Bewertung, Synthese und Befundbildung — Familienpsychologische Gutachten

Familienpsychologische Gutachten — Der Leitfaden · Hauptthema 9

Bewertung, Synthese und Befundbildung

Zehn Folgen über den anspruchsvollsten Teil der Begutachtung: die Trennung von Ergebnisdarstellung und Bewertung, der Dreierschritt im Befund, das Aggregationsprinzip, die Salzgeber-Gliederung, die Kindeswohlprognose und ihre Grenzen, Hypothesen- und Falsifikationsprinzip, die Beantwortung der gerichtlichen Fragen, die Haftung nach § 839a BGB — und die häufigsten Begutachtungsfehler.

9.1 · Die strikte Trennung — Ergebnisdarstellung vs. fachliche Bewertung

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Wir starten ins neunte Hauptthema. Die Hauptthemen 1 bis 8 haben die Grundlagen und die methodischen Bausteine der Begutachtung geliefert. Jetzt geht es um die Königsdisziplin: Wie werden die einzelnen Befunde zu einem stimmigen Gesamtbild verdichtet? Wie entsteht aus Daten eine fachlich tragfähige Aussage?

Heute beginnen wir mit einer methodischen Grundregel, deren Verletzung zu den häufigsten Mängeln gehört: die strikte Trennung zwischen Ergebnisdarstellung und fachlicher Bewertung.

Die Grundregel. Hammesfahr formuliert sie unmissverständlich: Sodann erfolgt die Darstellung der Ergebnisse der psychologischen Untersuchung, separat für jeden einzelnen Untersuchungsschritt und jede angewandte Untersuchungsmethode. Grundsätzlich muss hierbei eine klare Trennung eingehalten werden zwischen Darstellung von Untersuchungsergebnissen und fachlichen Bewertungen bzw. Würdigungen. Die fachliche Bewertung der Untersuchungsergebnisse ist erst im psychologischen Befund und bei der Beantwortung der gerichtlichen Fragen vorzunehmen (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 334).

Diese Trennung ist nicht Formalismus. Sie ist die methodische Voraussetzung dafür, dass das Gutachten überprüfbar bleibt. Wer Beobachtung und Wertung verschmilzt, macht es Gericht, Parteien und Sachverständigen unmöglich nachzuvollziehen, worauf die Schlussfolgerungen beruhen.

Nachvollziehbarkeit und Transparenz als Leitkriterien. Zumbach et al. formulieren die übergeordneten Gütekriterien: Als übergeordnete Kriterien für die Güte der schriftlichen Gutachtenerstellung gelten die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Darlegungen. Bei der Erstellung des Gutachtens ist stets auf die Trennung zwischen Darstellung der Untersuchungsergebnisse und der daraus folgenden Bewertung/Interpretation zu achten (Zumbach et al. 2020, Kap. 5, mit Verweis auf Salzgeber 2018 sowie Westhoff/Kluck 2014).

Konkrete Daten statt Wertungen im Ergebnisteil. Hammesfahr stellt für die Gesprächswiedergaben klar: Die Gesprächswiedergaben sollten sich auf konkrete Daten, Fakten und Beobachtungen der Gesprächspartner beschränken und alle persönlichen Wertungen außen vor lassen (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 338).

Das gilt für jede Erhebungsmethode. Im Ergebnisteil steht: Wer hat was gesagt, was wurde beobachtet, welche Testwerte wurden erzielt. Was es bedeutet, ob es bedenklich ist, welche Konsequenzen daraus folgen — das gehört in den Befundteil.

Beispiel Interaktionsbeobachtung. Im Ergebnisteil heißt es nicht: Frau M. zeigte sich überfordert. Das ist eine Wertung. Im Ergebnisteil heißt es: Frau M. setzte ihre Tochter dreimal in den Hochstuhl und versuchte, sie mit Knete zu beschäftigen. Nach jeweils etwa drei Minuten begann das Kind zu quengeln, woraufhin Frau M. ihre Tochter herausnahm und mit den Worten ‚Du kannst gar nichts spielen‘ zur Seite stellte. Erst im Befund wird das psychologisch eingeordnet.

Beispiel Testergebnisse. Hammesfahr beschreibt die Trennung bei Testverfahren: Die Einordnung der Testergebnisse in einem kurzen Testbefund ist auf diesen Test und den Testzeitpunkt hin vorzunehmen. Ein Bezug zu anderen Ergebnissen der psychologischen Untersuchung wird an dieser Stelle nicht vorgenommen, sondern erst im Befundteil des Gutachtens. Die Ergebnisse einzelner Testverfahren stellen einen integralen Bestandteil von vielen im multimodalen Vorgehen der Begutachtung dar und sollten in ihrer singulären Aussagekraft nicht überschätzt werden. Testergebnisse bilden keine allumfassende Wahrheit ab, sondern liefern Hinweise oder Tendenzen (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 339).

Vier-Schritt-Struktur des Gutachtens. Zumbach et al. nennen die Beispielgliederung — Kasten 8: Teil 1 Akteninformationen und Methoden mit Untersuchungsplan; Teil 2 Ergebnisbericht mit Explorationen, Verhaltensbeobachtungen, Testverfahren, Interaktionsbeobachtungen und fremdanamnestischen Angaben — getrennt für jeden Elternteil und das Kind; Teil 3 Bewertung der Ergebnisse und Beantwortung der psychologischen Fragestellungen, gegliedert in kindbezogene und elternbezogene Kriterien; Teil 4 Ergebnis der kindeswohlorientierten Einschätzung bzw. Risikoanalyse und Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen (Zumbach et al. 2020, Kap. 5 Kasten 8).

Diese Vier-Schritt-Struktur ist der goldene Standard. Jeder Schritt hat seine eigene methodische Funktion. Wer die Reihenfolge umkehrt — etwa mit Bewertungen anfängt und Belege nachliefert — verletzt die Nachvollziehbarkeit.

Warum die Trennung so wichtig ist. Es gibt drei Gründe. Erstens: Überprüfbarkeit. Wenn Ergebnisse und Bewertungen vermischt sind, kann niemand mehr prüfen, ob die Bewertungen aus den Ergebnissen folgen oder ob sie bereits vorher gemacht wurden. Zweitens: Schutz vor Wahrnehmungsverzerrung. Die Trennung zwingt den Sachverständigen, erst die Daten festzuhalten — bevor er sie deutet. Drittens: Faire Behandlung der Beteiligten. Wenn Bewertungen ungeprüft eingestreut werden, entsteht ein wertender Sound, der die Beteiligten ungleich behandelt. Salzgeber verankert dieselbe Trennung im Begriff der Nachvollziehbarkeit: Diese umfasse die Datenerhebung, die schriftliche Darstellung und — davon abgesetzt — die Bewertung der Ergebnisse im Hinblick auf die Fragestellung; die bloße Mitteilung der Ergebnisse genüge nicht (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1433). Grundlage ist die Wissenschaftlichkeit, die die Kenntnis der psychologischen Theorien, der einschlägigen Studien und der wissenschaftlichen Methodik einschließt (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1314).

Eltern explorieren — Wertungen kennzeichnen. Hammesfahr formuliert eine wichtige Ausnahme: Eltern äußern in der Exploration oft selbst Wertungen über den anderen Elternteil oder das Kind. Diese Wertungen werden im Ergebnisteil wiedergegeben — aber als Wertungen der Eltern, nicht als Befund des Sachverständigen. Die Gesprächswiedergaben sollten in indirekter Rede erfolgen, sodass klar bleibt, wer was wertet.

Was Beteiligte beachten können. Erstens: Lesen Sie den Ergebnisteil und prüfen Sie, ob Wertungen eingeschoben sind. Formulierungen wie ‚überraschend offen‘, ‚erstaunlich unkooperativ‘, ‚auffällig reserviert‘ gehören nicht in den Ergebnisteil — sie sind bereits Bewertungen.

Zweitens: Prüfen Sie, ob der Befundteil sich auf den Ergebnisteil stützt — oder ob neue Informationen erst im Befund auftauchen. Letzteres ist methodisch fragwürdig: Was im Befund verwendet wird, muss im Ergebnisteil dokumentiert sein.

Drittens: Achten Sie auf die Quellenangabe. Wenn im Befund Aussagen verwendet werden, sollten sie auf den Ergebnisteil zurückverweisen — mit Verweis auf das Explorationsgespräch, die Interaktionsbeobachtung oder das Testverfahren, in dem sie erhoben wurden.

Ausblick. In der nächsten Folge geht es um den Aufbau des Befundteils — den Dreierschritt aus psychologischem Konstrukt, diagnostischen Daten und fachlicher Bewertung. Hammesfahr hat diesen Dreierschritt prägnant beschrieben.

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 1433 (Nachvollziehbarkeit umfasst Datenerhebung, Darstellung und Bewertung), Rn. 1314 (Wissenschaftlichkeit).
  • Hammesfahr (in: Lack/Hammesfahr), Rn. 334 (Trennung Ergebnisdarstellung und fachliche Bewertung); Rn. 338 (Gesprächswiedergaben ohne Wertungen); Rn. 339 (Testbefund auf Testzeitpunkt, Bezug erst im Befundteil, multimodales Vorgehen) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Zumbach et al. (2020), Kap. 5 (Nachvollziehbarkeit und Transparenz als Leitkriterien); Kap. 5 Kasten 8 (Beispielgliederung; vier Hauptteile) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Salzgeber, J. (2018) Arbeitsbuch familienpsychologische Gutachten. München: C.H. Beck — über Zumbach et al. Kap. 5 verifiziert.
  • Salzgeber, J. (2015) Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen, 6. Aufl. München: C.H. Beck — über Zumbach et al. Literaturverzeichnis verifiziert.
  • Westhoff/Kluck (2014) Psychologische Gutachten — über Hammesfahr Rn. 342/348 Fn. 599/604 und Zumbach et al. verifiziert.
  • Hauptthema 9 — Bewertung, Synthese und Befundbildung

9.2 · Der Dreierschritt im Befund — Konstrukt, Daten, Bewertung

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In der letzten Folge haben wir die methodische Trennung zwischen Ergebnis und Bewertung behandelt. Heute schauen wir genauer auf die Struktur des Befundes selbst. Hammesfahr hat eine klare Dreierschritt-Struktur formuliert, die jeden Befund nachvollziehbar macht.

Der Befundteil als Integrationsleistung. Hammesfahr formuliert die zentrale Funktion: Im Befund werden die im Ergebnisteil dargestellten Untersuchungsergebnisse in Bezug auf die psychologischen Fragen fachlich bewertet und interpretiert. Eine Gliederung und Strukturierung des Befunds anhand der psychologischen Fragen in elternbezogene und kindbezogene Kriterien ist zu empfehlen, da dies die Nachvollziehbarkeit deutlich erleichtert. Im Befund kombiniert und integriert der Sachverständige alle zur Beantwortung der jeweiligen psychologischen Fragen aus den verschiedenen Quellen — Aktenanalyse, Explorationen, Testverfahren, Interaktionsbeobachtungen, Drittinformationen — erhobenen diagnostischen Informationen (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 342, mit Verweis auf Westhoff/Kluck Psychologische Gutachten, S. 9, 118, 147).

Die Selbstbindung des Befundes. Hammesfahr formuliert eine wichtige Einschränkung: Der Befund darf sich dabei nur auf die Informationen stützen, die im Ergebnisteil dargestellt wurden, da andernfalls Nachvollziehbarkeit und Transparenz des psychologischen Gutachtens nicht mehr gegeben sind (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 342).

Diese Selbstbindung ist methodisch wichtig. Wenn im Befund Informationen auftauchen, die im Ergebnisteil nicht dokumentiert sind, ist das Gutachten nicht prüfbar. Werden beispielsweise Willensäußerungen des Kindes geprüft, müssen frühere Willensäußerungen — gegenüber dem Verfahrensbeistand, in gerichtlichen Anhörungen — im Aktenauszug oder in der Tatsachendarstellung dokumentiert sein.

Der Dreierschritt. Hammesfahr formuliert die zentrale Struktur des Befundteils: Insofern vollzieht sich die Befunderstellung in einem Dreierschritt aus Darstellung des psychologischen Konstrukts und einschlägiger Forschungsergebnisse, der erhobenen diagnostischen Daten und fachlicher Bewertung im Hinblick auf die konkreten Auswirkungen im vorliegenden Fall (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 345).

