein wesentliches Kriterium (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1100).
Was Beteiligte tun können. Erstens: Wenn ein Gutachten Kindeswohlkriterien prüft, sollten sowohl kindbezogene als auch elternbezogene Kriterien systematisch behandelt werden. Wenn nur eine Seite untersucht wird, ist die Prüfung unvollständig.
Zweitens: Achten Sie auf die Kontextualisierung. Kriterien wie Bindungstoleranz oder Kooperation müssen im Kontext bewertet werden — Pauschalisierungen sind methodisch fragwürdig.
Drittens: Die Gewichtung der Kriterien muss begründet werden. Wenn das Gutachten ein Kriterium besonders schwer gewichtet, sollte transparent sein, warum dieses Kriterium im konkreten Fall wichtig ist.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um den Kindeswillen — eines der häufig diskutierten kindbezogenen Kriterien. Wann beginnt ein Wille beim Kind? Welche Mindestanforderungen sind zu prüfen? Wie unterscheidet sich ein präintentionaler von einem intentionalen Willen?
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Heute kommen wir zu einem der zentralen Konstrukte der familienrechtspsychologischen Begutachtung — dem Kindeswillen. Wann hat ein Kind einen Willen? Was unterscheidet einen Wunsch von einem Willen? Wie wird der Kindeswille methodisch erfasst?
Die Definition nach Dettenborn. Dettenborn formuliert: Als Kindeswille wird hier die altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände verstanden. Damit ist nichts zum Bewusstheitsgrad sowie zu den emotionalen und kognitiven Anteilen gesagt. Es ist auch nichts zu den hinter der Willensbildung stehenden Motiven gesagt. Sie sind gesondert zu beurteilen. Es geht um vom Kind selbst definierte Interessen. Dagegen geht es nicht um „wohl verstandenes" Interesse, nicht um „vernünftigen" Willen, nicht um die stellvertretende Abwägung möglicher Zielzustände durch Professionelle (Dettenborn/Walter, Kap. 2.6.2.1).
Abgrenzung zu den „Interessen des Kindes". Dettenborn präzisiert eine wichtige juristische Differenzierung: Daraus ergibt sich, dass auch keine Identität mit dem Begriff „Interessen des Kindes" im § 158 Abs. 1 FamFG besteht. Es ist vom originalen, von allen „Wohlverständnissen" unverfälschten Kindeswillen die Rede (Dettenborn/Walter, Kap. 2.6.2.1).
Das ist methodisch wichtig: Der Verfahrensbeistand vertritt die „Interessen" des Kindes. Aber er definiert nicht den „Willen" des Kindes. Der Wille gehört dem Kind selbst — die Interessen werden ihm zugeschrieben.
Stadien der Willensbildung. Dettenborn unterscheidet zwei Stadien der Willensbildung — das präintentionale und das intentionale Stadium (Dettenborn/Walter, Abb. 2.9, Kap. 2.6.2.2).
Das präintentionale Stadium ist die Phase des „Woher" — Bedürfnisse und motivationale Tendenzen sind vorhanden, aber noch nicht zu konkreten Zielvorstellungen verdichtet. Dettenborn formuliert: In dieser Phase des Woher können die eigenen Gefühle — etwa Zuneigung, Ängste oder Wut — durchaus sinnvoll reguliert werden, aber lediglich im Sinne eines ungerichteten, unbestimmten Strebens nach Veränderung.
Das intentionale Stadium ist die Phase des „Wohin" — Zielintentionen und Mittelintentionen werden wirksam, das Kind entwickelt konkrete Vorstellungen davon, was sein soll und wie es erreicht werden kann. Dettenborn formuliert: Der Aspekt des Wohin meint die Zielorientierung. Nicht mehr nur Aktivierung, sondern die Ausrichtung des Willens steht im Vordergrund, inhaltliche Intentionen werden wirksam, und zwar Zielintentionen und Mittelintentionen bzw. Absichten und Vorsätze (Dettenborn/Walter, Kap. 2.6.2.2).
Die rechtspsychologische Konsequenz. Hammesfahr fasst den Unterschied praktisch zusammen: Kurz nach Elterntrennungen sind die kindlichen Willensbildungsprozesse oftmals noch sehr stark von akuter Belastung und wechselnden Bewältigungsversuchen des Kindes überlagert. Das Kind hat dann noch gar nicht die Ressourcen dafür, sich mit eigenen, zukunftsgerichteten Vorstellungen und Absichten auseinanderzusetzen. In der intentionalen Phase der Willensbildung ist das Abwägen verschiedener Wünsche beendet und eine Ausrichtung auf einen bestimmten Zielzustand herausgebildet worden. Willensäußerungen in der intentionalen Phase ist daher eine deutlich höhere Entscheidungsrelevanz beizumessen als präintentionalen Willensäußerungen (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 402, mit Verweis auf Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, S. 65 ff.).
Die vier Mindestanforderungen. Dettenborn formuliert die zentralen Prüfkriterien: Im Folgenden werden vier einfache, für die hier behandelte Problematik brauchbare Merkmale genannt — Zielorientierung, Intensität, Stabilität, Autonomie (Dettenborn/Walter, Kap. 2.6.2.3, S. 84-86).
1. Zielorientierung. Dettenborn definiert: Nicht mehr nur stimmungsabhängiger Leidensdruck oder ungerichtete Veränderungstendenzen, sondern eine handlungsleitende Ausrichtung auf erstrebte Zustände dominiert — Vorstellungen darüber, was sein soll, etwa Verbleib bei Pflegeeltern, bzw. was nicht sein soll, etwa Rückkehr zum schlagenden Elternteil. Zielintentionen sind vorhanden. Ferner sind Vorstellungen dazu vorhanden, wie etwas erreicht werden kann — Mittelintentionen sowie die Bereitschaft, sich entsprechend zu verhalten (Dettenborn/Walter, S. 84).
2. Intensität. Dettenborn: Hier geht es um die Nachdrücklichkeit und Entschiedenheit, mit denen Ziele angestrebt werden. Die Intensität nimmt zu mit der subjektiven Bedeutsamkeit der zugrunde liegenden Bestrebungen und der Attraktivität der Zielzustände. Sie ist erkennbar am Durchhaltevermögen bei Hindernissen und Widerständen — etwa am Festhalten am Umgangswunsch trotz Widerstand des betreuenden Elternteils (Dettenborn/Walter, S. 85).
3. Stabilität. Dettenborn: Willenstendenzen sollten über eine angemessene zeitliche Dauer gegenüber verschiedenen Personen und unter verschiedenen Umständen beibehalten werden — also auch unabhängig von aktuellen emotionalen Zuständen, Tageszeiten und so weiter. Die Wahrscheinlichkeit dafür steigt mit der Intensität. Welche zeitliche Dauer angemessen ist, hängt von der spezifischen Konstellation, etwa den Lebensbedingungen des Kindes, ab. Unterschiede ergeben sich auch je nach Stadium des Willensbildungsprozesses. Sich von Gespräch zu Gespräch ändernde Wunschtendenzen sind eher für die präintentionale Phase typisch (Dettenborn/Walter, S. 85).
4. Autonomie. Dettenborn: Der Wille soll Ausdruck der individuellen, selbst initiierten Bestrebungen sein — quasi ein Baustein zur Selbstwerdung des Kindes, Bestätigung des Subjektseins und Beweis für Selbstwirksamkeitsüberzeugungen des Kindes. Das schließt nicht aus, dass Fremdeinflüsse an der Formierung des Willens beteiligt waren und dass zu den Selbstwirksamkeitsüberzeugungen auch Kontrollillusionen gehören (Dettenborn/Walter, S. 85-86).
