Familienpsychologische Gutachten — Der Leitfaden · Hauptthema 5
Zehn Folgen über die Erhebung der Daten, auf denen ein Gutachten ruht: Aktenanalyse, Exploration der Eltern, Anamnese, das Kindesgespräch mit seinen Fragetechniken, Hausbesuche, Drittinformationen — und der Schritt vom einzelnen Datum zum tragfähigen Befund.
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Wir starten ins fünfte Hauptthema. In den ersten vier Hauptthemen haben wir Rahmen, Auftrag, Person und Qualitätskriterien behandelt. Jetzt wird es methodisch konkret: Wie kommt der Sachverständige eigentlich an seine Daten? Welche Erhebungsmethoden gibt es — und worauf muss man bei jeder einzelnen achten? Wir beginnen heute mit der ersten und oft unterschätzten Datenquelle: der Akte.
Die Bedeutung der Akte. Die Gerichtsakte ist die Grundlage, auf der der Sachverständige seine Arbeit beginnt. Dettenborn formuliert das klar: Die Gerichtsakte liefert die für das weitere Vorgehen des Sachverständigen notwendigen Anknüpfungstatsachen und ist damit Grundlage für die Untersuchungsplanung und -durchführung (Dettenborn, Familienrechtspsychologie).
Aus der Akte ergibt sich, was vorher passiert ist. Welche Anträge wurden gestellt? Welche Anhörungen fanden statt? Welche Berichte liegen vor? Welche Stellungnahmen wurden eingereicht? Diese Informationen sind die Hintergrundkulisse, vor der die eigentliche Begutachtung stattfindet.
Was eine Aktenanalyse ist — und was nicht. Hammesfahr macht eine wichtige Klarstellung: Eine sorgfältige Aktenanalyse und Erfassung der in den Akten enthaltenen Anknüpfungstatsachen ist eine notwendige Voraussetzung für die Ableitung der psychologischen Fragen bzw. Untersuchungshypothesen, für die Untersuchungsplanung und die Erstellung der Explorationsleitfäden für die Gespräche mit den Beteiligten (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 246).
Aber: Ein Aktenauszug ist keineswegs als ausgiebige Nacherzählung sämtlicher in der Akte enthaltenen Schriftsätze und Berichte zu verstehen, vor allem, wenn diese in den nachfolgenden Explorationen und Gesprächen nochmals genauso erhoben werden. Gefragt ist vielmehr eine psychologisch-diagnostische Aktenanalyse im Hinblick auf die gerichtliche Fragestellung und der daraus abgeleiteten psychologischen Fragen (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 250).
Unterschiedliche Objektivitätsgrade. Nicht alles in der Akte ist gleich verlässlich. Hammesfahr listet die verschiedenen Objektivitätsgrade auf: Schriftsätze der Rechtsanwälte der Eltern sind eher als Darstellung von Positionen als von „objektiven Tatsachen" zu verstehen. Ein höherer Objektivitätsgrad kommt Quellen wie Jugendamtsberichten, Stellungnahmen von Verfahrensbeiständen und Ergänzungspflegern, Vermerken gerichtlicher Anhörungen, Behandlungsberichten von Ärzten, Therapeuten und Kliniken zu (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 246).
Das ist eine zentrale Differenzierung. Anwaltsschriftsätze sind parteilich — das ist ihre Funktion. Sie sind keine Tatsachenfeststellung, sondern Argumentation. Jugendamtsberichte sind professioneller verfasst — aber auch sie sind nicht neutral, weil das Jugendamt eigene Aufgaben und Bewertungen einbringt. Behandlungsberichte von Ärzten und Therapeuten sind oft konkret und tatsachenorientiert, aber von der jeweiligen Behandlungsperspektive geprägt.
Relevante Inhalte bei Sorgerechts- und Umgangsfragestellungen. Hammesfahr listet auf, welche Informationen aus der Akte besonders relevant sind: Informationen über den bisherigen Verlauf der Auseinandersetzung und die elterliche Konfliktdynamik; bereits eingesetzte Unterstützungsmaßnahmen wie Trennungs- und Scheidungsberatung, Mediation, Gruppenangebote, und die dadurch erzielten Entwicklungen; Positionen der Eltern inklusive wechselseitiger Vorwürfe; die Eltern-Kind-Beziehungen; bislang erhobene Willensäußerungen der Kinder; gegebenenfalls Verhaltens- und Entwicklungsauffälligkeiten der Kinder (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 247).
Relevante Inhalte bei Kindeswohlgefährdung. Bei Erziehungsfähigkeits- bzw. Kindeswohlgefährdungsfragestellungen sind andere Aspekte zentral: Informationen über die erzieherischen Kompetenzen und Einschränkungen der Eltern; gegebenenfalls psychische Erkrankungen und Suchterkrankungen der Eltern; bislang eingesetzte ambulante, teilstationäre und stationäre Unterstützungsmaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe — Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe, Tagesgruppen, Eltern-Kind-Einrichtungen — und die dadurch erzielten Entwicklungen; die Eltern-Kind-Beziehungen; Entwicklungsauffälligkeiten und Schäden der Kinder; Angaben der Kinder über fragliche kindeswohlschädigende Handlungsweisen der Eltern wie Misshandlung, Vernachlässigung, sexueller Missbrauch (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 248).
Strukturierung des Aktenauszugs. Hammesfahr weist auf eine wichtige Wahlmöglichkeit hin: Die sinnvoll strukturierte Darstellungsweise der relevanten Daten kann von Fall zu Fall variieren. Möglich sind: Strukturierung nach Positionen und Quellen; chronologische Darstellung; oder bereits im Hinblick auf die gerichtlichen Fragen thematisch zentriert (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 250).
Die letztere Vorgehensweise bringt einen höheren Zeitaufwand mit sich, bietet aber Vorteile im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit und die Befunderstellung, da die wichtigen Belegstellen durch die thematische Vorstrukturierung leichter aufzufinden sind.
Wertungsfreie Wiedergabe. Hier kommt eine wichtige Grundregel ins Spiel. Dettenborn formuliert: Bei der Wiedergabe des Akteninhalts sollte erkennbar sein, wer was wann wem gegenüber äußert — nur so sind eindeutige Zuordnungen von Angaben und Stellungnahmen möglich. Eine chronologische Wiedergabe ist sinnvoll. Da die Wiedergabe des Aktenauszuges Teil der Untersuchung ist, hat sie im Gutachten ohne jegliche Interpretation oder Kommentierung zu erfolgen. Insofern kann der Begriff Aktenanalyse missverständlich sein. Gleichwohl findet durch den Sachverständigen jedoch eine Sichtung und Gewichtung statt (Dettenborn, Familienrechtspsychologie).
Das heißt: Der Aktenauszug ist Befund, nicht Bewertung. Im Aktenauszug werden Informationen wiedergegeben — wer wann was gesagt hat. Keine Interpretation, kein Kommentar. Erst später im Bewertungsteil wird interpretiert. Salzgeber fasst dieselbe Linie: Der Sachverständige müsse sich mit dem Akteninhalt — den Anknüpfungstatsachen — befassen, doch die Aktenanalyse sei nicht mit einer Wiederholung des Akteninhalts im Gutachten gleichzusetzen; verzichtet er auf einen schriftlichen Auszug, muss die Aktenkenntnis zumindest im Befund erkennbar sein (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1347). Da sich die Aktenlage durch weitere Schriftsätze im Lauf der Begutachtung ändern kann, ist sie fortlaufend zu berücksichtigen (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1348).
Streit über die Notwendigkeit. Es gibt einen interessanten Streit in der Praxis. Hammesfahr formuliert: Über die Notwendigkeit eines ausführlichen Aktenauszugs besteht kein Konsens. Einige Familiengerichte weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Aktenauszug nicht gewünscht und nicht vergütet wird (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 246).
Hammesfahr selbst hat eine klare Position: Der Verzicht auf die Erstellung eines Aktenauszugs durch den Sachverständigen kann erheblich zu Lasten der Transparenz des gutachterlichen Vorgehens gehen, da die Datenbasis, die der Ableitung der psychologischen Fragen und der Untersuchungsplanung zugrunde liegt, nicht dargelegt wird (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 249, mit Verweis auf Kannegießer PDR 2022, 159, 167).
Auch Dettenborn formuliert klar: Aus unserer Sicht ist die Wiedergabe des Aktenauszuges unerlässlich. Nur so kann eine ausreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Gutachten gewährleistet werden (Dettenborn, mit Verweis auf Lack/Hammesfahr 2019, Rn. 249).
Was Beteiligte tun können. Erstens: Schauen Sie, ob es im Gutachten überhaupt einen Aktenauszug gibt. Wenn ja: Werden die wichtigsten Aktenbestandteile aufgegriffen?
Zweitens: Achten Sie auf wertungsfreie Wiedergabe. Wenn schon im Aktenauszug interpretierende Adjektive auftauchen — „die Mutter zeigte sich uneinsichtig" — ist das ein methodischer Mangel.
Drittens: Überprüfen Sie, ob die unterschiedlichen Objektivitätsgrade respektiert werden. Wird ein Anwaltsschriftsatz als bloße Position dargestellt — oder als Tatsachenbericht?
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die Auftragsannahme und die Kontaktaufnahme zu den Beteiligten — die ersten praktischen Schritte des Sachverständigen, die oft schon den Ton der ganzen Begutachtung prägen.
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Bevor der Sachverständige in die Tiefe geht, gibt es zwei sehr praktische Schritte: die Auftragsannahme und die erste Kontaktaufnahme zu den Beteiligten. Diese Schritte klingen banal — sind aber methodisch entscheidend. Wer hier Fehler macht, hat das ganze Verfahren schon belastet.
Die Prüfung vor Auftragsannahme. Hammesfahr beschreibt das Vorgehen: Vor der Auftragsannahme muss zunächst überprüft werden, ob der Auftrag überhaupt angenommen und ausgeführt werden kann (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 240).
Konkret hat der Sachverständige auf der Grundlage der in den Gerichtsakten enthaltenen Informationen festzustellen, ob er über die fachliche Qualifikation zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrags verfügt und den Auftrag ohne Einbeziehung weiterer Sachverständiger erfüllen kann — etwa ohne psychiatrisches oder klinisch-psychologisches Zusatzgutachten, ohne aussagepsychologisches Zusatzgutachten.
