Familienpsychologische Gutachten — Der Leitfaden · Hauptthema 10
Das abschließende Hauptthema der Reihe: Wie ein fertiges Gutachten verwertet und angefochten wird — Verwertbarkeit und freie Beweiswürdigung, mündliche Erörterung, Ergänzungs- und Obergutachten, das methodenkritische Gegengutachten, Befangenheit, Beschwerde, Verfassungsbeschwerde und der Weg zum EGMR.
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Wir starten ins zehnte und letzte Hauptthema unserer Reihe. Nach allem, was wir über Auftrag, Methoden, Bewertung und Synthese behandelt haben, geht es jetzt um das, was im Verfahren mit dem fertigen Gutachten passiert. Wie wird es verwertet? Wie kann es angefochten werden? Welche Rechtsmittel stehen den Beteiligten zur Verfügung? Wir starten mit der zentralen Frage: Wann ist ein Gutachten verwertbar?
Freie Beweiswürdigung. Hammesfahr formuliert die Grundregel: Gemäß Paragraph 37 Absatz 1 FamFG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Somit unterliegt auch das eingeholte Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Deshalb muss das Gericht das vorgelegte Gutachten kritisch würdigen und dabei auch Einwände von Beteiligten berücksichtigen (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 170).
Das ist methodisch zentral. Das Gericht ist nicht an das Gutachten gebunden. Es kann ihm folgen, es kann ihm widersprechen, es kann Teile übernehmen und andere verwerfen. Die freie Beweiswürdigung ist der Schlüsselbegriff.
Kritische Würdigung erforderlich. Lack formuliert weiter: Die bloße Feststellung in den Entscheidungsgründen, das Gutachten sei in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend, trägt dem Gebot der kritischen Würdigung nicht hinreichend Rechnung. Zwar wird dem Gericht eine eingehende inhaltliche Überprüfung mangels eigener Sachkunde nur schwerlich möglich sein, zu erwarten ist aber eine Überprüfung der vom Sachverständigen zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände sowie hinsichtlich Logik, Tragfähigkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse, eingesetzter Erkenntnismethoden und gezogener Schlussfolgerungen (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 170).
Diese Anforderungen sind konkret. Das Gericht muss vier Prüfdimensionen abarbeiten: die tatsächlichen Umstände, die der Sachverständige zugrunde gelegt hat, die Logik der Schlussfolgerungen, die Tragfähigkeit der zitierten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die eingesetzten Methoden. Wer als Beteiligter Mangel rügt, sollte sich an diesen vier Prüfdimensionen orientieren.
Verfassungsrechtliche Verankerung. Lack erläutert weiter: So ist jedenfalls zu prüfen und darzustellen, ob und inwieweit die von Verfassungs wegen zu ermittelnden tatsächlichen Umstände geklärt werden konnten und ob der Sachverständige den Beteiligten mit der gebotenen Neutralität begegnet ist (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 170).
Mangel führen nicht automatisch zur Unverwertbarkeit. Lack formuliert eine wichtige Differenzierung: Soweit ein schriftliches Gutachten den Mindestanforderungen nicht entspricht und Mangel aufweist, bedarf es nicht zwingend der Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen. Denn nicht jeder Mangel führt zwangsläufig zur Unverwertbarkeit eines Gutachtens. Zunächst ist zu prüfen, ob offene Fragen gegebenenfalls durch weitere Begutachtung oder im Rahmen eines Termins, an dem auch der Sachverständige teilnimmt, geklärt werden können (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 172).
Diese Klarstellung ist methodisch wichtig. Wer als Beteiligter einen einzelnen Mangel rügt und daraus die Unverwertbarkeit des ganzen Gutachtens ableitet, geht zu weit. Mangel sind zu thematisieren, aber sie führen nicht automatisch zur Unverwertbarkeit.
Wenn Mangel nicht behoben werden können. Lack formuliert weiter: Können die Mangel trotz weiterer Bemühungen nicht behoben werden, kann ein Gutachten je nach Einzelfall dennoch verwertet werden. Das Gericht muss diesem Umstand in den Entscheidungsgründen dann aber entsprechend Rechnung tragen. Eine Entscheidung auf Grundlage des Gutachtens ist also zulässig, das Gericht muss die Mangel des Gutachtens aber einer kritischen Würdigung unterziehen. Hierbei sind die Mangel des Gutachtens zu thematisieren, die fachliche Qualifikation des Sachverständigen näher zu klären, und es ist nachvollziehbar darzulegen, inwiefern Aussagen aus dem Gutachten gleichwohl verwertbar sind und zur Entscheidungsfindung beitragen können (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 173, mit Verweis auf BVerfG ZKJ 2017, 313 = FamRZ 2017, 1055 und BVerfG FamRZ 2015, 112 = NJW 2015, 223 sowie Heilmann FamRZ 2015, 92 (93)).
Abgrenzung verwertbarer und unverwertbarer Teile. Lack ergänzt: Gegebenenfalls sind in den Entscheidungsgründen auch die verwertbaren Teile eines Gutachtens von den unverwertbaren Teilen abzugrenzen (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 173).
Das ist eine wichtige Möglichkeit. Ein Gutachten ist kein monolithischer Block. Das Gericht kann methodische Teile für tragfähig halten und andere verwerfen. Wer als Beteiligter argumentiert, sollte also nicht das ganze Gutachten angreifen, sondern konkret benennen, welche Teile mangelhaft sind.
Gutachten ganz unverwertbar - dann was? Lack formuliert eine wichtige Variante: Selbst wenn das Gutachten vollständig unverwertbar ist, kann eine in das Elternrecht eingreifende Entscheidung Bestand haben, wenn sich diese nach den Entscheidungsgründen auch ohne Einbeziehung der sachverständigen Aussagen hinreichend nachvollziehbar ergibt. Dies kann sich zum Beispiel aus der Einschätzung von Fachkräften - insbesondere Jugendamt, Familienhilfe und Verfahrensbeistand - und aus der eigenen Wahrnehmung des Gerichts ergeben (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 173).
Erschütterung des Beweiswerts. Lack formuliert eine wichtige Ausnahme: Der Beweiswert eines Gutachtens ist aber dann erschüttert, wenn die Eltern gemeinsam mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten mit dem Sachverständigen Absprachen getroffen und dabei Bedingungen für die Begutachtung gestellt haben, ohne hierbei das Gericht und die übrigen Beteiligten einzubeziehen (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 173, mit Verweis auf BGH ZKJ 2017, 21 = FamRZ 2016, 2082).
Verwertung aus anderen Verfahren - Paragraph 411a ZPO. Lack formuliert: Ein in einem anderen Verfahren früher eingeholtes Gutachten kann nach Paragraph 30 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit Paragraph 411a ZPO verwertet werden. Zuvor sind die Beteiligten anzuhören und ihnen ist auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gutachten zu geben (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 174).
Diese Möglichkeit ist praktisch wichtig. Wenn in einem Vorverfahren bereits ein Gutachten erstellt wurde, kann es in das neue Verfahren übernommen werden - ohne dass neu begutachtet werden muss. Das spart Zeit. Aber die Beteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör und Stellungnahme. Salzgeber ordnet die Verwertung in denselben Rahmen ein: Höchstrichterliche Urteile messen dem Sachverständigengutachten ein sehr hohes Gewicht zu, weshalb der Sachverständige sich seiner besonderen Verantwortung bewusst sein und bei der rechtlichen Abwägung seiner Befunde Zurückhaltung üben müsse (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 250). Die Qualitätssicherung findet dabei bereits durch die kritische Würdigung des Gutachtens seitens der Gerichte und der Verfahrensbeteiligten statt (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1499).
Was Beteiligte tun können. Erstens: Wer Mangel rügt, sollte konkret benennen, welche der vier Prüfdimensionen - Tatsachen, Logik, Wissenschaftlichkeit, Methoden - betroffen ist. Pauschale Beschwerden sind methodisch dünn.
Zweitens: Wer die Unverwertbarkeit des ganzen Gutachtens behauptet, geht oft zu weit. Sinnvoller ist es, konkrete Teile zu benennen und deren Mangelhaftigkeit darzulegen.
Drittens: Wenn Mangel im Gutachten vorliegen, ist zunächst die mündliche Erörterung das richtige Mittel - nicht direkt die Forderung nach einem neuen Gutachten.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die mündliche Erörterung des Gutachtens - das wichtigste Instrument, um Mangel zu adressieren und Ergänzungsfragen zu stellen. Paragraph 411 Absatz 3 ZPO regelt das Verfahren.
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In der letzten Folge haben wir die Verwertbarkeit von Gutachten behandelt. Heute geht es um das wichtigste Instrument, um Mangel zu adressieren und Ergänzungsfragen zu stellen - die mündliche Erörterung des Gutachtens.
Die Rechtsgrundlage. Lack formuliert: Nach Erstattung des Gutachtens kann das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutert - Paragraph 30 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit Paragraph 411 Absatz 3 Satz 1 ZPO (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 152).
Das Antragsrecht der Beteiligten. Lack formuliert: Die Beteiligten haben das Recht, einen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zu stellen, um ihm Fragen zum Gutachten und zur Expertise des Sachverständigen stellen, Bedenken äußern und den Sachverständigen um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten zu können - Paragraph 30 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit Paragraphen 402, 397 ZPO. Die Vorschriften zur mündlichen Erläuterung beinhalten eine einfachgesetzliche Ausgestaltung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Absatz 1 GG. Das Gericht muss den Sachverständigen dann in der Regel anhören (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 153, mit Verweis auf BVerfG NJW 1998, 2273 und Greger FPR 2010, 443 (444)).