Praktische Anwendung. Hammesfahr formuliert die Operationalisierung: Das Kriterium der Zielintention ist gegeben, wenn der Kindeswille sich auf einen gewünschten bzw. angestrebten Zielzustand richtet — bei Vater oder Mutter wohnen zu wollen; Vater bzw. Mutter in bestimmter Häufigkeit sehen zu wollen. Das Kriterium der Intensität liegt vor, wenn das Ziel mit Nachdrücklichkeit und Entschiedenheit vertreten wird, auch gegen Hindernisse, Gegenargumente und Widerstände. Stabilität zeigt sich darin, dass Willensbekundungen über einen gewissen Zeitraum hinweg gegenüber verschiedenen Personen in verschiedenen Situationen beibehalten werden. Das Kriterium der Autonomie ist sicher das am heftigsten umstrittene Kriterium des Kindeswillens (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 404, mit Verweis auf Dettenborn Kindeswohl und Kindeswille S. 68 ff.). Salzgeber übernimmt die Definition fast wortgleich: Der Kindeswille lasse sich als altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände verstehen, wobei damit nichts über Bewusstseinsgrad, emotionale und kognitive Anteile oder die dahinterstehenden Motive gesagt sei; ein autonomer Wille werde angenommen, wenn das Kind seine eigene Situation erkennen kann (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1107). Der Begriff umfasse Absichten, Wünsche, Haltungen, Bedürfnisse und Anliegen des konkreten Kindes (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1100).
Gewicht des Kindeswillens. Zumbach et al. formulieren die Konsequenz: Je ausgeprägter die kontinuierlichen Merkmale, desto größeres Gewicht sollte den Autoren zufolge dem Kindeswillen als Kriterium für das Kindeswohl beigemessen werden. Wenn es jedoch Hinweise gibt, dass eine Umsetzung des Kindeswillens dem Kindeswohl schaden kann, entsteht ein Missverhältnis zwischen objektiver Bedürfnislage und dem Kindeswillen (Zumbach et al. 2020, Kap. 4, mit Verweis auf Dettenborn/Walter 2016).
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Wenn ein Gutachten den Kindeswillen erfasst, sollten alle vier Mindestanforderungen geprüft werden — nicht nur „das Kind hat gesagt, es will...".
Zweitens: Die Stabilität ist methodisch besonders wichtig. Ein Kindeswille, der nur in einer einzigen Befragung geäußert wurde, ist methodisch dünn. Stabilität verlangt Mehrfachbefragung über Zeit und in unterschiedlichen Kontexten.
Drittens: Das Autonomiekriterium ist das am häufigsten umstrittene. Hier geht es um Beeinflussung und Suggestion — das vertiefen wir in Folge 7.7.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die rechtliche Verarbeitung des Kindeswillens — welche Aktenzeichen sind einschlägig, welche Anhörungsalter gibt es, und wie verhält sich der Kindeswille zum Kindeswohl, wenn beide auseinanderfallen?
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Heute schauen wir auf die rechtliche Verarbeitung des Kindeswillens. Welche Gesetze regeln, ab wann der Wille des Kindes zu beachten ist? Welche BVerfG-Entscheidungen sind einschlägig? Und was passiert, wenn der Kindeswille dem Kindeswohl widerspricht?
Das Spektrum der Altersgrenzen. Dettenborn benennt die rechtlichen Altersmarken: Das Alter, ab dem der Kindeswille als rechtlich und psychologisch beachtlich beurteilt wird, ist umstritten. Das Spektrum reicht — sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung — von der Meinung, es gäbe keine Grenze nach unten, bis hin zu schwer begründbaren Begrenzungen nach oben. In der Gesetzgebung werden zum Beispiel das 12. Lebensjahr (§ 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung) oder das 14. Lebensjahr benannt (§ 1746 Abs. 3 BGB zur Einwilligung in eine Adoption, § 60 FamFG zum Beschwerderecht Minderjähriger, § 159 FamFG zur Persönlichen Anhörung des Kindes) (Dettenborn/Walter, Kap. 2.6.2.4).
Diese gesetzlichen Altersmarken sind nicht willkürlich. Sie folgen der Annahme, dass mit zunehmendem Alter die Willensbildung reifer wird — und damit das Gewicht des Kindeswillens als Entscheidungskriterium steigt.
§ 159 FamFG — die Persönliche Anhörung. Diese Norm regelt, dass das Gericht das Kind in Verfahren persönlich anhören soll. Das Anhörungsalter wurde in der Reform durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder modifiziert — die ehemalige starre Altersgrenze ist gefallen, das Gericht hat das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören, wenn die Neigung, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind.
§ 158 FamFG — der Verfahrensbeistand. Diese Norm regelt die Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind — also einer Person, die die Interessen des Kindes im Verfahren vertritt. Dettenborn unterscheidet wie gesagt zwischen den „Interessen des Kindes" im Sinne dieser Norm und dem „Kindeswillen" im engeren Sinne.
§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Lack zitiert diese wichtige Norm im Kontext der Kindeswohlauslegung: Aus juristischer Sicht ist zu beachten, dass der Gesetzgeber den Begriff des Kindeswohls durch richtungsweisende Bestimmungen — etwa § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB — mitgestaltet hat (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 436).
§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB lautet: Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Diese Norm prägt die familiengerichtliche Praxis erheblich.
BVerfG 1 BvR 1914/17 — der Kindeswille im zunehmenden Alter. Zumbach et al. zitieren wortlautidentisch: Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, so kommt ihm im zunehmenden Alter des Kindes vermehrt Bedeutung zu (BVerfG 1 BvR 1914/17, BeckRS 2017, 136507 — zitiert bei Zumbach et al. 2020, Kap. 2).
Diese Aussage ist die zentrale Linie der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Das Recht auf Selbstbestimmung ist nicht altersabhängig — aber das Gewicht der Selbstbestimmung im konkreten Abwägungsvorgang steigt mit dem Alter.
BVerfG FamRZ 1981, 124, 126 f. — grundlegend. Zumbach et al. nennen die historische Grundsatzentscheidung: Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfG, FamRZ 1981, 124, 126 f. — zitiert bei Zumbach et al. 2020, Kap. 2).
Schon 1981 hatte das BVerfG also festgestellt: Der Kindeswille ist nicht nur eine pädagogisch zu beachtende Größe — er ist ein Grundrecht. Die Beachtung des Kindeswillens hat verfassungsrechtlichen Rang.
Der selbstgefährdende Kindeswille. Zumbach et al. erläutern eine wichtige Differenzierung: Wenn es jedoch Hinweise gibt, dass eine Umsetzung des Kindeswillens dem Kindeswohl schaden kann, entsteht ein Missverhältnis zwischen objektiver Bedürfnislage und dem Kindeswillen. Ein selbstgefährdender Kindeswille kann durch verfehlte Nutzenerwartungen, verfehlte oder fehlende Schadenseinschätzungen oder durch verfehlte Realisierungseinschätzungen entstehen. Die Sicherung des Kindeswohls setzt hierbei die Grenzen der Selbstbestimmung des Kindes fest. Es bedarf somit einer zweiseitigen Prüfung: erstens mögliche Gefährdungsfolgen, wenn dem Kindeswillen gefolgt wird; zweitens mögliche Gefährdungsfolgen bei Nichtbefolgen des Kindeswillens — etwa Resignation, Hilflosigkeit (Zumbach et al. 2020, Kap. 4, mit Verweis auf Dettenborn/Walter 2016).
Das ist methodisch wichtig: Das einfache „Übergehen" eines Kindeswillens, weil er selbstgefährdend erscheint, ist nicht ausreichend. Beide Seiten müssen bedacht werden — auch das Übergehen kann schaden. Hilflosigkeit, Resignation, das Gefühl, nicht gehört zu werden, sind keine Bagatellen. Salzgeber formuliert die Abwägungsregel: Der Kindeswille sei zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist, jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung anderer Kriterien; bei einer Umgangsregelung finde er mehr Gewicht als bei einer Sorgerechtsregelung (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1102). Unbeachtlich sei ein Wille hingegen, wenn er aus Furcht vor Repressalien geäußert oder kindeswohlwidrig induziert wird (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1108).