Schritt 1 — das psychologische Konstrukt. Hammesfahr: Zu jeder psychologischen Frage werden die im konkret vorliegenden Einzelfall relevanten psychologischen Konzepte bzw. Operationalisierungen kurz dargestellt — beispielsweise das Konstrukt Erziehungsfähigkeit in den für den vorliegenden Fall relevanten Aspekten oder die relevanten Facetten der Bindungstheorie (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 343).

Das ist die fachliche Verankerung. Bevor die Befunde gewertet werden, wird das psychologische Konstrukt benannt — Erziehungsfähigkeit nach Dettenborn/Walter 2022, Bindung nach Bowlby/Ainsworth, Bindungstoleranz mit den drei Ursachen der Ablehnung. Ohne Konstruktbenennung ist eine fachliche Bewertung methodisch dünn.

Forschungsergebnisse einbeziehen. Hammesfahr formuliert: Auf einschlägige Forschungsergebnisse zu den jeweiligen Befundaspekten ist kurz und allgemeinverständlich hinzuweisen, unter Angaben der Quelle im Literaturverzeichnis. Forschungsergebnisse an sich sind jedoch nicht aussagekräftig für den konkreten Fall. Sie müssen daher immer in Bezug zu den konkreten diagnostischen Informationen betrachtet und abgewogen werden — beispielsweise im Hinblick auf konkret festzustellende Auswirkungen auf die Kinder im vorliegenden Fall (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 345).

Schritt 2 — die diagnostischen Daten. Hammesfahr: Sodann werden die hierzu erhobenen diagnostischen Daten aufgeführt, jeweils mit Verweis auf die Informationsquelle. Dies kann durch Wiedergabe der betreffenden Passage in indirekter Rede oder auch in zusammengefasster Form erfolgen (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 344).

Schritt 3 — fachliche Bewertung. Hammesfahr fordert die Übertragung auf den konkreten Fall: Es ist vielmehr erforderlich, die konkreten Auswirkungen der genannten familiären Risikofaktoren auf die Verfassung des Kindes zu betrachten — also zu überprüfen und zu belegen, inwieweit sich diese Risikofaktoren im vorliegenden Fall konkret auswirken (Risikomechanismus) —, etwa durch Informationen über negative Eskalationsspiralen in der Eltern-Kind-Interaktion, Impulshandlungen eines Elternteils gegenüber dem Kind (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 345).

Beispiel für den Dreierschritt. Bei der Beurteilung der Bindungstoleranz würde Schritt 1 sein: Dettenborn/Walter Kap. 4.4.7 definiert Bindungstoleranz als Fähigkeit und Bereitschaft, den Kontakt zum anderen Elternteil aktiv zu fördern. Drei Ursachen einer Kontaktablehnung sind zu differenzieren — eigene Negativerfahrungen, mangelnde Bindungstoleranz, alignment.

Schritt 2: Im Exploration mit Frau M. äußerte sich diese mehrfach abwertend über Herrn V. — er sei ‚unzuverlässig‘, ‚unfähig‘, ‚gefährlich für das Kind‘. In der Interaktionsbeobachtung vom 12.03. zeigte das Kind keine spontane Hinwendung zum Vater und schaute mehrfach prüfend zur Mutter.

Schritt 3: Die Bewertung kommt zu dem Schluss, dass — vor dem Hintergrund fehlender Belege für reale Negativerfahrungen mit dem Vater — eine eingeschränkte Bindungstoleranz der Mutter und ein alignment-Verhalten des Kindes plausibel sind. Salzgeber beschreibt diese Integrationsleistung als eigentliche Funktion des Befunds: Im Befund würden die Untersuchungsergebnisse verdichtet und darüber hinaus auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse gewichtet (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1440). Dass dabei jeder Schritt vom Konstrukt über die Daten bis zur Bewertung offengelegt werden muss, folgt aus der Nachvollziehbarkeit, die Datenerhebung, Darstellung und Bewertung gleichermaßen umfasst (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1433).

Erstattungsform und Sprache. Hammesfahr formuliert: Die gutachterlichen Bewertungen, Abwägungen und Schlussfolgerungen werden im Präsenz Indikativ formuliert. Der sprachliche Ausdruck sollte möglichst klar und präzise sowie für Nichtpsychologen verständlich sein. Es ist auf möglichst sachliche und wertneutrale Beschreibungen des Verhaltens der Eltern und der Kinder zu achten. Zugleich müssen kritisch zu bewertende Aspekte jedoch auch klar und deutlich benannt werden (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 346).

Vage Formulierungen vermeiden. Hammesfahr formuliert: Vage Formulierungen wie ‚es scheint so‘ — etwa ‚Frau B. scheint mit der erzieherischen Lenkung ihres Sohns überfordert zu sein‘ — sind zu vermeiden. Solche Formulierungen zeigen eine fehlende fachliche Festlegung des Sachverständigen (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 346).

Hammesfahr ergänzt: Wenn eine fachliche Bewertung eines Aspekts aufgrund fehlender Belege und unklarer Datenlage nicht möglich ist, ist dies zu benennen. Bei offenen Fragen muss klar auf die eingeschränkte Gültigkeit der fachlichen Schlussfolgerung hingewiesen werden, anstatt diese durch vage Formulierungen zu verschleiern.

Was Beteiligte beachten können. Erstens: Prüfen Sie im Befund, ob der Dreierschritt vorliegt — Konstrukt, Daten, Bewertung. Wenn das Konstrukt fehlt, ist die Bewertung methodisch dünn.

Zweitens: Achten Sie auf vage Formulierungen wie ‚es scheint‘, ‚es deutet darauf hin‘, ‚der Eindruck entstand‘. Solche Formulierungen sind häufig Indikatoren für unsichere Befundlagen, die methodisch klar als solche zu benennen wären.

Drittens: Prüfen Sie die Quellenverweise. Jede Aussage im Befund sollte auf eine Quelle im Ergebnisteil zurückführbar sein. Aussagen ohne Quellverweis sind methodisch fragwürdig.

Ausblick. In der nächsten Folge geht es um das Aggregationsprinzip und das Prinzip der Mehrfachbelege. Was bedeutet es, wenn ein Aspekt erst dann als belegt gilt, wenn mindestens zwei unabhängige Quellen ihn stützen?

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 1440 (Befund: verdichten und gewichten), Rn. 1433 (Nachvollziehbarkeit).
  • Hammesfahr (in: Lack/Hammesfahr), Rn. 342 (Befund als Integration, Selbstbindung auf Ergebnisteil, Westhoff/Kluck S. 9, 118, 147); Rn. 343 (Schritt 1: psychologisches Konstrukt); Rn. 344 (Schritt 2: diagnostische Daten); Rn. 345 (Forschungsergebnisse, Dreierschritt, Risikomechanismus); Rn. 346 (Sprache, Präsenz Indikativ, keine vagen Formulierungen) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Westhoff/Kluck (Psychologische Gutachten, S. 9, 118, 147; S. 121 ff. Urteilsfehler) — über Hammesfahr Rn. 342, 348 Fn. 599, 604 verifiziert.
  • Dettenborn/Walter (Familienrechtspsychologie), Kap. 4.4.7 Bindungstoleranz — Beispiel-Konstrukt — verifiziert.
  • Hauptthema 9 — Bewertung, Synthese und Befundbildung

9.3 · Aggregationsprinzip — das Prinzip der Mehrfachbelege

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Heute geht es um eines der zentralen methodischen Prinzipien der familienpsychologischen Begutachtung — das Aggregationsprinzip und das Prinzip der Mehrfachbelege. Diese beiden Prinzipien sind die methodische Antwort auf die zentrale Frage: Wann gilt eine Beobachtung als gesichert?

Das Prinzip. Hammesfahr formuliert die Grundregel: Ein Aspekt gilt als belegt, wenn Belege aus mindestens zwei unabhängigen Informationsquellen angeführt werden können. Nach diesem Prinzip der Mehrfachbelege und dem Aggregationsprinzip wird somit auch die Fehleranfälligkeit einzelner Quellen relativiert (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 344, mit Verweis auf Salzgeber Arbeitsbuch familienpsychologische Gutachten S. 49; Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht S. 14; Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten PDR 2015, 7, 19; und Kindler PDR 2008, 240, 248).

Diese Regel ist klar. Eine einzelne Quelle reicht nicht aus, um einen Aspekt als belegt zu bezeichnen. Es müssen mindestens zwei unabhängige Quellen denselben Aspekt stützen. Erst dann ist die Aussage methodisch tragfähig.

Echte Unabhängigkeit der Quellen. Hammesfahr präzisiert: Dabei muss darauf geachtet werden, dass es sich tatsächlich um unabhängige Informationsquellen handelt und sich beispielsweise nicht eine Fachkraft in ihren Angaben auf Informationen einer anderen Fachkraft stützt. Es ist kein Mehrfachbeleg, wenn dieselbe Information aus dem Bericht der Sozialpädagogischen Familienhilfe im Aktenauszug, aus dem informatorischen Gespräch mit der Sozialpädagogischen Familienhilfe sowie den Angaben der fallführenden Fachkraft des Jugendamtes über Informationen seitens der Sozialpädagogischen Familienhilfe herangezogen wird (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 344).

Das ist methodisch zentral. Wenn drei Fachkräfte dasselbe sagen, weil sie alle ihre Information aus derselben Quelle haben, ist das nur ein einziger Beleg — kein Mehrfachbeleg. Echte Unabhängigkeit verlangt unabhängige Erhebung.

Multimethodalität als Strategie. Mehrfachbelege werden durch Multimethodalität erreicht — durch den Einsatz unterschiedlicher Erhebungsmethoden. Wenn ein Aspekt sowohl in der Exploration als auch in der Interaktionsbeobachtung als auch im Testverfahren bestätigt wird, ist die Befundlage methodisch tragfähig. Wenn er nur in einer Methode auftaucht, ist die Befundlage methodisch dünn.

Datenerhebung bei Dritten. Hammesfahr formuliert: Nach dem Prinzip der Mehrfachbelege und dem Aggregationsprinzip dient die Datenerhebung bei beteiligten Fachkräften unter anderem auch dazu, die Fehleranfälligkeit einzelner Quellen zu relativieren. Zudem kann über die Informationserhebung bei Dritten ein größerer Zeitraum in den Blick genommen werden — wie beispielsweise Entwicklungen der elterlichen Erziehungsfähigkeit unter früheren Unterstützungsmaßnahmen. Hierdurch kann überprüft werden, inwieweit sich die in dem begrenzten Zeitraum der Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse — etwa aus der Momentaufnahme einer Interaktionsbeobachtung — längerfristig im Familienalltag darstellen (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 310, mit Verweis auf Kindler PDR 2008, 240, 248).

Widersprüche aushalten. Hammesfahr formuliert eine wichtige methodische Forderung: Es kommt vor, dass die erhobenen Daten nicht alle in dieselbe Richtung weisen. Beispielsweise können Berichte aus den Akten und Gespräche mit beteiligten Fachkräften deutliche Hinweise auf erzieherische Einschränkungen von Eltern enthalten, wohingegen ein mit den Eltern durchgeführtes Testverfahren — etwa das Elternbelastungsscreening zur Kindeswohlgefährdung (EBSK) — unauffällige Werte erbrachte. Widersprüchliche Daten aus verschiedenen Informationsquellen zu ein und demselben Aspekt müssen diskutiert werden, unter anderem im Hinblick auf ihren anzunehmenden Objektivitätsgrad und mögliche Störvariablen (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 347).

Keine konsistente Bilder konstruieren. Hammesfahr formuliert einen scharfen methodischen Hinweis: Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, ein möglichst konsistentes Bild — etwa von den Erziehungskompetenzen von Eltern — zu entwerfen. Die Gewichtung widersprüchlicher Informationen bzw. Untersuchungsergebnisse muss diskutiert und begründet werden (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 347, mit Verweis auf Balloff ZKJ 2021, 10, 11; Westhoff/Kluck Psychologische Gutachten S. 121 ff.).

Das ist eine wichtige methodische Klarstellung. Der Sachverständige soll keine konsistente Geschichte erzählen — er soll die widersprüchlichen Datenlagen offenlegen, gewichten und begründen, warum er welcher Datenlage mehr Gewicht beimisst.