Diese Verankerung ist methodisch zentral. Die mündliche Erörterung ist nicht Goodwill des Gerichts. Sie ist ein verfassungsrechtlich verankertes Recht der Beteiligten - eingebettet in Artikel 103 Absatz 1 GG, das Recht auf rechtliches Gehör.
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Lack formuliert weiter: Kommt das Gericht dem Antrag eines Beteiligten auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens nicht nach, liegt darin jedenfalls dann eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Absatz 1 GG, wenn das Gericht den Antrag völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint. Die bloße Auseinandersetzung mit vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten in der Endentscheidung genügt nicht (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 154, mit Verweis auf BVerfG NJW 1998, 2273 und BVerfG NJW 2012, 1346).
Anhörungsrüge. Lack ergänzt: Es besteht gegebenenfalls die Möglichkeit der Anhörungsrüge nach Paragraph 44 FamFG (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 154, mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 18.6.2009, IX ZB 115/07 - juris).
Die Anhörungsrüge ist ein eigenes Rechtsmittel. Wenn das Gericht das rechtliche Gehör eines Beteiligten verletzt - etwa durch Übergehen eines Antrags auf mündliche Erörterung -, kann der Beteiligte innerhalb von zwei Wochen Anhörungsrüge erheben. Das Gericht muss dann prüfen, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde.
Ablehnung des Antrags. Lack formuliert die Ausnahmen: Eine Ablehnung des Antrags auf Anhörung des Sachverständigen kommt dann in Betracht, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wurde oder wenn die Entscheidung von den Empfehlungen des Sachverständigen abweicht und auf eine anderweitige Grundlage - wie zum Beispiel einen aktuellen Bericht des Jugendamts und mehrere Anhörungen der Eltern und des Kindes - gestützt wird (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 155, mit Verweis auf BVerfG NJW 1998, 2273 m.w.N. und BVerfG FamRZ 2001, 1285).
Förmliche Anhörung und Wahrheitspflicht. Lack formuliert weiter: In der Regel wird es sich bei der Anhörung des Sachverständigen aufgrund des Strengbeweisverfahrens um eine förmliche Anhörung handeln. Der Sachverständige muss deshalb auch vom Gericht über die Folgen einer Falschaussage belehrt werden (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 156). Salzgeber beschreibt denselben Ablauf: Der Sachverständige könne und müsse auf Antrag einer Partei vom Gericht zur mündlichen Verhandlung geladen werden, um ein bereits erstelltes schriftliches Gutachten zu erläutern und ergänzende Fragen zu beantworten (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1463). Eine Anhörung sei zudem angezeigt, wenn das OLG vom erstinstanzlich eingeholten Gutachten abweichen möchte (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1465).
Das ist methodisch wichtig. Der Sachverständige ist nicht informell anwesend. Er ist förmlich angehört - mit der Wahrheitspflicht, die für Zeugen und Sachverständige gilt. Falschangaben sind strafbar.
Stellungnahmefrist nach Paragraph 411 Absatz 4 ZPO. Lack formuliert den Praxisablauf: Unmittelbar nach Erhalt des Gutachtens wird es vom Gericht an alle Verfahrensbeteiligten übersandt. Ihnen sollte eine Frist für Stellungnahmen zum Gutachten und für die Mitteilung von Einwendungen gegen das Gutachten, für die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen unter Hinweis auf die Folgen verspäteten Vortrags gesetzt werden - Paragraph 30 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit Paragraph 411 Absatz 4 ZPO. Zeitgleich kann zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung bereits der Termin zur mündlichen Erörterung - nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist - bestimmt und der Sachverständige gegebenenfalls vorsorglich geladen werden (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 153).
Wie wird ein Erörterungsantrag wirksam? Drei Voraussetzungen: Erstens muss der Antrag rechtzeitig gestellt werden - in der Regel innerhalb der Stellungnahmefrist nach Paragraph 411 Absatz 4 ZPO. Zweitens muss der Antrag konkret begründet sein - welche Fragen werden gestellt, welche Zweifelspunkte sollen erläutert werden. Drittens darf der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich sein - etwa zur Verfahrensverzögerung gestellt.
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Sobald das Gutachten eingeht, sollte sofort die Stellungnahmefrist im Auge behalten werden. Verspätete Anträge können abgelehnt werden.
Zweitens: Der Erörterungsantrag sollte konkret begründet werden. Welche Mangel werden gerügt? Welche Fragen sollen gestellt werden? Welche Zweifelspunkte sollen geklärt werden?
Drittens: Wenn das Gericht den Erörterungsantrag übergeht oder einfach mit der Begründung ablehnt, das Gutachten sei überzeugend, ist das eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 Absatz 1 GG. Anhörungsrüge nach Paragraph 44 FamFG kann erhoben werden.
Viertens: Wenn die mündliche Erörterung stattfindet, sollten konkrete, methodisch begründete Fragen vorbereitet werden - mit Bezug auf die Mindeststandards 2019, das Aggregationsprinzip, die Hypothesenprüfung, die Mehrfachbelege.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um Ergänzungsgutachten, Zweitgutachten und Obergutachten - wann werden sie eingeholt? Wann ist ein neues Gutachten erforderlich? Paragraph 412 Absatz 1 ZPO regelt die Voraussetzungen.
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Heute geht es um eine Frage, die in vielen Verfahren auftritt: Wenn das Gutachten nicht überzeugt - was sind die Alternativen? Vier Instrumente stehen zur Verfügung: Ergänzungsgutachten, Zweitgutachten, Obergutachten und Privatgutachten. Lack hat diese Instrumente in den Randnummern 176 bis 178a detailliert beschrieben.
Ergänzungs- und Zweitgutachten - Paragraph 412 Absatz 1 ZPO. Lack formuliert: Das Gericht kann eine ergänzende oder gar neue Begutachtung durch denselben oder durch einen anderen Sachverständigen anordnen - Ergänzungs- oder Zweitgutachten -, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet (Paragraph 30 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit Paragraph 412 Absatz 1 ZPO). Ferner kann es die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist - Paragraph 30 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit Paragraph 412 Absatz 2 ZPO (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 176).
Restriktive Praxis. Lack formuliert eine wichtige Einschränkung: Ein weiteres Gutachten sollte insbesondere vor dem Hintergrund des weiteren Zeitverlustes und der zunehmenden Belastung für die Beteiligten nur in absoluten Ausnahmefällen eingeholt werden (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 176).
Diese restriktive Linie ist methodisch wichtig. Familienrechtsverfahren sind oft schon länger als zwei Jahre anhängig. Ein zweites Gutachten verschiebt die Entscheidung um Monate. Das belastet das Kind, die Eltern und die anderen Beteiligten. Deshalb gilt: nur in Ausnahmefällen.
Ausnahmefälle für ein weiteres Gutachten. Lack listet die Ausnahmefälle auf: Diese können vorliegen, wenn das erstellte Gutachten grobe Mangel aufweist, die Sachkunde des Erstgutachters zweifelhaft oder eine besonders schwierige Frage zu beantworten ist, eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgt ist oder wenn das eingeholte Gutachten noch keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage bietet (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 176, mit Verweis auf Staudinger/Coester (2020) BGB Paragraph 1666 Rn. 286 und BGH FamRZ 2012, 99).
Lack ergänzt: Letzteres muss nicht unbedingt wegen der Mangelhaftigkeit des Erstgutachtens bestehen, sondern kann auch aus dem zwischenzeitlichen Auftreten neuer Verhältnisse resultieren. Wenn sich also der Sachverhalt seit der Begutachtung wesentlich verändert hat - etwa durch einen Umzug, eine neue Partnerschaft, eine veränderte Schulsituation -, kann das ein Grund für ein neues Gutachten sein.
Kein höherer Stellenwert des Zweitgutachtens. Lack formuliert: Einen höheren Stellenwert hat das Zweitgutachten bei alledem grundsätzlich nicht. Das Gericht hat beide Gutachten in seine Entscheidung einzubeziehen. Widersprechen die Gutachten einander, wird das Gericht entweder unter Auswertung beider Gutachten einem Gutachten folgen oder es bedarf gegebenenfalls weiterer Aufklärung (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 176, mit Verweis auf Salzgeber Familienpsychologische Gutachten Rn. 255). Salzgeber stellt klar, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht notwendigerweise bedeutet, dass das vorliegende Gutachten im Sinne des § 412 ZPO fehlerhaft, unvollständig oder nicht nachvollziehbar war (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 253). Vom weiteren Gutachten abzugrenzen ist das Obergutachten, mit dem das Gericht die vorliegenden Gutachten einer Überprüfung unterzieht, ohne eigene Ermittlungen anzustellen (Salzgeber, a.a.O., Rn. 260).
Übersicht der Gründe für ein weiteres Gutachten. Lack fasst die Gründe in einer Übersicht zusammen: Erstens, das erste Gutachten ist mangelhaft - unvollständig, widersprüchlich, nicht überzeugend - oder geht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Zweitens, der Sachverständige hat erkennbar oder erklärtermaßen nicht die notwendige Sachkunde. Drittens, Anschlusstatsachen ändern sich durch neuen Sachvortrag. Viertens, ein anderer Sachverständiger verfügt über überlegene Forschungsmittel oder eine größere Erfahrung. Fünftens, in der Zwischenzeit ist noch keine faktische Präjudizierung eingetreten (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 176).