Sehr junge Kinder — empirische Befunde. Zumbach et al. nennen einen aktuellen Forschungsbeitrag: In einem explorativen empirischen Ansatz fanden Zumbach, Saini und Koglin an einer Stichprobe von 113 fünfjährigen Kindern empirisch basierte Operationalisierungshinweise zum Konstrukt des Kindeswillens, indem Kinder selbst zu ihren Strategien der Willensäußerung befragt wurden. Schon fünfjährige Kinder konnten eine breite Anzahl an Strategien benennen, wie ein Kind seinen Willen durch Sprache oder Handlung äußern kann — etwa Verhandeln, Betteln, Emotionsausdruck, Verhaltensvermeidung —, die sich u.a. als Anpassungsstrategien kategorisieren ließen (Zumbach et al. 2020, Kap. 4).
Es fanden sich Hinweise, dass Kinder mit einem höheren sozial-emotionalen Entwicklungsstand differenziertere Strategien benennen können, um ihre Willenshaltungen zum Ausdruck zu bringen, als Kinder mit einem niedrigeren sozial-emotionalen Entwicklungsstand. Hinsichtlich des kognitiven Entwicklungsstandes zeigten sich hingegen keine Variationen (Zumbach et al. 2020, Kap. 4).
Was Beteiligte tun können. Erstens: Wenn ein Gutachten den Kindeswillen mit einem zu jungen Alter abqualifiziert, ist das problematisch. Auch sehr junge Kinder können Willenshaltungen äußern — die Frage ist, mit welcher Methode der Wille erfasst und welches Gewicht ihm beigemessen wird.
Zweitens: Wenn ein Gutachten den Kindeswillen wegen vermuteter Selbstgefährdung übergeht, sollte die zweiseitige Prüfung dokumentiert sein. Was passiert, wenn dem Willen gefolgt wird? Was passiert, wenn er übergangen wird? Beide Folgen müssen abgewogen werden.
Drittens: Bei der Anhörung durch das Gericht gilt § 159 FamFG. Das Kind hat das Recht, persönlich angehört zu werden, wenn sein Wille für die Entscheidung erheblich ist. Wenn die Anhörung unterbleibt, sollte das begründet werden.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die Beeinflussung und Suggestion — wann ist ein Kindeswille induziert? Welche Rechtsprechung gibt es zu beeinflusstem Kindeswillen? Welche Forschung zur Suggestibilität von Kindern? Hier sind die Volbert-Studien von zentraler Bedeutung.
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Heute kommen wir zu einem der heikelsten Themen der familienpsychologischen Begutachtung: die Beeinflussung und Suggestion. Wann ist ein Kindeswille induziert? Was sagt die Forschung zur Suggestibilität von Kindern? Wie hat die Rechtsprechung den induzierten Kindeswillen behandelt?
Jede Erziehung ist Beeinflussung. Dettenborn formuliert die Grundproblematik: Jeder menschliche Wille ist beeinflussbar, auch der Wille Erwachsener. Erziehung sei immer Beeinflussung, weshalb das Kind sogar Anspruch auf Beeinflussung habe. Insbesondere jede liebevolle Zuwendung sei Beeinflussung — das heißt, dass jede sinnvoll agierende Bezugsperson beeinflusst. Pauschalurteile scheitern an der Vielfalt möglicher Beeinflussungen. Notwendig ist, Intensität und Art sowie Effekte entsprechender Einflussnahmen zu unterscheiden (Dettenborn/Walter, Kap. 2.6.5, mit Verweis auf Lempp 1983, Köster 1997, Ell 1990, Peschel-Gutzeit 1989).
Direkte und indirekte Induzierung. Dettenborn unterscheidet: Zunächst ist die indirekte von der direkten Induzierung zu unterscheiden. Die indirekte Induzierung umfasst das Gewähren und Versprechen von Vorteilen wie Geschenke, Zuwendung und Freizügigkeiten. Die direkte Induzierung betrifft konkreter das Verändern von Einstellungen und Willensinhalten von Kindern in Bezug auf bestimmte Personen — „er lügt" — oder in Bezug auf die Zukunft — „sie ist nur so lange nett zu dir, bis du dort lebst". Induzierte Inhalte sind vorwiegend Furcht, Ablehnung und Feindseligkeit (Dettenborn/Walter, Kap. 2.6.5.1).
Offene und verdeckte Induzierung. Dettenborn weiter: Die direkte Induzierung kann offen oder verdeckt erfolgen. Offen und damit für das Kind eher erkennbar sind verbale Verdächtigungen des Konfliktpartners, anklagende und abwertende Bemerkungen über ihn vor dem Kind. Verdecktes Vorgehen nutzt eher nonverbale Kommunikation — vor allem Mimik und Gestik, Liebesentzug bei induktionsfernem Verhalten des Kindes und mehr Zuwendung bei induktionsgetreuem Verhalten (Dettenborn/Walter, Kap. 2.6.5.1).
Suggestibilität bei Kindern — Volbert-Forschung. Staub fasst die zentrale Forschung zusammen: Es ist sowohl empirisch wie auch wissenschaftstheoretisch hinreichend belegt, dass insbesondere bei jungen Kindern Suggestionen zu der subjektiv gegebenen Überzeugung führen, etwas erlebt zu haben, was in Wirklichkeit nicht der Fall war (Staub, mit Verweis auf Niehaus, Volbert & Fegert 2017; Hänert 2007).
Staub erläutert: Aufgrund der mangelhaften Sprachkompetenz, der fehlenden Reflexionsfähigkeit und bestehender Ja-Sage-Tendenz weisen besonders Kinder im Vorschulalter eine stark erhöhte Suggestibilität auf. Sie hinterfragen keine Vorgaben und übernehmen zumeist ungefiltert die Angaben der Bezugsperson. Für kleine Kinder sind die Eltern unbegrenzt glaubwürdig. Sie stellen die gute Absicht des befragenden Elternteils nicht in Frage und sind im Gegensatz zu Jugendlichen noch hochmotiviert, den Eltern zu gefallen und deren Erwartungen zu erfüllen. Bei Geschwisterkindern kann auch der Konformitätsdruck die Suggestibilität erhöhen (Staub, mit Verweis auf Volbert 1996, Psychologische Rundschau 47, 183-198).
Suggestive Strategien. Staub nennt die typischen suggestiven Strategien: Suggestionen werden jedoch nicht nur durch geschlossene Fragen, sondern auch im Rahmen einer offenen Erzählaufforderung oder von offenen Fragen produziert, wenn mit wiederholter suggestiver Beeinflussung operiert wird. Weitere suggestive Strategien sind — Ignorieren von Verneinungen, wiederholte Fragen zum verneinten Sachverhalt, offensichtliche Suggestivfragen, Verwendung spielerischer und fiktiver Kommunikationsformen wie „die Geschichte von Max, der auch missbraucht worden ist", oder insbesondere Hinweisreize und Verbalisierungshilfen bei Kindern, welche sich sprachlich noch nicht hinreichend mitteilen können (Staub).
Quellenverwechslungsfehler. Staub erläutert einen zentralen forensischen Befund: Die Quellenverwechslungsfehler treten besonders dann auf, wenn zwischen tatsächlichem oder vermeintlichem Ursprungsereignis und der Befragung ein langer Zeitraum liegt (Staub, mit Verweis auf Volbert 2005, Standards der psychologischen Glaubhaftigkeitsdiagnostik). Beim Attributionsfehler der Quellenverwechslung handelt es sich um eine Erinnerung an eine Information, jedoch um eine fehlerhafte Zuordnung der Informationsquelle (Staub).