Weiter ist zu überprüfen, ob aufgrund persönlicher oder privater Verbindungen zu den Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit besteht. Zudem ist einzuschätzen, ob der Auftrag in der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Oftmals ist ein Kostenrahmen angegeben, dessen voraussichtliche Einhaltung ebenfalls überschlagen werden sollte (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 240, Checkliste s. Rn. 143).
Die Fristfrage. Hammesfahr betont: Wenn absehbar ist, dass die gesetzte Frist aller Voraussicht nach nicht einzuhalten ist, muss das Familiengericht vor der Auftragsannahme hierüber unter Angabe der Gründe informiert werden. Gründe für eine voraussichtliche Überschreitung der gesetzten Frist liegen oftmals in einer zeitlichen Verzögerung des möglichen Untersuchungsbeginns. Aber auch inhaltliche Gründe spielen häufig eine Rolle (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 241).
Das ist eine wichtige Pflicht. Wer einen Auftrag annimmt, obwohl er die Frist nicht halten kann, verstößt gegen § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 407a Abs. 1 ZPO — und riskiert Ordnungsgeld oder Vergütungskürzung.
Die erste Kontaktaufnahme zu den Eltern. Wenn der Auftrag angenommen ist, beginnt die Kontaktaufnahme. Hammesfahr beschreibt das so: Üblicherweise erfolgt die erste Kontaktaufnahme schriftlich. Im Anschreiben werden die Eltern informiert über: die gerichtliche Beauftragung des Sachverständigen; den Rahmen der Begutachtung; die Bitte um Vereinbarung von Terminen; gegebenenfalls bei Hinweisen auf interkulturellen Kontext die Erforderlichkeit eines Dolmetschers (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 243).
Eine Kopie des ersten Anschreibens an die Eltern sollte zeitgleich an die vertretenden Anwälte und an das Gericht gesandt werden, um den Beginn der Begutachtung anzuzeigen. Das Gericht wird das Anschreiben an alle Verfahrensbeteiligten beziehungsweise deren Vertreter zur Kenntnis übersenden.
Die Reaktion der Eltern. Hammesfahr beschreibt hier eine wichtige diagnostische Beobachtung: Die Reaktion der Eltern auf das erste Anschreiben begleitet erfahrungsgemäß häufig den folgenden Untersuchungsablauf. Rasche Rückmeldungen und gute telefonische Erreichbarkeit der Eltern erleichtern den Untersuchungsablauf auf der formalen Ebene. Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der ersten Kontaktaufnahme können auf Seiten der Eltern auf fehlende Akzeptanz oder Compliance gegenüber der Begutachtung, Befürchtungen und Ausweichverhalten, Probleme bei der Alltagsbewältigung — fehlender Briefkasten, Briefe nicht öffnen — zurückgehen (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 244).
Was nicht Aufgabe des Sachverständigen ist. Eine wichtige Klarstellung: In schwierigen Fällen kann eine Kontaktaufnahme zu den Eltern über die vertretenden Anwälte weiterhelfen. Aber: Es ist keineswegs Aufgabe des Sachverständigen, die Beteiligten mit allen Mitteln zu einer Teilnahme an der Untersuchung zu umwerben und zu bewegen (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 244).
Das ist ein wichtiger Grundsatz. Die Mitwirkung ist freiwillig. Der Sachverständige darf nicht Druck aufbauen, nicht beharrlich bedrängen, nicht emotional einwirken, um eine Teilnahme zu erzwingen. Sein Auftrag ist es, eine Untersuchung anzubieten — nicht, eine Teilnahme herbeizuführen.
Was passiert bei ausbleibender Reaktion? Hammesfahr beschreibt das Vorgehen: Kommt keine Reaktion seitens der Eltern, sollte nach circa zwei Wochen eine erneute briefliche Kontaktaufnahme per Einschreiben erfolgen. Wenn auch dies nicht binnen zwei Wochen zu einer Reaktion und Terminvereinbarung führt, sollte das Familiengericht — auch im Hinblick auf die Frist zur Gutachtenerstellung — hierüber informiert und um Anweisungen zum weiteren Vorgehen gebeten werden (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 245).
Die Teilnahmefreiwilligkeit. Lack erläutert die rechtliche Grundlage: Die Beteiligten, zu denen regelmäßig auch die Eltern zählen, sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken — § 27 Abs. 1 FamFG. Erzwungen werden kann ihre Mitwirkung bei der Gutachtenerstellung mangels einer gesetzlichen Grundlage aber nicht (Lack, a.a.O., Rn. 97).
Die körperliche, psychiatrische oder psychologische Untersuchung berührt den Schutzbereich des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches vor einer Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter schützt. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfordern eine klare und unmissverständliche gesetzliche Grundlage, die es im hiesigen Zusammenhang aber nicht gibt (Lack, a.a.O., Rn. 97). Salzgeber unterlegt die Auftragsprüfung: Der Sachverständige habe nach Auftragseingang gemäß § 407a Abs. 1 ZPO unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und fristgerecht — ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger — erledigt werden kann (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 147 f.). Ebenso ist vorab zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen; deren Verletzung kann zur Ablehnung führen (Salzgeber, a.a.O., Rn. 206).
Aufklärungspflicht zu Beginn. Wenn dann der erste Termin zustande kommt, hat der Sachverständige eine Aufklärungspflicht. Lack zitiert Salzgeber: Vor Beginn der Exploration sind die Eltern nochmals auf ihre Teilnahmefreiwilligkeit hinzuweisen. Weiter ist die Rolle und Funktion des Sachverständigen, vor allem die Berichtspflicht gegenüber dem Familiengericht und die daher eingeschränkte Schweigepflicht — nicht gegenüber dem Gericht — zu erklären (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 260).
Konkret bedeutet das: Wer der Auftraggeber ist (das Gericht). Welcher Zweck verfolgt wird (Beantwortung der Beweisfrage). Welche Verwendung die Daten haben (Eingang ins Gutachten, das allen Verfahrensbeteiligten zugänglich wird). Welche Rechte die Untersuchten haben (Mitwirkung freiwillig, Verweigerung möglich).
Folgen verweigerter Mitwirkung. Dettenborn weist auf die Folgen hin: Verweigern die Eltern die Teilnahme an einer Begutachtung, muss der Sachverständige dies dem Familiengericht mitteilen. Ihnen können dann nach § 81 Abs. 1 und 2 Nr. 4 FamFG lediglich Kosten auferlegt werden (Dettenborn, mit Verweis auf BT-Drs. 16/6308, 242). Eltern und Dritte brauchen sich keiner zwangsweisen Exploration oder Untersuchung zu unterziehen; die von Kindern bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die jedoch nach § 1666 Abs. 3 BGB vom Gericht bei Kindeswohlgefährdung ersetzt werden kann.
Was Beteiligte tun können. Erstens: Antworten Sie auf das erste Anschreiben zeitnah. Das erleichtert den Ablauf und vermeidet unnötige Eskalationen.
Zweitens: Lassen Sie sich am ersten Termin über die Rahmenbedingungen aufklären. Wenn das nicht geschieht, fragen Sie nach. Eine Aufklärung über Rolle, Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und Folgen der Mitwirkung ist berufsethisch Pflicht.
Drittens: Sie müssen nicht teilnehmen. Aber: Eine Verweigerung hat Folgen — Kostenfolgen, ggf. Beweiswürdigungsfolgen. Sprechen Sie das mit Ihrem Anwalt ab.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die zentrale Methode der Datenerhebung: das Explorationsgespräch mit den Eltern. Wie wird es aufgebaut? Welche Fragen stellt der Sachverständige? Und wie schützt man sich vor methodischen Mängeln?
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Heute kommen wir zur zentralen Methode der familienpsychologischen Begutachtung: dem Explorationsgespräch. Dieses Gespräch ist nicht „nur ein Gespräch". Es ist eine wissenschaftlich strukturierte Datenerhebung mit eigenen Regeln. Wer sie versteht, erkennt sofort, ob das Gutachten methodisch sauber gearbeitet wurde.
Was Explorationen sind. Zumbach et al. formulieren: Die Durchführung und Auswertung von diagnostischen Interviews bzw. Explorationsgesprächen ist hoch komplex. Hier sind noch höhere fachliche Anforderungen zu stellen als an die Anwendung von Tests (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.1).
Diagnostische Interviews umfassen alle Methoden, die zur Erhebung von diagnostisch relevanten Informationen mittels Gespräch verstanden werden. Spezifizieren lassen sich Anamnesegespräche — die sich auf die Erkundung der Vorgeschichte beziehen — und Explorationsgespräche, die sich auf die Erkundung des subjektiven Lebensraums beziehen. Im Begutachtungskontext liegt das Hauptaugenmerk auf Explorationsgesprächen (Zumbach et al. 2020, mit Verweis auf Schmidt-Atzert/Amelang 2018).
Die halbstandardisierte Form. Zumbach et al. legen den methodischen Maßstab fest: Die Elternexplorationen sollten als halbstandardisierte Interviews durchgeführt werden. Mit dem Begriff „halbstandardisiert" ist gemeint, dass eine Standardisierung der Befragung angestrebt wird, von einer Festlegung auf exakte Wortlaute und Abfolgen von Fragen aber im Vergleich zum standardisierten Interview abgesehen wird (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.1.1).
Vorlagen für halbstandardisierte Interviews bestehen in der Regel aus einer Liste von Themen mit stichpunktartig charakterisierten Fragen. Im Begutachtungskontext sollten sich die Explorationsgespräche somit auf einen fallspezifisch entwickelten Interviewleitfaden stützen.
Warum ein Leitfaden? Der Einsatz von halbstandardisierten Interviewleitfäden ist wesentlich für die Strukturierung des gutachterlichen Vorgehens. Er erhöht erstens die Validität der Befragung. Zweitens die Vergleichbarkeit der Explorationen — denn wenn bei beiden Elternteilen dieselben Themenblöcke abgefragt werden, kann man die Aussagen sinnvoll vergleichen (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.1.1).
Im halbstandardisierten Interviewleitfaden werden Inhalte in Themenblöcken spezifiziert, sodass einerseits sichergestellt werden kann, dass relevante Themenbereiche die definierten psychologischen Kriterien betreffend angesprochen werden. Andererseits besteht der Leitfaden auch aus offenen Anteilen, die Erzählungen ermöglichen und Raum für die Perspektive des Explorierten lassen. Auch Salzgeber beschreibt die Methode so: Das diagnostische Gespräch — auch psychologisch-diagnostisches Interview oder Exploration genannt — diene dazu, Aufschluss über den Gesprächspartner und seine Sicht zu gewinnen (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1351). Als hilfreich hätten sich dabei (semi-)strukturierte Explorationsleitfäden erwiesen, die möglichst alle wesentlichen Bereiche erfassen (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1358).