Obergutachten - selten in Kindschaftssachen. Lack formuliert: Die Einholung eines Obergutachtens kommt in Kindschaftssachen nur selten vor. Ebenso wie die Einholung des Gutachtens steht auch die Einholung eines Obergutachtens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ein Obergutachten ist in Betracht zu ziehen, wenn das erstattete Gutachten einer Überprüfung unterzogen werden soll, ohne dass weitere - eigene - Ermittlungen vorgenommen werden sollen. Das Obergutachten ist kein weiteres Gutachten, sondern es nimmt inhaltlich Stellung zu dem oder den bereits vorliegenden Gutachten (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 177, mit Verweis auf Salzgeber Familienpsychologische Gutachten Rn. 260 m.w.N.).
Das Obergutachten ist also eine inhaltliche Prüfung - ohne eigene Datenerhebung. Es ist die Bewertung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen. In Kindschaftssachen ist das selten, weil sich der Sachverhalt während des Verfahrens häufig verändert und eigene Datenerhebung notwendig wird.
Privatgutachten - qualifizierter Beteiligtenvortrag. Lack formuliert die zentrale Rechtsfigur: Verfahrensbeteiligten bleibt es unbenommen, ihrerseits eigenständig ein Gutachten - Privatgutachten - einzuholen. Dabei handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um qualifizierten Beteiligtenvortrag (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 178).
Begriffsklarstellung. Lack: Zuweilen wird auch der Begriff Parteigutachten verwendet. In Kindschaftssachen dürfte der Begriff Beteiligtengutachten genauer sein (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 178 Fn. 399).
Neutralität beim Privatgutachter häufig nicht gegeben. Lack formuliert: Die Vorlage eines Privatgutachtens macht in der Regel die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens auch nicht entbehrlich, weil die Neutralität des privaten Gutachters häufig nicht gegeben ist, da er von einem der Beteiligten beauftragt und vergütet wird (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 178, mit Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 16.2.2012, II-4 WF 11/12 - juris = BeckRS 2012, 12070, und Heilmann/Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht Paragraph 163 FamFG Rn. 6).
Privatgutachten als Stellungnahme zum gerichtlichen Gutachten. Lack formuliert: Liegt bereits ein gerichtliches Sachverständigengutachten vor, kann die Einholung eines Privatgutachtens als Expertise oder Stellungnahme zum gerichtlichen Gutachten in Betracht zu ziehen sein, um sich wirkungsvoll durch einen substantiierten Vortrag gegen das eingeholte Gutachten zur Wehr zu setzen. Das Gericht muss sich mit den im Privatgutachten enthaltenen Ausführungen auseinandersetzen, gegebenenfalls hat es seinerseits weitere Schritte zur Verfahrensförderung zu unternehmen - zum Beispiel den gerichtlich bestellten Sachverständigen um ergänzende Stellungnahme zu bitten oder den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 178, mit Verweis auf BGH NJW-RR 2020, 186).
Kosten des Privatgutachtens. Lack formuliert: Die Kosten für die Einholung des Privatgutachtens sind regelmäßig von demjenigen zu tragen, der es veranlasst hat. Dies gilt auch für einen Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, weil die Einholung eines Privatgutachtens nicht sachdienlich ist und sich ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter auf - tatsächliches - Vorbringen zur Sache und die daran anknüpfende Amtsermittlungspflicht des Gerichts beschränken würde (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 178a).
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Ein neues gerichtliches Gutachten ist die seltene Ausnahme. Wer es will, muss die Ausnahmefälle nachvollziehbar darlegen.
Zweitens: Ein Privatgutachten ist kein Beweismittel, sondern qualifizierter Beteiligtenvortrag. Es ist sinnvoll, wenn methodische Mangel im gerichtlichen Gutachten aufgezeigt werden sollen.
Drittens: Die Kosten des Privatgutachtens trägt der Beteiligte, der es einholt - auch bei Verfahrenskostenhilfe.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um das methodenkritische Gegengutachten - eine spezifische Form des Privatgutachtens, die nur die methodische Qualität eines Gutachtens prüft.
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Heute geht es um ein Instrument, das in den letzten Jahren immer wichtiger geworden ist - das methodenkritische Gegengutachten oder die methodenkritische Stellungnahme. Es ist nicht dasselbe wie ein Zweit- oder Gegengutachten. Lack hat es in Randnummer 82 präzise definiert.
Funktion. Lack formuliert: Eine methodenkritische Stellungnahme wird eingeholt, um zu überprüfen, ob im vorgelegten Gutachten die methodischen Fachstandards eingehalten wurden (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 82, mit Verweis auf Kannegiesser NZFam 2022, 861 (869) m.w.N.).
Kein Gutachten, sondern Expertise. Lack formuliert eine zentrale Klarstellung: Bei einer methodenkritischen Stellungnahme handelt es sich nicht um ein Gutachten, sondern um die Erstellung einer Expertise zu einem bereits vorliegenden Gutachten. Es handelt sich mithin nicht um ein Zweit- oder Gegengutachten (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 82).
Diese Differenzierung ist methodisch zentral. Ein Zweitgutachten ist eine vollständige neue Begutachtung - mit eigenen Erhebungen, eigenen Befunden, eigener Synthese. Eine methodenkritische Stellungnahme prüft nur, ob die methodischen Standards eingehalten wurden - sie liefert keine eigenen Befunde.
Keine eigenen Befunde. Lack formuliert weiter: Der Sachverständige erhebt keinen eigenen Befund, sondern hat ausschließlich zu beurteilen, ob in dem vorliegenden Gutachten methodische Fachstandards eingehalten worden sind. Sachlich-inhaltliche Feststellungen können im Rahmen der methodenkritischen Stellungnahme deshalb nicht wissenschaftlich fundiert getroffen werden (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 82).
Das ist eine wichtige Beschränkung. Wer eine methodenkritische Stellungnahme erstellt, darf nicht sagen: Die Mutter ist erziehungsfähig. Oder: Das Kind hat eine sichere Bindung zum Vater. Solche Aussagen wären sachlich-inhaltliche Feststellungen, die ohne eigene Datenerhebung nicht möglich sind. Wer eine methodenkritische Stellungnahme erstellt, kann nur sagen: Im Gutachten wurden die methodischen Standards an dieser oder jener Stelle nicht eingehalten.
Qualitätsanforderungen. Lack formuliert: An das methodische Vorgehen werden dabei dieselben Qualitätsanforderungen gestellt wie an ein Sachverständigengutachten (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 82).
Das heißt: Auch eine methodenkritische Stellungnahme muss nach den Standards arbeiten, die für ein Gutachten gelten. Aktenanalyse, klare Methodik, transparente Befundung, Quellenangaben. Wer eine methodenkritische Stellungnahme oberflächlich abfasst, schwächt den eigenen Vortrag. Salzgeber verortet dieses Instrument in der Qualitätssicherung, die bereits durch die kritische Würdigung des Gutachtens durch Gerichte und Verfahrensbeteiligte erfolgt (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1499). Zugleich bleibt eine solche Stellungnahme rechtlich Parteivortrag und kein Sachverständigengutachten im Sinne der §§ 402 ff. ZPO (Salzgeber, a.a.O., Rn. 257).
Einbringen als qualifizierter Beteiligtenvortrag. Lack formuliert: Die methodenkritische Stellungnahme kann von einem Beteiligten als qualifizierter Beteiligtenvortrag in das Verfahren eingebracht werden (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 82).
Datenschutzrechtliche Anforderungen. Lack formuliert weiter: Im Falle der Weitergabe des zu überprüfenden Gutachtens durch den Beteiligten bedarf es aus datenschutzrechtlichen Gründen entweder der Einwilligung der übrigen Betroffenen oder der Schwärzung der im Gutachten enthaltenen personenbezogenen Daten. Hierfür ist nicht der Sachverständige, sondern die weitergebende Person verantwortlich (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 82).
Das ist wichtig. Ein Gutachten enthält sensible Daten - über die Eltern, über das Kind, über Dritte. Wer das Gutachten an einen externen methodenkritischen Sachverständigen weitergibt, ohne die Daten zu schwärzen, verletzt den Datenschutz - es sei denn, alle Betroffenen haben eingewilligt.
Wann ist eine methodenkritische Stellungnahme sinnvoll? Sie ist sinnvoll, wenn methodische Mangel im Gutachten vermutet werden - etwa wenn das Aggregationsprinzip nicht eingehalten wurde, wenn Hypothesen nicht falsifizierbar formuliert sind, wenn Alternativhypothesen fehlen, wenn die Mindeststandards 2019 nicht erfüllt sind. Sie ist nicht sinnvoll, wenn das Gutachten methodisch tragfähig ist, aber die Schlussfolgerungen nicht gefallen. Die methodenkritische Stellungnahme ist kein Mittel, um eine inhaltliche Auseinandersetzung zu führen.
Prüfdimensionen. Eine methodenkritische Stellungnahme prüft typischerweise: Erstens, hat der Sachverständige die Mindeststandards 2019 eingehalten? Zweitens, wurde das Aggregationsprinzip mit Mehrfachbelegen umgesetzt? Drittens, wurden Hypothesen falsifizierbar formuliert und Alternativhypothesen geprüft? Viertens, wurde im Befund der Dreierschritt aus Konstrukt, Daten und Bewertung gewahrt? Fünftens, wurde die Trennung zwischen Ergebnisdarstellung und fachlicher Bewertung eingehalten? Sechstens, wurden die gerichtlichen Fragen in psychologischen Termini beantwortet?