Konkret heißt das: Ein Kind, dem über Monate immer wieder erzählt wird, ein Elternteil habe etwas Bestimmtes getan, kann am Ende selbst überzeugt sein, das Ereignis erlebt zu haben — auch wenn es nie stattgefunden hat. Das ist keine Lüge des Kindes. Es ist eine echte, aber falsche Erinnerung.
Reaktive vs. induzierte Entfremdung. Staub unterscheidet konzeptuell zwei Formen der Entfremdung: Im Englischen wird für die reaktive Entfremdung — reaktiv im Sinne einer nachvollziehbaren Reaktion auf ein elterliches Verhalten — der Ausdruck estrangement verwendet. Für die elterninduzierte Entfremdung — induziert im Sinne von beeinflusst, manipuliert — ist im Englischen der Ausdruck alienation gebräuchlich (Staub, Kap. 9.3).
Reaktive Entfremdung ist die Reaktion des Kindes auf reales schädigendes Elternverhalten — Misshandlung, Vernachlässigung, Gewalt. Induzierte Entfremdung ist Folge gezielter Manipulation durch einen anderen Elternteil. In der Praxis treten beide Formen oft als Mischform auf — das macht die differenzielle Diagnostik schwierig. Salzgeber differenziert ähnlich: Ein beeinflusster Wille liege vor, wenn die Willensäußerung auf eine eigensüchtige Einflussnahme etwa eines Elternteils, von Geschwistern oder Großeltern zurückzuführen ist; dennoch dürfe auch ein beeinflusster Kindeswille nicht ohne Weiteres als unbeachtlich gewertet werden, außer der manipulierte Wille entspricht nicht den wirklichen Beziehungsverhältnissen (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1104). Erst wenn er offensichtlich kindeswohlwidrig induziert ist oder Ausdruck eines Loyalitätskonflikts, sei er unbeachtlich (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1108).
Rechtsprechung zum induzierten Kindeswillen. Dettenborn zitiert eine Reihe einschlägiger Entscheidungen. Erstens: Bei einem von einem Elternteil induzierten Willen eines Kindes ist zu bedenken, ob das Kind ihn sich selbst zu eigen gemacht hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob es mit dem Kindeswohl vereinbar ist, ihn zu übergehen, oder ob dies dann zu einer für das Kind schädlichen Entwicklung führen würde (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.05.2005, 1 UF 94/93 — zitiert bei Dettenborn/Walter, Kap. 2.6.5).
Zweitens: Dass ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch des Kindes beachtlich sein könne und nur unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht gelassen werden könne (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016, 1 BvR 1547/16 — zitiert bei Dettenborn/Walter, Kap. 2.6.5).
Drittens: Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist (BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015, 1 BvR 3326/14 — zitiert bei Dettenborn/Walter, Kap. 2.6.5).
Viertens: Es sei zu berücksichtigen, dass auch durch Beeinflussung eine echte und damit schützenswerte Bindung entstehen kann (BVerfG, Beschluss vom 02.04.2001, 1 BvR 212/98 — zitiert bei Dettenborn/Walter, Kap. 2.6.5).
OLG Koblenz — die andere Begründung. Dettenborn nennt eine zusätzliche Begründungsfigur: Eine andere Begründung findet sich im Beschluss vom 07.12.2017 des OLG Koblenz, 13 UF 562/17 — ein wegen negativer Beeinflussung eigentlich zu disqualifizierender Wille eines zwölfjährigen Kindes kann zu beachten sein, wenn die Nichtbefolgung des Kindeswillens zu einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung führen würde (Dettenborn/Walter, Kap. 2.6.5).
Was Beteiligte tun können. Erstens: Bei Hinweisen auf Beeinflussung ist eine differenzielle Diagnostik notwendig — induziert vs. reaktiv vs. Mischform. Ein pauschales „der Wille ist induziert" reicht methodisch nicht aus.
Zweitens: Wenn ein Gutachten Suggestionseinflüsse vermutet, sollten die Volbert-Befunde berücksichtigt sein — insbesondere zur Vorschulalter-Suggestibilität und zu Quellenverwechslungsfehlern.
Drittens: Auch ein durch Beeinflussung entstandener Kindeswille kann beachtlich sein — die Rechtsprechung des BVerfG ist hier klar. Das pauschale Übergehen eines „induzierten" Willens ist verfassungsrechtlich problematisch.
Ausblick. In der nächsten Folge wenden wir uns dem zweiten Kernkonstrukt zu — der Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB. Hier kommen wir zu der zentralen BGH-Rechtsprechung mit ihrer ständigen Formel von der „gegenwärtigen Gefahr".
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Heute kommen wir zum dritten Kernkonstrukt — der Kindeswohlgefährdung. Hier ist die Eingriffsschwelle für staatliche Maßnahmen gegen das Sorgerecht der Eltern. Wann ist sie überschritten? Welche Definitionen liefert die Rechtsprechung? Welche psychologische Definition gibt es zusätzlich?
§ 1666 Abs. 1 BGB — die juristische Grundlage. Lack formuliert die juristische Definition: § 1666 Abs. 1 BGB erlaubt Eingriffe in das Sorgerecht nur im Falle einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes, die die Eltern nicht abwenden können oder wollen. Die Prüfung erfolgt für jeden Elternteil und für jedes Geschwisterkind gesondert (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 484).
Die ständige BGH-Formel. Lack zitiert die Kerndefinition wortlautidentisch: Der Bundesgerichtshof versteht unter einer Kindeswohlgefährdung eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 484, mit Fn. 182: BGH NJW 2019, 1435 = FamRZ 2019, 598).
Diese Formel ist die zentrale Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie geht auf die grundlegende BGH-Entscheidung BGH NJW 1956, 1434 zurück und wurde seither in zahlreichen Entscheidungen bestätigt — sowohl beim BGH als auch beim BVerfG.
Die Voraussetzungen im Einzelnen. Lack analysiert die Voraussetzungen: Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen zukünftigen Schadenseintritt bestehen. Das Maß der Gefahr kann dabei nicht abstrakt generell festgelegt werden, sondern es ist eine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände im Einzelfall erforderlich. Eine nur abstrakte Gefährdung oder ein Restrisiko genügen nicht. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind aber umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 484, mit Fn. 183: BGH NJW 2019, 1435; BGH ZKJ 2017, 108 = FamRZ 2017, 212; BVerfG FamRZ 2021, 104).
Das ist eine wichtige Gleichung. Je schwerer der drohende Schaden — etwa Lebensgefahr —, desto geringer die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit. Je leichter der drohende Schaden, desto höher müssen die Eintrittsanforderungen sein.
Mehrere Einzelumstände. Lack ergänzt: Sie kann sich auch erst aus einer Vielzahl von Einzelumständen ergeben, auch wenn jeder Umstand für sich genommen noch nicht ausreichen würde (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 484, mit Fn. 184: OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.10.2021, 2 UF 74/21 = BeckRS 2021, 46885).
Auch diese Aussage ist methodisch wichtig. Ein einzelner Risikofaktor reicht oft nicht — aber die Kumulation mehrerer Faktoren kann die Schwelle überschreiten. Das ist der zentrale Befund der Risikofaktorenforschung. Salzgeber nähert sich dem Konstrukt parallel: Kindeswohlgefährdung sei ein juristischer Begriff, dem sich der psychologische Sachverständige über Risiko- und Schutzfaktoren nähern könne (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 689). Die Eingriffsschwelle bleibe hoch: Eingriffe könnten sich nicht auf bloßen Verdacht stützen, und das Erziehungsprimat der Eltern bei staatlichem Wächteramt sei zu wahren (Salzgeber, a.a.O., Rn. 692).
Schadenseintritt schon erfolgt. Lack: Hat sich ein Schaden für das Wohl des Kindes bereits realisiert, ist die Kindeswohlgefährdung stets zu bejahen (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 484, mit Fn. 185: BVerfG ZKJ 2018, 59 = FamRZ 2017, 1577).