Forschungsergebnisse und Einzelfall. Hammesfahr betont eine weitere Differenzierung: Forschungsergebnisse an sich sind jedoch nicht aussagekräftig für den konkreten Fall. Sie müssen daher immer in Bezug zu den konkreten diagnostischen Informationen betrachtet und abgewogen werden — beispielsweise im Hinblick auf konkret festzustellende Auswirkungen auf die Kinder im vorliegenden Fall. Es bleibt unvermeidbar immer ein Rest subjektiver Entscheidung, ob und wie weit Forschungsergebnisse auf den vorliegenden Einzelfall übertragbar sind (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 345). Salzgeber liefert das methodische Fundament des Aggregationsgedankens mit dem Multitrait-Multimethod-Ansatz: Erkenntnisse aus verschiedenen Verfahren seien zusammenzuführen, wobei sowohl Übereinstimmungen als auch Unterschiede zu integrieren sind (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1324). Erst diese verdichtete und gewichtete Zusammenschau bildet den tragfähigen Befund (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1440).

Was Beteiligte beachten können. Erstens: Prüfen Sie, ob die zentralen Befunde durch Mehrfachbelege gestützt sind. Wenn ein Befund nur auf einer Quelle beruht — etwa nur auf der Exploration der Mutter —, ist er methodisch dünn.

Zweitens: Achten Sie auf echte Unabhängigkeit. Wenn drei Fachkräfte dasselbe sagen, weil sie alle ihre Information aus derselben Quelle haben, ist das nur ein einziger Beleg.

Drittens: Achten Sie auf widersprüchliche Befunde. Wenn die Daten nicht alle in dieselbe Richtung weisen, sollte das Gutachten die Widersprüche offen diskutieren — nicht eine konsistente Geschichte konstruieren, indem es die widersprüchlichen Daten weglässt.

Ausblick. In der nächsten Folge wenden wir uns dem zentralen Strukturierungsschema zu — der Salzgeber-Gliederung Kasten 8 aus Zumbach Kap. 5. Wie ist ein familienrechtspsychologisches Gutachten formal aufgebaut?

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 1324 (Multitrait-Multimethod, Übereinstimmungen und Unterschiede integrieren), Rn. 1440 (Verdichtung im Befund).
  • Hammesfahr (in: Lack/Hammesfahr), Rn. 310 (Mehrfachbelege durch Drittinformationen, Kindler PDR 2008, 240, 248); Rn. 344 (Aggregationsprinzip, mindestens zwei unabhängige Quellen, Salzgeber Arbeitsbuch S. 49, Mindestanforderungen S. 14, Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten PDR 2015, 7, 19); Rn. 345 (Forschungsergebnisse, Risikomechanismus); Rn. 347 (Widersprüchliche Daten, kein konsistentes Bild) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Kindler, H. PDR 2008, 240 (248) — über Hammesfahr Rn. 310, 344 Fn. 569, 601 verifiziert.
  • Salzgeber, J. (Arbeitsbuch familienpsychologische Gutachten 2018), S. 49 — über Hammesfahr Rn. 344 Fn. 600 verifiziert.
  • Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten PDR 2015, 7 (19) — über Hammesfahr Rn. 344 Fn. 600 verifiziert.
  • Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (2019), S. 14 — über Hammesfahr Rn. 344 Fn. 600 verifiziert.
  • Balloff ZKJ 2021, 10 (11); Westhoff/Kluck Psychologische Gutachten S. 121 ff. — über Hammesfahr Rn. 347, 348 Fn. 604 verifiziert.
  • Hauptthema 9 — Bewertung, Synthese und Befundbildung

9.4 · Die Salzgeber-Gliederung — Kasten 8 aus Zumbach Kap. 5

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Heute geht es um die zentrale Strukturierungshilfe der modernen familienrechtspsychologischen Begutachtung — die Gliederung nach Salzgeber, die Zumbach et al. in Kasten 8 ihres Lehrbuchs in der heute am häufigsten zitierten Form präsentieren.

Die Beispielgliederung. Zumbach et al. nennen Kasten 8 als allgemeine Beispielgliederung eines familienrechtspsychologischen Gutachtens, im Einzelfall und je nach zugrundeliegender gerichtlicher Fragestellung anzupassen (Zumbach et al. 2020, Kap. 5).

Deckseite. Zumbach et al.: Deckseite — Name und Berufsqualifikation der Sachverständigen, personen- und verfahrensbezogene Daten, richterliche Fragestellungen — also der Auftrag an die Sachverständigen (Zumbach et al. 2020, Kasten 8).

Die Deckseite ist nicht Formalismus. Sie dokumentiert vier zentrale Informationen: Wer hat das Gutachten erstellt? Mit welcher Qualifikation? Wer sind die Beteiligten? Welche genauen Fragen sind zu beantworten? Diese vier Informationen müssen ohne Suche auffindbar sein.

Teil 1 — Akteninformationen und Methoden. Zumbach et al. nennen die fünf Unterpunkte: 1.1 Auflistung von Erhebungssituationen und Informationsgrundlage; 1.2 Informationen aus der Akte; 1.3 Ableitung der psychologischen Fragestellungen; 1.4 Untersuchungsplan; 1.5 Untersuchungsmethoden (Zumbach et al. 2020, Kasten 8).

Dieser erste Teil ist die methodische Grundlage. Hier wird transparent, welche Informationen die Sachverständige hatte, welche psychologischen Fragen daraus abgeleitet wurden, welcher Untersuchungsplan aufgesetzt und welche Methoden gewählt wurden. Hier zeigt sich auch — schon in der Untersuchungsplanung — die methodische Qualität des Gutachtens.

Teil 2 — Ergebnisbericht. Zumbach et al. nennen die Unterpunkte: 2.1 Untersuchung des Elternteils I mit Explorationen und Verhaltensbeobachtungen auf Individualebene sowie testpsychologische Ergebnisse; 2.2 Untersuchung des Elternteils II analog; 2.3 Untersuchung des Kindes mit Explorationen und Verhaltensbeobachtungen auf Individualebene, testpsychologische Ergebnisse und Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen im Zusammensein mit den Kindeseltern; 2.4 Fremdanamnestische Angaben (Zumbach et al. 2020, Kasten 8).

Diese Aufteilung ist methodisch wichtig. Sie zwingt die Sachverständige, für jeden Beteiligten getrennt die Befunde darzulegen. Das verhindert, dass Befunde miteinander verwoben werden und am Ende nicht mehr klar ist, was für wen gilt.

Teil 3 — Bewertung der Ergebnisse. Zumbach et al. nennen die zentrale Bewertungsstufe: 3.1 Psychologisch-diagnostische Bewertung kindbezogener Kriterien; 3.2 Psychologisch-diagnostische Bewertung elternbezogener Kriterien (Zumbach et al. 2020, Kasten 8).

Hier wird der Befund integriert. Die einzelnen Daten aus Teil 2 werden auf die psychologischen Konstrukte bezogen — Erziehungsfähigkeit, Bindung, Kindeswohlkriterien — und psychologisch-diagnostisch bewertet. Dieser dritte Teil ist die Hauptarbeit des Sachverständigen.

Teil 4 — Kindeswohlprognose und Beantwortung der Fragen. Zumbach et al. nennen die abschließende Stufe: 4.1 Ergebnis der kindeswohlorientierten Einschätzung bzw. der Risikoanalyse und Kindeswohlprognose; 4.2 Abschließende Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen und gutachterlicher Schluss (Zumbach et al. 2020, Kasten 8).

Im vierten Teil wird die Prognose abgeleitet — die zukunftsbezogene Wahrscheinlichkeitsaussage über die Entwicklung des Kindes unter bestimmten Bedingungen. Und erst zum Schluss werden die gerichtlichen Fragen beantwortet. Diese Reihenfolge ist methodisch zentral: Erst die psychologische Bewertung, dann die Prognose, dann die Beantwortung.

Teil 5 — Literatur. Zumbach et al. nennen abschließend: 5 Literatur (Zumbach et al. 2020, Kasten 8).

Das Literaturverzeichnis ist nicht Beiwerk. Es dokumentiert, auf welche Quellen sich die Sachverständige bezieht — und damit, welche Konstrukte ihrem Befund zugrunde liegen. Ein Gutachten ohne Literaturverzeichnis oder mit unzureichendem Literaturverzeichnis ist methodisch fragwürdig.

Verdichtungsschritt. Zumbach et al. formulieren die Funktion der Schritte 3 und 4: Die hier dargestellten Untersuchungsergebnisse werden anschließend verdichtet, auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse interpretiert und in die Beantwortung der psychologischen Fragestellungen überführt — Bewertung der Ergebnisse in Teil 3 des Gutachtens. Dies mündet in die Ableitung der kindeswohlorientierten Einschätzung bzw. in die Ableitung der Kindeswohlprognose. Abschließend werden die gerichtlichen Fragestellungen beantwortet (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.2 und 5.3). Salzgeber stützt diese Standardisierung: Es bestünden weitgehend anerkannte Erfahrungssätze der Fachwissenschaft, nach denen sich eine Gutachtenstruktur herausgebildet habe, die gewährleistet, dass keine relevanten Aspekte übergangen werden (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1434). Teil dieser Struktur ist die schriftliche Aktenanalyse, auf die der Befund Bezug zu nehmen hat (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1437).

Anpassung an die Fallkonstellation. Zumbach et al. weisen darauf hin, dass die Systematik der Herleitungen sich je nach zugrundeliegendem diagnostischen Auftrag unterscheidet — Sorgerechts-, Umgangsrechts- oder Kinderschutzverfahren. Wie in Kapitel 2 ausgeführt, ist insbesondere zu beachten, ob die zu prüfende Frage zugrunde liegt, was dem Kindeswohl am besten entspricht beziehungsweise dient (positive Kindeswohlprüfung), was dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung), oder ob das Wohl des Kindes andernfalls gefährdet wird (Gefährdungsabgrenzung), wobei auch ein gestuftes und kombiniertes Vorgehen impliziert sein kann (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3).

Was Beteiligte beachten können. Erstens: Prüfen Sie, ob das Gutachten der Kasten-8-Struktur folgt. Abweichungen sind möglich, aber begründungsbedürftig — wenn etwa die Bewertung in Teil 2 statt Teil 3 stattfindet, ist das methodisch problematisch.

Zweitens: Achten Sie auf die getrennte Befundung in Teil 2. Wenn die Befunde der Beteiligten gemischt dargestellt werden, ist die Übersichtlichkeit beeinträchtigt.

Drittens: Prüfen Sie das Literaturverzeichnis. Ein vollständiges Literaturverzeichnis zu Erziehungsfähigkeit, Bindung, Kindeswohl und Begutachtungsmethoden gehört dazu. Wenn etwa Salzgeber, Dettenborn/Walter, Hammesfahr und Zumbach et al. nicht im Literaturverzeichnis stehen, ist das ein Warnzeichen.

Ausblick. In der nächsten Folge wenden wir uns einem methodisch besonders anspruchsvollen Aspekt zu — der Kindeswohlprognose. Was wird prognostiziert? Welche Zeiträume? Welche Sicherheit ist erreichbar?

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 1434 (anerkannte Gutachtenstruktur), Rn. 1437 (schriftliche Aktenanalyse).
  • Zumbach et al. (2020), Kap. 5 Kasten 8 Allgemeine Beispielgliederung (Deckseite; Teil 1 Akteninformationen und Methoden; Teil 2 Ergebnisbericht; Teil 3 Bewertung; Teil 4 Kindeswohlprognose und Beantwortung; Teil 5 Literatur) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Zumbach et al. (2020), Kap. 5.2 (Bewertung der Ergebnisse und Beantwortung der psychologischen Fragestellungen, Verdichtung); Kap. 5.3 (Ableitung der kindeswohlorientierten Einschätzung; Anpassung an Fallkonstellation — positive/negative/Gefährdungsabgrenzung) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Salzgeber, J. (2018) Arbeitsbuch familienpsychologische Gutachten — über Zumbach et al. Kap. 5 verifiziert.
  • Westhoff/Kluck (2014) Psychologische Gutachten — über Zumbach et al. Kap. 5 verifiziert.
  • Hauptthema 9 — Bewertung, Synthese und Befundbildung

9.5 · Die Kindeswohlprognose — was wird prognostiziert?

Lesezeit ca. 10 Minuten

Heute geht es um eine der schwierigsten Aufgaben der familienpsychologischen Begutachtung — die Kindeswohlprognose. Was genau wird prognostiziert? Welche Zeiträume? Welche Sicherheit ist erreichbar?