Methodenkritische Stellungnahme als Vorstufe zum Privatgutachten. In vielen Fällen ist die methodenkritische Stellungnahme der Einstieg. Sie kostet weniger als ein Privatgutachten. Sie liefert konkrete Anhaltspunkte für Erörterungsfragen. Und sie kann das Gericht zur kritischen Würdigung des Gutachtens bewegen.
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Eine methodenkritische Stellungnahme ist kein Mittel, um inhaltliche Schlussfolgerungen zu liefern. Sie prüft nur die Methodik.
Zweitens: Wenn Sie eine methodenkritische Stellungnahme einholen wollen, brauchen Sie entweder die Einwilligung aller Betroffenen oder Sie müssen das Gutachten zuerst schwärzen lassen.
Drittens: Die methodenkritische Stellungnahme kann konkrete Erörterungsfragen liefern - was wiederum die mündliche Erörterung wirksamer macht.
Viertens: Wer eine methodenkritische Stellungnahme erstellen lässt, sollte sicherstellen, dass der externe Sachverständige die gleichen methodischen Qualitätsanforderungen erfüllt wie ein gerichtlicher Sachverständiger. Eine schlampige Stellungnahme schwächt den eigenen Vortrag.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um das Privatgutachten - die ausführlichere Form der externen Prüfung, die auch inhaltliche Schlussfolgerungen liefert.
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In den letzten Folgen haben wir die methodenkritische Stellungnahme behandelt. Heute schauen wir auf das umfassendere Instrument - das Privatgutachten. Welchen Status hat es im Verfahren? Wann ist es sinnvoll? Wer trägt die Kosten?
Status - qualifizierter Beteiligtenvortrag. Lack formuliert die zentrale Klarstellung: Verfahrensbeteiligten bleibt es unbenommen, ihrerseits eigenständig ein Gutachten - Privatgutachten - einzuholen. Dabei handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um qualifizierten Beteiligtenvortrag (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 178).
Diese rechtliche Einordnung ist zentral. Das Privatgutachten ist kein Beweismittel im Sinne der ZPO. Es ist Beteiligtenvortrag - das heißt: es zählt rechtlich wie das, was der Beteiligte selbst sagt. Der Unterschied: Es ist qualifizierter Vortrag, weil es von einem Fachmann stammt. Salzgeber bestätigt diese Einordnung: Ein im privaten Auftrag erstelltes und von einer Partei eingebrachtes Gutachten sei kein Sachverständigengutachten im Sinne des Beweises durch Sachverständige nach §§ 402 ff. ZPO, sondern reiner Parteivortrag ohne denselben Beweiswert (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 257). Erfasst sind damit schriftliche oder mündliche Ausführungen, die früher, parallel oder im Nachgang zum gerichtlichen Gutachten erstellt werden (Salzgeber, a.a.O., Rn. 256).
Auseinandersetzungspflicht des Gerichts. Lack formuliert: Das Gericht muss sich mit den im Privatgutachten enthaltenen Ausführungen auseinandersetzen (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 178, mit Verweis auf BGH NJW-RR 2020, 186).
Das ist eine wichtige Folge. Das Gericht kann ein Privatgutachten nicht einfach ignorieren. Es muss sich damit auseinandersetzen - schriftlich, in den Entscheidungsgründen. Wer ein Privatgutachten einbringt, zwingt das Gericht zur inhaltlichen Befassung.
Weitere Schritte des Gerichts. Lack formuliert weiter: Gegebenenfalls hat das Gericht seinerseits weitere Schritte zur Verfahrensförderung zu unternehmen - zum Beispiel den gerichtlich bestellten Sachverständigen um ergänzende Stellungnahme zu bitten oder den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören. Weiter hat es zu prüfen, welche Qualifikation der Ersteller des Privatgutachtens hat, welche Tatsachen er seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat und wie er methodisch vorgegangen ist. Welchen Weg das Gericht zur Überprüfung wählt, steht in seinem Ermessen (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 178).
Wann ein weiteres gerichtliches Gutachten? Lack formuliert: Kann der Sachverständige im Ergebnis die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht ausräumen, muss das Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einholen (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 178).
Das ist eine wichtige Konsequenz. Wenn das Privatgutachten substantielle methodische Mangel aufzeigt und der gerichtliche Sachverständige diese Mangel in der mündlichen Erörterung nicht ausräumen kann, muss das Gericht ein weiteres Gutachten einholen. Das Privatgutachten kann also der Hebel sein, der zu einem Zweitgutachten führt.
Neutralität häufig nicht gegeben. Lack formuliert die kritische Linie: Die Vorlage eines Privatgutachtens macht in der Regel die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens auch nicht entbehrlich, weil die Neutralität des privaten Gutachters häufig nicht gegeben ist, da er von einem der Beteiligten beauftragt und vergütet wird (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 178, mit Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 16.2.2012, II-4 WF 11/12 - juris = BeckRS 2012, 12070, und Heilmann/Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht Paragraph 163 FamFG Rn. 6).
Wie ein Privatgutachten Wirkung entfaltet. Drei Bedingungen müssen erfüllt sein. Erstens muss der Privatgutachter selbst hoch qualifiziert sein - mit nachweisbarer Sachkunde in Familienrechtspsychologie. Zweitens muss das Privatgutachten methodisch sauber aufgebaut sein - nach denselben Qualitätsstandards wie ein gerichtliches Gutachten. Drittens muss es konkrete methodische Mangel des gerichtlichen Gutachtens aufzeigen - nicht nur die Schlussfolgerungen anders bewerten.
Privatgutachten als Stellungnahme. Lack formuliert die produktive Funktion: Liegt bereits ein gerichtliches Sachverständigengutachten vor, kann die Einholung eines Privatgutachtens als Expertise oder Stellungnahme zum gerichtlichen Gutachten in Betracht zu ziehen sein, um sich wirkungsvoll durch einen substantiierten Vortrag gegen das eingeholte Gutachten zur Wehr zu setzen (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 178).
Kosten - Paragraph 178a. Lack formuliert: Die Kosten für die Einholung des Privatgutachtens sind regelmäßig von demjenigen zu tragen, der es veranlasst hat. Dies gilt auch für einen Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, weil die Einholung eines Privatgutachtens nicht sachdienlich ist und sich ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter auf - tatsächliches - Vorbringen zur Sache und die daran anknüpfende Amtsermittlungspflicht des Gerichts beschränken würde (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 178a).
Diese Kostenregelung ist hart. Auch wer Verfahrenskostenhilfe erhält, trägt die Kosten des Privatgutachtens selbst. Das ist eine erhebliche finanzielle Belastung - oft mehrere tausend Euro.
Anhörung unter Gegenüberstellung. Lack erwähnt eine wichtige Variante: Der Sachverständige kann unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter angehört werden (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 178).
Diese Gegenüberstellung ist methodisch wichtig. Beide Sachverständige sind im Termin anwesend, können Fragen beantworten, können sich gegenseitig hinterfragen. Das ist die intensivste Form der Prüfung eines Gutachtens. Das Gericht erlebt unmittelbar, welcher Sachverständige tragfähiger argumentiert.
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Das Privatgutachten ist ein machtvolles Instrument - aber teuer und nur dann wirksam, wenn der Privatgutachter qualifiziert ist und methodisch sauber arbeitet.
Zweitens: Ein methodisch schwaches Privatgutachten kann sich gegen den Beteiligten richten - es liefert dem Gericht das Argument, dass auch alternative Sichtweisen das Gutachten nicht erschüttern.
Drittens: Wer ein Privatgutachten einholt, sollte vorher klar definieren, was es leisten soll - die methodische Prüfung, eine alternative Schlussfolgerung, oder beides.
Viertens: Die Anhörung unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter ist die intensivste Form der Prüfung. Sie sollte beantragt werden, wenn das Privatgutachten substantielle methodische Mangel aufzeigt.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die Befangenheit - auch die nachträgliche Befangenheit, die nach Gutachtenerstattung geltend gemacht wird.
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Heute geht es um eines der wichtigsten und am häufigsten missverstandenen Instrumente - die Besorgnis der Befangenheit. Wann liegt sie vor? Welche Fristen gelten? Was passiert, wenn die Befangenheit erst nach Gutachtenerstattung erkannt wird?
Die Rechtsgrundlage. Lack formuliert: Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter - Paragraph 30 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit Paragraph 406 Absatz 1 ZPO. Für Sachverständige kommt deshalb der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit in Betracht - vergleiche Paragraph 42 Absatz 2 ZPO. Das Ablehnungsrecht steht jedem Beteiligten zu - vergleiche Paragraph 42 Absatz 3 ZPO (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 158).
Wann liegt Besorgnis vor? Lack formuliert das Kriterium: Die Ablehnung ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu rechtfertigen, sind objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber, sondern habe eine unsachliche innere Einstellung zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 158).
Tatsächliche Befangenheit nicht erforderlich. Lack formuliert weiter: Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. In Abgrenzung dazu scheiden rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge eines Verfahrensbeteiligten als Ablehnungsgrund aus (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 158, mit Verweis auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.5.2020, 7 WF 32/20 = BeckRS 2020, 43157). Salzgeber formuliert den Maßstab deckungsgleich: Die Besorgnis der Befangenheit genüge bereits zur Ablehnung; es sei nicht nötig nachzuweisen, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist, erforderlich sei aber ein objektiver Grund, während rein subjektive, unvernünftige Gründe ausscheiden (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 238). Hintergrund ist das hohe Gewicht des Gutachtens, das den Sachverständigen zu besonderer Neutralität und Zurückhaltung verpflichtet (Salzgeber, a.a.O., Rn. 250).