Fortbestand zum Entscheidungszeitpunkt. Lack erläutert eine wichtige Differenzierung: Da durch sorgerechtliche Maßnahmen nicht elterliches Fehlverhalten sanktioniert werden soll, bedarf es auch der Feststellung, dass die Gefährdungslage im Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 484).
Das ist eine wichtige Klarstellung. Eine in der Vergangenheit aufgetretene Gefährdung rechtfertigt nicht automatisch eine aktuelle Maßnahme. Es muss geprüft werden, ob die Gefährdung noch besteht. Diese Prüfung ist gerade bei abgeschlossenen Misshandlungen oder bei zwischenzeitlich therapierten Eltern wichtig.
Die Gegenwärtigkeit. Lack erläutert das Erfordernis der Gegenwärtigkeit: Das Erfordernis der Gegenwärtigkeit dient der Vermeidung bloßer Präventivmaßnahmen. Eine bloß latente bzw. mittel- oder langfristige Gefahr genügt noch nicht, um Maßnahmen nach § 1666 BGB zu rechtfertigen. Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn für einen in absehbarer, nicht erst fernerer Zukunft liegenden Zeitpunkt zu erwarten ist, dass die zur Beeinträchtigung des Kindeswohls führende Entwicklung ohne den hoheitlichen Eingriff nicht mehr aufgehalten oder umgekehrt werden kann (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 489).
Erheblichkeit des Schadens. Lack: Dabei muss der drohende Schaden für das Kind in jedem Fall auch erheblich sein. Selbst bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines nicht erheblichen Schadens sind Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht gerechtfertigt (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 484, mit Fn. 186: BGH NJW 2019, 1435; BGH ZKJ 2017, 108).
Die psychologische Definition. Hammesfahr formuliert die psychologische Operationalisierung: Kindeswohlgefährdung ist definiert als Überforderung der Kompetenzen eines Kindes, vor allem der Kompetenzen, die ungenügende Berücksichtigung seiner Bedürfnisse in seinen Lebensbedingungen ohne negative körperliche und/oder psychische Folgen zu bewältigen (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 515).
Diese Definition kommt von Dettenborn — Hammesfahr verweist auf Rn. 359, der seinerseits auf Dettenborn verweist. Dettenborn formuliert in seinem Lehrbuch: Kindeswohlgefährdung ist die Überforderung der Kompetenzen eines Kindes, vor allem der Kompetenzen, die ungenügende Berücksichtigung seiner Bedürfnisse in seinen Lebensbedingungen ohne negative körperliche und/oder psychische Folgen zu bewältigen. Durch eine Mängellage wird die Bedürfnislage ignoriert. Das ist der Kern einer für die Persönlichkeitsentwicklung ungünstigen Relation zwischen Bedürfnissen und Lebensbedingungen (Dettenborn/Walter, Kap. 2.5.3.3).
Schwellenbestimmung. Hammesfahr formuliert die methodische Konsequenz: Es ist eine Grenzwert- bzw. Schwellenbestimmung vorzunehmen, ab der die Relation zwischen den kindlichen Bedürfnissen und den Lebensbedingungen des Kindes als nicht mehr hinreichend günstig anzusehen ist, sodass erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen, geistigen und/oder seelischen Entwicklung des betroffenen Kindes bereits festzustellen sind oder mit ziemlicher Sicherheit eintreten werden (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 515).
Ziemliche Sicherheit. Hammesfahr präzisiert: Von einer Eintrittswahrscheinlichkeit „ziemlicher Sicherheit" ist auszugehen, wenn eine Mehrheit oder ein großer Anteil von Kindern in einer grob ähnlichen Situation erhebliche Schädigungen erleidet (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 515).
Erheblichkeit konkret. Hammesfahr operationalisiert die Erheblichkeit: „Erheblichkeit der Schädigung" besteht bei Irreversibilität bzw. Dauer der Schädigung, Strahlkraft auf verschiedene Lebensbereiche und Interessen, substantiellen Gefahren für Leib und Leben einschließlich der Gefahr schwerer Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, wiederholten, nicht unerheblichen und zugleich vermeidbaren Schmerzen, erzwungenen Lebensentscheidungen ohne angemessene Beteiligung des Kindes und sich abzeichnendem Scheitern an zentralen Sozialisationszielen — etwa Gemeinschaftsfähigkeit, Selbstständigkeit im Rahmen der Anlagen eines Kindes (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 515).
Was Beteiligte tun können. Erstens: Wenn ein Gutachten Kindeswohlgefährdung feststellt, sollte die juristische Definition mit dem psychologischen Befund verknüpft sein. Welche konkreten Bedürfnisse werden wie ungenügend befriedigt? Was sind die zu erwartenden Schäden?
Zweitens: Die Gegenwärtigkeit muss konkret begründet sein. Eine in der Vergangenheit liegende Gefährdung reicht nicht — die Gefährdung muss zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen.
Drittens: Die Erheblichkeit des Schadens muss differenziert dargestellt werden. Nicht jede Beeinträchtigung rechtfertigt einen Sorgerechtseingriff — die Schadensschwere muss in eine angemessene Relation zur Wahrscheinlichkeit gesetzt werden.
Ausblick. In der nächsten Folge schauen wir auf die Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung — körperliche und seelische Misshandlung, Vernachlässigung, sexueller Missbrauch, Münchhausen-by-Proxy-Syndrom. Hier sind die typischen Fallkonstellationen, mit denen Gutachten konfrontiert sind.
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Heute schauen wir auf die konkreten Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung. Welche Formen werden unterschieden? Was sind ihre Charakteristika? Und wie ist mit der besonderen Konstellation des Münchhausen-by-Proxy-Syndroms umzugehen?
Vier Hauptkategorien. Hammesfahr nennt die zentralen Erscheinungsformen: körperliche Misshandlung; seelische Misshandlung; Vernachlässigung; sexualisierte Gewalt bzw. sexueller Missbrauch (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 362–365). Darüber hinaus eine fünfte Sonderform — das Münchhausen-by-Proxy-Syndrom (Rn. 363).
Körperliche Misshandlung. Körperliche Misshandlung umfasst alle Handlungen, die zu körperlichen Verletzungen, Schmerzen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. § 1631 Abs. 2 BGB hält fest: Eltern dürfen in der Ausübung der Personensorge auf das Mittel der körperlichen Bestrafung, der seelischen Verletzung und anderer entwürdigender Maßnahmen nicht zurückgreifen (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Wortlaut über Stichwortverzeichnis und Maßstabstexte verifiziert).
Seelische Misshandlung. Hammesfahr definiert: Seelische Misshandlung meint alle Handlungen oder aktive Unterlassungen von Eltern oder Bezugspersonen, die Kinder ängstigen, überfordern und/oder ihnen das Gefühl vermitteln, wertlos, fehlerhaft, ungewollt, ungeliebt oder nur für die Erfüllung von Interessen und Bedürfnissen anderer von Wert zu sein (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 362, mit Verweis auf Jud, Überblick zu Begriffen im Kontext von Kindesmisshandlung).
Häusliche Gewalt als Risikofaktor. Hammesfahr formuliert: Auch das Miterleben häuslicher Gewalt bzw. Partnerschaftsgewalt zwischen den Eltern ist ein gravierender Risikofaktor für die psychische, sozial-emotionale und kognitive Entwicklung von Kindern (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 362a, mit Verweis auf Kindler, Kinder und Jugendliche im Kontext häuslicher Gewalt).
Vernachlässigung. Hammesfahr erläutert: Vernachlässigung kann auf der körperlichen, emotionalen, kognitiven und erzieherischen Ebene erfolgen; oft treten mehrere Formen gemeinsam auf. Kinder werden vernachlässigt, wenn ihre grundlegenden körperlichen, kognitiven und/oder emotionalen Bedürfnisse nicht hinreichend erfüllt werden — etwa durch unzureichende Ernährung, Körperhygiene, gesundheitliche Versorgung, Aufsicht, erzieherische Einflussnahme und emotionale Zuwendung. Vernachlässigung führt gerade durch ihre kontinuierliche, kumulativ schädigende Wirkung zu erheblichen Beeinträchtigungen der kindlichen Entwicklung (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 364).