Die zweigeteilte Verhaltensprognose. Zumbach et al. formulieren die zentrale Aufgabe: Zur Beantwortung der gängigen richterlichen Fragestellungen wird auf Basis der Querschnittsdiagnostik eine Wahrscheinlichkeitsaussage über zu erwartende kindliche Entwicklungsverläufe in Abhängigkeit des Elternverhaltens und somit eine Verhaltensprognose erwartet. Genauer wird eine zweigeteilte Prognose erwartet: erstens eine auf die Zukunft gerichtete Wahrscheinlichkeitsbestimmung über künftiges Elternverhalten beziehungsweise dessen Veränderung durch Interventionsmaßnahmen — wobei dies sowohl aktive als auch unterlassende Verhaltensweisen umfassen kann; zweitens eine auf die Zukunft gerichtete Wahrscheinlichkeitsbestimmung über die Entwicklung des Kindes unter durch das Elternverhalten bestimmten Bedingungen. In beiden Teilen der Prognose ist zudem die Interaktion zwischen kindbezogenen und elternbezogenen Variablen zu berücksichtigen (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.2).

Komplexität der Prognose. Zumbach et al. formulieren eine wichtige Warnung: Dies stellt eine komplexe Form der Verhaltensprognose dar. Es ist deutlich herauszustellen, dass sich diese Komplexität nicht intuitiv bewältigen lässt (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.2).

Diese Aussage ist methodisch zentral. Verhaltensprognose darf nicht aus dem Bauch erfolgen. Sie muss systematisch hergeleitet werden — aus Querschnittsdiagnostik, Risiko- und Schutzfaktoren-Analyse, Interventionsprognose.

Parallelen zur Kriminalprognose. Zumbach et al. nennen einen wichtigen methodischen Bezugspunkt: In Kinderschutzverfahren erscheint die Implementierung des Prognosegedankens mit deutlichen Parallelen zur Erarbeitung von Verhaltensprognosen in anderen forensischen Kontexten — etwa Kriminal- und Gefährlichkeitsprognose — evident. Es gilt, Eltern, Kind und Familie in ihrer Interaktion zu erfassen und dabei systematisch relevante Risiko- und Schutzfaktoren sowie Veränderungspotenzial von Interventionen zu berücksichtigen (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.2).

Diese Parallele ist wichtig. Die Kriminalprognose hat in den letzten Jahrzehnten methodische Standards entwickelt — etwa die statistisch-nomothetischen aktuarischen Verfahren und die klinisch-idiografischen Methoden. Die Familienrechtspsychologie kann von diesen Standards lernen.

Drei-Schritte-Systematik. Zumbach et al. formulieren eine Systematik der Kindeswohlprognose: Schritt 1 ist die Analyse vergangener Gefährdung — welche Gefährdung in der Vergangenheit aufgetreten ist und welche Entstehungs- und gegebenenfalls Aufrechterhaltungsfaktoren vorlagen. Schritt 2 zielt auf das Treffen einer aktuellen, gegenwartsbezogenen Prognose unter der Leitfrage: Ist das Kindeswohl aktuell gefährdet? Dies beinhaltet die Identifikation und Analyse aktuell wirksamer Risiko- und Schutzmechanismen. In einem letzten Schritt 3 erfolgt eine Interventionsprognose unter der Leitfrage nach prognostischen Änderungen in der Zukunft, insbesondere durch eine Intervention — die eine Unterstützung der Familie sein kann oder eine Herausnahme aus ihr (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3.1, mit Verweis auf Wulf/Reich 2007).

Vergangenes Verhalten als Prädiktor. Zumbach et al. erläutern Schritt 1: Die Analyse — die konkrete Benennung und Erklärung — vergangenheitsbezogener gefährdender elterlicher Verhaltensweisen spielt eine wichtige Rolle, da vergangenes Verhalten als relativ stabiler Prädiktor für zukünftiges Verhalten gilt (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3.1).

Das ist methodisch zentral. Wer vorhersagen will, was passiert, schaut auf das, was war. Vergangene Verhaltensweisen sind nicht zwingend ein Garant für zukünftige — aber sie sind der stärkste verfügbare Prädiktor.

Prognoseoutcomes definieren. Zumbach et al. formulieren: Bevor man kindeswohlorientiert prognostiziert, bedarf es verschiedener gedanklicher Vorarbeiten, die sich auf die Bestimmung der zu prognostizierenden Gefährdungslage, den Prognosezeitraum oder die Prognosesicherheit beziehen. Der erste Schritt der Kindeswohlprognose sollte in der konkreten Definition der Prognosefrage und damit des Prognoseoutcomes bestehen. Es sollte also definiert werden, was prognostiziert werden soll (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3.1, mit Verweis auf Balloff/Walter 2015, Kindler 2008, Wulf/Reich 2007).

Diese Vorarbeit ist oft unterschätzt. Was wird prognostiziert? Wahrscheinlichkeit einer erneuten Misshandlung? Wahrscheinlichkeit eines Entwicklungsschadens? Wahrscheinlichkeit der Aufrechterhaltung einer therapeutischen Maßnahme? Diese Fragen sind unterschiedlich und brauchen unterschiedliche methodische Antworten.

Risiko- und Schutzfaktoren gewichten. Zumbach et al. nennen die zentrale Gewichtungsregel: Ein Risikofaktor sollte in der Prognosestellung umso stärker gewichtet werden, je stärker dessen statistischer Zusammenhang mit einem späteren Eintritt des Risikos ist, je deutlicher das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Risikofaktors im Einzelfall zu erkennen ist, je mehr der Risikofaktor als Teil eines kausalen Prozesses identifiziert werden kann, der zum Eintritt des Risikos führt, und je mehr ein Risikofaktor im Verhältnis zu anderen bekannten Risikofaktoren zusätzliche wichtige Informationen liefert (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3.1, mit Verweis auf Kraemer/Kazdin/Offord/Kessler/Jensen/Kupfer 1997).

Kumulative Wirkmechanismen. Zumbach et al. formulieren weiter: Das Ausmaß des Risikos bei kumulativen Risikobedingungen ist nach diesem Ansatz durch die Multiplikation des Risikos jeder einzelnen Variablen und nicht durch ein einfaches Aufsummieren der Risiken bestimmt (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3.1, mit Verweis auf Baldwin/Baldwin/Cole 1990 und Rutter 1985).

Diese Multiplikation ist methodisch wichtig. Wenn Sucht plus Hochkonflikt plus soziale Isolation zusammenkommen, ist das Risiko nicht 3 Risikofaktoren — es ist exponentiell höher. Die Wechselwirkungen verstärken sich gegenseitig.

Diagnose ≠ Prognose. Zumbach et al. formulieren einen zentralen Hinweis: Beispielsweise gilt die psychische Erkrankung eines Elternteils als relativ gesicherter Risikofaktor für eine maladaptive kindliche Entwicklung. Befunde zum Fürsorge- und Erziehungsverhalten von Eltern mit psychischen Erkrankungen haben jedoch gezeigt, dass sich Eltern mit ein und derselben Diagnose in ihrer Erziehungsfähigkeit erheblich unterscheiden können. So kann das Risiko für das Auftreten der Kindeswohlgefährdung nicht unmittelbar aus der elterlichen Diagnose abgeleitet werden, sondern muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Fähigkeit zur Übernahme elterlicher Fürsorge- und Erziehungsfunktionen sowie vorliegender individueller wie sozialer Ressourcen herausgearbeitet werden (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3.1, mit Verweis auf Kindler 2018 und Mattejat 2019). Salzgeber konkretisiert den Prognoseansatz bei Kindeswohlgefährdung: Sinnvoll sei der Bezug auf die Entwicklungsaufgaben eines Kindes, wobei die Risiken aus den familiären Belastungen gegen die dem Kind zur Verfügung stehenden Bewältigungs- und Schutzfaktoren zu gewichten sind (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1448). Methodisch nähert sich der Sachverständige der Kindeswohlgefährdung als juristischem Begriff über eben diese Risiko- und Schutzfaktoren (Salzgeber, a.a.O., Rn. 689).

Was Beteiligte beachten können. Erstens: Prüfen Sie, ob das Gutachten eine systematische Prognose liefert — oder ob es nur intuitive Aussagen macht. Eine seriöse Prognose folgt der Drei-Schritte-Systematik.

Zweitens: Achten Sie auf die Risiko-Schutz-Bilanz. Wenn nur Risikofaktoren genannt werden, ohne Schutzfaktoren zu berücksichtigen, ist die Bilanz unvollständig.

Drittens: Achten Sie auf die Diagnose-Prognose-Unterscheidung. Eine Diagnose ist keine Prognose. Wer aus einer Diagnose direkt auf Erziehungsunfähigkeit schließt, übergeht den methodisch entscheidenden Auswirkungsschritt.

Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die Grenzen der Kindeswohlprognose. Welche Längsschnittstudien gibt es? Welche prognostischen Sicherheiten sind erreichbar? Und welche grundsätzlichen Grenzen müssen anerkannt werden?

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 1448 (Prognose: Risiken gegen Bewältigungs- und Schutzfaktoren gewichten), Rn. 689 (Kindeswohlgefährdung: Risiko- und Schutzfaktoren).
  • Zumbach et al. (2020), Kap. 5.2 (zweigeteilte Verhaltensprognose, Komplexität, Parallelen Kriminalprognose); Kap. 5.3.1 (Drei-Schritte-Systematik nach Wulf/Reich 2007; Vergangenes Verhalten als Prädiktor; Risiko- und Schutzfaktoren gewichten; kumulative Wirkmechanismen Baldwin/Baldwin/Cole 1990 und Rutter 1985; Diagnose ≠ Prognose, Kindler 2018, Mattejat 2019) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Wulf/Reich (2007) Dreischrittige Systematik der Kindeswohlprognose — über Zumbach et al. Kap. 5.3.1 verifiziert.
  • Balloff/Walter (2015) Kindeswohlgefährdung — über Zumbach et al. Kap. 5.3.1 verifiziert.
  • Kindler (2008) Risikoprognose — über Zumbach et al. Kap. 5.3.1 verifiziert.
  • Kraemer/Kazdin/Offord/Kessler/Jensen/Kupfer (1997) Risikofaktoren-Gewichtung — über Zumbach et al. Kap. 5.3.1 verifiziert.
  • Baldwin/Baldwin/Cole (1990); Rutter (1985, 2002, 2009, 2013) — über Zumbach et al. Kap. 5.3.1 verifiziert.
  • Mattejat (2019); Kindler (2018) — über Zumbach et al. Kap. 5.3.1 verifiziert.
  • Hauptthema 9 — Bewertung, Synthese und Befundbildung

9.6 · Grenzen der Kindeswohlprognose — Längsschnittstudien und Multifinalität

Lesezeit ca. 10 Minuten

In der letzten Folge haben wir die methodischen Grundlagen der Kindeswohlprognose behandelt. Heute geht es um die andere Seite — die Grenzen der Prognose. Was kann die Wissenschaft leisten? Und wo sind die Grenzen anzuerkennen?

Was die Wissenschaft liefert. Zumbach et al. formulieren: Was die Wissenschaft für das Anwendungsfeld der familienrechtspsychologischen Begutachtung bislang zur Verfügung stellt, um Prognosen über zukünftige Entwicklungsverläufe von Kindern und Jugendlichen unter variierenden Bedingungen zu stützen, sind zum einen Kenntnisse, die die entwicklungspsychopathologische Forschung liefert, sowie zum anderen Studien zur Evaluation von Interventionsmaßnahmen (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3.4, mit Verweis auf Volbert et al. 2019).

Klassische Längsschnittstudien. Zumbach et al. nennen die zentralen Studien: Grundlegende entwicklungspsychopathologische Längsschnittstudien wie die Isle-of-Wight-Studie (Rutter 1989) und die Kauai-Studie (Werner 1993; Werner/Smith 2001) haben allerdings bereits aufgezeigt, dass sich prospektiv die kindliche Entwicklung weniger gut vorhersagen ließ, als die in retrospektiven und Querschnittsstudien gefundenen Zusammenhänge vermuten ließen (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3.4).

Das ist eine zentrale Aussage. Retrospektive Studien — also der Blick zurück — zeigen oft starke Zusammenhänge. Prospektive Studien — also die Vorhersage in die Zukunft — sind deutlich weniger genau. Das ist die methodische Grenze jeder Prognose.

Deutsche Längsschnittstudien. Zumbach et al. nennen die deutschen Studien: Ähnliche Hinweise lieferten die klassischen deutschen entwicklungspsychopathologischen Längsschnittstudien wie die Rostocker Längsschnittstudie (Meyer-Probst/Reis 1999), die Mannheimer Risikokinderstudie (Laucht/Esser/Schmidt 2000a, b, c) sowie die Erlangen-Nürnberger Studie (Lösel/Beelmann/Stemmler/Jarusch 2004; Lösel/Beelmann/Jarusch/Koglin/Stemmler 2008) (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3.4).