Aus der Beweisfrage abgeleitet. Wichtig: Der Leitfaden ist nicht vorgefertigt für jeden Fall. Er muss fallspezifisch entwickelt werden — auf Basis der bisher durchgeführten Schritte: systematische Aktenanalyse, Definition psychologischer Prüfkriterien, daraus abgeleitete psychologisch-diagnostische Fragestellungen und fallspezifische Untersuchungsplanung (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.1.1).
Fertige Interviewleitfäden als Ergänzung. Hammesfahr nennt zwei deutschsprachige Verfahren, die in die Erarbeitung einfließen können: der Interviewleitfaden zur Diagnostik von Elterlichem Erziehungsverhalten (IDEE) und das Interview zur Einschätzung der Entwicklung des Kindes und der Erziehungsbedingungen (MAD-J). Die Explorationsleitfäden sind aber nicht als Fragebögen zu verstehen, sondern eher als Ablaufplan des psychodiagnostischen Gesprächs. Die Erstellung von Explorationsleitfäden ist auch erfahrenen Diagnostikern zu empfehlen, da diese die Orientierung in der Fülle der Informationen und Anforderungen durch die Gesprächsführung erheblich erleichtern (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 259).
Aufklärung am Anfang. Hammesfahr betont: Vor Beginn der Exploration sind die Eltern nochmals auf ihre Teilnahmefreiwilligkeit hinzuweisen. Weiter ist die Rolle und Funktion des Sachverständigen, vor allem die Berichtspflicht gegenüber dem Familiengericht und die daher eingeschränkte Schweigepflicht — nicht gegenüber dem Gericht — zu erklären (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 260).
Fragestellungen. Lack listet eine zentrale Frageregel auf — die Vermeidung suggestiver Fragen. Hammesfahr formuliert: Suggestive Fragen müssen vermieden werden. Fragen sind suggestiv, wenn sie Teile des erst zu erfragenden Sachverhalts bereits voraussetzen, Antwortalternativen unvollständig aufzählen, eine Antwortalternative bereits nahelegen und hinweisgebende Füllwörter wie „sicherlich", „natürlich", „etwa" enthalten (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 264, mit Verweis auf Westhoff/Kluck S. 97).
Stattdessen sollen offene Fragen verwendet werden. Beispiele für gute Fragen: „Was müsste sich aus Ihrer Sicht ändern, damit die Absprachen mit dem anderen Elternteil besser funktionieren? Was können Sie eventuell dazu beitragen?" Solche Fragen geben Raum für die eigene Perspektive und vermeiden Vorwegnahmen (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 264).
Gespräch, nicht Vernehmung. Hammesfahr beschreibt das gute Vorgehen so: Die Exploration ist — wenn auch klar an den Zweck der Datenerhebung gebunden — keine „Vernehmung", sondern ein Gespräch. Ein freies Gespräch ermöglicht einen Zugang zur Individualität des Falls und zudem mehr Flexibilität bei unerwartetem Gesprächsverlauf (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 265, mit Verweis auf Kannegießer PDR 2022, 159, 168).
Zum guten Fragen gehört auch das gute und differenzierte Zuhören — durch Paraphrasieren, also die Wiedergabe des Gehörten in eigenen Worten, und Nachfrage, ob dies richtig verstanden wurde. Der explorierte Elternteil muss die Möglichkeit bekommen, seine Perspektive darzustellen und auszuführen.
Auswertung der Exploration. Zumbach et al. erläutern, wie die Auswertung erfolgt: Die Explorationsgespräche müssen vor dem Hintergrund der psychologischen Fragestellungen und der entsprechenden Prüfkriterien ausgewertet werden. Daraufgestützt erfolgt eine kriteriengeleitete zusammenfassende Darstellung im Gutachten. Auf eine Aufnahme von Wortprotokollen der Explorationsgespräche in das schriftliche Gutachten wird im familienrechtlichen Kontext zumeist verzichtet (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.1.1).
Die Auswertung und Darstellung der Explorationsgespräche stellt somit eine wissenschaftlich-psychologische Leistung unter diagnostischen Aspekten dar. Die kriteriengeleitete Auswertung der Interviewdaten anhand vorab definierter Kategorien — etwa Kindeswohlkriterien — hat das Ziel, die Auswertungsobjektivität zu erhöhen (Zumbach et al. 2020, mit Verweis auf Daseking/Petermann 2006).
Protokollierung. Audioaufnahmen — nach vorliegendem Einverständnis der explorierten Personen — ermöglichen die zuverlässige Dokumentation und objektivere Auswertung des Materials und können Verfälschungen entgegenwirken. Ansonsten ist eine schriftliche detaillierte Protokollierung während des Gesprächs vonnöten (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.1.1).
Belastete oder erkrankte Eltern. Hammesfahr hebt einen wichtigen Punkt hervor: Die Exploration emotional hochbelasteter oder psychisch kranker Elternteile stellt besondere Anforderungen an die Gesprächsführung des Sachverständigen. So kann eine „formale Denkstörung" als Anzeichen einer psychischen Erkrankung vorliegen — der Denkvorgang ist dann gehemmt, verlangsamt, umständlich, eingeengt, perseverierend, ideenflüchtig, zerfahren. Eine stringente und effiziente Exploration ist hierdurch sehr erschwert bis unmöglich. Dennoch muss sichergestellt werden, dass sich der betroffene Elternteil zu allen relevanten Themenbereichen äußern und seine Sicht der Dinge darstellen kann (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 266).
Der Explorationsleitfaden hilft dann, die Orientierung zu behalten und zu überprüfen, ob alle relevanten Themen hinreichend geklärt wurden, wenn auch in anderer Reihenfolge. Zeitlich ausufernde Explorationsverläufe sollten unterbrochen und zu einem anderen Zeitpunkt fortgesetzt werden.
Was Beteiligte tun können. Erstens: Bereiten Sie sich auf die Exploration vor. Welche Themen kommen voraussichtlich? Welche Stationen Ihrer Lebensgeschichte sind relevant? Welche Sicht haben Sie auf die strittigen Punkte?
Zweitens: Antworten Sie konkret. Vage Aussagen wie „es war kompliziert" liefern dem Sachverständigen keine verwertbaren Daten. Konkrete Beschreibungen, gerne mit Beispielen, sind hilfreich.
Drittens: Wenn Sie suggestive Fragen bemerken, weisen Sie freundlich darauf hin. Sie können sich auch eine kurze Pause erbitten, um über eine schwierige Frage nachzudenken — das ist legitim und keine Schwäche.
Ausblick. In der nächsten Folge gehen wir tiefer in die Inhalte der Exploration: Was ist Anamnese? Wie werden Lebensgeschichte, Bindungsentwicklung, Erziehungserfahrungen erhoben?
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Heute geht es um einen besonderen Teil der Exploration: die Anamnese. Anamnese bedeutet „Erinnerung" — und meint hier die systematische Erfassung der Lebensgeschichte einer Person. In der familienpsychologischen Begutachtung ist die Anamnese aus mehreren Gründen wichtig. Sie liefert Verstehensgrundlagen für aktuelle Verhaltensweisen — und sie zeigt Muster, die sich in der Erziehung wiederholen können.
Anamnese vs. Exploration — die Unterscheidung. Zumbach et al. unterscheiden klar: Spezifizieren lassen sich Anamnesegespräche, welche sich auf die Erkundung der Vorgeschichte beziehen, und Explorationsgespräche, die sich auf die Erkundung des subjektiven Lebensraums beziehen (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.1, mit Verweis auf Schmidt-Atzert/Amelang 2018).
Im Begutachtungskontext liegt das Hauptaugenmerk auf Explorationsgesprächen — also auf der aktuellen Situation. Aber: Die Anamnese ist nicht nebensächlich. Sie liefert den Hintergrund, vor dem die aktuelle Situation verstanden werden kann. Salzgeber benennt die anamnestischen Inhalte des kriterienorientierten Gesprächs: die Entwicklungsgeschichte des Kindes, die Bindungs- und Beziehungsqualitäten, die Rolle jedes Elternteils sowie die psychische und gesundheitliche Situation der Eltern (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1359). Methodisch seien dabei offene Fragen anfänglich geschlossenen vorzuziehen, Suggestivfragen in der Regel zu vermeiden und neben den Sachinformationen auch das Erleben und die zugrunde liegenden Motive zu erfassen (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1360).
Warum die Lebensgeschichte wichtig ist. Die Lebensgeschichte eines Elternteils prägt seine Erziehungsfähigkeit auf mehrere Weisen. Erstens — eigene Bindungserfahrungen wirken auf das Bindungsverhalten gegenüber dem Kind. Eltern, die selbst sichere Bindungen erfahren haben, geben in der Regel auch sichere Bindungen weiter.
Zweitens — eigene Erziehungserfahrungen werden oft unbewusst reproduziert. Wer als Kind autoritär erzogen wurde, neigt zur Wiederholung — es sei denn, eine bewusste Reflexion hat stattgefunden.
Drittens — Belastungen in der eigenen Biografie können sich auf die aktuelle Erziehung auswirken. Traumatische Erfahrungen, Verlusterlebnisse, eigene psychische Erkrankungen — all das kann die Erziehungsfähigkeit beeinflussen.
Inhalte der Anamnese. In einer guten Anamnese werden typischerweise folgende Themen erfasst: die Herkunftsfamilie und das Aufwachsen; Beziehungen zu den eigenen Eltern und Geschwistern; eigene Bildungs- und Berufsbiografie; bisherige Partnerschaftserfahrungen, gegebenenfalls frühere Ehen oder Beziehungen; eigene psychische und körperliche Gesundheit, frühere Therapien oder Behandlungen; bedeutsame Belastungen und kritische Lebensereignisse; das Erleben der Schwangerschaft und der Geburt des Kindes; den Verlauf der ersten Lebensjahre des Kindes; den Verlauf und die Eskalation des aktuellen Konflikts.