Das ist methodisch wichtig: Vernachlässigung zeigt sich oft nicht an einem dramatischen Einzelereignis, sondern in der Kumulation vieler kleiner Mangellagen über lange Zeit. Genau deshalb wird sie häufig zu spät erkannt. Salzgeber bestätigt die weite Fassung: Kindeswohlgefährdung umfasse nicht nur direkte körperliche, psychische und sexuelle Gewalteinwirkung, sondern auch Unterlassungen bei Vernachlässigung, wobei eine absichtliche Handlung nicht Voraussetzung sei (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 689). Ebenso wenig komme es auf ein Verschulden, Unwillen oder Unvermögen der Eltern an — Bestrafung für eine eingetretene Schädigung sei nicht Aufgabe des Familienrechts (Salzgeber, a.a.O., Rn. 697).
Sexueller Missbrauch. Hammesfahr definiert: Unter sexualisierter Gewalt bzw. sexueller Misshandlung oder sexuellem Missbrauch wird die aktive und/oder passive Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an sexuellen Aktivitäten verstanden, bei der die Unterlegenheit und Abhängigkeit der Kinder und Jugendlichen zur Befriedigung der Bedürfnisse von Erwachsenen ausgenutzt wird. Dies gilt auch für sexuelle Handlungen, die ohne direkten Körperkontakt stattfinden — wie Exhibitionismus, Gewaltabbildungen, „Kinderpornografie" bzw. „pornografische Abbildungen" (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 365).
Münchhausen-by-Proxy-Syndrom. Hammesfahr beschreibt diese Sonderform: Das Münchhausen-by-Proxy-Syndrom ist eine Sonderform der Kindesmisshandlung, bei der die Eltern über längere Zeit Krankheitssymptome ihres Kindes vortäuschen und/oder erzeugen — etwa Erzeugung von Fieber, Diarrhoe, Erbrechen, Apnoe durch toxische Substanzen — und durch häufige Arztbesuche und Arztwechsel ausufernde Diagnostik und Therapie erwirken, durch die jedoch keine plausible Erklärung oder Ursache festgestellt werden kann. Kennzeichnend sind zudem Diskrepanzen zwischen Angaben der Eltern über die Symptomatik der Kinder und direkten Beobachtungen sowie ein Abklingen der Symptome, sobald das Kind von der Bezugsperson getrennt wird (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 363, mit Verweis auf Herrmann/Dettmeyer/Banaschak/Thyen).
Charakteristika des MbpS. Dettenborn nennt im Lehrbuch (Kap. 6.5.6.1) die Charakteristika nach Rosenberg 1987 und Krupinski/Tutsch-Bauer 2009: Physische oder psychische Symptome eines Kindes werden von Eltern oder Bezugspersonen vorgetäuscht und/oder herbeigeführt. Eltern oder Bezugspersonen stellen das Kind oft mehrfach und in unterschiedlichen Verfahren Ärzten oder Psychologen zur Diagnose und Behandlung vor. Eine eigene Verantwortlichkeit für die Symptomatik wird nicht benannt oder geleugnet. Das psychosoziale und/oder medizinische Versorgungssystem wird somit getäuscht und zu unnötigen, oft invasiven Untersuchungen und Behandlungen des Kindes veranlasst. Wird das Kind von den Eltern oder Bezugspersonen getrennt, bildet sich die Symptomatik zurück. Eltern oder Bezugspersonen verursachen die Symptomatik, um Aufmerksamkeit zu erlangen (Dettenborn/Walter, Kap. 6.5.6.1).
DSM-5-Klassifikation. Dettenborn nennt die diagnostische Klassifikation: Ausgehend vom Münchhausen-Syndrom, bei dem eine Person ein oft dramatisches Beschwerdebild mit atypischem Verlauf vortäuscht bzw. herbeiführt, lautet die Diagnose des DSM-V hier — Vorgetäuschte Störung, Anderen zugefügt (Dettenborn/Walter, Kap. 6.5.6.1, mit Verweis auf Falkai/Wittchen 2018).
Stufen der Simulation. Dettenborn referiert die fünf Stufen nach Noeker und Keller 2002: bewusste Übertreibungen der Symptome des Kindes; falsche Angaben zu vermeintlichen Krankheitsanzeichen außerhalb der Untersuchungssituation; aktive Fälschung von Untersuchungsmaterialien zur Herbeiführung positiver Befunde; aktive Manipulation am kindlichen Körper zur Vortäuschung von Krankheitsanzeichen; aktive Manipulation am Körper mit objektiver Schädigung des Gesundheitszustandes des Kindes (Dettenborn/Walter, Kap. 6.5.6.1).
Risikofaktoren auf der Elternseite. Hammesfahr fasst die zentralen elterlichen Risikofaktoren zusammen: Risikofaktoren für Misshandlung und Vernachlässigung sind einer Vielzahl von Studien zufolge auf Seiten der Eltern eine belastete biographische Entwicklung — etwa durch eigene Misshandlungs- oder Vernachlässigungserfahrungen —, psychische Erkrankung oder Suchterkrankung, sehr junge Elternschaft, unangemessene, überzogene Erwartungen an das Kind, Impulsivität und eingeschränkte Selbststeuerung, geringe Belastbarkeit, geringes Alter und Wahrnehmung des Kindes als Problem. Weitere familiäre Risikofaktoren sind frühere Gefährdungsereignisse in der Familie, eine belastete Eltern-Kind-Beziehung, hohe Erziehungsanforderungen durch das Kind, massive Partnerschaftskonflikte, Armut und eine kinderreiche Familie (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 517, mit Verweis auf Kindler PDR 2009, 240; Bender/Lösel 2005 in Egle et al.; Galm/Hees/Kindler; Herrmann/Dettmeyer/Banaschak/Thyen; Dettenborn/Walter S. 302 f.).
Transgenerationale Weitergabe. Hammesfahr formuliert: Eltern, die in ihrer eigenen Kindheit Misshandlungs- und Vernachlässigungserfahrungen ausgesetzt waren, weisen häufig „lebensgeschichtlich verzerrte Vorstellungen von Fürsorge und Erziehung" auf — hierdurch besteht ein erhöhtes Risiko einer transgenerationalen Weitergabe früherer Vernachlässigungs- oder Gewalterfahrungen an das eigene Kind (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 517, mit Verweis auf Kindler/Jud, Wie kommt es zu Vernachlässigung, Misshandlung und sexuellem Missbrauch, S. 7).
Psychische Erkrankung und Suchterkrankung. Hammesfahr formuliert: Psychische Erkrankung und Suchterkrankung können sich beeinträchtigend auf alle Bereiche elterlicher Erziehungsfähigkeit auswirken — Alltagsbewältigung, Betreuung und Aufsicht, körperliche und emotionale Versorgung, Förderung, erzieherische Lenkung und Grenzsetzung. Kinder und Jugendliche, die bei psychisch erkrankten oder suchtkranken Elternteilen aufwachsen, haben ein deutlich erhöhtes Risiko, selbst eine psychische Störung zu entwickeln (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 518).
Risikofaktoren des Kindes. Dettenborn referiert die Kindebene: Risikofaktoren des Kindes sind Unerwünschtheit, Frühgeburt, geringes Alter, verminderte kindliche Responsivität auf äußere Reize und deshalb erschwerter Beziehungsaufbau zu den Bezugspersonen, Merkmale wie „schwieriges" Temperament, Regulationsstörungen, Schreikinder, Einschlaf- oder Durchschlafstörungen, Erkrankungen, Entstellungen, Behinderungen, Entwicklungsstörungen, Lernstörungen, Hyperaktivität, Quengeln, Geschwisterrivalität, sexuelle Enthemmung, Jähzorn und geringe Beeinflussbarkeit und erschwerte Anpassung — etwa an eine sich verändernde Umgebung, Trennungssituationen oder einen neuen Partner (Dettenborn/Walter, Kap. 6.3).