Diese Studien sind methodisch hochwertig. Sie verfolgen Kinder und Jugendliche über Jahre und Jahrzehnte. Und sie zeigen alle dasselbe Bild — eine konkrete kindliche Entwicklung lässt sich nur begrenzt vorhersagen.

Multifinalität als Prinzip. Zumbach et al. formulieren das zentrale methodische Konzept: Letztlich ist vor dem Hintergrund des aktuellen Kenntnisstandes anzunehmen, dass die individuelle Entwicklung eines Kindes immer durch individuelle Wirkmechanismen bestimmt ist und im Kontext des Multifinalitätsprinzips vor dem Hintergrund individuell variierender Faktoren — wie beispielsweise der Chronizität von Risikobelastungen, des Entwicklungsalters bei Auftreten der Risikobelastungen, Geschlechtsunterschieden und Resilienzfaktoren — zu betrachten ist (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3.4, mit Verweis auf Rutter 2002, 2009, 2013).

Multifinalität bedeutet: Aus ähnlichen Ausgangsbedingungen können sehr unterschiedliche Entwicklungen werden. Zwei Kinder mit demselben Risikoprofil können sich völlig verschieden entwickeln — abhängig von individuellen Wirkmechanismen, die wir oft nicht vorhersagen können.

Integration zweier Methodiken. Zumbach et al. ziehen daraus eine methodische Konsequenz: Dies hebt die Relevanz der dargelegten Notwendigkeit einer Integration von Beurteilungsansätzen zur Ableitung der Kindeswohlprognose hervor, die sich einerseits auf empirisch-generalisierte Erkenntnisse stützen sollte und andererseits auf individuelle Erklärungsmechanismen für bestimmte Prozesse im Einzelfall (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3.4).

Statistisch-nomothetisch vs. klinisch-idiografisch. Zumbach et al. erläutern weiter: Die Forschung und Praxis zur Gefährlichkeits- und Rückfallprognose im Strafrecht hat gezeigt, dass die systematische Ableitung von Verhaltensprognosen am besten über eine Integration statistisch-nomothetischer (aktuarischer) und klinisch-idiografischer Methodik erzielt werden kann (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3.4, mit Verweis auf Gretenkord 2017; Rettenberger/Franque 2013; Dahle 2010).

Das sind zwei methodische Stränge. Statistisch-nomothetisch heißt: Risikofaktoren werden empirisch validiert und in standardisierten Verfahren zusammengeführt. Klinisch-idiografisch heißt: Der Einzelfall wird mit klinischem Verstand und individueller Falldynamik analysiert. Beide Stränge zusammen liefern die beste Prognosegenauigkeit.

Empirische Befunde systematisch einbeziehen. Zumbach et al. formulieren: Es gilt jedoch, verstärkt empirische Befunde systematisch in die Einzelfalleinschätzung zu integrieren (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3.4).

Diese Forderung ist wichtig. Wer nur klinisch-idiografisch arbeitet, verzichtet auf die Befunde der empirischen Forschung. Wer nur statistisch-nomothetisch arbeitet, verzichtet auf die Komplexität des Einzelfalls. Beides ist methodisch dünn.

Risiko- und Schutzfaktoren als Frühwarnsystem. Dettenborn formuliert die methodische Grenze von Risikofaktoren: Risikofaktoren bieten allgemeine Erklärungsansätze und sollten zu präventiven Maßnahmen auf verschiedenen gesellschaftlichen Ebenen führen. Im Einzelfall können sie auch als Frühwarnsystem dienen. Zur Diagnostik des Einzelfalls oder gar zur Beweisführung im familiengerichtlichen Verfahren eignen sie sich jedoch nur begrenzt. Allein das Vorhandensein von Risikofaktoren muss nicht zu einer Kindeswohlgefährdung führen, etwa wenn sie nur schwach ausgeprägt sind oder im Familiensystem durch vorhandene Ressourcen kompensiert werden können (Dettenborn/Walter, Kap. 6.3). Salzgeber markiert eine zentrale Prognosegrenze: Hinsichtlich der Interventionen, die eine Gefährdung abwehren, könne der Sachverständige in der Regel prognostisch wenig aussagen, da die Auswahl der Hilfsmaßnahmen dem Jugendamt obliege und sich weder deren Effekte noch die tatsächliche Annahme durch die Eltern sicher abschätzen ließen (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1448). Hinzu kommt, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, Diagnosen zu stellen oder zu definieren, was normales Verhalten sei, sondern darzustellen, wie sich ein Verhalten konkret auf das Kind auswirkt (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1443).

Diese Aussage ist wichtig. Risikofaktoren sind allgemein. Sie ersetzen nicht die einzelfallbezogene Diagnostik. Wer aus dem Vorhandensein eines Risikofaktors direkt auf eine Kindeswohlgefährdung schließt, übergeht den entscheidenden Schritt — die konkrete Auswirkungsanalyse im Einzelfall.

Eingriffsschwelle und Verhältnismäßigkeit. Zumbach et al. formulieren: Es ist zu betonen, dass es nicht Ziel des Kinderschutzrechtes ist, Eltern für vergangenes schädliches Handeln oder das Unterlassen von Handlungen gegenüber ihren Kindern zu bestrafen. Risikoprognosen zielen vielmehr darauf ab, weitere Kindeswohlgefährdungen möglichst zu vermeiden, um eine positive Entwicklung der Kinder zu fördern und gleichzeitig unverhältnismäßige Eingriffe in das Familienleben zu verhindern (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3.1, mit Verweis auf Kindler 2008).

Was Beteiligte beachten können. Erstens: Erwarten Sie keine Wahrsagerei. Auch das beste Gutachten kann die Zukunft nicht sicher vorhersagen — es kann nur Wahrscheinlichkeitsaussagen treffen.

Zweitens: Achten Sie auf die Begründung der Prognose. Eine seriöse Prognose nennt die zugrunde gelegten Risiko- und Schutzfaktoren, gewichtet sie nachvollziehbar und benennt die Grenzen der Prognose.

Drittens: Hilfen sind zu prüfen. Wenn eine Risikoprognose negativ ausfällt, sollte das Gutachten Interventionsmöglichkeiten benennen — Familienberatung, Therapie, sozialpädagogische Familienhilfe. Eine Prognose ohne Hilfeprüfung ist methodisch unvollständig.

Ausblick. In der nächsten Folge wenden wir uns einem zentralen methodischen Aspekt zu — der Hypothesenbildung und -prüfung. Wie werden Hypothesen formuliert? Und warum sind Alternativhypothesen so wichtig?

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 1448 (Prognosegrenze bei Interventionseffekten), Rn. 1443 (keine Diagnosestellung, Auswirkung statt Definition).
  • Zumbach et al. (2020), Kap. 5.3.1 (Konsensorientierte Vorgehensweise, Kindler 2008); Kap. 5.3.4 (Probleme und Grenzen der Kindeswohlprognose; Volbert et al. 2019; Isle-of-Wight-Studie Rutter 1989; Kauai-Studie Werner 1993, Werner/Smith 2001; Rostocker Längsschnittstudie Meyer-Probst/Reis 1999; Mannheimer Risikokinderstudie Laucht/Esser/Schmidt 2000a, b, c; Erlangen-Nürnberger Studie Lösel et al. 2004, 2008; Multifinalitätsprinzip Rutter 2002, 2009, 2013; Integration statistisch-nomothetisch/klinisch-idiografisch Gretenkord 2017, Rettenberger/Franque 2013, Dahle 2010) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Dettenborn/Walter (Familienrechtspsychologie), Kap. 6.3 (Risikofaktoren als Frühwarnsystem, nicht für Beweisführung im Einzelfall) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Hauptthema 9 — Bewertung, Synthese und Befundbildung

9.7 · Hypothesenbildung und Falsifikationsprinzip — Alternativhypothesen ernstnehmen

Lesezeit ca. 10 Minuten

Heute geht es um eine der zentralen methodischen Anforderungen an die familienpsychologische Begutachtung — die Hypothesenbildung und -prüfung. Dieses Vorgehen orientiert sich am wissenschaftlichen Forschungsprozess, mit allen seinen Anforderungen an Falsifizierbarkeit und Alternativhypothesen.

Der Forschungsprozess als Vorbild. Zumbach et al. formulieren den Bezugsrahmen: Grundsätzlich beginnt die familienrechtspsychologische Begutachtung mit der Analyse der Vorinformationen auf Basis der richterlichen Fragestellung und des Akteninhaltes. In einem wissenschaftlichen Untersuchungsprozess würde dies der Aufarbeitung des Forschungsstandes entsprechen. Im Anschluss werden — analog zur Hypothesengenerierung im Forschungsprozess — psychologisch-diagnostische Fragen formuliert, die konkret untersuchbar, auf den Einzelfall bezogen und aus der Analyse der Vorinformationen abgeleitet sein müssen (Zumbach et al. 2020, Kap. 3.1).

Falsifizierbarkeit nach Popper. Zumbach et al. zitieren die wissenschaftstheoretische Grundlage: Die hier implizierten Annahmen — Hypothesen — müssen im wissenschaftstheoretischen Verständnis falsifizierbar sein, was bedeutet, sie müssen, sofern sie unzutreffend sind, an der Erfahrung scheitern können (Zumbach et al. 2020, Kap. 3.1, mit Verweis auf Popper 1989).

Das Popper-Kriterium ist methodisch zentral. Eine Hypothese, die nicht widerlegt werden kann, ist wissenschaftlich nicht haltbar. Sie ist Spekulation, nicht Diagnostik.

Suche nach falsifizierenden Ereignissen. Zumbach et al. formulieren die methodische Konsequenz: Das heißt, es müssen Ereignisse denkbar sein, die den implizierten Annahmen widersprechen. Alternative Überlegungen müssen berücksichtigt werden. Konkret bedeutet dies, dass Sachverständige in ihrem diagnostischen Grundverständnis nicht der Prämisse folgen, ihre Annahme verifizierende Einzelereignisse zu erheben. Grundsätzlich werden — von der Bestvariante das Kindeswohl betreffend beziehungsweise von bestehender Erziehungsfähigkeit ausgehend — gegebenenfalls falsifizierende Ereignisse erfasst (Zumbach et al. 2020, Kap. 3.1, mit Verweis auf Gould/Dale/Fisher/Gould 2016).

Diese Umkehrung ist methodisch wichtig. Ein Sachverständiger fragt nicht: Was bestätigt meine Hypothese? Er fragt: Was widerspricht meiner Hypothese? Und er sucht systematisch nach widersprechenden Befunden.

Alternativhypothesen. Hammesfahr formuliert das Konzept der Alternativhypothesen im Kontext aussagepsychologischer Begutachtung: Aussagepsychologische Begutachtung beginnt mit der Bildung einer Nullhypothese — mittels derer der Misshandlungsverdacht als zutreffend erachtet wird — und mindestens einer Alternativhypothese, mittels derer alternativen Möglichkeiten der Verdachtsentstehung nachgegangen wird. In der nachfolgenden Untersuchung werden sämtliche Hypothesen im Einzelnen auf ihre Wahrscheinlichkeit (naheliegend vs. fernliegend) überprüft. Die Bildung von Alternativhypothesen wirkt somit einer frühzeitigen Einengung des Blickwinkels und einer selektiven Wahrnehmung und Verwertung von Informationen entgegen (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 228).

Diese Logik gilt nicht nur für aussagepsychologische Begutachtung. Sie gilt für jede familienrechtspsychologische Begutachtung. Wer nur eine Hypothese verfolgt, übersieht systematisch alternative Erklärungen.

Beispiel ablehnender Kindeswille. Wenn ein Kind den Kontakt zum Vater ablehnt, gibt es mindestens drei Alternativhypothesen — wie Dettenborn formuliert (Kap. 4.4.7): erstens, das Kind hat eigene Negativerfahrungen mit dem Vater gemacht. Zweitens, der betreuende Elternteil hat das Kind beeinflusst — also mangelnde Bindungstoleranz. Drittens, alignment des Kindes — eine eigene Bewältigungsstrategie im Elternkonflikt.

Eine seriöse Begutachtung prüft alle drei Hypothesen. Sie schließt nicht eine vorzeitig aus. Sie sucht nach Belegen für und gegen jede Hypothese — und gewichtet am Ende, welche Hypothese am besten zur Datenlage passt.