Fristen. Lack formuliert: Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens aber binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 159).
Nachträgliche Befangenheit. Lack formuliert die zentrale Erweiterung: Zeigt sich die Besorgnis der Befangenheit erst während der Begutachtung, muss die Ablehnung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Ablehnungsgrundes erfolgen. Zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nach Gutachtenerstattung, ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen - Paragraph 30 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit Paragraph 406 Absatz 2 ZPO (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 159, mit Verweis auf BGH NJW 2005, 1869 = FamRZ 2005, 1083; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 2094; OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 523; OLG Hamm, Beschluss vom 11.3.2022, 1 WF 39/22 = BeckRS 2022, 19450).
Diese Regelung ist methodisch wichtig. Wer einen Ablehnungsgrund kennt, muss ihn unverzüglich geltend machen. Wer wartet - etwa weil er hofft, dass das Gutachten zu seinen Gunsten ausfällt - verliert das Recht zur Ablehnung. Späte Ablehnung ist nur möglich, wenn unverschuldete Verhinderung glaubhaft gemacht wird.
Stellungnahmefrist als Ablehnungsfrist. Lack formuliert: Wird mit Übersendung des Gutachtens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen regelmäßig gleichzeitig mit der gesetzten Stellungnahmefrist ab (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 159, mit Verweis auf KG FamRZ 2021, 1906).
Befangenheit in der mündlichen Erörterung. Lack formuliert: Ablehnungsgründe, die sich erst im Termin zur mündlichen Erörterung des Gutachtens ergeben, sind sofort geltend zu machen, sofern nicht vor der Geltendmachung des Ablehnungsgrundes weitere Erkundigungen einzuholen sind und die verzögerte Geltendmachung unter Hinweis hierauf gemäß Paragraph 30 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit Paragraph 406 Absatz 2 Satz 2 ZPO entschuldigt wird (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 159).
Verspätete Ablehnung - was bleibt? Lack formuliert eine wichtige Klarstellung: Jedoch muss sich das Gericht mit dem Vorbringen dann im Rahmen der Würdigung des zu verwertenden Gutachtens auseinandersetzen, weil eine mögliche Befangenheit für den Beweiswert des Gutachtens auch dann eine Rolle spielen kann, wenn kein Ablehnungsantrag oder ein Ablehnungsantrag verspätet gestellt wird. Gegebenenfalls muss der Sachverständige dann sogar entpflichtet und ein neuer Sachverständiger bestellt werden (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 159, mit Verweis auf BGH ZKJ 2017, 21 = FamRZ 2016, 2082).
Diese Aussage ist methodisch zentral. Auch wenn die formelle Ablehnungsfrist verstrichen ist, kann die Befangenheit den Beweiswert erschüttern. Wer die Frist verpasst hat, kann immer noch im Rahmen der Beweiswürdigung argumentieren - mit dem Risiko, dass das Gericht es zur Kenntnis nimmt, aber nicht zur Konsequenz führt.
Was NICHT als Befangenheit gilt. Lack listet in Randnummer 162 wichtige Fälle auf, die KEINE Besorgnis der Befangenheit begründen: Erstens, fehlende Sachkunde des Sachverständigen. Zweitens, Hinweis auf die eigene fachliche Überlegenheit durch den Sachverständigen - Überheblichkeit. Drittens, Fehler im Gutachten. Viertens, keine Fortbildung des Sachverständigen. Fünftens, Aufforderung beider Elternteile zur Kooperation und Verantwortungsübernahme. Sechstens, Mitteilung an das Gericht, dass ein Elternteil nur zu einem Vorgespräch, aber nicht zur Mitwirkung an der Exploration bereit ist. Siebtens, Befragung Dritter durch Sachverständigen mit Offenlegung der verwerteten Anknüpfungstatsachen. Achtens, Einbeziehung der Großeltern als weitere, mögliche Defizite ausgleichende Ressource ohne Kontakt zu den Großeltern. Neuntens, Abgabe von Empfehlungen, die mit den gewonnenen Untersuchungsergebnissen in Einklang stehen. Zehntens, rechtliche Ausführungen in engem Zusammenhang mit der gewählten Begutachtungsmethode (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 162, mit Verweis auf BGH NJW 2005, 1869; OLG Köln FamRZ 2008, 1362; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.5.2020, 7 WF 32/20 = BeckRS 2020, 43157; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.9.2019, 9 WF 180/19 = BeckRS 2019, 23684).
Diese Liste ist wichtig. Wer einen Ablehnungsantrag stellt, weil das Gutachten Fehler enthält, wird scheitern - Fehler im Gutachten begründen keine Besorgnis der Befangenheit. Wer ablehnt, weil der Sachverständige beide Eltern zur Kooperation aufgefordert hat, wird scheitern. Die Schwelle ist hoch.
Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung. Lack formuliert das Beschwerderecht: Wird der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen, ist gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde binnen Notfrist von zwei Wochen statthaft - Paragraph 30 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit Paragraph 406 Absatz 5, Paragraphen 567, 569 ZPO (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 163).
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Befangenheit ist eng definiert. Fehler im Gutachten reichen nicht aus. Erforderlich sind objektive Gründe, die Misstrauen rechtfertigen.
Zweitens: Fristen sind hart. Zwei Wochen nach Ernennung, unverzüglich bei späteren Gründen, regelmäßig mit Ablauf der Stellungnahmefrist. Wer zögert, verliert.
Drittens: Auch nach Fristablauf kann die Befangenheit im Rahmen der Beweiswürdigung argumentiert werden - mit eingeschränkter Wirkung.
Viertens: Gegen die Zurückweisung der Befangenheit steht die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen offen.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung selbst - das wichtigste Rechtsmittel im FamFG-Verfahren.
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Heute geht es um das wichtigste Rechtsmittel im FamFG-Verfahren - die Beschwerde. Wie wird sie eingelegt? Was kann sie erreichen? Wann ist sie aussichtsreich?
Die zweite Tatsacheninstanz. Lack formuliert: Ein Gutachten kann sowohl in erster als auch erstmals in zweiter Instanz eingeholt werden. Denn die zweite Instanz ist eine weitere Tatsacheninstanz, die ihrerseits eine eigene Prüfung vornimmt - Paragraph 68 Absatz 3 Satz 1 FamFG (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 38).
Diese Aussage ist methodisch zentral. Die Beschwerdeinstanz ist nicht nur Rechtsmittelinstanz - sie ist eine weitere Tatsacheninstanz. Das heißt: Das Oberlandesgericht oder das Beschwerdegericht prüfen den Sachverhalt vollständig neu. Sie sind nicht an die Tatsachenfeststellungen des Familiengerichts gebunden. Sie können eigene Beweise erheben - inklusive eines neuen Gutachtens. Salzgeber benennt die grundlegende Funktion des Rechtsbehelfs: Beschwerde und Rechtsbehelfe eröffnen die Möglichkeit, sich gegen Gerichtsentscheidungen zu wehren (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 34). Dass das Beschwerdegericht dabei ein weiteres Gutachten einholen kann, ohne dass das Erstgutachten zwingend fehlerhaft sein muss, liegt im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (Salzgeber, a.a.O., Rn. 253).
Beschwerde mit Verweis auf Gutachtenmangel. Lack formuliert: Wurde in erster Instanz ein Sachverständigengutachten eingeholt und stützt sich die Entscheidung auf das Gutachten, kann die Entscheidung mit der Begründung angegriffen werden, dass das Gutachten nicht verwertbar ist, denn die Mangel an einem Gutachten können auf die gerichtliche Entscheidung durchschlagen, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung auf die im Gutachten enthaltenen Feststellungen stützt (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 39, mit Verweis auf BVerfG FamRZ 2015, 112 = NJW 2015, 223).
Das ist methodisch wichtig. Wenn das Gutachten Mangel hat und das Familiengericht sich darauf gestützt hat, schlagen die Mangel auf die Entscheidung durch. Die Entscheidung kann mit der Beschwerde angegriffen werden - mit dem Argument der Unverwertbarkeit.
Zurückverweisung an die erste Instanz. Lack formuliert: Auf Antrag eines Beteiligten kann das Beschwerdegericht das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen - Paragraph 69 Absatz 1 Satz 3 FamFG. Alternativ kann das Beschwerdegericht den Verfahrensfehler auch selbst beheben und eine eigene Sachentscheidung treffen. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts, wobei es insbesondere das Beschleunigungsgebot - Paragraph 155 Absatz 1 FamFG - zu berücksichtigen hat (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 39).
Eigene Prüfung im Beschwerdeverfahren. Lack formuliert weiter: Hat das Familiengericht in seiner Entscheidung die aus der Beweisfrage abgeleiteten Fragestellungen nicht auf ihre Geeignetheit überprüft, kann dies in zweiter Instanz nachgeholt werden und die Feststellungen des Sachverständigen können eigenständig auf ihre rechtliche Relevanz hin ausgewertet werden (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 39, mit Verweis auf BVerfG FamRZ 2015, 112 = NJW 2015, 223).
