Familienrechtspsychologie für Kanzleien · Marcus Jähn
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Für Fachanwält:innen Familienrecht

Wenn das Gutachten methodisch nicht trägt — brauchen Sie einen Sparringspartner.

Nicht jedes Gutachten, das ein unerwünschtes Ergebnis enthält, ist ein mangelhaftes Gutachten. Doch jedes Gutachten, das methodische Standards verletzt, verdient eine fundierte fachliche Kritik. Ich liefere Ihnen die psychologisch-methodische Substanz für Ihre Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO oder Ihren Antrag nach § 412 ZPO.

„Das Gutachten muss auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden können."

Maßstab des BGH in ständiger Rechtsprechung — die methodische Prüffähigkeit ist die Voraussetzung jeder gerichtlichen Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens.

BGH, Beschluss vom 19.01.2011 – XII ZB 256/10, FamRZ 2011, 637 Rn. 12 (st. Rspr.; sinngemäß)
20+ Jahre familienrechtspsychologische Praxis
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Mindestanforderungen 3. Auflage 2025
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Das strukturelle Problem

Drei Lücken, in denen Gutachten regelmäßig kippen.

Das Jura-Studium ist kein Psychologie-Studium. Anwält:innen sind in der Begutachtungs-Methodik nicht ausgebildet — und können in der Praxis ein psychologisches Gutachten fachlich oft nicht überprüfen. Genau hier setze ich an.

01

Die Methodenkritik

Hypothesentransparenz, Operationalisierung der Fragestellung, Mehrmethodenprinzip, Alternativhypothesen — die Mindestanforderungen 2025 setzen klare Maßstäbe. Wer sie nicht kennt, kann Verstöße auch nicht rügen.

02

Die Testdiagnostik

Welche Verfahren sind in Familiensachen anerkannt? Wo werden projektive Tests (Rorschach, Haus-Baum-Mensch, Sceno-Test) bis heute eingesetzt, obwohl sie wissenschaftlichen Gütekriterien nicht standhalten? Hier liegen typische Angriffspunkte.

03

Die Befundinterpretation

Springt der Gutachter von einer beobachteten Verhaltensweise auf eine diagnostische Kategorie? Wird ein induktiver Schluss als deduktiv ausgegeben? Werden die Befunde auf die juristische Fragestellung sauber zurückgeführt — oder nicht?

Konkret · was ich für Ihre Kanzlei leiste

Fünf Leistungen — verzahnt mit der Verfahrensrealität.

Jede Leistung ist auf konkrete prozessuale Anknüpfungspunkte zugeschnitten. Sie bekommen keine allgemeinen Stellungnahmen, sondern Material, das Sie in Ihren Schriftsatz einbauen können.

I.

Methodenkritische Stellungnahme zum Gutachten

Strukturierte Prüfung gegen die Mindestanforderungen 2025, die Qualitätsstandards der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen (DTK 2017) und die einschlägige Rechtsprechung. Sie erhalten eine schriftliche Einschätzung mit benannten Mängeln, methodischer Begründung und konkreten Formulierungsvorschlägen.

Anknüpfungspunkt: § 411 Abs. 4 ZPO · schriftliche Stellungnahme · Maßstab BGH XII ZB 256/10
II.

Befundkritik & Antrag auf neues Gutachten

Wenn ein Gutachten an grundlegenden Mängeln leidet — fehlende Hypothesentransparenz, einseitige Datenerhebung, methodisch ungeeignete Testverfahren — ist nicht die Befangenheitsablehnung, sondern der Antrag nach § 412 ZPO der richtige Weg. Ich liefere Ihnen die fachliche Begründungstiefe.

Anknüpfungspunkt: § 412 ZPO i.V.m. § 30 Abs. 1 FamFG · neues Gutachten bei erheblichen Mängeln
III.

Vorbereitung des Sachverständigen-Termins

Anhörung des Sachverständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 30 FamFG. Ich erarbeite mit Ihnen einen strukturierten Fragenkatalog — entlang der Schwachpunkte des Gutachtens, der Mindestanforderungen und der einschlägigen Diagnostik-Standards. So führen Sie den Sachverständigen durch das, was er nicht belegt hat.

Anknüpfungspunkt: § 411 Abs. 3 ZPO · Anhörung · rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
IV.

Mandantenvorbereitung als Service Ihrer Kanzlei

Auf Wunsch bereite ich Ihre Mandant:innen psychologisch auf Elterngespräch, Kindgespräch und Interaktionsbeobachtung vor — als Leistung Ihrer Kanzlei. Das stärkt das Mandantenverhältnis und verbessert die Datenqualität, auf der das spätere Gutachten beruht.

Hinweis: Keine Beeinflussung · ausschließlich strukturelle und methodische Aufklärung im Sinne des Prinzips der informierten Einwilligung
V.