Schutz vor Wahrnehmungsverzerrung. Dettenborn formuliert eine wichtige Funktion der Hypothesenbildung: Da oft ungewollt Vorannahmen entstehen, gehört dazu auch, Informationen zu suchen, die der eigenen Vornahme widersprechen. Die Einhaltung der Pflicht zur Hypothesenbildung kostet Aufwand. Sie mindert aber die Gefahr intuitiven Herangehens, der selektiven Beurteilung von Informationen und fallunspezifischer Routinen (Dettenborn/Walter, Kap. 6.5).

Confirmation Bias. Dettenborn beschreibt eine systematische Wahrnehmungsverzerrung: Der Vorannahme entsprechende Fakten werden also selektiv wahrgenommen, neutrale Fakten werden eher hypothesenkonform umgedeutet. So gewonnene Informationen werden besser gespeichert und eher erinnert. Sie erscheinen — selbst bei geringer Zahl — bedeutsamer (Dettenborn/Walter, Kap. 6.5.4.6.2).

Dettenborn ergänzt: Komplementär werden Fakten ignoriert, die gegen die Vorannahme sprechen. Im Extrem wird es auf das Schweigegebot des Verdächtigten zurückgeführt, wenn das Kind beteuert, es sei ihm nichts passiert. Dies alles kann dazu beitragen, die Vorannahme als bestätigt anzusehen. Die Überzeugung von der Richtigkeit der Vorannahme verfestigt sich. Mit der Anzahl solcher Schleifen wächst die Gefahr der realitätsfremden, rigiden, sich immer wieder selbst bestätigenden und durch nichts irritierbaren Vorverurteilung.

Gruppendenken. Dettenborn nennt eine weitere Gefahr: Die Gefahr solcher Urteilsprozesse wird auch dann potenziert, wenn mehrere Personen unter abträglicher Unklarheit mit der Bereitschaft zur Vorannahme des Missbrauchs einen Konsens anstreben, ohne über die erforderliche Kompetenz und Urteilsgrundlage zu verfügen (Dettenborn/Walter, Kap. 6.5.4.6.2).

Urteilsheuristiken. Dettenborn beschreibt typische Urteilsheuristiken nach Tversky und Kahneman: Die Verfügbarkeitsheuristik besteht darin, dass beim Urteilen über die Wahrscheinlichkeit von Ereignissen solche Informationen besonders gewichtet werden, die leicht vorstellbar bzw. erinnerbar, also leicht verfügbar sind. Die Repräsentativitätsheuristik bedeutet, dass eine Person eine einzelne Information als repräsentativ für eine Klasse von Informationen beurteilt, weil eine Ähnlichkeit zwischen beiden wahrgenommen wird. Die Urteilsheuristik der internalen Kohärenz schließlich entspricht der Tendenz, Urteile, die mit eigenen Überzeugungen übereinstimmen, stärker zu gewichten beziehungsweise zu präferieren (Dettenborn/Walter, Kap. 6.5.4.6.2, mit Verweis auf Tversky/Kahneman 2015, 2004; Städtler 1998).

Gruppenarbeit als Schutz. Dettenborn formuliert eine methodische Konsequenz: Bei effektiver Organisation birgt Gruppenarbeit eine Reihe von Vorteilen wie Ideenhäufung, Fehlerausgleich und Koordinierung von Kompetenzen. Voraussetzung ist eine Dissenskultur — zu der unter anderem gehört, dass unterschiedliche Meinungen zugelassen und als notwendig angesehen werden, dass alternative Hypothesen gesucht und geprüft werden, dass abweichende Meinungen nicht abgewertet oder durch eingefahrene Hierarchien unterdrückt werden (Dettenborn/Walter, Kap. 6.5). Salzgeber zieht aus widersprüchlichen Datenlagen eine klare Konsequenz: Lassen sich widersprüchliche Ergebnisse nicht ausschließen, müsse die Beantwortung der Fragestellung gegabelt werden, oder der Sachverständige frage beim Gericht nach, von welchen Tatsachen auszugehen sei — eine Beweiswürdigung stehe ihm nicht zu (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1444). Der systematische Schutz vor einseitiger Bestätigung liegt im Multitrait-Multimethod-Vorgehen, das Übereinstimmungen wie Unterschiede gleichermaßen einbezieht (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1324).

Was Beteiligte beachten können. Erstens: Prüfen Sie, ob das Gutachten Alternativhypothesen explizit benennt. Wenn nur eine Hypothese verfolgt wird, ist die Gefahr systematischer Verzerrung hoch.

Zweitens: Achten Sie auf die Falsifikationsbereitschaft. Wenn alle Befunde dieselbe Hypothese bestätigen — und keine widersprechenden Befunde erwähnt werden —, ist das oft ein Indiz für selektive Wahrnehmung.

Drittens: Bei Vorwürfen — etwa Missbrauch, Misshandlung, Beeinflussung — sollten Alternativhypothesen mindestens diskutiert sein. Ein einseitiges Verfolgen einer Hypothese ist methodisch fragwürdig.

Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die Beantwortung der gerichtlichen Fragen — in psychologischen Termini, nicht in juristischen. Welche Sprache ist methodisch angemessen?

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 1444 (Gabelung der Beantwortung bei Widersprüchen, keine Beweiswürdigung durch SV), Rn. 1324 (Multitrait-Multimethod).
  • Zumbach et al. (2020), Kap. 3.1 (Forschungsprozess als Vorbild; Hypothesengenerierung; Falsifizierbarkeit nach Popper 1989; Suche nach falsifizierenden Ereignissen, Gould/Dale/Fisher/Gould 2016) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Popper, K.R. (1989). Logik der Forschung, 9. Aufl. Tübingen: Mohr — über Zumbach et al. Kap. 3.1 verifiziert.
  • Hammesfahr (in: Lack/Hammesfahr), Rn. 228 (Nullhypothese und Alternativhypothese, naheliegend vs. fernliegend) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Dettenborn/Walter (Familienrechtspsychologie), Kap. 6.5 (Hypothesenbildung als Schutz vor Verzerrung; Gruppenarbeit; Dissenskultur); Kap. 6.5.4.6.2 (Confirmation Bias; Gruppendenken; Urteilsheuristiken Verfügbarkeit/Repräsentativität/internale Kohärenz; Tversky/Kahneman 2015, 2004; Städtler 1998) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Dettenborn/Walter (Familienrechtspsychologie), Kap. 4.4.7 (drei Ursachen Ablehnung) — verifiziert.
  • Hauptthema 9 — Bewertung, Synthese und Befundbildung

9.8 · Beantwortung der gerichtlichen Fragen — psychologische Termini, nicht juristische

Lesezeit ca. 10 Minuten

Heute geht es um eine der am häufigsten missachteten methodischen Anforderungen — die Sprache der Beantwortung der gerichtlichen Fragen. Hammesfahr formuliert hier eine klare methodische Trennung zwischen psychologischer und juristischer Aufgabe.

Die Grundregel. Hammesfahr formuliert sie unmissverständlich: Die gerichtlichen Fragen sollten in psychologischen Termini beantwortet werden, nicht in juristischen. So darf sich die gutachterliche Empfehlung beispielsweise nicht darauf ausrichten, welche Sorgerechtsregelung nach Elterntrennung dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sondern hat aufzuzeigen, welche Vor- und Nachteile sich aus einer Entscheidungsbefugnis der Eltern gemeinsam oder einzeln — jeweils in Bezug auf die Mutter und den Vater, sofern beide Elternteile einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung gestellt haben — für das Kind ergeben würden (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 349).

Diese methodische Trennung ist zentral. Die Frage, welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl entspricht, ist eine normativ-rechtliche Frage. Sie zu beantworten, ist Aufgabe des Gerichts. Aufgabe der Sachverständigen ist es, die psychologischen Vor- und Nachteile der verschiedenen Regelungsmöglichkeiten transparent darzulegen.

Konkrete Regelungsoptionen prüfen. Hammesfahr formuliert weiter: Dabei sollten auch die Vor- und Nachteile der verschiedenen Regelungsmöglichkeiten — gemeinsame Entscheidungsbefugnis, alleinige Entscheidungsbefugnis der Mutter, alleinige Entscheidungsbefugnis des Vaters, gegebenenfalls Übertragung der Entscheidungsbefugnis in bestimmten Bereichen auf einen Ergänzungspfleger — aus psychologischer Sicht dargelegt werden. Dies gilt auch für die Beantwortung von Fragestellungen zu einer beabsichtigten Umgangsregelung (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 349, mit Verweis auf Balloff ZKJ 2021, 10, 11).

Trennung zwischen Befund und normativem Bereich. Zumbach et al. formulieren eine zentrale Klarstellung: Die abschließende Empfehlung von Sachverständigen an das Gericht darf sich nicht auf den normativen Bereich erstrecken. Ob die rechtliche Eingriffsschwelle überschritten ist und Eingriffe in das elterliche Sorgerecht vorgenommen werden, ist eine normativ-rechtliche und damit notwendig auch eine gerichtliche Entscheidung (Zumbach et al. 2020, Kap. 5.3.1). Salzgeber formuliert diese Grenze besonders deutlich: Der Sachverständige habe keinen Vorschlag und keine Empfehlung zur gerichtlichen Entscheidung abzugeben; die Beantwortung sei ausschließlich sachlich zu begründen und dürfe sich nicht auf den normativen Bereich erstrecken — er habe nicht über den Fall zu urteilen, sondern die Sachverhalte zu beurteilen, und sei nicht sachverständig für Rechtsfragen (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1447). Die Beantwortung muss zudem für jedes Kind individuell erfolgen, da bei jedem Kind besondere Kindeswohlaspekte zum Tragen kommen (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1446).

Das ist methodisch zentral. Die Sachverständige soll feststellen: Sind Risikofaktoren in welcher Ausprägung gegeben? Welche Schutzfaktoren wirken? Welche Hilfemöglichkeiten gibt es? Sie soll nicht entscheiden: Soll das Sorgerecht entzogen werden? Diese letzte Entscheidung gehört dem Gericht.

Empfehlungen zu Unterstützungsmaßnahmen. Hammesfahr formuliert: Bei der gerichtlichen Frage nach möglichen Unterstützungsmaßnahmen sollten diese jeweils im Einzelnen aufgeführt und hinsichtlich der Prognose der hierdurch zu erwartenden Entwicklungen begründet werden. Auch sind die voraussichtlichen Zeiträume, die zur Erreichung von Positiventwicklungen anzunehmen sind — soweit dies prognostisch möglich ist —, anzuführen. Hierbei müssen individuelle Entwicklungsgeschwindigkeiten und Dynamiken ebenso wie Wirkungsstudien zu sozialpädagogischen Interventionen berücksichtigt werden (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 350, mit Verweis auf Jacob/Zeddies Elterliche Erziehung S. 162 ff.; Volbert/Huber/Jacob/Kannegießer Empirische Grundlagen S. 301 ff.; Wolf Sozialpädagogische Interventionen).

Klare und eindeutige Formulierung. Hammesfahr formuliert: Die Beantwortung der gerichtlichen Fragen und die gutachterlichen Empfehlungen sollten möglichst klar und eindeutig formuliert sein. Ist dies aufgrund unklarer Ergebnislage nicht möglich, muss dies benannt werden. Dann sollten alternative Empfehlungen für jede der anzunehmenden Ausgangslagen formuliert werden. Zudem muss die Beantwortung der Fragen für jedes Kind gesondert erfolgen und begründet werden (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 351).

Nur die gestellten Fragen beantworten. Hammesfahr formuliert eine wichtige Einschränkung: Dabei hat der Sachverständige nur die Fragen zu beantworten, die seitens des Gerichts gestellt wurden, auch wenn die erhobenen Daten die Ableitung von Empfehlungen in weiteren Regelungsbereichen grundsätzlich ermöglichen würden — etwa bei gerichtlicher Frage nach dem Lebensmittelpunkt des Kindes auch zu einer eventuellen Umgangsregelung. Ausführungen zu nicht gestellten Fragen bedeuten eine Erweiterung der gerichtlichen Fragestellung, die dem Sachverständigen nicht zusteht, im Einzelfall sogar die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 348).

Das ist eine wichtige methodische Klarstellung. Wer über die gestellten Fragen hinaus Empfehlungen abgibt, überschreitet seinen Auftrag — und macht sich befangenheitsverdächtig.

Ergebnislage offen darlegen. Hammesfahr formuliert weiter: Wenn eine gerichtliche Frage nicht oder nicht vollständig beantwortet werden kann, sollte dies begründet werden — etwa mit unklarer Datenlage, aufgrund derer keine eindeutigen Schlussfolgerungen vorgenommen werden können (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 348).