Mängel in zweiter Instanz beheben. Lack formuliert: Gegebenenfalls können auch Mangel eines erstinstanzlich eingeholten und verwerteten Gutachtens in zweiter Instanz noch behoben werden - der Sachverständige kann sein Gutachten erstmals oder wiederholt mündlich erläutern oder das Gutachten ergänzen (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 39).
Beschwerde bei Abweichen von der Empfehlung. Lack formuliert eine wichtige Variante: Die Entscheidung des Amtsgerichts könnte auch angegriffen werden, wenn sie von den Empfehlungen des Sachverständigen abweicht und dies nicht hinreichend begründet wurde (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 39).
Das ist methodisch wichtig. Auch das Abweichen von der Empfehlung des Sachverständigen muss begründet werden. Wenn das Gericht ohne hinreichende Begründung abweicht, kann das mit der Beschwerde gerügt werden.
Zwischenzeitliche Veränderungen. Lack formuliert: Ist erstinstanzlich ein Gutachten eingeholt worden, sind etwaige zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist das ursprüngliche Gutachten zu ergänzen (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 40, mit Verweis auf BVerfG FamRZ 2021, 1562).
Beschleunigungsrüge - Paragraph 155b FamFG. Lack formuliert: Mit dem zum 15.10.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen hat der Gesetzgeber die Instrumente der Beschleunigungsrüge - Paragraph 155b FamFG - und Beschleunigungsbeschwerde - Paragraph 155c FamFG - geschaffen (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 29).
Wann ist die Beschleunigungsrüge möglich? Lack formuliert: Mit der Beschleunigungsrüge kann ein Verfahrensbeteiligter sowohl beim Amtsgericht als auch im Beschwerdeverfahren geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nicht entspricht. Die Rüge ist begründet, wenn Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist, weil das Gericht nicht die notwendigen verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen hat (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 29).
Beschleunigungsbeschwerde - Paragraph 155c FamFG. Lack formuliert: Ein Zurückweisungsbeschluss kann von dem rügenden Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe mit der Beschleunigungsbeschwerde angefochten werden - Paragraph 155c Absatz 1 FamFG. Das Familiengericht hat die Akten dann unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, nach Aktenlage (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 29).
Anhörungsrüge - Paragraph 44 FamFG. Wenn das Gericht das rechtliche Gehör eines Beteiligten verletzt - etwa durch Übergehen eines Antrags auf mündliche Erörterung - kann die Anhörungsrüge nach Paragraph 44 FamFG erhoben werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Verletzung einzulegen.
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Die Beschwerde ist nicht nur Rechtsmittel - sie ist eine weitere Tatsacheninstanz. Das heißt, die Mangel des erstinstanzlichen Gutachtens können im Beschwerdeverfahren neu aufgenommen werden.
Zweitens: Wenn das Gericht von der Empfehlung des Sachverständigen abweicht, muss es das begründen. Fehlt die Begründung, ist die Beschwerde aussichtsreich.
Drittens: Die Beschleunigungsrüge ist ein eigenes Instrument - sie kann auch parallel zur Hauptsachebeschwerde laufen. Sie ist wichtig, wenn das Verfahren unangemessen lang dauert.
Viertens: Die Anhörungsrüge nach Paragraph 44 FamFG ist das Instrument, wenn das rechtliche Gehör verletzt wurde.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die Verfassungsbeschwerde - das letzte Rechtsmittel auf nationaler Ebene, wenn die fachgerichtliche Instanz ausgeschöpft ist.
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Heute geht es um das letzte Rechtsmittel auf nationaler Ebene - die Verfassungsbeschwerde. Sie kommt in Betracht, wenn die fachgerichtliche Instanz ausgeschöpft ist und Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden.
Die Grundrechtsverankerung. Lack formuliert: Aus verfassungsrechtlicher Sicht stehen sich das natürliche Elternrecht - Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG -, das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit - Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG - und auf Leben und körperliche Unversehrtheit - Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG - sowie das Recht der Pflegeeltern auf besonderen Schutz der staatlichen Ordnung - Artikel 6 Absatz 1 GG - gegenüber (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 543).
Elternrecht als dienendes Grundrecht. Dettenborn formuliert die verfassungsrechtliche Grundlage: Nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG sind die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Das so formulierte Elternrecht ist zuallererst ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe - BVerfG 1 BvR 481/03 vom 23.4.2003. Im Verhältnis zum Kind rechtfertigt die elterliche Sorge keinen Machtanspruch der Eltern, das Elternrecht stellt vielmehr ein dienendes Grundrecht dar - BVerfG 1 BvL 25/80 vom 3.11.1982 (Dettenborn/Walter, Kap. 6.1.1).
Schutz des Staates für das Kind. Lack formuliert: Werden die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung aber in einer Weise nicht gerecht, die ihrem Kind den Schutz und die Hilfe nicht bietet, welche es benötigt, um gesund aufzuwachsen und sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln, hat das Kind nach Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates. Die Grundrechte des Kindes verpflichten den das Wächteramt innehabenden Staat - Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG - Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 483, mit Verweis auf BVerfG ZKJ 2017, 225 = FamRZ 2017, 524 = NJW 2017, 1295 m. Anm. Lack).
Kein Anspruch auf Idealeltern. Lack formuliert eine wichtige Einschränkung: Dabei hat aber kein Kind Anspruch auf Idealeltern und staatliche Eingriffe nach Paragraph 1666 BGB dienen nicht dazu, dem Kind optimale Entwicklungsbedingungen zu verschaffen. Gegen den Willen der Eltern darf der Staat nicht in Wahrnehmung seines Wächteramtes eine optimale Förderung von Kindern oder die Schaffung besserer Lebensverhältnisse anstreben. Die Eltern gehören innerhalb der genannten Grenzen zum Schicksal und Lebensrisiko des Kindes (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 483, mit Verweis auf BVerfG NJW 1973, 133; BVerfG FamRZ 2008, 492; FamRZ 2010, 713 = NJW 2010, 2333; FamRZ 2014, 709; FamRZ 2015, 112 = NJW 2015, 223).
Diese Aussage ist methodisch zentral. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Der Staat darf nicht eingreifen, weil andere Eltern besser wären. Eingriff in das Elternrecht ist nur bei Kindeswohlgefährdung zulässig - nicht bei suboptimaler Erziehung. Salzgeber leitet dies unmittelbar aus dem Grundgesetz ab: Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiere den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung, sodass sie grundsätzlich bis zur Schwelle der Kindeswohlgefährdung frei von staatlichen Eingriffen entscheiden dürfen (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 946). Diese Eingriffsschwelle bestimmt sich über die Kindeswohlgefährdung als juristischen Begriff und dessen Risiko- und Schutzfaktoren (Salzgeber, a.a.O., Rn. 689).
Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung. Lack zitiert das BVerfG: Je schwerer die im Einzelnen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, umso gesicherter muss die Tatsachengrundlage für den Grundrechtseingriff sein. Je geringer der mögliche Schaden des Kindes ist, desto höhere Anforderungen sind an die Sachverhaltsermittlung zu stellen (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 36, mit Verweis auf BVerfG FamRZ 2015, 112; FamRZ 1994, 223; FamRZ 2002, 1021).
Bei Mangel im Gutachten. Lack zitiert die ständige BVerfG-Rechtsprechung zu Mangel im Gutachten: Es ist davon auszugehen, dass im Fall der Mangelhaftigkeit eines Gutachtens das Gericht das Gutachten kritisch würdigen muss und gegebenenfalls die Mangel auf die Entscheidung durchschlagen, sodass die Entscheidung selbst angreifbar wird. Das BVerfG hat dies in ständiger Rechtsprechung bestätigt - FamRZ 2022, 1776; Beschluss vom 6.9.2021, 1 BvR 1750/21 = BeckRS 2021, 26469; FamRZ 2021, 1201; FamRZ 2021, 749 m. Anm. Hammer; FamRZ 2021, 672; FamRZ 2007, 1625; Beschluss vom 29.3.2004, 1 BvR 2411/02, BeckRS 2005, 24588 - juris; BVerfG FamRZ 1999, 1417 = NJW 1999, 3623 (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 175 Fn. 393).
Rechtswegerschöpfung. Die Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Rechtsweg ausgeschöpft ist. Das heißt: Die Beschwerde gegen die Entscheidung muss eingelegt worden sein - und entweder zurückgewiesen oder die Beschwerdeentscheidung muss vorliegen. Die Anhörungsrüge nach Paragraph 44 FamFG muss bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls vorher erhoben worden sein. Erst dann kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden.
Frist. Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der angegriffenen Entscheidung einzureichen - Paragraph 93 Absatz 1 BVerfGG.
Substantiierungsanforderungen. Die Verfassungsbeschwerde muss konkret darlegen, welches Grundrecht verletzt wurde - Artikel 6 GG, Artikel 2 GG, Artikel 19 Absatz 4 GG. Pauschale Behauptungen reichen nicht. Erforderlich ist eine konkrete Darstellung, wie die fachgerichtliche Entscheidung das Grundrecht verletzt hat.
Einstweilige Anordnung des BVerfG. Lack formuliert: Vergleiche BVerfG FamRZ 1994, 223 und FamRZ 2002, 1021 zur einstweiligen Anordnung. Auch im verfassungsrechtlichen Eilverfahren müssen die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 34 Fn. 94, 95).
Was die Verfassungsbeschwerde erreichen kann. Die Verfassungsbeschwerde führt nicht zur eigenen Entscheidung des BVerfG. Bei Erfolg wird die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Fachgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Fachgericht ist dabei an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG gebunden.