Konkrete und verhaltensnahe Befragung. Hammesfahr macht auf einen wichtigen methodischen Punkt aufmerksam: Die Befragung sollte auf konkrete, verhaltensnahe Schilderungen zielen — wie bei den Explorationen mit Eltern und Kindern, bei der Informationserhebung von Beteiligten und beim Aktenauszug. Bei pauschalen Bewertungen ist nachzufragen: „In welcher Hinsicht?", „Woran ist das zu erkennen?" Konkrete, verhaltensnahe Berichte sind aussagekräftiger als allgemeine Selbstbeschreibungen (vgl. Hammesfahr, a.a.O., Rn. 312 zur Drittinformation, gilt analog für die Anamnese).
Beispiel: Wenn ein Elternteil sagt „ich hatte eine schöne Kindheit", ist das wenig aussagekräftig. Nachfragen wie „Können Sie ein typisches Wochenende aus Ihrer Kindheit beschreiben?" oder „Was hat Ihre Mutter gemacht, wenn Sie als Kind weinten?" bringen konkrete Befunde, aus denen die Bindungsqualität rekonstruiert werden kann.
Standardisierte klinische Interviews bei psychopathologischen Fragen. Zumbach et al. erläutern: Sofern im Einzelfall notwendig, stützt sich die Erhebung von elterlichen psychopathologischen Auffälligkeiten auch auf die in Explorationsgesprächen erhobenen Befunde. Es kann sich in diesem Zusammenhang anbieten, im Rahmen der Exploration von Elternteilen standardisierte klinische Interviews einzusetzen — zum Beispiel: das Strukturierte Klinische Interview für DSM-5-Störungen, Klinische Version (SCID-5-CV von Beesdo-Baum, Zaudig & Wittchen, 2019); das Diagnostische Interview bei psychischen Störungen (DIPS von Margraf, Cwik, Suppiger & Schneider, 2017); oder Screeningversionen klinischer Interviews wie das Mini-DIPS (Margraf & Cwik, 2017) (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.1.1).
Das ist wichtig zu wissen: Wenn der Sachverständige eine psychische Störung diagnostizieren oder ausschließen will, ist ein strukturiertes klinisches Interview methodisch deutlich besser als ein freies Gespräch. Wo nur ein freies Gespräch geführt wird, bleiben die diagnostischen Aussagen unsicher.
Auch verhaltensbeobachtende Befunde aufnehmen. Zumbach et al. betonen: Neben der Erfassung und Darstellung der wesentlichen Inhalte der Explorationen sollten im Rahmen der Auswertung von Explorationsgesprächen Informationen über den situativen emotionalen Zustand der explorierten Person, das Erleben und Verarbeiten von Situationen, das Auftreten von Abwehrverhalten aufgenommen werden. So sind nicht nur die reinen Antworten relevant, Verhaltensbeobachtungen und psychodynamische Aspekte sind ebenso wesentlich (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.1.1).
Konkret heißt das: Wenn der Vater bei der Frage nach seiner Mutter aggressiv wird, wenn die Mutter beim Thema „Schwangerschaft" plötzlich verstummt, wenn ein Elternteil systematisch ausweicht — all das sind verhaltensbeobachtende Befunde, die in das Gutachten einfließen müssen.
Vergleichbarkeit zwischen den Elternteilen. Ein wichtiger methodischer Punkt: Die Anamnese sollte bei beiden Elternteilen mit ähnlicher Tiefe und ähnlichem Themenkatalog erfolgen. Wenn die Mutter zwei Stunden zu ihrer Kindheit befragt wird und der Vater nur 20 Minuten, ist die Vergleichbarkeit nicht gegeben. Das kann methodisch beanstandet werden.
Dettenborn fordert zur Vergleichbarkeit: Im Rahmen der hier durchgeführten Diagnostik ist insbesondere bei Fragestellungen nach dem zukünftigen Lebensmittelpunkt eines Kindes auf eine vergleichbare Gestaltung von Untersuchungssettings zu achten, die eine spätere Gegenüberstellung der gewonnenen Daten ermöglicht (Dettenborn).
Selbstdarstellung und Verzerrung. Bei der Anamnese ist mit Selbstdarstellungseffekten zu rechnen. Eltern, deren Sorgerecht zur Disposition steht, neigen dazu, ihre eigene Lebensgeschichte günstig darzustellen — und die Lebensgeschichte des anderen Elternteils ungünstig.
Das ist nicht moralisch verwerflich — es ist eine natürliche Reaktion auf die Begutachtungssituation. Methodisch zu begegnen ist diesem Effekt durch: konkrete, verhaltensnahe Fragen statt allgemeine Selbstbeschreibungen; Vergleich mit anderen Datenquellen wie Akteninhalt und Drittinformationen; Berücksichtigung des emotionalen Zustands und nonverbaler Hinweise.
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Antworten Sie auf Anamnesefragen ehrlich und konkret. Wer hier schwammig bleibt, wird methodisch schwer zu lesen — und das schadet eher als es nützt.
Zweitens: Wenn schwierige Themen vorkommen — frühere psychische Erkrankungen, eigene Trennungserfahrungen, schwierige Familienverhältnisse —, bedenken Sie, dass diese vermutlich aus der Akte ohnehin bekannt sind oder vom anderen Elternteil eingebracht werden. Ehrlichkeit ist hier nicht nur ethisch geboten, sie ist auch strategisch klüger.
Drittens: Bringen Sie eigene Reflexionen ein. Wer seine eigene Biografie reflektiert hat und Belastungen einordnen kann, hinterlässt einen anderen Eindruck als jemand, der alles verdrängt.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um das vielleicht heikelste Element der familienpsychologischen Begutachtung: das Kindesgespräch. Hier gibt es eigene Regeln, eigene methodische Anforderungen — und besonders viele Fehlermöglichkeiten.
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Heute kommen wir zu einem besonders heiklen Teil der Begutachtung: dem Gespräch mit dem Kind. Hier gibt es eigene methodische Anforderungen — und besonders viele Fehlermöglichkeiten. In dieser und der folgenden Folge schauen wir konkret hin, wie ein gutes Kindesgespräch aufgebaut ist. Heute geht es um das Setting: Altersangemessenheit, Räumlichkeiten, Rapport.
Ab wann sind Kinder gesprächsfähig? Hammesfahr formuliert klar: Kinder sind bei einem gutaltersentsprechenden Entwicklungsstand etwa ab einem Alter von drei Jahren kognitiv und sprachlich zu einem kurzen Gespräch in der Lage. Daher sollten Kinder ab diesem Alter als eigenständige Akteure in die Untersuchung einbezogen und exploriert werden (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 272).
Das ist eine wichtige Aussage. Auch jüngere Kinder können — alters- und entwicklungsangemessen — befragt werden. Sie sind nicht „zu klein für Befragung", sondern brauchen andere Methoden als Schulkinder. Und ab etwa dem sechsten Lebensjahr nähern sich die Berichte der Kinder über vergangene Ereignisse denen von Erwachsenen an (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 275).
Anwesenheit der Eltern? Hammesfahr ist klar: Die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils bei der Exploration von Kindern ist nicht sachdienlich, da dem Kind dann keine unbefangenen Äußerungen möglich sind (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 272, mit Verweis auf Kannegießer PDR 2020, 159, 164).
Das heißt: Das Kindesgespräch findet ohne Eltern statt. Bei sehr jungen oder schüchternen Kindern kann eine der Exploration vorangehende Spielphase im Beisein eines Elternteils eine Brücke bauen und dem Kind genügend Sicherheit für die anschließende Trennung und Exploration ohne Eltern vermitteln.
Setting und Atmosphäre. Hammesfahr beschreibt das ideale Setting: Auf die Gestaltung einer möglichst entspannten, kindgerechten Gesprächssituation und -atmosphäre ist zu achten, um unnötige Belastungen des Kindes zu vermeiden und um die Gesprächsbereitschaft des Kindes zu fördern. Der Gesprächsraum bzw. das Setting sollte so ausgestattet sein, dass Kinder verschiedenen Alters bequem sitzen können (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 275).
Spielmaterial in der „Aufwärmphase" oder für Pausen zwischendurch sollte nicht so im Vordergrund stehen, dass dessen „Aufforderungscharakter" den gesamten Gesprächsverlauf dominiert. Entscheidender als die Ausstattung der Räumlichkeiten ist jedoch das Gesprächsverhalten des Sachverständigen gegenüber dem Kind. Salzgeber stützt beides: Gespräche sollten möglichst ohne Störungen stattfinden, weshalb neutrale Praxisräume Hausbesuchen vorzuziehen seien, da dort die Umgebungsvariablen kontrollierbar sind (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1366). Bei der Gesprächsführung solle sich der Sachverständige nicht allein am Alter, sondern am kognitiven und emotionalen Status des Kindes orientieren (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1378).
Rapport — die vertrauensvolle Gesprächsbeziehung. Hammesfahr formuliert: Es ist wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind sich in der Gesprächssituation mit dem Sachverständigen wohlfühlt. Hierzu zählt auch der Aufbau von Rapport, das heißt einer vertrauensvollen Gesprächsbeziehung zum Kind, die Respekt, Verständnis und Akzeptanz vermittelt und das Kind dabei unterstützt, schwierige, belastende und aversive Erlebnisse zu offenbaren (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 275).
Rapport entsteht durch sozioemotionale Unterstützung. Hammesfahr nennt konkret: nonverbale Unterstützung wie entspannte, freundlich zugewandte, aber neutrale Haltung und angemessener Blickkontakt; verbale Unterstützung durch „aktives Zuhören" — kurze Lautsignale des Zuhörens, Paraphrasieren; inhaltsunabhängige Ermutigungen und Beruhigungen; Äußern von Verständnis für Emotionen des Kindes.
Sozioemotionale Unterstützung führt zu weniger Aussagewiderstand und mehr Kooperation sowie zu genaueren Angaben des Kindes (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 275, mit Verweis auf Tamm/Gewehr/Volbert Report Psychologie 2022, 18 ff.).
Was vermieden werden muss. Hammesfahr warnt: Es ist wichtig, keinen Druck oder Zeitdruck aufzubauen, um Informationen „aus dem Kind herauszubekommen", sondern dem Kind die Gelegenheit zu bieten und es zu ermutigen, sich zu äußern. Dies wird beispielsweise gefördert, wenn dem Kind echtes Interesse an seinem Erleben und seiner Lebenswelt entgegengebracht und vermittelt wird (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 275).