Diese Ehrlichkeit ist methodisch zentral. Wer eine Frage nicht beantworten kann, soll das sagen — nicht durch vage Formulierungen verschleiern.

Alternative Empfehlungen. Hammesfahr formuliert: Wenn eine fachliche Bewertung eines Aspekts aufgrund fehlender Belege und unklarer Datenlage nicht möglich ist, ist dies zu benennen. Bei offenen Fragen muss klar auf die eingeschränkte Gültigkeit der fachlichen Schlussfolgerung hingewiesen werden, anstatt diese durch vage Formulierungen zu verschleiern. Es sollten alternative Bewertungsmodelle formuliert werden — sowohl für die Annahme, dass ein Kriterium als gegeben angesehen wird, als auch für die Annahme, dass es als nicht gegeben angesehen wird (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 346).

Kindspezifische Beantwortung. Hammesfahr formuliert: Zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen werden die im Befund zu den einzelnen elternbezogenen und kindbezogenen Kindeswohlaspekten ausführlich dargelegten psychologischen Kriterien miteinander abgewogen und gewichtet — bei mehreren Kindern für jedes Kind einzeln in Bezug auf dessen individuelle Lebenssituation, Entwicklungsstand und Bedürfnisse (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 348).

Wichtig: Bei mehreren Kindern darf die Empfehlung nicht pauschal sein. Jedes Kind hat eigene Bedürfnisse — die Empfehlung kann für ein Geschwisterkind anders ausfallen als für das andere. Eine kollektive Empfehlung für mehrere Kinder ist methodisch problematisch.

Kindeswohlprognose als Wahrscheinlichkeitsaussage. Hammesfahr formuliert: Die Beantwortung der gerichtlichen Fragen stellt — auf der Basis der vergangenheits- und gegenwartsbezogenen Risikoanalyse — eine Wahrscheinlichkeitsaussage beziehungsweise Kindeswohlprognose über die zu erwartende kindliche Entwicklung unter bestimmten Bedingungen — wie unter anderem Elternverhalten, Erziehungsbedingungen, Interventionsmaßnahmen — dar (Hammesfahr, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 349, mit Verweis auf Zumbach/Lübbehüsen/Volbert/Wetzels Psychologische Diagnostik S. 125).

Was Beteiligte beachten können. Erstens: Prüfen Sie, ob die Empfehlung in psychologischen — nicht juristischen — Termini formuliert ist. Wenn die Sachverständige direkt eine Sorgerechtsregelung ‚empfiehlt‘, überschreitet sie ihren Auftrag.

Zweitens: Achten Sie auf die Vor- und Nachteilsdarstellung. Eine seriöse Empfehlung listet die psychologischen Vor- und Nachteile aller Regelungsoptionen — nicht nur einer.

Drittens: Bei unklarer Datenlage sollte das Gutachten alternative Empfehlungen formulieren — nicht eine Empfehlung mit vager Formulierung verschleiern.

Viertens: Bei mehreren Kindern sollte die Empfehlung für jedes Kind getrennt und begründet erfolgen.

Ausblick. In der nächsten Folge wenden wir uns einem häufigen Missverständnis zu — der Verwertbarkeit von Gutachten und der Frage, wann ein Gutachten unrichtig ist. § 839a BGB regelt die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen.

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 1447 (keine normative Empfehlung; SV nicht sachverständig für Rechtsfragen), Rn. 1446 (Beantwortung für jedes Kind individuell).
  • Hammesfahr (in: Lack/Hammesfahr), Rn. 346 (Alternative Bewertungsmodelle); Rn. 348 (Nur gestellte Fragen beantworten, Befangenheitsrisiko, unklare Datenlage offen darlegen); Rn. 349 (psychologische Termini, Vor- und Nachteile aller Regelungsoptionen, Kindeswohlprognose als Wahrscheinlichkeitsaussage, Balloff ZKJ 2021, 10, 11, Zumbach et al. S. 125); Rn. 350 (Unterstützungsmaßnahmen, Jacob/Zeddies S. 162 ff., Volbert/Huber/Jacob/Kannegießer S. 301 ff., Wolf); Rn. 351 (klare Formulierung, alternative Empfehlungen, kindspezifische Beantwortung) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Zumbach et al. (2020), Kap. 5.3.1 (Empfehlung nicht im normativen Bereich) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Balloff ZKJ 2021, 10 (11) — über Hammesfahr Rn. 349 Fn. 605 verifiziert.
  • Jacob/Zeddies (Elterliche Erziehung) S. 162 ff. — über Hammesfahr Rn. 350 Fn. 607 verifiziert.
  • Hauptthema 9 — Bewertung, Synthese und Befundbildung

9.9 · Unrichtige Gutachten und § 839a BGB — die Haftung des Sachverständigen

Lesezeit ca. 10 Minuten

Heute geht es um eine juristisch wichtige Frage — wann ist ein Gutachten unrichtig? Und welche Konsequenzen hat das? § 839a BGB regelt die zivilrechtliche Haftung des gerichtlichen Sachverständigen.

§ 839a BGB als zentrale Norm. Lack formuliert die Voraussetzungen: Unrichtig ist ein Gutachten, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht — etwa weil es auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage beruht oder aus einer richtigen Tatsachengrundlage fehlerhafte Schlüsse gezogen werden (Lack, in: Lack/Hammesfahr, mit Verweis auf Kannegießer NZFam 2022, 861, 867 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2014, 9 U 231/12 - juris). Salzgeber ordnet die Haftung derselben Spezialnorm zu: Für Schäden aufgrund des Gutachtens gelte § 839a BGB; ersatzpflichtig werde der gerichtlich ernannte Sachverständige nur, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig — die Sorgfalt also in ungewöhnlich hohem Maße verletzend — ein unrichtiges Gutachten erstellt (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 265). Die Haftung tritt dagegen nicht ein, wenn der Schaden auf anderen Umständen beruht — etwa wenn der Sachverständige wegen Befangenheit hätte abgelehnt werden können (Salzgeber, a.a.O., Rn. 266).

Unverwertbar ≠ unrichtig. Lack formuliert eine wichtige Differenzierung: Ein unverwertbares Gutachten ist aber noch kein unrichtiges Gutachten im Sinne von § 839a Abs. 1 BGB. Deshalb berührt das Überschreiten des Gutachtenauftrags die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens nicht (Lack, in: Lack/Hammesfahr, mit Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2014, 9 U 231/12 - juris).

Schwerwiegende Pflichtverletzung. Lack formuliert die Schwelle: Vielmehr muss es sich sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht um eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung des Sachverständigen handeln. Maßstab ist das für einen ordentlichen Sachverständigen des jeweiligen Fachgebiets maßgebende Pflichtenprogramm. Diese Sorgfalt muss von ihm in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein. Es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jeder Sachkundige hätte erkennen können und müssen. Maßgebend ist, dass der Fehler aus Sicht eines Experten der entsprechenden Fachrichtung als schwerwiegend zu qualifizieren ist. Zudem muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das nach § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß — Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt — erheblich überschreitet (Lack, in: Lack/Hammesfahr).

Diese Schwelle ist hoch. Nicht jeder methodische Fehler ist ein haftungsbegründender Fehler. Es muss eine schwerwiegende, schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung sein.

Methodenkritische Stellungnahme. Lack erläutert das Instrument der methodenkritischen Stellungnahme: Eine methodenkritische Stellungnahme wird eingeholt, um zu überprüfen, ob im vorgelegten Gutachten die methodischen Fachstandards eingehalten wurden. Bei einer methodenkritischen Stellungnahme handelt es sich nicht um ein Gutachten, sondern um die Erstellung einer Expertise zu einem bereits vorliegenden Gutachten. Es handelt sich mithin nicht um ein Zweit- oder Gegengutachten. Der Sachverständige erhebt keinen eigenen Befund, sondern hat ausschließlich zu beurteilen, ob in dem vorliegenden Gutachten methodische Fachstandards eingehalten worden sind. Sachlich-inhaltliche Feststellungen können im Rahmen der methodenkritischen Stellungnahme deshalb nicht wissenschaftlich fundiert getroffen werden (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 82, mit Verweis auf Kannegießer NZFam 2022, 861, 869).

Qualifizierter Beteiligtenvortrag. Lack formuliert: An das methodische Vorgehen werden dabei dieselben Qualitätsanforderungen gestellt wie an ein Sachverständigengutachten. Die methodenkritische Stellungnahme kann von einem Beteiligten als qualifizierter Beteiligtenvortrag in das Verfahren eingebracht werden. Im Falle der Weitergabe des zu überprüfenden Gutachtens durch den Beteiligten bedarf es aus datenschutzrechtlichen Gründen entweder der Einwilligung der übrigen Betroffenen oder der Schwärzung der im Gutachten enthaltenen personenbezogenen Daten (Lack, in: Lack/Hammesfahr, Rn. 82).

Vorrang des Primärrechtsschutzes. Lack formuliert weiter: Im Übrigen gilt bei fehlerhaften Gutachten der Vorrang des Primärrechtsschutzes vor einem Sekundärrechtsschutz. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden — § 839a Abs. 2 in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB. Der Verletzte muss deshalb sämtliche konkret zumutbaren und erfolgsversprechenden Behelfe gegen ein fehlerhaftes Gutachten ergreifen (Lack, in: Lack/Hammesfahr).

Diese Klausel ist methodisch wichtig. Wer den Schaden durch ein Rechtsmittel hätte abwenden können — etwa durch eine methodenkritische Stellungnahme, durch einen Befangenheitsantrag, durch eine ergänzende Erörterung — und das versäumt hat, kann den Schaden später nicht geltend machen.

Substantiierungslast. Lack formuliert weiter: Für die Unrichtigkeit des Gutachtens und den Vorsatz beziehungsweise die grobe Fahrlässigkeit des Sachverständigen trifft den Verfahrensbeteiligten die volle Substantiierungslast. Das heißt, er muss vermeintliche Nachlässigkeiten und Unterlassungen des Sachverständigen schlüssig darlegen und die Unrichtigkeit des Gutachtens konkret benennen. Wäre das Gericht aber mit einem mangelfreien Gutachten zu demselben Ergebnis gelangt wie mit dem vermeintlich unrichtigen Gutachten, besteht kein Schadensersatzanspruch (Lack, in: Lack/Hammesfahr).

Mindeststandards 2019. Die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht aus dem Jahr 2019 (Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten) sind eine zentrale Bezugsgröße für die methodische Beurteilung. Sie spezifizieren — auf wenigen Seiten — die methodischen Anforderungen an Akteninformation, Hypothesenbildung, Mehrfachbelege, Untersuchungsmethoden, Befunderstellung und Beantwortung der gerichtlichen Fragen.

Kindeswohl-Sachverständigengesetz. Mit dem ‚Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder‘ vom 16.06.2021 wurden auch die Qualifikationsanforderungen an Sachverständige in Kindschaftssachen modifiziert. Diese Reformierung folgte einer langen Debatte über die Qualität von Sachverständigengutachten und sollte die methodischen Standards anheben.

Was Beteiligte tun können. Erstens: Wenn methodische Mängel vermutet werden, ist die methodenkritische Stellungnahme das richtige Instrument — nicht direkt eine Haftungsklage.

Zweitens: Die Mängel sollten konkret benannt werden — Verstoß gegen die Mindeststandards, Verstoß gegen das Aggregationsprinzip, fehlende Alternativhypothesen, fehlende Quellenangaben. Pauschale Beschwerden sind methodisch dünn.

Drittens: Der Vorrang des Primärrechtsschutzes ist zu beachten. Wer sich auf die Unrichtigkeit eines Gutachtens berufen will, muss zuerst alle prozessualen Rechtsmittel ausgeschöpft haben.

Viertens: Methodenkritische Stellungnahmen sind keine Gegengutachten. Sie prüfen die methodischen Standards — nicht die inhaltliche Richtigkeit.

Ausblick. In der letzten Folge dieses Hauptthemas synthetisieren wir die Erkenntnisse — die häufigsten Begutachtungsfehler, die typischen Schwachstellen und die zentralen Qualitätsmerkmale.