Die typischen Fälle. Erstens: Sorgerechtsentzug ohne hinreichende Sachverhaltsermittlung. Zweitens: Inobhutnahme ohne ausreichende Prüfung milderer Mittel - Verstoß gegen Paragraph 1666a BGB. Drittens: Verwertung mangelhafter Gutachten ohne kritische Würdigung. Viertens: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Erörterungsanträgen. Fünftens: Überlanger Verfahrensdauer in Sorge- und Umgangssachen.
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Die Verfassungsbeschwerde ist das letzte nationale Rechtsmittel. Sie setzt voraus, dass alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft sind.
Zweitens: Die Frist von einem Monat ist hart. Sie läuft ab Zustellung der letzten fachgerichtlichen Entscheidung.
Drittens: Die Substantiierung ist anspruchsvoll. Erforderlich ist eine konkrete Darstellung der Grundrechtsverletzung.
Viertens: Die Erfolgsquote der Verfassungsbeschwerde im Familienrecht ist gering. Erfolgversprechend sind vor allem Fälle mit eklatanter Sachverhaltsmangelhaftigkeit oder eklatanter Gehörsverletzung.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - Artikel 8 EMRK und die Beschwerde nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs.
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Heute geht es um die letzte Stufe des Rechtsschutzes - die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Sie kommt in Betracht, wenn auch die Verfassungsbeschwerde erfolglos war.
Die Rechtsgrundlage - Artikel 8 EMRK. Die Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK - schützt in Artikel 8 das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Lack formuliert in Bezug auf das Umgangsrecht: Das Recht und die Pflicht der Eltern aus Paragraph 1684 Absatz 1 BGB erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Verantwortung und stehen ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz der Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG, Artikel 8 Absatz 1 EMRK (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 579, mit Verweis auf BVerfG ZKJ 2013, 120 = FamRZ 2013, 361).
Diese Verankerung ist methodisch zentral. Das Familienleben ist nicht nur grundgesetzlich, sondern auch europarechtlich geschützt. Wer beim BVerfG keinen Erfolg hat, kann sich auf Artikel 8 EMRK beim EGMR berufen. Salzgeber verankert den materiellen Schutzgehalt bereits im nationalen Verfassungsrecht: Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stellt die Erziehung in der Familie unter verfassungsrechtlichen Schutz und schützt sie vor staatlichen Eingriffen unterhalb der Kindeswohlgefährdung (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 946) — ein Gehalt, der Art. 8 EMRK weitgehend entspricht. Den Weg dahin eröffnen die Rechtsbehelfe, die es ermöglichen, sich gegen Gerichtsentscheidungen zu wehren (Salzgeber, a.a.O., Rn. 34).
Beschleunigungsgebot in Familienrechtsverfahren. Lack formuliert mit Verweis auf den EGMR: Der EGMR FamRZ 2011, 1283 hält eine größtmögliche Beschleunigung für geboten. Er konkretisiert diese Anforderung dahingehend, dass unnötige Verzögerungen zu vermeiden und Beweisaufnahmen genau zu überwachen sind (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 28 Fn. 72).
Maß der Beschleunigung. Lack ergänzt: Eine besonders hohe Verfahrensdauer kann gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Der EGMR Urteil vom 4.4.2002, 45181/19 - juris hat dies konkretisiert (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 28 Fn. 73).
Diese EGMR-Rechtsprechung ist wichtig. Familienrechtsverfahren - insbesondere Sorgerechts- und Umgangsverfahren - müssen schnell entschieden werden. Wer den Umgang aussetzt und das Verfahren verschleppt, gefährdet die Bindung. Wer zwei Jahre auf eine Sorgerechtsentscheidung wartet, schafft Fakten, die kaum noch rückgängig zu machen sind.
Voraussetzungen der EGMR-Beschwerde. Erstens: Rechtswegerschöpfung. Alle nationalen Rechtsmittel müssen ausgeschöpft sein. Das heißt, die Verfassungsbeschwerde muss erhoben und entschieden worden sein - es sei denn, sie wäre offensichtlich aussichtslos. Zweitens: Frist. Die Beschwerde muss innerhalb von vier Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung erhoben werden - seit der 15. Protokoll zur EMRK, das im August 2021 in Kraft getreten ist (vorher: sechs Monate). Diese Änderung sollte vor der Beschwerdeerhebung mit dem aktuellen Stand der EMRK abgeglichen werden. Drittens: Substanz. Die Beschwerde muss konkret darlegen, wie Artikel 8 EMRK - oder ein anderes Konventionsrecht - verletzt wurde.
Typische Fälle vor dem EGMR. Erstens: Sorgerechtsentzug ohne ausreichende Sachverhaltsermittlung. Zweitens: Trennung des Kindes von den Eltern über unverhältnismäßig lange Zeit. Drittens: Unzureichende Bemühungen zur Familienzusammenführung. Viertens: Überlange Verfahrensdauer. Fünftens: Fehlende Berücksichtigung des Kindeswillens. Sechstens: Verweigerung des Umgangs ohne kindeswohlbezogene Begründung.
Was der EGMR feststellt. Der EGMR stellt fest, ob eine Konventionsverletzung vorliegt. Er hebt nicht selbst die nationale Entscheidung auf. Er kann aber Entschädigung zusprechen und feststellen, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Verletzung zu beenden. In vielen Fällen führt das in Deutschland zur Wiederaufnahme des Verfahrens.
Praktische Hinweise. Erstens: Die Beschwerde muss in einer Amtssprache des Europarats eingereicht werden - Deutsch ist nicht zugelassen. Die Beschwerde wird typischerweise auf Englisch oder Französisch eingereicht. Zweitens: Es gibt keine Anwaltspflicht. Aber in Anbetracht der Komplexität ist anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen. Drittens: Die Beschwerde wird über das offizielle EGMR-Formular eingereicht.
Verhältnis zur Verfassungsbeschwerde. Die EGMR-Beschwerde ist nicht eine weitere Instanz. Sie prüft nicht das deutsche Recht, sondern die EMRK. Das heißt: Die Beschwerde muss auf Konventionsverletzungen abzielen - nicht auf Grundrechtsverletzungen nach dem GG. Inhaltlich gibt es oft Überschneidungen - Artikel 8 EMRK schützt das Familienleben ähnlich wie Artikel 6 GG. Aber die Argumentation muss sich auf die EMRK stützen.
Erfolgsquote. Die Erfolgsquote der EGMR-Beschwerde aus Deutschland ist gering. Die meisten Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen - meist wegen mangelnder Substantiierung oder fehlender Rechtswegerschöpfung. Wer erfolgreich sein will, braucht eine konkrete, gut substantiierte Beschwerde - idealerweise mit anwaltlicher Vertretung.
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Die EGMR-Beschwerde ist das letzte Mittel. Sie kommt in Betracht, wenn alle nationalen Instanzen ausgeschöpft sind und Konventionsrechte verletzt wurden.
Zweitens: Die Frist von vier Monaten ist hart. Sie läuft ab der letzten innerstaatlichen Entscheidung.
Drittens: Substantiierung ist anspruchsvoll. Erforderlich ist eine konkrete Darstellung der EMRK-Verletzung - mit Bezug auf die EGMR-Rechtsprechung.
Viertens: In den meisten Fällen ist anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen. Die Beschwerde muss in einer Amtssprache des Europarats - typischerweise Englisch oder Französisch - eingereicht werden.
Fünftens: Auch wenn die EGMR-Beschwerde erfolgreich ist, hebt sie nicht selbst die deutsche Entscheidung auf. Sie kann aber zur Wiederaufnahme führen und Entschädigung gewähren.
Ausblick. In der letzten Folge dieses Hauptthemas - und der gesamten Reihe - synthetisieren wir die zentralen Erkenntnisse aller zehn Hauptthemen.
Quellen
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Wir schließen heute das zehnte Hauptthema ab - und damit die gesamte 100-teilige Reihe. Hundert Folgen haben wir hinter uns: zehn Hauptthemen mit jeweils zehn Manuskripten. Heute synthetisieren wir die Erkenntnisse und blicken zurück auf den Bogen, den wir gespannt haben.
Synthese Hauptthema 10 - Verwertung, Anfechtung, Gegengutachten. In den Folgen 10.1 bis 10.9 haben wir die Rechtsbehelfe systematisch behandelt. Erstens: Die Verwertbarkeit nach Paragraph 37 Absatz 1 FamFG - das Gericht entscheidet in freier Beweiswürdigung, muss aber das Gutachten kritisch würdigen. Zweitens: Die mündliche Erörterung nach Paragraph 411 Absatz 3 ZPO - das wichtigste Instrument, um Mangel zu adressieren und Ergänzungsfragen zu stellen, verfassungsrechtlich verankert in Artikel 103 Absatz 1 GG. Drittens: Ergänzungs-, Zweit-, Ober- und Privatgutachten - Paragraph 412 Absatz 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, restriktive Praxis bei Zweitgutachten. Viertens: Methodenkritische Stellungnahme - keine eigene Befundung, keine sachlich-inhaltliche Feststellung, qualifizierter Beteiligtenvortrag. Fünftens: Privatgutachten - kein Beweismittel, sondern qualifizierter Beteiligtenvortrag, Kosten vom Veranlasser. Sechstens: Besorgnis der Befangenheit - Paragraph 406 ZPO, harte Fristen, auch nachträglich möglich. Siebtens: Beschwerde nach Paragraphen 58 ff. FamFG - zweite Tatsacheninstanz, Zurückverweisung möglich. Achtens: Verfassungsbeschwerde - Artikel 6, 2, 19 Absatz 4 GG, Rechtswegerschöpfung und Substantiierung erforderlich. Neuntens: EGMR-Beschwerde - Artikel 8 EMRK, letztes Mittel.