Befangenheits-Prüfung — sachgerecht eingesetzt

Befangenheit nach § 406 ZPO i.V.m. § 30 FamFG ist kein Werkzeug zur Fehlerkontrolle des Gutachteninhalts. Ich prüfe für Sie, ob konkrete Anhaltspunkte für Voreingenommenheit vorliegen — und wann ein Antrag erfolgversprechend ist und wann nicht.

Anknüpfungspunkt: § 406 ZPO i.V.m. § 30 FamFG · Maßstab BGH VI ZB 74/04 · Abgrenzung OLG Hamm 2 WF 162/19
Rechtsgrundlagen · auf die ich mich stütze

Sechs Anker — für jede Stellungnahme.

Diese sechs Quellen bilden den Rahmen jeder methodenkritischen Auseinandersetzung mit einem familienpsychologischen Gutachten. Sie sind die Werkzeuge, mit denen ich arbeite.

BGH · Schlüssigkeit
Das Prüffähigkeits-Gebot
„Das Gutachten muss auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden können."

Wo dieser Maßstab nicht eingehalten ist, ist das Gutachten gerichtlich nicht verwertbar. In ständiger Rechtsprechung des XII. Zivilsenats bestätigt.

BGH, Beschluss v. 19.01.2011 – XII ZB 256/10, FamRZ 2011, 637 Rn. 12 (st. Rspr.)
Mindestanforderungen 2025
Der fachliche Maßstab
„Wissenschaftlich fundiertes Vorgehen, Transparenz, Nachvollziehbarkeit — unverzichtbar für jede Begutachtung."

Erarbeitet von BRAK, BPtK und Fachverbänden, fachlich begleitet vom XII. Zivilsenat des BGH. Kein Gesetz — aber der akzeptierte fachliche Standard.

Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten · 3. Auflage 2025 · ISBN 978-3-942761-92-5
OLG Schleswig · Beweisbeschluss
Konkretisierung von § 163 Abs. 1 FamFG
„Die Mindestanforderungen konkretisieren die in § 163 Abs. 1 FamFG formulierten Vorgaben und sind im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen."

Grundsatzbeschluss zu Beweisbeschluss und Sachverständigenqualifikation. Anknüpfung für Rügen im Beschwerdeverfahren.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 07.05.2020 – 13 UF 4/20, NZFam 2020, 731
BGH · Befangenheit
Der Maßstab für § 406 ZPO
„Maßgeblich sind Tatsachen oder Umstände, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unvoreingenommenheit wecken können."

Wichtig: OLG Hamm hat klargestellt, dass fachliche Mängel keinen Befangenheitsantrag tragen — dafür stehen § 411 Abs. 3 und § 412 ZPO zur Verfügung.

BGH, Beschluss v. 15.03.2005 – VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869 · OLG Hamm, Beschluss v. 26.05.2020 – 2 WF 162/19
BVerfG · Rechtliches Gehör
Drittinformationen nur mit Beteiligung
„Der Sachverständige darf Informationen Dritter nur erheben, wenn dies vom Gericht gebilligt oder angeordnet wurde und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten."

Verstöße gegen § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 404a, 407a ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG sind regelmäßig anfechtbar.

BVerfG, Beschluss v. 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112
BGH · Mitwirkung
Keine Beweisvereitelung
„Eltern können in Verfahren nach § 1666 BGB nicht zur Mitwirkung an einer Begutachtung gezwungen werden; Verweigerung darf nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden."

Wesentlich für die anwaltliche Mandantenberatung in heiklen Konstellationen — ohne dass Mandanten in eine Falle laufen.

BGH, Beschluss v. 17.02.2010 – XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720
Praxis-Werkzeuge · Auszug aus meinem Fachbuch

Wo Sie ein Gutachten als erstes aufschlagen sollten.

Aus Kapitel 18 meines Praxis-Leitfadens — eine reduzierte Erstprüfung, die in unter 30 Minuten zeigt, ob ein Gutachten den methodischen Mindeststandards genügt. Die ausführliche Checkliste enthält über 60 Prüfpunkte.