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 265 (§ 839a BGB als Spezialnorm der SV-Haftung), Rn. 266 (Haftung tritt nicht ein).
  • § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) — über Lack/Hammesfahr verifiziert.
  • § 276 Abs. 2 BGB (Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) — über Lack/Hammesfahr verifiziert.
  • OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2014, 9 U 231/12 - juris (unverwertbar ≠ unrichtig; Überschreitung des Auftrags) — über Lack/Hammesfahr Fn. 297, 298 verifiziert.
  • Kannegießer NZFam 2022, 861 (867, 869) m.w.N. (Unrichtigkeit; methodenkritische Stellungnahme) — über Lack/Hammesfahr Fn. 188, 296 verifiziert.
  • BGH FamRZ 2020, 1660 = NJW 2020, 2471 m. krit. Anm. Finkelmeier (§ 839a analog bei Vergleich) — über Lack/Hammesfahr Fn. 295 verifiziert.
  • Lack (in: Lack/Hammesfahr), § 839a-Voraussetzungen, methodenkritische Stellungnahme Rn. 82, Vorrang des Primärrechtsschutzes, Substantiierungslast — wortlautidentisch verifiziert.
  • Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2019), S. 14 — über Hammesfahr Rn. 344 Fn. 600 verifiziert.
  • Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten PDR 2015, 7 (19) — über Hammesfahr Rn. 344 Fn. 600 verifiziert.
  • Hauptthema 9 — Bewertung, Synthese und Befundbildung

9.10 · Die häufigsten Begutachtungsfehler — eine Synthese

Lesezeit ca. 10 Minuten

Wir schließen das neunte Hauptthema mit einer Synthese ab. Heute geht es um die häufigsten Begutachtungsfehler — die Mängel, die in der Praxis am häufigsten auftreten und die methodische Qualität von Gutachten erheblich beeinträchtigen.

Fehler 1 — Vermischung von Ergebnis und Bewertung. Der wohl häufigste Mangel ist die Vermischung von Ergebnisdarstellung und fachlicher Bewertung. Wertende Formulierungen schon im Ergebnisteil, Bewertungen ohne Bezug auf die zugrundeliegenden Daten, intuitive Schlussfolgerungen ohne methodische Herleitung — all das verletzt die Trennung, die Hammesfahr Rn. 334 fordert.

Methodisch korrekt: Im Ergebnisteil stehen Daten, Fakten, Beobachtungen, Aussagen in indirekter Rede. Bewertungen, Interpretationen, Einordnungen gehören in den Befundteil — und nur dorthin.

Fehler 2 — fehlende Mehrfachbelege. Häufig werden zentrale Befunde nur auf einer Quelle gestützt. Eine Aussage der Mutter wird übernommen, ohne durch andere Quellen geprüft zu werden. Eine Beobachtung wird zur Diagnose, ohne dass weitere Quellen sie stützen.

Methodisch korrekt: Hammesfahr Rn. 344 — ein Aspekt gilt als belegt, wenn Belege aus mindestens zwei unabhängigen Informationsquellen angeführt werden können. Multimethodalität ist die Strategie.

Fehler 3 — fehlende Alternativhypothesen. Häufig wird nur eine Hypothese verfolgt — meist die naheliegende. Alternative Erklärungen werden nicht geprüft. Das Risiko: Confirmation Bias — selektive Wahrnehmung, einseitige Datenauswertung.

Methodisch korrekt: Hammesfahr Rn. 228 — Bildung von Alternativhypothesen, Prüfung im Einzelnen auf ihre Wahrscheinlichkeit. Bei einem ablehnenden Kindeswillen sind alle drei Ursachen — Negativerfahrungen, mangelnde Bindungstoleranz, alignment — zu prüfen.

Fehler 4 — Diagnose statt Auswirkungsanalyse. Häufig wird aus einer Diagnose direkt auf Erziehungsunfähigkeit geschlossen. Borderline → Erziehungsunfähigkeit. Sucht → Kindeswohlgefährdung. Diese Schlüsse sind methodisch unzulässig.

Methodisch korrekt: Staub Kap. 8.4 — eine psychische Störung oder psychiatrische Erkrankung eines Elternteils sagt noch nichts über dessen Erziehungsfähigkeit aus. Es ist unzulässig, aus einer psychiatrischen Diagnose Erziehungsunfähigkeit abzuleiten. Die konkrete Auswirkungsanalyse — Dettenborn Kap. 6.4.8 — ist methodisch erforderlich. Salzgeber bündelt zwei der häufigsten Fehlerquellen: Der Sachverständige dürfe keinen normativen Vorschlag zur gerichtlichen Entscheidung abgeben, sondern habe nicht über den Fall, sondern die Sachverhalte zu urteilen, da er für Rechtsfragen nicht sachverständig ist (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1447). Ebenso sei es nicht seine Aufgabe, Diagnosen zu stellen oder zu definieren, was normales Verhalten sei, sondern darzulegen, wie sich ein auffälliges Verhalten konkret negativ auf das Kind auswirkt (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1443).

Fehler 5 — fehlende Passungsanalyse. Häufig wird die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils abstrakt bewertet — ohne Bezug auf das konkrete Kind. Diese abstrakte Bewertung ist methodisch dünn.

Methodisch korrekt: Zumbach et al. Kap. 3 — entscheidend ist die Passung zwischen Fähigkeiten des Erziehenden und Bedürfnissen des Kindes. Ein Elternteil kann gegenüber dem einen Kind erziehungsfähig sein, gegenüber einem anderen nicht. Die Passung muss kindspezifisch analysiert werden.

Fehler 6 — juristische statt psychologische Beantwortung. Häufig empfehlen Sachverständige direkt eine Sorgerechtsregelung — anstatt psychologische Vor- und Nachteile darzulegen. Diese Überschreitung des Auftrags ist methodisch problematisch.

Methodisch korrekt: Hammesfahr Rn. 349 — die gerichtlichen Fragen sollten in psychologischen Termini beantwortet werden, nicht in juristischen. Die Empfehlung listet Vor- und Nachteile aller Regelungsoptionen — die Entscheidung trifft das Gericht.

Fehler 7 — vage Formulierungen. Häufig werden vage Formulierungen verwendet — ‚es scheint‘, ‚es deutet darauf hin‘, ‚der Eindruck entstand‘. Diese Formulierungen verschleiern unklare Datenlagen.

Methodisch korrekt: Hammesfahr Rn. 346 — vage Formulierungen sind zu vermeiden. Wenn eine fachliche Bewertung aufgrund fehlender Belege nicht möglich ist, ist dies zu benennen. Bei offenen Fragen sind alternative Bewertungsmodelle zu formulieren.

Fehler 8 — konsistente Bilder statt Widerspruch. Häufig wird im Befund ein konsistentes Bild gezeichnet — widersprüchliche Daten werden ausgeblendet. Diese Konsistenzkonstruktion ist methodisch fragwürdig.

Methodisch korrekt: Hammesfahr Rn. 347 — es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, ein möglichst konsistentes Bild zu entwerfen. Widersprüchliche Daten müssen diskutiert werden — im Hinblick auf Objektivitätsgrad und Störvariablen.

Fehler 9 — fehlende kindspezifische Beantwortung. Bei mehreren Kindern wird häufig eine pauschale Empfehlung gegeben. Diese Pauschalisierung verletzt die individuellen Bedürfnisse jedes Kindes.

Methodisch korrekt: Hammesfahr Rn. 348 — bei mehreren Kindern wird für jedes Kind einzeln in Bezug auf dessen individuelle Lebenssituation, Entwicklungsstand und Bedürfnisse abgewogen.

Fehler 10 — Prognose ohne Hilfeprüfung. Häufig wird eine negative Prognose gegeben — ohne dass Hilfemöglichkeiten geprüft werden. Diese Verkürzung verletzt § 1666a BGB.

Methodisch korrekt: Zumbach et al. Kap. 5.3.1 — Hilfemöglichkeiten, die dazu dienen, eine Herausnahme des Kindes zu vermeiden, sind bei jeder Kindeswohlprognose zu berücksichtigen. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur abzuwägen, wenn der prognostischen Kindeswohlgefährdung nicht durch andere ambulante oder stationäre Hilfemaßnahmen begegnet werden kann.

Qualitätsmerkmale eines guten Gutachtens. In Synthese ergeben sich die zentralen Qualitätsmerkmale: erstens klare Strukturierung nach Salzgeber-Gliederung (Zumbach Kasten 8) mit strikter Trennung von Ergebnis und Bewertung; zweitens systematische Hypothesenbildung mit expliziten Alternativhypothesen; drittens Mehrfachbelege durch Multimethodalität; viertens Dreierschritt im Befund — Konstrukt, Daten, Bewertung; fünftens kontextualisierte Auswirkungsanalyse statt Diagnoseschluss; sechstens kindspezifische Passungsanalyse; siebtens psychologische — nicht juristische — Beantwortung der Fragen; achtens klare Formulierung mit benannten Grenzen; neuntens widerspruchssensible Befundung; zehntens Hilfeprüfung als integraler Bestandteil der Prognose.

Abschluss des neunten Hauptthemas. Wir haben in den Folgen 9.1 bis 9.10 die methodischen Anforderungen an die Bewertung und Synthese behandelt — Trennung von Ergebnis und Bewertung, Dreierschritt im Befund, Aggregationsprinzip, Salzgeber-Gliederung Kasten 8, Kindeswohlprognose, Grenzen der Prognose, Hypothesenbildung und Falsifikation, Beantwortung in psychologischen Termini, Unrichtigkeit und Haftung, häufigste Fehler.

Im zehnten Hauptthema geht es um die Verwertung und Anfechtung von Gutachten — wie wird ein Gutachten im Verfahren verwertet? Was sind die Anfechtungsmöglichkeiten? Welche Rolle spielt das Gegengutachten? Das wird der Abschluss der gesamten 100-teiligen Reihe.

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 1447 (psychologische, nicht normative Beantwortung), Rn. 1443 (Auswirkungsanalyse statt Diagnose).
  • Hammesfahr (in: Lack/Hammesfahr), Rn. 228 (Alternativhypothesen); Rn. 334 (Trennung Ergebnis/Bewertung); Rn. 342–347 (Dreierschritt, Selbstbindung, Widersprüche); Rn. 346 (vage Formulierungen vermeiden); Rn. 347 (kein konsistentes Bild); Rn. 348 (kindspezifische Beantwortung, gestellte Fragen); Rn. 349 (psychologische Termini) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Zumbach et al. (2020), Kap. 3 (Passung); Kap. 5 Kasten 8 (Gliederung); Kap. 5.2 (zweigeteilte Verhaltensprognose); Kap. 5.3.1 (Hilfemöglichkeiten und § 1666a BGB) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Staub, L. (Das Wohl des Kindes), Kap. 8.4 (Diagnose ≠ Erziehungsunfähigkeit) — wortlautidentisch verifiziert.
  • Dettenborn/Walter (Familienrechtspsychologie), Kap. 6.4.8 (Auswirkungsanalyse) — wortlautidentisch verifiziert.
  • § 1666a BGB (Verhältnismäßigkeit, Hilfevorrang) — über Zumbach et al. Kap. 5.3.1 verifiziert.

Literatur- und Quellenverzeichnis

Die zentralen Werke dieses Hauptthemas

Die einzelnen Folgen sind durchgehend gegen die nachstehenden Standardwerke der Familienrechtspsychologie und gegen die einschlägige Rechtsprechung geprüft. Die jeweils verwendeten Fundstellen stehen am Ende jeder Folge.

Standardwerke

  • Lack, Katrin / Hammesfahr, Anne u.a.: Psychologische Gutachten im Familienrecht (Randnummern-Kommentierung).
  • Salzgeber, Joseph: Familienpsychologische Gutachten. 8. Auflage, C. H. Beck, 2021.
  • Dettenborn, Harry / Walter, Eginhard: Familienrechtspsychologie. 2022.
  • Staub, Liselotte: Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung. Hogrefe.
  • Zumbach, J. / Lübbehüsen, B. / Volbert, R. / Wetzels, P. (Hrsg.): Psychologische Diagnostik in familienrechtlichen Verfahren. Hogrefe, 2020 (insb. Kap. 5, Befundgliederung).
  • Jacob, Angela: Interaktionsbeobachtung von Eltern und Kind.
  • Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten: Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht. 2. Auflage, 2019.

Methodische Grundlagen

Trennung von Befund und Bewertung · Aggregationsprinzip (Prinzip der Mehrfachbelege) · hypothesengeleitetes Vorgehen und Falsifikationsprinzip · Prüfung von Alternativhypothesen · Grenzen der prognostischen Aussagekraft (Multifinalität, Längsschnittbefunde).

Gesetzliche Grundlagen

BGB § 839a (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) · FamFG §§ 30, 163 · ZPO §§ 404a, 407a, 411, 412 · BGB §§ 1666, 1697a · Art. 6 Abs. 2 GG.


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