Rückblick auf die zehn Hauptthemen. In Hauptthema 1 haben wir die Rechtsgrundlagen und die Funktion des familienpsychologischen Gutachtens behandelt. In Hauptthema 2 ging es um Auftrag, Fragestellung und Auswahl des Sachverständigen. In Hauptthema 3 um Qualifikation, Berufsethik und die Person des Sachverständigen. In Hauptthema 4 um die Mindeststandards der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2019.
In Hauptthema 5 ging es um die Datenerhebung im ersten Teil - Akten, Exploration, Anamnese. In Hauptthema 6 um die Datenerhebung im zweiten Teil - Beobachtung, Interaktion und Testverfahren. In Hauptthema 7 um die Kernkonstrukte des ersten Teils - Kindeswohl, Kindeswille und Kindeswohlgefährdung. In Hauptthema 8 um die Kernkonstrukte des zweiten Teils - Bindung, Erziehungsfähigkeit, Bindungstoleranz und Kooperation.
In Hauptthema 9 um Bewertung, Synthese und Befundbildung - mit dem Aggregationsprinzip, der Salzgeber-Gliederung Kasten 8, der Kindeswohlprognose und den häufigsten Begutachtungsfehlern. Und in Hauptthema 10 - das wir heute abschließen - um Verwertung, Anfechtung und Gegengutachten.
Der rote Faden. Der rote Faden dieser Reihe ist die methodische Qualität. Familienpsychologische Gutachten haben eine enorme Macht. Sie entscheiden über das Schicksal von Kindern und Familien. Sie können über Sorgerecht, Umgangsrecht, Inobhutnahme bestimmen. Diese Macht verlangt nach methodischer Qualität - nach Aktenanalyse, Hypothesenbildung, multimethodaler Datenerhebung, Aggregation, Befundbildung, Synthese, klarer Beantwortung. Wer als Sachverständiger arbeitet, trägt diese Verantwortung. Wer als Beteiligter mit einem Gutachten konfrontiert ist, hat das Recht auf methodische Qualität - und die Werkzeuge, diese zu prüfen. Beide Pole dieser Reihe finden sich bei Salzgeber wieder: das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht, in das erst ab der Schwelle der Kindeswohlgefährdung eingegriffen werden darf (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 946), und die Qualitätssicherung, die als kontinuierlicher Lernprozess und durch kritische Würdigung des Gutachtens stattfindet (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1499).
Die zentralen Bezugsquellen. Diese Reihe stützt sich auf fünf zentrale Werke. Erstens: Lack/Hammesfahr Psychologische Gutachten im Familienrecht - das umfassende Kompendium für Juristen und Sachverständige. Zweitens: Zumbach/Lübbehüsen/Volbert/Wetzels Psychologische Diagnostik in familienrechtlichen Verfahren - das methodische Standardwerk mit der Salzgeber-Gliederung Kasten 8. Drittens: Dettenborn/Walter Familienrechtspsychologie - 4. Auflage 2022, das Standardwerk zu Kindeswohl, Bindung und Erziehungsfähigkeit. Viertens: Staub Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung - die schweizerische Perspektive mit der wichtigen Klarstellung, dass Diagnose nicht Erziehungsfähigkeit ist. Fünftens: Jacob Interaktionsbeobachtung von Eltern und Kind - das methodische Standardwerk zur Interaktionsbeobachtung.
Hinzu kommen die Mindestanforderungen 2019 der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten - die zentrale methodische Bezugsgröße für Sachverständige.
Was Beteiligte aus dieser Reihe mitnehmen können. Erstens: Familienpsychologische Gutachten sind nicht Wahrheit. Sie sind methodische Annäherungen an komplexe Sachverhalte. Sie können Mangel haben - und Mangel können geltend gemacht werden.
Zweitens: Methodische Standards sind verfügbar und einsehbar. Die Mindeststandards 2019, die Salzgeber-Gliederung, das Aggregationsprinzip, die Hypothesenprüfung - all das sind öffentlich zugängliche Standards, an denen ein Gutachten gemessen werden kann.
Drittens: Es gibt Rechtsbehelfe. Mündliche Erörterung, methodenkritische Stellungnahme, Privatgutachten, Befangenheit, Beschwerde, Anhörungsrüge, Beschleunigungsrüge, Verfassungsbeschwerde, EGMR. Wer diese Instrumente kennt und nutzt, kann sich gegen mangelhafte Gutachten zur Wehr setzen.
Viertens: Aber die Schwellen sind hoch. Fristen sind kurz. Substantiierung ist anspruchsvoll. Wer Rechtsbehelfe nutzen will, braucht oft anwaltliche Unterstützung - oder sehr genaue Kenntnis der methodischen und rechtlichen Standards.
Was Sachverständige aus dieser Reihe mitnehmen können. Erstens: Methodische Sauberkeit schützt. Wer die Mindeststandards einhält, wer Aggregationsprinzip, Hypothesenbildung und Dreierschritt sauber umsetzt, wird auch unter kritischer Prüfung bestehen.
Zweitens: Transparenz ist Pflicht. Quellenangaben, methodische Begründungen, Trennung zwischen Ergebnis und Bewertung - all das ist nicht Formalismus, sondern methodische Notwendigkeit.
Drittens: Auseinandersetzung mit Kritik ist Teil des Berufs. Wer ein Gutachten erstellt, muss bereit sein, es zu verteidigen - in der mündlichen Erörterung, gegen Privatgutachten, gegen methodenkritische Stellungnahmen.
Viertens: Die Mindeststandards 2019 entwickeln sich. Wer Sachverständiger ist, muss sich kontinuierlich fortbilden - methodisch, rechtlich, fachlich.
Abschluss. Mit dieser Folge endet die 100-teilige Reihe. Wir haben einen weiten Bogen gespannt - von den Rechtsgrundlagen über die methodischen Standards bis zu den Rechtsbehelfen. Wir haben uns auf die zentralen Werke gestützt und versucht, fachlich präzise und gleichzeitig laienverständlich zu sein.
Das familienpsychologische Gutachten ist eine machtvolle Institution. Sie kann Familien zerstören oder zusammenführen. Sie kann Kindern Schutz bieten oder Schaden zufügen. Sie verlangt nach methodischer Qualität, nach kritischer Prüfung und nach kontinuierlicher Weiterentwicklung. Wer sich mit ihr auseinandersetzt - als Sachverständiger, als Beteiligter, als Rechtsanwalt, als Familienrichter -, trägt Verantwortung für das Kindeswohl. Diese Reihe will dazu beitragen, dass diese Verantwortung wahrgenommen werden kann.
Weiterführendes. Die einzelnen Manuskripte dieser Reihe werden als Buch im Amazon-KDP-Verlag erscheinen. Sie finden mich auf werdewiederstark.de und auf meinem YouTube-Kanal @Psychologie-hilft. Für Rückmeldungen und Diskussionen freue ich mich. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit über alle 100 Folgen hinweg. Bleiben Sie wach. Bleiben Sie kritisch. Und vor allem: Bleiben Sie wieder stark.
Quellen
Die zentralen Werke dieses Hauptthemas
Die einzelnen Folgen sind durchgehend gegen die nachstehenden Standardwerke und gegen die einschlägige Rechtsprechung geprüft. Die jeweils verwendeten Fundstellen stehen am Ende jeder Folge.
FamFG §§ 37 (freie Beweiswürdigung), 58 ff. (Beschwerde), 163, 166 · ZPO §§ 411 Abs. 3, 412 (mündliche Erörterung, Ober- und Ergänzungsgutachten), 42 ff. (Befangenheit) · BGB § 839a (Haftung) · Art. 6, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG (Verfassungsbeschwerde, rechtliches Gehör) · Art. 8 EMRK (EGMR-Beschwerde).
Einschlägige Entscheidungen des BVerfG zur Verwertbarkeit und zum rechtlichen Gehör, des BGH zu § 839a BGB sowie des EGMR zu Art. 8 EMRK. Die genauen Fundstellen stehen in den Quellenangaben der jeweiligen Folge.
Die vollständige Vorbereitung auf ein Familienpsychologisches Gutachten
Marcus Jähn
Wenn dich dieses Hauptthema erreicht hat und du selbst vor einem familienpsychologischen Gutachten stehst — oder mittendrin bist — findest du in meinem Buch eine kompakte, praxistaugliche Vorbereitung: was im Vorfeld zu klären ist, wie Gespräche und Testverfahren ablaufen, worauf du in der Eltern-Kind-Interaktion achten solltest, und wie du ein fertiges Gutachten methodenkritisch liest.
Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Weiterbildung. Sie stellen keine Rechtsberatung und keine psychologische oder psychotherapeutische Beratung im Einzelfall dar und können eine solche nicht ersetzen. Gesetze, Rechtsprechung und fachliche Standards entwickeln sich fort; trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Eine Haftung für Schäden oder Nachteile, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung dieser Informationen entstehen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Für die Beurteilung eines konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise an eine qualifizierte Fachperson. Die genannten Gerichtsentscheidungen und Fundstellen wurden nach bestem Wissen wiedergegeben; maßgeblich ist stets der amtliche Wortlaut.
Marcus Jähn · werdewiederstark.de · psychologie-hilft.de