Methodenteil — was darin stehen muss

  • Klare Operationalisierung der Beweisfrage in psychologische Hypothesen
  • Auflistung sämtlicher eingesetzter Verfahren mit Autor, Jahr, Version
  • Begründung, warum gerade diese Verfahren gewählt wurden
  • Mehrmethodenprinzip — Gespräche, Beobachtung, Tests, Akten kombiniert
  • Behandlung von Alternativhypothesen (nicht nur Bestätigungssuche)
  • Offenlegung der Limitationen der eigenen Befunde

Befundteil — typische Angriffspunkte

  • Sprung von Beobachtung zu Diagnose ohne Differenzialdiagnostik
  • Projektive Verfahren als alleiniger Beleg (Rorschach, HBM, Sceno)
  • Aktenwissen, das den Beteiligten nicht zur Stellungnahme gegeben wurde
  • Bewertung statt Befund — wertende Adjektive ohne Operationalisierung
  • Empfehlung über die Beweisfrage hinaus (Auftragsüberschreitung)
  • Fehlende Rückbindung an die juristische Fragestellung
Buchcover Praxis-Leitfaden
Mein Praxis-Leitfaden · auch für Kanzleien

Die vollständige Vorbereitung auf ein familienpsychologisches Gutachten.

18 Kapitel, durchgängig mit Rechtsprechung belegt — von Beweisbeschluss und Qualitätsanforderungen über die Exploration der Eltern und des Kindes bis zu Rechtsbehelfen und einer ausführlichen Prüfungs-Checkliste. Im Anhang ein vollständiges Quellenverzeichnis nach BGH-, BVerfG- und OLG-Linie.

Kapitel 4 · Beweisbeschluss
Kapitel 5 · Qualitätsanforderungen
Kapitel 12 · Testverfahren
Kapitel 14 · Kindeswohlgefährdung
Kapitel 16 · Rechtsbehelfe
Kapitel 18 · Checkliste
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Klare Einordnung

Was ich tue — und was ich ausdrücklich nicht tue.

Ich erbringe psychologisch-fachliche Beratung
Methodenkritische Einschätzung familienpsychologischer Gutachten, fachliche Begleitung bei Stellungnahmen, Vorbereitung auf die Anhörung des Sachverständigen, Mandantenvorbereitung — als kollegiale Zuarbeit für Ihre Kanzlei.
Ich erbringe keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG
Die rechtliche Würdigung, die Antragsformulierung, die Mandatsführung, die Wahl der Verfahrensstrategie — das ist und bleibt Ihre anwaltliche Verantwortung. Ich liefere die psychologische Substanz, Sie übersetzen sie ins Verfahren.
Ich bin kein gerichtlich bestellter Sachverständiger im Verfahren
Wenn ich für eine Partei beratend tätig bin, agiere ich als von der Partei beauftragter Privatsachverständiger — nicht als gerichtlich bestellter Sachverständiger im Sinne von § 163 FamFG. Das vermeidet jeden Anschein von Doppelfunktionen und stellt klar, dass meine Arbeit Parteivortrag ist, kein gerichtlicher Beweis.
So läuft die Zusammenarbeit

Vier Schritte. Klar, planbar, ohne Bindung.

Sie buchen, was Sie brauchen — projektbezogen oder als kontinuierliche Begleitung über die Verfahrensdauer. Honorar auf Stundensatzbasis, transparent vor jedem Auftrag.

01

Erstgespräch

30 Minuten am Telefon oder per Video. Sie schildern den Fall, ich sage Ihnen, ob und wie ich helfen kann. Kostenfrei, unverbindlich.

02

Auftragsklärung

Schriftliche Auftragsskizze mit Leistung, geschätztem Zeitaufwand und Honorarrahmen. Sie entscheiden, was Sie beauftragen.

03

Ausführung

Aktenarbeit, Stellungnahme, Fragenkatalog — termingerecht, mit klarer Quellenlage und so, dass Sie das Material direkt einsetzen können.

04

Begleitung im Termin

Auf Wunsch fachliche Hintergrund-Beratung während der mündlichen Anhörung des Sachverständigen — telefonisch oder vor Ort.

Erstgespräch

30 Minuten — und Sie wissen, ob ich der passende Sparringspartner für Ihre Kanzlei bin.

Kostenfrei, unverbindlich. Schildern Sie mir Ihren Fall — ich sage Ihnen ehrlich, wo ich Ansatzpunkte sehe und wo nicht. Anschließend bekommen Sie eine schriftliche Auftragsskizze mit klarem Honorarrahmen.

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Hinweis

Die Inhalte dieser Seite spiegeln den Stand der Rechtsprechung und der fachlichen Standards zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Sie ersetzen weder eine individuelle anwaltliche Bearbeitung des konkreten Einzelfalls noch eine fallspezifische methodische Auseinandersetzung mit einem konkreten Gutachten.

Die genannte Rechtsprechung wurde sorgfältig recherchiert; gleichwohl prüfen Sie als Kollegin oder Kollege bitte stets selbst die Aktualität und Anwendbarkeit der zitierten Entscheidungen auf Ihren Fall. Aussagen zu „Mindestanforderungen 2025" beziehen sich auf die 3. Auflage des gleichnamigen Werks der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten (Deutscher Psychologen Verlag, ISBN 978-3-942761-92-5).