Hierzu gehört auch, auf die vom Kind selbst eingebrachten Themen einzugehen und nachzufragen, auch wenn diese aus Sachverständigensicht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erhebenden Informationen stehen — Nachfragen zu Hobbys, Freunden, Lieblingsspielzeug, Haustier. Solche vom Kind selbst eingebrachten Themen können jedoch auch einer ausschweifenden Vermeidung der relevanten Themen dienen; dann muss die Gesprächsführung den Bogen zurück zum Zweck der Exploration schlagen.
Aufklärung des Kindes. Hammesfahr macht auf einen wichtigen Aufklärungsbedarf aufmerksam: Zu Beginn der Exploration sollte das Kind altersangemessen über die Funktion des Sachverständigen und den Grund für das Gespräch informiert werden. Es vermittelt dem Kind Sicherheit, wenn es weiß, worauf das Gespräch abzielt. Beispiel bei Umgangsfragestellungen: „Es geht um die Zeit, die du mit deinem Vater verbringst. Ich spreche mit euch allen darüber, um herauszubekommen, was die beste Lösung für dich sein könnte." (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 273).
Die Frage an das Kind, ob ihm schon jemand erklärt hat, worum es in dem Gespräch mit dem Sachverständigen gehen soll, kann diagnostisch aufschlussreiche Hinweise auf Beeinflussung und Induzierung geben. Hammesfahr gibt ein Beispiel: In einer Umgangsfragestellung bei Verweigerung des Umgangs mit dem Vater bejahte ein sechsjähriges Mädchen die Frage, ob die Mutter ihr erklärt habe, worum es bei dem Gespräch gehe — und schildert dann eine Vorgesprächssituation, in der ihr „erinnert" wurde, was passiert sei. Solche Hinweise sind diagnostisch sehr relevant.
Gesprächsregeln vermitteln. Hammesfahr beschreibt: Es ist wichtig, dem Kind die Gesprächsregeln zu vermitteln — vor allem, dass es nachfragen soll, wenn es eine Frage nicht verstanden hat, und dass es in Ordnung ist, manche Dinge vergessen zu haben oder zu einem bestimmten Thema nichts sagen zu wollen. Kinder sind ansonsten oft bestrebt, auf jeden Fall eine Antwort auf die Frage des Sachverständigen zu liefern, auch wenn sie die Frage nicht verstanden haben, sich an den erfragten Sachverhalt nicht erinnern können oder die Antwort nicht wissen. Dies führt dann zu verfälschten Ergebnissen (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 274).
Nonverbale Wahrnehmung. Hammesfahr: Bei jüngeren Kindern, die noch weniger auf Verbalisierung ihrer Gedanken und Gefühle eingestellt sind, ist es wichtig, auch nonverbale Ausdrucksweisen wahrzunehmen und richtig zu interpretieren. Insbesondere Willensäußerungen werden von Kindern oftmals eher nonverbal mit Mimik, Gestik und Tonlage zum Ausdruck gebracht. Dann ist es wichtig, sich rückzuversichern, ob man diese Äußerung richtig verstanden hat. Etwa durch Nachfrage: „Du machst gerade so ein Gesicht und schüttelst dich, was bedeutet das?" / „Was willst du damit sagen?" (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 276).
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Bereiten Sie Ihr Kind alters- und entwicklungsangemessen auf das Gespräch vor — aber instruieren Sie es nicht inhaltlich. „Eine nette Frau / ein netter Mann wird mit dir sprechen, du kannst alles erzählen, was du magst, und du musst nichts erzählen, was du nicht magst." Das ist eine angemessene Vorbereitung.
Zweitens: Vermeiden Sie inhaltliche Instruktion. Wenn Ihr Kind später dem Sachverständigen erzählt „Mama hat mir gesagt, ich soll erzählen, dass Papa böse war" — ist das ein diagnostisches Signal, das gegen Sie sprechen kann.
Drittens: Achten Sie auf die Belastungssituation. Auch ohne Instruktion kann das Kind den Konflikt spüren. Lassen Sie es nicht im Vorfeld extra-belastete Situationen erleben.
Ausblick. In der nächsten Folge gehen wir tiefer in die Fragetechniken: offene Fragen, geschlossene Fragen, trichterförmige Befragung — und vor allem die Vermeidung von Suggestion bei Kindern.
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In der letzten Folge ging es um Setting und Rapport. Heute geht es um den Kern des Kindesgesprächs: die Fragetechniken. Wie fragt man richtig? Wo lauern Suggestionsfallen? Und was bedeutet das für die Aussagekraft des Kindesgesprächs?
Offene Fragen als Grundregel. Hammesfahr formuliert die Grundregel: Hinsichtlich der Fragetechniken ist darauf zu achten, offene Fragen bzw. Erzählaufforderungen zu wählen, die eigenständige Erlebnisschilderungen und Erinnerungsabruf des Kindes ermöglichen und fördern. Spezifischere Bestimmungsfragen zu Inhalten, die das Kind zuvor selbst benannt hat, dienen im weiteren Gesprächsverlauf der Präzisierung („Trichterförmige Befragungstechnik"). Komplexe Fragen, d.h. Fragen, die mehr als eine Frage gleichzeitig beinhalten, sollten vermieden werden (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 277).
Beispiele für offene Fragen: „Erzähl mir doch mal von dem Besuchswochenende bei deinem Vater / deiner Mutter"; „Was habt ihr gemacht?"; „Wie fandest du das?"; „Was magst du an deinem Vater / deiner Mutter gerne?"; „Erzähl mir bitte, was da passiert ist, von Anfang bis Ende"; „Und wie ging es dann weiter?"
Die Falle geschlossener Fragen. Hammesfahr warnt: Jüngere oder verschlossene, schüchterne Kinder sind mit offenen Fragen oftmals überfordert und beantworten diese knapp und einsilbig. Dies bewirkt bei Sachverständigen häufig, auch unbewusst, eine zunehmende Reduktion auf geschlossene Fragen (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 277).
Geschlossene Fragen — Ja-Nein-Fragen oder Auswahlfragen — regen jedoch Kinder nicht dazu an, ihr eigenes Erleben und ihre eigenen Erinnerungen abzurufen und zu schildern. Sie ermöglichen die Auswahl einer Antwortvorgabe ohne eigenen Erlebnisbezug. Diese Antworten enthalten daher nicht nur deutlich weniger Informationen, sondern sind zudem deutlich häufiger fehlerbehaftet als Angaben auf offene Fragen. Salzgeber bestätigt die Fragetechnik: Fragen sollten meist als offene Fragen bzw. Erzählaufforderungen gestellt werden, um den eigenständigen Erinnerungsabruf des Kindes zu fördern (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1381). Offene Fragen seien geschlossenen vorzuziehen und Suggestivfragen in der Regel zu vermeiden (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1360).
Dettenborn zur Fragetechnik beim Kindeswillen. Dettenborn beschreibt die wichtige W-Fragen-Technik: Bewusster Einsatz von Fragetypen — zu wissen, wann geschlossene Fragen (nur Ja oder Nein als Antwort möglich) besser geeignet sind und wann eher offene Fragen, etwa die W-Fragen: Was? Wann? Wo? Wie? Warum? Letztere haben bei der Willenserkundung den Vorteil, dass sie differenzierte Antworten fördern, Antwortinhalte vertiefen können und deshalb Intentionen besser erkennen lassen (Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille).
Dettenborn ergänzt: Die Garantie ist nicht gegeben, durch die Antwort des Kindes seinen Willen zu erfahren. Auch durch verbal oder nonverbal ausgedrückte Vorannahmen und Erwartungen können ungewollt Druck erzeugt und Gefälligkeitsantworten oder Ausweichreaktionen gefördert werden.
Suggestion vermeiden. Lack formuliert die zentrale Frageregel: Suggestive Fragen müssen vermieden werden. Fragen sind suggestiv, wenn sie Teile des erst zu erfragenden Sachverhalts bereits voraussetzen, Antwortalternativen unvollständig aufzählen, eine Antwortalternative bereits nahelegen und hinweisgebende Füllwörter wie „sicherlich", „natürlich", „etwa" enthalten (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 264, mit Verweis auf Westhoff/Kluck S. 97 — gilt analog für Kindesgespräche).
Konkret bedeutet das: Suggestive Frage — „Du gehst doch sicher gerne zu deinem Vater, oder?" — setzt das Gefallen voraus. Korrekt offen — „Wie ist das, wenn du zu deinem Vater gehst?" — lässt offen, was das Kind antwortet.
Methodische Hinweise von Dettenborn. Dettenborn nennt mehrere praktische Hinweise für das Kindesgespräch: Auf altersgemäße Sprachführung und einfache kurze Sätze achten, „Kindertümelei" dabei aber vermeiden. Nicht mehr als ein Gedanke pro Frage, also keine Doppelfragen. Zeitlichen Druck vermeiden, dem Kind Zeit zum Überlegen und Abwägen lassen — kein ungeduldiges Drängen. Schweigen sollte ertragen werden. Gespräch in angemessener Umgebung führen, im Idealfall in einem Spielzimmer (Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille).
Wichtig: Bei extrem verunsicherten Kindern kann es sinnvoll sein, Vertrauenspersonen — etwa ältere Geschwister — anwesend sein zu lassen. Verfügt diejenige Person, die das Gespräch zu führen hat, über wenig Erfahrung in der Kommunikation mit Kindern, kann es sinnvoll und notwendig sein, einen erfahrenen Dritten hinzuzuziehen (Dettenborn).
Befragung im neutralen Umfeld? Dettenborn schlägt einen interessanten Sonderfall vor: Befragungen von Kindern zum Kindeswillen können vor allem bei Äußerungshemmungen effektiver sein, wenn sie ohne Ankündigung in der Kindertagesstätte oder in der Schule erfolgen, statt in Begleitung eines Elternteils im Gericht oder beim Gutachter — allerdings ist Absprache mit den Eltern zu treffen (Dettenborn).
Das ist eine wichtige praktische Alternative. Kinder erleben Gerichts- und Sachverständigentermine oft als Belastung. In der vertrauten Umgebung von Kita oder Schule sprechen sie freier.
Konzentration des Kindes wahren. Hammesfahr macht auf einen wichtigen Aspekt aufmerksam: Es ist wichtig, Anzeichen nachlassender Konzentration, Motivation und Gesprächsbereitschaft beim Kind wahrnehmen und richtig interpretieren zu können. Redephasen sollten bei nachlassender Konzentration durch Spielphasen unterbrochen werden. Jüngere Kinder sind oftmals besser dazu in der Lage, mehrere Aktivitäten zu kombinieren, als Erwachsene, sodass manche Kinder gut exploriert werden können, wenn sie während der Exploration malen oder etwas aufbauen können (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 276).