Wichtiger methodischer Hinweis von Dettenborn: Hier geht es nicht etwa darum, Handlungsverantwortung von der Eltern- auf die Kindebene zu verlagern, sondern lediglich darum, Merkmale des Kindes zu beschreiben, die das Gefährdungsrisiko erhöhen.
Was Beteiligte tun können. Erstens: Wenn ein Gutachten von Kindeswohlgefährdung spricht, sollte die konkrete Erscheinungsform benannt sein — Misshandlung, Vernachlässigung, sexueller Missbrauch oder MbpS sind unterschiedliche Konstellationen mit unterschiedlichen diagnostischen und juristischen Konsequenzen.
Zweitens: Risikofaktoren sind keine Diagnose. Sie zeigen statistisch ein erhöhtes Risiko an. Aber das Vorhandensein von Risikofaktoren allein begründet noch keine Kindeswohlgefährdung — die konkreten Auswirkungen müssen ergänzend geprüft werden.
Drittens: Bei MbpS-Verdacht ist die pädiatrische Mitarbeit unverzichtbar. Der MbpS-Nachweis ist medizinisch und nicht primär psychologisch.
Ausblick. In der letzten Folge dieses Hauptthemas geht es um zwei wichtige Belastungsfaktoren, die mit Trennung und Scheidung systemisch verbunden sind: den Loyalitätskonflikt und die Hochstrittigkeit der Eltern. Beide können — in extremer Ausprägung — die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung überschreiten.
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Wir schließen Hauptthema 7 mit zwei Belastungsfaktoren ab, die mit Trennung und Scheidung systemisch verbunden sind — dem Loyalitätskonflikt und der Hochstrittigkeit der Eltern. Beide gehören zur Trennung dazu, beide können in extremer Ausprägung die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung überschreiten.
Loyalität — die etymologische und psychologische Grundlage. Staub erläutert die Begrifflichkeit: Etymologisch stammt das Wort „loyal" vom französischen loi — Gesetz — und bedeutet gesetzestreu, redlich, anständig. Im familiendynamischen Ansatz des Begründers und Pioniers der Familientherapie, Ivan Boszormenyi-Nagy, wird Loyalität als ein Zusammenwirken von Begegnung und Gerechtigkeit verstanden. Während Begegnung als grundlegendes und konstituierendes Element von Menschsein betrachtet wird, gilt Gerechtigkeit als existentielle Gegebenheit eines Ordnungsprinzips menschlicher Beziehungen (Staub, Kap. 1.1).
Boszormenyi-Nagy 1973. Staub formuliert die theoretische Basis: Vor dem Hintergrund der begründeten Annahme, dass das Streben nach Gerechtigkeit ein primäres Handlungsbedürfnis des Menschen ist, entwarf Boszormenyi-Nagy 1973 eine psychologische Theorie, in der gegenseitige Verpflichtungen, Erwartungen und Ausgleichsbedürfnisse zwischen Familienmitgliedern zu wesentlichen bewussten und unbewussten Verhaltensmotiven werden (Staub, Kap. 1.1).
Der Loyalitätskonflikt als trennungsinhärenter Belastungsfaktor. Staub formuliert prägnant: Der Loyalitätskonflikt ist ein scheidungs- bzw. trennungsinhärenter Belastungsfaktor für das Kind und gehört unausweichlich zur elterlichen Trennung dazu. Der Loyalitätskonflikt zählt zu den bedeutsamsten Stressfaktoren, mit denen ein Kind bei der Trennung seiner Eltern konfrontiert ist. Die Auswirkung des Loyalitätskonflikts manifestiert sich insbesondere in Kontakt- und Beziehungsschwierigkeiten zwischen dem Kind und seinen getrennten Eltern (Staub, Kap. 1).
Staub verwendet ein anschauliches Bild: Der Loyalitätskonflikt gehört zur elterlichen Trennung wie das Fieber zur Grippe-Erkrankung. Aber wie eine Grippe mit unterschiedlich hohem Fieber einhergehen kann, ist auch der Loyalitätskonflikt beim Kind unterschiedlich ausgeprägt.
Sieben Faktoren der Ausprägung. Staub nennt sieben Faktoren, von denen die Ausprägung des Loyalitätskonflikts abhängt: der Abgrenzungsfähigkeit des Kindes; der Beziehungsgeschichte des Kindes mit dem Vater und der Mutter; dem Ausprägungsgrad der Negativbeziehung zwischen Vater und Mutter; den Loyalitätsforderungen und Manipulationsversuchen von Vater und Mutter gegenüber dem Kind; der vom Kind wahrgenommenen Bedürftigkeit des Vaters oder der Mutter; dem Grad der Abhängigkeit des Kindes von Vater und Mutter; der Zeit, welche dem Kind zur Verfügung steht, die Beziehungsbedürfnisse sowohl des Vaters als auch der Mutter zu bedienen (Staub, Kap. 1.4).
Wenn Loyalitätskonflikt zur Kindeswohlgefährdung wird. Hammesfahr formuliert die klinische Konsequenz: Bindungsabbruch — vor allem wiederholter — bringt eine erhebliche emotionale Belastung des Kindes mit sich und kann akute Belastungsreaktionen, Anpassungsstörungen und Entwicklungsstagnation oder -rückschritte hervorrufen (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 570).
Hammesfahr definiert weiter: Unter einer akuten Belastungsreaktion wird eine vorübergehende Störung von beträchtlichem Schweregrad verstanden — Gefühl von „Betäubung", Bewusstseinseinengung, eingeschränkte Aufmerksamkeit, Unfähigkeit, Reize zu verarbeiten, Desorientiertheit —, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche Belastung entwickelt und innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt. Die Anpassungsstörung tritt ebenfalls nach belastenden Lebensereignissen auf; hier spielen jedoch die individuelle Vulnerabilität und einschneidende Lebensveränderungen eine größere Rolle. Bei Kindern treten auch regressive Symptome wie Einnässen, Rückfall in Babysprache auf (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 570).
Hochkonflikthaftigkeit als Verhalten. Dettenborn definiert: Hochkonflikthaftigkeit/Hochstrittigkeit wird hier definiert als Komplex von schwer korrigierbaren Verhaltensweisen Konfliktbeteiligter, der eine sinnvolle Lösung von Umgangs- oder Sorgerechtskonflikten sowie materiellen oder finanziellen Konflikten dauerhaft behindert. Diagnostik von Hochkonflikthaftigkeit heißt deshalb, die Häufigkeit von Verhaltensweisen zu bestimmen, die für Hochkonfliktverhalten typisch sind. Diese Häufigkeit erlaubt, Eskalationsstufen zu unterscheiden (Dettenborn/Walter, Kap. 3.6.2).
18 Eskalationskriterien. Dettenborn nennt eine konkrete Operationalisierung: Für die Hochkonflikthaftigkeit werden hier die folgenden 18 Kriterien unterschieden — Schikanehandeln, Informelle Negativdarstellung, behördlich-formelle Externalisierung und so weiter (Dettenborn/Walter, Kap. 3.6.3).
Dreistufige Skala. Dettenborn operationalisiert die Eskalationsstufen über eine 20-Punkte-Skala: Als Maximum ergeben sich 20 Punkte. Es werden drei Stufen der Hochkonflikthaftigkeit unterschieden — Stufe 1: geringe Hochkonflikthaftigkeit (1–5 Punkte); Stufe 2: mittlere Hochkonflikthaftigkeit (6–10 Punkte); Stufe 3: ausgeprägte Hochkonflikthaftigkeit (ab 11 Punkten). Auf Stufe 3 wird davon ausgegangen, dass Hinwirken auf Einvernehmen nicht mit hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit durchführbar ist (Dettenborn/Walter, Kap. 3.6.4).