Der Aussagewert kindlicher Aussagen. Aussagen von Kindern sind methodisch zu bewerten. Die Suggestionsforschung von Volbert und anderen — wir behandeln das in Hauptthema 7 ausführlicher — zeigt: Kinder, besonders jüngere, sind anfällig für suggestive Fragetechniken, geschlossene Ja/Nein-Fragen, wiederholte Befragungen mit derselben unterstellenden Frage.
Das bedeutet aber nicht, dass kindliche Aussagen wertlos sind. Sie sind wertvoll — wenn sie methodisch sauber erhoben werden. Bei methodisch sauberer Erhebung sind sie eine zentrale Erkenntnisquelle für die Begutachtung.
Wann gegen Druck schützen? Wenn das Kind durch Eltern oder andere Personen instruiert wurde, ist das diagnostisch relevant. Hammesfahr nennt in einem Fallbeispiel das Vorgehen einer Mutter, die ein sechsjähriges Mädchen am Abend vor dem Sachverständigentermin „erinnert" hat, was passiert sei (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 273, Fallbeispiel Lisa). Solche Instruktionen können gegen die instruierende Seite gewertet werden — sie zeigen Einflussnahme.
Auswertung des Kindesgesprächs. Die Auswertung erfolgt — wie bei Erwachsenenexplorationen — kriteriengeleitet. Welche Themen wurden behandelt? Welche Aussagen liegen vor? Wie sind sie methodisch zu bewerten — auf offene Fragen, geschlossene Fragen, suggestive Anteile? Welche nonverbalen Beobachtungen gab es? Welche Hinweise auf Beeinflussung gibt es?
Was Beteiligte tun können. Erstens: Achten Sie im Gutachten auf die Fragetechnik. Werden überwiegend offene Fragen verwendet? Oder werden geschlossene Fragen aneinandergereiht?
Zweitens: Wenn Suggestionen erkennbar sind — etwa Fragen wie „Wenn du jetzt bei deiner Mutter bleibst, dann ist alles gut, oder?" —, ist das ein methodischer Mangel, der in der Stellungnahme zu benennen ist.
Drittens: Wenn die Aussagen des Kindes erkennbar instruiert wirken, kann das auch zugunsten des nicht-instruierenden Elternteils gewertet werden. Diese diagnostischen Hinweise sind im Gutachten zu erwarten.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um eine zweite Datenquelle, die das Kindesgespräch ergänzt: die Hausbesuche. Wann sind sie sinnvoll? Was kann man dort beobachten — was nicht?
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Heute kommen wir zu einer Datenquelle, die in der Praxis sehr unterschiedlich gehandhabt wird: dem Hausbesuch. Manche Sachverständige machen sie regelmäßig, manche nie. Es gibt gute Gründe für beides. Heute schauen wir, wann ein Hausbesuch sinnvoll ist, welche Daten er liefert — und welche Grenzen er hat.
Die Grundregel. Zumbach et al. formulieren klar: Grundsätzlich ist die Durchführung von Hausbesuchen im Rahmen der familienrechtspsychologischen Begutachtung möglich. Dabei zielen Hausbesuche durch Sachverständige jedoch in der Regel nicht darauf ab, die örtlichen Verhältnisse oder die Pflegezustände der Wohnung zu prüfen. Dies ist primär Aufgabe der Jugendämter. Vielmehr geht es darum, sich im Rahmen von Hausbesuchen ein Bild über die alltäglichen Aufwuchs- und Entwicklungsbedingungen eines Kindes zu machen und die psychologischen Befunde vor diesem Hintergrund einordnen zu können (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.7).
Im Sinne des Transparenzkriteriums. Zumbach et al. betonen: Im Sinne des Transparenzkriteriums sollten Hausbesuche durch Sachverständige stets angekündigt erfolgen (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.7, mit Verweis auf Salzgeber 2015).
Das ist eine wichtige Klarstellung. Unangekündigte Hausbesuche — wie sie etwa das Jugendamt in Kindeswohlgefährdungs-Verfahren manchmal macht — sind nicht Aufgabe des familienpsychologischen Sachverständigen. Der angekündigte Hausbesuch macht den methodischen Sinn aus. Salzgeber verlangt eine vorherige Zweckklärung: Der Sachverständige solle im Vorfeld definiert haben, wozu der Hausbesuch dient — erste Kontaktaufnahme, Eindruck vom Alltag der Familie oder Kontrollfunktion (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1397). Die Frage nach der Qualität der Wohnung sei dabei keine originär psychologische, sondern im Prinzip vom Jugendamt zu beantworten (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1398).
Wann ist ein Hausbesuch sinnvoll? Zumbach et al.: Ob ein Hausbesuch durchgeführt wird, ist abhängig vom Vorgehen der oder des Sachverständigen und von der diagnostischen Notwendigkeit (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.7).
Konkret: Es kann unter diagnostischen Gesichtspunkten aufschlussreich sein, Verhaltensproben des Kindes in verschiedenen Settings zu beobachten — vertrautes häusliches Umfeld vs. neutrale Praxisräume —, um Konvergenzen und Divergenzen im Verhalten aufzudecken und so zur Validierung der auf den Verhaltensbeobachtungen basierenden Schlussfolgerungen beizutragen.
Gerade bei jüngeren Kindern. Zumbach et al.: Gerade bei jüngeren oder stark belasteten Kindern kann die erste Kontaktaufnahme und das Kennenlernen beim Hausbesuch eine Entlastung für das Kind darstellen, da so eine vertraute Gesprächsatmosphäre begünstigt werden kann (hier sollte jedoch aus Gründen der Neutralität ein Fokus auf die Exploration konfliktferner Themen gelegt werden) (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.7).
Kinder haben bei einer solchen Kontaktaufnahme die Möglichkeit, im Beisein ihrer Hauptbezugspersonen in ihrer gewohnten Umgebung die oder den Sachverständigen kennenzulernen und sich ihm selbstbestimmt zu nähern. Entsprechend kann es sich anbieten, den Hausbesuch nach den ersten Explorationsgesprächen mit den Eltern durchzuführen.
Bei Trennung — zwei Hausbesuche. Zumbach et al. machen auf einen wichtigen paritätischen Punkt aufmerksam: Geht es um gerichtliche Fragestellungen nach Trennung und Scheidung, ergibt sich insofern ein zweiter Hausbesuch in der jeweils anderen Lebenswelt. Dies ist nicht nur aus paritätischen Gründen sinnvoll, sondern ergibt sich auch mit Blick auf die im Normalfall wichtige zweite Lebenswelt der Kinder, die es ebenfalls kennenzulernen gilt (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.7, mit Verweis auf Lübbehüsen/Kolbe 2013).
Das ist methodisch wichtig: Wenn nur der eine Elternteil zu Hause besucht wird, der andere aber nicht, ist die Datenbasis verzerrt. Bei Trennungs- und Scheidungsfällen sollten zwei Hausbesuche stattfinden — in beiden Lebenswelten des Kindes.
Konfliktnahe Themen NICHT zu Hause. Zumbach et al. formulieren eine wichtige methodische Grenze: Konfliktnahe Themen sollten mit Kindern jedoch nicht im Hausbesuch, sondern in neutralen Praxisräumen exploriert werden, um die Neutralität und einen angemessenen Grad an Strukturierung der Gesprächssituation zu gewährleisten. Gleiches gilt für Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.7).
Das heißt: Der Hausbesuch dient dem Kennenlernen, der Beobachtung des Alltagsumfelds, der Bindungseinschätzung im vertrauten Setting. Aber wenn es um konfliktnahe Themen geht — etwa um Vorwürfe gegen den anderen Elternteil oder um traumatisch erlebte Ereignisse —, sollte das im neutralen Praxisraum besprochen werden.
Grenzen des Hausbesuchs. Zumbach et al. weisen auf wichtige Grenzen hin: Problematisch ist sonst, dass Störvariablen bei Hausbesuchen nicht kontrollierbar sind. Zudem ist nicht kontrollierbar, welche weiteren Personen durch die Eltern zu der Situation hinzugezogen werden. Es ist davon auszugehen, dass die häusliche Situation für den Hausbesuch durch die Eltern vorbereitet wird. Darüber hinaus sind kulturspezifische Gegebenheiten zu berücksichtigen (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.7).
Das ist methodisch realistisch. Eltern wissen, dass der Sachverständige kommt. Sie räumen auf, sie sind gepflegt, sie verhalten sich anders als sonst. Der Hausbesuch ist eine inszenierte Situation — was nicht heißt, dass er wertlos wäre. Aber er ist kein „Authentizitätstest".
Kostenfrage. Zumbach et al. erwähnen die Kostendiskussion: Über die Ausgestaltung des Hausbesuchs hat die oder der Sachverständige vor dem Hintergrund der Angemessenheit des Vorgehens zu entscheiden. Grundsätzlich gilt, dass es im Einzelfall durch die oder den Sachverständigen begründet werden muss, warum ein Hausbesuch durchgeführt wird oder unterbleibt. Unter Kostenaspekten werden Hausbesuche ebenfalls kritisch diskutiert, zudem gilt auch hier das Verhältnismäßigkeitsgebot (Zumbach et al. 2020, Kap. 4.7, mit Verweis auf Salzgeber 2015).
Ein Hausbesuch kostet Zeit — Anfahrt, Durchführung, Auswertung. Wenn er nicht zur Beantwortung der Beweisfrage beiträgt, ist er nicht zu rechtfertigen. Die Begründungspflicht gilt in beide Richtungen — sowohl die Durchführung als auch der Verzicht muss begründet werden.
Was im Hausbesuch beobachtet werden kann. Hammesfahr beschreibt das Setting: Im Haushalt der Eltern bzw. des Elternteils oder in den Räumlichkeiten, in denen Besuchskontakte sonst auch stattfinden (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 257). Beobachtet werden kann: Das Verhalten des Kindes in seiner gewohnten Umgebung — Spielen, Spontaneität, Initiative; die Eltern-Kind-Interaktion in alltäglichen Situationen — gemeinsames Essen, Hausaufgaben, Schlafenslegen; die räumliche und materielle Ausstattung — ein Kinderzimmer, Spielzeug, Bücher; die Atmosphäre im Haushalt — Tonfall, Umgang miteinander, Konfliktstil; gegebenenfalls die Beziehung zu Geschwistern oder anderen Familienmitgliedern.
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Wenn ein Hausbesuch angesetzt ist, lassen Sie ihn nicht zur „Inspektion" werden. Lassen Sie den Alltag passieren — das ist methodisch authentischer.
Zweitens: Wenn der Sachverständige Hausbesuche nur bei einem Elternteil macht, ist das methodisch zu beanstanden. Bei Trennungssachen müssen beide Lebenswelten kennengelernt werden.
Drittens: Beim Hausbesuch geht es nicht um die Sauberkeit der Wohnung. Es geht um das Beziehungs- und Bindungsleben. Lassen Sie sich nicht durch übermäßige Inszenierung verleiten.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die letzte zentrale Datenquelle des fünften Hauptthemas: die Drittinformationen — Lehrer, Erzieher, Ärzte, Therapeuten. Was können sie liefern? Wo sind die Grenzen?
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Heute kommen wir zu einer Datenquelle, die oft entscheidende Befunde liefert: den Drittinformationen aus dem schulischen und betreuerischen Umfeld. Lehrer und Erzieher haben Einblick in das Kind, den weder Eltern noch Sachverständige haben können. Heute zeige ich, was sie liefern können und wie das methodisch eingeordnet wird.
Warum Drittinformationen wichtig sind. Lack formuliert: Erzieher in Kindertagesstätten und Lehrer haben einen alltäglichen Einblick in die sozial-emotionale, kognitive und körperliche Verfassung des betroffenen Kindes. Hierdurch können gerade Informationserhebungen bei Erziehern und Lehrern wichtige Ergänzungen und Abgleichungen zu der zeitlich begrenzten Diagnostik der Begutachtung liefern (Lack, a.a.O., Rn. 115).
Das ist ein wichtiger Punkt. Die Begutachtung ist eine zeitlich begrenzte Stichprobe — vielleicht ein paar Stunden Gespräch, ein paar Stunden Beobachtung. Erzieher und Lehrer sehen das Kind über Monate oder Jahre, mehrere Stunden täglich, in vielen verschiedenen Situationen. Ihre Beobachtungen haben einen anderen Charakter. Für die Einholung gilt nach Salzgeber die Schweigepflicht: Gegenüber Dritten besteht eine Schweigepflicht zum Schutz vor Weitergabe persönlicher Daten, die für Berufspsychologen mit staatlich anerkannter Abschlussprüfung strafbewehrt ist (§ 203 StGB; Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 186). Eine Ausweitung des Kreises der Wissenden — also die Befragung schweigepflichtiger Dritter wie Erzieher oder Lehrer — ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen erlaubt (Salzgeber, a.a.O., Rn. 190).
Was Erzieher und Lehrer beobachten können. Lack listet die relevanten Informationsbereiche auf: die emotionale Verfassung, das Sozialverhalten, die soziale Integration und das „Arbeitsverhalten" des Kindes — Konzentrationsvermögen, Fähigkeiten zur Aufmerksamkeitssteuerung; den alltäglichen Versorgungszustand — Körperhygiene, wettergerechte Kleidung, Pausenbrot; die Ausstattung mit Schulmaterial, die häusliche Unterstützung bei Hausaufgaben; die Regelmäßigkeit des Kindertagesstätten- bzw. Schulbesuchs des Kindes; die Zusammenarbeit mit dem Elternhaus, Teilnahme an Elterngesprächen, Elternabenden, Erreichbarkeit der Eltern; Angaben des Kindes über sein häusliches Umfeld, die Eltern, gemeinsame Unternehmungen, das Familienleben; Beobachtungen zu den Eltern-Kind-Beziehungen, etwa beim Bringen und Abholen (Lack, a.a.O., Rn. 115).
Das ist eine umfassende Liste. Sie zeigt: Erzieher und Lehrer sind keine Hilfsquelle — sie sind eine eigenständige, oft sehr verlässliche Erkenntnisquelle.
Mitarbeiter teilstationärer und stationärer Einrichtungen. Lack ergänzt: Mitarbeiter teilstationärer und stationärer Unterstützungsmaßnahmen — etwa Tagesgruppen oder Eltern-Kind-Einrichtungen — können wichtige Informationen geben über: die Kontakt- und Beziehungsaufnahme des Kindes zu Mitarbeitern und anderen Kindern; die Integration des Kindes in die Gruppe und das Sozialverhalten; Verhaltens- und Entwicklungsauffälligkeiten sowie Ressourcen des Kindes; Förder- und Unterstützungsbedarf; Entwicklungen seit der Aufnahme; Angaben des Kindes über die frühere Familiensituation und die Beziehungen zu den Eltern; Willensäußerungen zur Zukunftsperspektive; die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern (Lack, a.a.O., Rn. 116).
Die Schweigepflichtfrage. Hier gibt es Unterschiede. Hammesfahr erläutert: Die Datenerhebung bei den fallführenden Fachkräften des Jugendamts, Ergänzungspflegern, Umgangspflegern, Vormündern und Verfahrensbeiständen, die ebenfalls eine Berichtspflicht dem Gericht gegenüber haben, bedarf keiner gesonderten Einverständniserklärung der Eltern. Staatlich anerkannte Sozialarbeiter, Kinderärzte, Therapeuten unterliegen jedoch der Schweigepflicht und dürfen Informationen nur mit Einverständnis und Schweigepflichtentbindung seitens der Eltern an den Sachverständigen weitergeben (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 312).
Für Erzieher und Lehrer gilt das in unterschiedlicher Weise. Erzieher in Kitas mit öffentlichem Träger fallen unter das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I — sie brauchen eine Schweigepflichtentbindung. Lehrer brauchen darüber hinaus eine Aussagegenehmigung ihres Arbeitgebers, was zeitaufwendig sein kann.
Mustertext Schweigepflichtentbindung. Lack gibt ein Formulierungsbeispiel für eine Schweigepflichtentbindung: „Ich, [vollständiger Name und Geburtsdatum], entbinde hiermit folgende Personen/Institutionen von ihrer Schweigepflicht: [Namentliche Benennung]. Ich erlaube ihr/ihnen, mit dem Sachverständigen [vollständiger Name] Gespräche zu führen und ihm alle Informationen zu geben, die er benötigt, um das in Auftrag gegebene Gutachten erstatten zu können. Dem Sachverständigen erlaube ich, die Ergebnisse der Begutachtung mit den genannten Personen/Institutionen auszutauschen." (Lack, a.a.O., Praxistipp zu Rn. 94).
Freiwilligkeit der Entbindung. Hammesfahr betont: Die Erklärung einer Schweigepflichtentbindung ist grundsätzlich freiwillig. Eltern sind nicht dazu verpflichtet, beteiligte Fachkräfte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Die Nichterteilung einer Schweigepflichtentbindung darf ihnen zudem grundsätzlich nicht negativ — als mangelnde Kooperationsbereitschaft und fehlende Offenheit — ausgelegt werden (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 312).
Das ist eine wichtige Schutzregel für Eltern. Sie müssen nicht entbinden — und wenn sie es nicht tun, darf das nicht gegen sie verwendet werden.
Befragung allein, nicht in Gegenwart der Eltern. Lack hat eine klare Regel: Für die Anhörung von Bezugspersonen eines Kindes gilt allgemein, dass solche Personen immer auch alleine mit dem Sachverständigen und nicht in Gegenwart der Eltern oder eines Elternteils befragt werden. Denn die Anwesenheit der Eltern bei der Befragung von Bezugspersonen birgt die Gefahr einer Verfälschung des für den Sachverständigen entscheidenden Eindrucks (Lack, a.a.O., Rn. 117, mit Verweis auf OLG Stuttgart FamRZ 2003, 316).
Das ist methodisch logisch. Erzieher und Lehrer äußern sich in Gegenwart der Eltern anders — vorsichtiger, weicher, ausweichender —, als wenn sie alleine befragt werden. Wer Drittinformationen einholt, muss das im neutralen Setting tun.
Konkrete und verhaltensnahe Berichte einholen. Hammesfahr beschreibt: Die Informationserhebung bei beteiligten Fachkräften zielt — wie auch die Explorationen mit Eltern und Kindern — auf konkrete, verhaltensnahe Berichte ab, wie zum Beispiel Beobachtungen von Verhaltensweisen von Eltern und Kindern (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 312).
Auch hier ist es oftmals notwendig, konkretisierend nachzufragen. Zum Beispiel müssen Angaben von Lehrkräften, die Versorgung des Kindes im Elternhaus lasse zu wünschen übrig, durch Nachfrage präzisiert werden: „In welcher Hinsicht, woran ist das zu erkennen?" — etwa kein Pausenbrot, keine witterungsgerechte Kleidung, unangenehmer Körpergeruch des Kindes.
Was bei verweigerter Schweigepflichtentbindung tun? Hammesfahr beschreibt das Vorgehen: Wenn die Datenerhebung bei einer beteiligten Fachkraft, die seitens der Eltern ausdrücklich nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden wurde, zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen unerlässlich ist und die diesbezüglichen Informationen nirgendwo sonst zugänglich sind, sollte das Gericht hierüber informiert und um Anweisung zum weiteren Vorgehen gebeten werden. Das Gericht kann versuchen, die Eltern zur Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärung binnen einer Frist zu bewegen. Gelingt dies nicht, kann es dem Sachverständigen aufgeben, das Gutachten soweit möglich ohne die Angaben der Fachkraft zu erstellen (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 312).
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Sie können der Schweigepflichtentbindung zustimmen oder nicht. Beides ist legitim. Aber: Wenn relevante Lehrer oder Erzieher Befunde liefern können, die Ihre Position stützen, ist eine Entbindung sinnvoll.
Zweitens: Achten Sie im Gutachten darauf, ob Drittinformationen wertneutral wiedergegeben werden. Wertende Einordnungen gehören in den Bewertungsteil, nicht in den Befundteil.
Drittens: Wenn der Sachverständige nur eine einzelne Drittperson befragt — etwa nur eine Erzieherin —, kann das ein methodischer Mangel sein. Mehrere unabhängige Drittpersonen erhöhen die Aussagekraft.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die zweite Gruppe von Drittinformationen: Ärzte, Therapeuten, Sozialarbeiter, Jugendamt. Hier liegen besondere Sensibilitäten — therapeutische Vertraulichkeit, Behandlungsperspektive, institutionelle Interessen.