Fünf-Ebenen-Modell von Staub. Staub formuliert die Mehrebenen-Struktur der Hochkonflikthaftigkeit: Auf der individualpsychologischen Ebene handelt es sich um emotional traumatisierte Eltern. Auf der Paar-Ebene wird deutlich, dass die emotionale Bindung zwischen den Beziehungspartnern nicht aufgelöst werden kann. Auf der Eltern-Ebene findet ein kindzentrierter Rechtsstreit statt. Auf der sozialen Ebene suchen sich die Eltern in ihrem Kampf Verbündete. Die Hochkonflikthaftigkeit erreicht sehr rasch auch die behördliche Ebene — Vereinbarungen werden nicht umgesetzt, gerichtliche Anordnungen nicht eingehalten, Interventionen scheitern (Staub, Kap. 3 zur Hochkonflikthaftigkeit).
Hammesfahr — die Hochkonfliktfamilie. Hammesfahr definiert Hochkonfliktfamilien praktisch: Hochkonfliktfamilien sind durch ein so hohes Konfliktniveau gekennzeichnet, dass Beeinträchtigungen auf den Ebenen des Verhaltens und/oder der Persönlichkeit mindestens eines Elternteils, der Beziehung der Eltern untereinander und der Elternteile mit dem Kind sowie der Nutzung von institutioneller Hilfe zur Klärung der Konflikte so erheblich sind, dass eine Reduktion der Konflikte und Klärung von Alltagsfragen mit herkömmlichen rechtlichen und/oder beraterischen Hilfen nicht angemessen möglich erscheint und eine Gefährdung des Kindes wahrscheinlich ist (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 475). Salzgeber verknüpft den Loyalitätskonflikt mit der Willensbewertung: Ein Kindeswille sei unbeachtlich, wenn er Ausdruck eines Loyalitätskonflikts ist — verstanden als emotionale oder kognitive Verpflichtung gegenüber einem persönlich bedeutsamen Menschen (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1108). Auf der Elternebene schlägt sich Hochkonflikt zugleich in den Kriterien Kooperationsbereitschaft und Bindungstoleranz nieder, die Salzgeber den elternzentrierten Kindeswohlkriterien zuordnet (Salzgeber, a.a.O., Rn. 908).
Reaktive vs. induzierte Entfremdung — die Wiederaufnahme. Staub differenziert wie bereits in Folge 7.7 erläutert: In ihrer Reinform sind sowohl die induzierte als auch die reaktive Entfremdung eher selten. Viel häufiger ist in der Praxis die Mischform anzutreffen. Insbesondere in Fällen, in denen die heftigen Streitigkeiten der Eltern andauern, wird die Unterscheidung von induzierter und reaktiver Entfremdung zunehmend müßig, da reale Negativerfahrungen mit dem abgelehnten Elternteil allein schon aus dem anhaltenden Elternkonflikt resultieren (Staub, Kap. 9.4).
BVerfG-Rechtsprechung zum Bindungsabbruch. Dettenborn nennt: Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine „sozialen Eltern" gefunden hätte (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2010, 1 BvR 2910/09, FamRZ 2010, 865 — zitiert bei Dettenborn/Walter).
Eine weitere zentrale Entscheidung: Das BVerfG begründet, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, nach einer längeren Unterbringung bei der Pflegeperson die Tragweite der Trennung des Kindes von dieser bei der Kindeswohlprüfung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017, 1 BvR 2569/16 — zitiert bei Dettenborn/Walter).
Was Beteiligte tun können. Erstens: Wenn ein Loyalitätskonflikt diagnostiziert wird, sollte das auf konkreten Beobachtungen beruhen — Symptomen beim Kind, Verhaltensweisen der Eltern. Pauschale Behauptungen reichen nicht.
Zweitens: Die Unterscheidung reaktive vs. induzierte Entfremdung ist methodisch heikel. In der Praxis dominiert die Mischform — eine vorschnelle Zuordnung zu einem der Pole ist methodisch fragwürdig.
Drittens: Bei Hochkonflikt-Konstellationen sollte das Gutachten die Eskalationsstufe operationalisieren. Eine pauschale Etikettierung als „hochstrittig" reicht nicht — die konkreten Verhaltensweisen sollten dokumentiert sein.
Viertens: Bindungsabbruch ist gemäß BVerfG keine eigenständige Begründung dafür, eine Rückführung zu verhindern — er muss in eine konkrete Kindeswohlabwägung gestellt werden.
Abschluss des siebten Hauptthemas. Wir haben in den Folgen 7.1 bis 7.10 die drei Kernkonstrukte der familienpsychologischen Begutachtung systematisch behandelt — Kindeswohl als Rechtsbegriff und als psychologische Definition, die drei Gebrauchskontexte (Bestvariante, Genug-Variante, Gefährdungsabgrenzung), die kindlichen Grundbedürfnisse, die Kindeswohlkriterien auf Kind- und Elternseite, den Kindeswillen mit Definition, Stadien und vier Mindestanforderungen, die rechtliche Verarbeitung des Kindeswillens, die Beeinflussung und Suggestionsforschung, die Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB mit der ständigen BGH-Rechtsprechung, die Erscheinungsformen der Gefährdung und schließlich den Loyalitätskonflikt und die Hochstrittigkeit.
Im achten Hauptthema gehen wir zur zweiten Hälfte der Kernkonstrukte über — Bindung, Erziehungsfähigkeit, Bindungstoleranz, Kooperation. Hier verbinden sich die Erkenntnisse aus den methodischen Hauptthemen 5 und 6 mit den theoretischen Konstrukten dieses Hauptthemas zu der eigentlichen psychologischen Befundung der familienrechtlichen Begutachtung.
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Die zentralen Werke dieses Hauptthemas
Die einzelnen Folgen sind durchgehend gegen die nachstehenden Standardwerke der Familienrechtspsychologie und gegen die einschlägige Rechtsprechung geprüft. Die jeweils verwendeten Fundstellen stehen am Ende jeder Folge.
BGB §§ 1666, 1666a, 1671, 1684, 1697a (Kindeswohlprinzip) · FamFG §§ 155, 157, 159, 163, 166 · SGB VIII §§ 8a, 27 ff., 42 · Art. 6 Abs. 2 GG · UN-Kinderrechtskonvention, Art. 3 und Art. 12.
BGH zur Definition der Kindeswohlgefährdung (gegenwärtige, erhebliche Gefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) · einschlägige Entscheidungen des BVerfG zu Anhörung und Berücksichtigung des Kindeswillens. Die genauen Fundstellen stehen in den Quellenangaben der jeweiligen Folge.
Die vollständige Vorbereitung auf ein Familienpsychologisches Gutachten
Marcus Jähn
Wenn dich dieses Hauptthema erreicht hat und du selbst vor einem familienpsychologischen Gutachten stehst — oder mittendrin bist — findest du in meinem Buch eine kompakte, praxistaugliche Vorbereitung: was im Vorfeld zu klären ist, wie Gespräche und Testverfahren ablaufen, worauf du in der Eltern-Kind-Interaktion achten solltest, und wie du ein fertiges Gutachten methodenkritisch liest.
Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Weiterbildung. Sie stellen keine Rechtsberatung und keine psychologische oder psychotherapeutische Beratung im Einzelfall dar und können eine solche nicht ersetzen. Gesetze, Rechtsprechung und fachliche Standards entwickeln sich fort; trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Eine Haftung für Schäden oder Nachteile, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung dieser Informationen entstehen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Für die Beurteilung eines konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise an eine qualifizierte Fachperson. Die genannten Gerichtsentscheidungen und Fundstellen wurden nach bestem Wissen wiedergegeben; maßgeblich ist stets der amtliche Wortlaut.
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