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In der letzten Folge ging es um schulische und betreuerische Drittinformationen. Heute kommen wir zur zweiten großen Gruppe: Ärzte, Therapeuten, Mitarbeiter des Jugendamts, Verfahrensbeistände. Hier liegen besondere Sensibilitäten — therapeutische Vertraulichkeit, institutionelle Interessen, eigene Berichtsperspektiven.
Behandelnde Ärzte und Therapeuten. Behandelnde Ärzte und Therapeuten kennen ein Kind oder einen Elternteil aus einem bestimmten Behandlungskontext. Das macht ihre Auskünfte wertvoll — und zugleich tendenziell perspektivisch eingefärbt.
Hammesfahr zur Rollenspannung. Hammesfahr macht auf eine wichtige Spannung aufmerksam: Behandelnde Psychotherapeuten und aktuell eingesetzte Sozialpädagogische Familienhilfen befinden sich oftmals in dem Zwiespalt, das Arbeitsbündnis und Vertrauensverhältnis mit den Eltern nicht durch allzu kritische Rückmeldungen über diese gefährden zu wollen (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 312).
Das ist methodisch zu berücksichtigen. Eine Therapeutin, die einen Elternteil seit Jahren behandelt, hat ein Arbeitsbündnis mit dieser Person — und wird ungern kritische Befunde im Gutachten haben wollen, die ihre therapeutische Beziehung belasten könnten. Sie wird tendenziell vorsichtig formulieren.
Wie man dem methodisch begegnet. Hammesfahr formuliert die Lösung: Mögliche „Verzerrungen" in den Wahrnehmungen und Darlegungen der befragten Personen können durch Fokussierung auf möglichst konkrete, verhaltensnahe Schilderungen eingegrenzt werden (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 312).
Konkret heißt das: Statt die Therapeutin zu fragen „Ist die Mutter erziehungsfähig?" — wo sie zwangsläufig in den Vertraulichkeitskonflikt gerät —, fragt man konkret: „Wie hat sich die Mutter in den letzten zwölf Monaten in der Therapie gezeigt? Welche Themen hat sie eingebracht? Wie ist sie mit Konflikten umgegangen?" Auf solche konkreten Fragen kann auch eine vertrauensgebundene Therapeutin sachlich antworten.
Behandlungsberichte aus der Akte. Oft sind Berichte von Ärzten oder Therapeuten bereits aus früheren Behandlungen aktenkundig. Hammesfahr macht darauf aufmerksam: Liegen ausführliche Berichte beispielsweise über einen Hilfeverlauf durch Sozialpädagogische Familienhilfe, ausführliche Diagnostikberichte des Sozialpädiatrischen Zentrums vor, die bereits im Aktenauszug verwertet wurden, sind informatorische Gespräche mit diesen Stellen zumeist entbehrlich (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 311).
Im Zuge der sequenziellen Untersuchungsplanung ist im Untersuchungsverlauf immer wieder zu überprüfen, ob die Datenerhebung bei dieser Fachkraft weitere relevante Erkenntnisse verspricht.
Jugendamt — keine Schweigepflichtentbindung nötig. Hammesfahr formuliert klar: Die Datenerhebung bei den fallführenden Fachkräften des Jugendamts, Ergänzungspflegern, Umgangspflegern, Vormündern und Verfahrensbeiständen, die ebenfalls eine Berichtspflicht dem Gericht gegenüber haben, bedarf keiner gesonderten Einverständniserklärung der Eltern (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 312).
Das ist eine wichtige Klarstellung. Das Jugendamt ist Verfahrensbeteiligter und hat eine eigene Berichtspflicht gegenüber dem Gericht. Es braucht keine Schweigepflichtentbindung. Der Sachverständige kann direkt mit der zuständigen Sachbearbeiterin sprechen.
Was das Jugendamt liefert. Mitarbeiter des Jugendamts können typischerweise Auskünfte geben über: bisherige Hilfen, die installiert waren — Familienhilfe, Erziehungsbeistand, Tagesgruppe; die Zusammenarbeit mit den Eltern in dieser Zeit; die Mitwirkungsbereitschaft der Eltern; die eingeschätzte Erziehungsfähigkeit aus institutioneller Sicht; gegebenenfalls vorangegangene Hilfeplanverfahren und deren Ergebnisse; die aktuelle Position des Jugendamts im laufenden Verfahren.
Eigene Bewertungsperspektive des Jugendamts. Wichtig zu wissen: Das Jugendamt hat eine eigene Bewertungsperspektive. Es hat oft eine Position im Verfahren — etwa eine Empfehlung an das Gericht. Diese Position kann andere Maßstäbe haben als die psychologische Begutachtung.
Der Sachverständige sollte sich nicht der Jugendamts-Bewertung anschließen. Er holt Tatsachenangaben ein — und führt seine eigene psychologische Bewertung durch. Wenn ein Gutachten am Ende nur die Jugendamtsposition nachvollzieht, ohne eigene methodische Arbeit, ist das ein methodischer Mangel.
Verfahrensbeistand. Verfahrensbeistände sind nach § 158 FamFG bestellt, um die Interessen des Kindes im Verfahren zu vertreten. Sie haben eigene Berichte verfasst und Anhörungen mit dem Kind durchgeführt. Ihre Berichte sind aktenkundig — und sie können vom Sachverständigen befragt werden.
Auch der Verfahrensbeistand hat eine spezifische Perspektive: aus Sicht des Kindes, in seinem Auftrag, für seine Interessen. Diese Perspektive ist wertvoll, aber sie ist nicht „neutral" im Sinne der Begutachtung. Der Sachverständige nutzt die Auskünfte als Datenquelle — übernimmt aber nicht die Bewertung.
Pflegepersonen. Lack hat eine Sonderregel: Bei Pflegepersonen hat der Sachverständige zunächst zu prüfen, ob sie eine förmliche Beteiligtenstellung innehaben. Sind sie förmlich am Verfahren beteiligt, hat er sie wie alle übrigen Verfahrensbeteiligten zu informieren und sie erhalten vom Gericht auch das Gutachten. Unabhängig von der Beteiligtenstellung der Pflegepersonen im Verfahren kann der Sachverständige auch ohne Einwilligung der Eltern Kontakt mit ihnen aufnehmen und die Pflegepersonen unterliegen keiner Schweigepflicht gegenüber dem Sachverständigen (Lack, a.a.O., Rn. 119).
Pflegepersonen können wichtige Auskünfte geben über: die Kontakt- und Beziehungsaufnahme des Pflegekindes zu ihnen; den Verlauf der Eingewöhnung; und weiteres (Lack, a.a.O., Rn. 120).
Verzerrung bei Pflegepersonen. Hammesfahr macht auf eine wichtige Verzerrung aufmerksam: Angaben von Pflegepersonen über die Beziehung des Pflegekindes zu ihnen, Belastungserleben des Pflegekindes nach Umgangskontakten mit den leiblichen Eltern und so weiter sind unter dem Blickwinkel zu betrachten, dass die Pflegepersonen durch eine eventuelle Rückführung des Pflegekindes in aller Regel emotional stärker betroffen wären, als beispielsweise Betreuer in Einrichtungen (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 312).
Das ist eine sensible Beobachtung. Pflegepersonen, die ihr Pflegekind bei einer Rückführung verlieren würden, haben ein Eigeninteresse — auch ohne dass das vorwerflich ist. Auskünfte aus dieser Quelle müssen mit derselben methodischen Sensibilität gewertet werden wie Auskünfte aus anderen interessensgebundenen Quellen. Salzgeber grenzt den Einwilligungsvorbehalt ab: Er gilt nicht für Pflegeeltern, Vertreter des Jugendamts oder des ASD und Umgangspfleger, da diese Fachpersonen ohnehin gegenüber dem Gericht beziehungsweise dem Jugendamt berichtspflichtig sind (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 317). Praktisch könne es sinnvoll sein, die Eltern um eine Liste der Personen zu bitten, die sie vom Sachverständigen befragt haben möchten (Salzgeber, a.a.O., Rn. 318).
Plausibilitätsprüfung durch Mehrfachbelege. Hammesfahr formuliert ein zentrales methodisches Prinzip: Ein Aspekt gilt als belegt, wenn Belege aus mindestens zwei unabhängigen Informationsquellen angeführt werden können. Nach diesem Prinzip der Mehrfachbelege und dem Aggregationsprinzip wird die Fehleranfälligkeit einzelner Quellen relativiert (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 344, mit Verweis auf Salzgeber, Arbeitsbuch S. 49; Mindestanforderungen S. 14; Kindler PDR 2008, 240, 248).
Dabei muss darauf geachtet werden, dass es sich tatsächlich um unabhängige Informationsquellen handelt — sich also nicht eine Fachkraft in ihren Angaben auf Informationen einer anderen Fachkraft stützt. Wenn etwa der Verfahrensbeistand nur das wiedergibt, was er aus dem Jugendamtsbericht weiß, ist das keine unabhängige Quelle, sondern dieselbe Information zweimal.
Was Beteiligte beachten können. Erstens: Bei Schweigepflichtentbindungen für Ärzte und Therapeuten überlegen Sie strategisch. Welche Personen können Befunde liefern, die Ihre Position stützen? Welche eher nicht?
Zweitens: Achten Sie auf die methodische Differenzierung im Gutachten. Werden Drittinformationen als eigenständige Datenquelle wiedergegeben — oder bloß als Bestätigung des bereits Bekannten?
Drittens: Wenn das Gutachten am Ende nur die Position einer einzelnen Drittstelle — etwa nur die des Jugendamts — übernimmt, ohne eigene Bewertung, ist das ein methodischer Mangel.
Ausblick. In der letzten Folge dieses Hauptthemas geht es um eine wichtige Frage: Wie hängt die Datenerhebung mit der Befunderstellung zusammen? Wie wird aus Daten Befund — und wie aus Befund Bewertung?
Quellen
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Wir schließen das fünfte Hauptthema mit einer methodischen Frage ab, die alle bisherigen Datenquellen zusammenführt: Wie wird aus Daten ein Befund? Wir haben in den letzten neun Folgen über Aktenanalyse, Auftragsannahme, Elternexploration, Anamnese, Kindesgespräch, Hausbesuche und Drittinformationen gesprochen. Heute geht es darum, wie diese Daten zusammengeführt und gewichtet werden — und welche methodischen Regeln dabei gelten.
Datenerhebung vs. Befundbildung — eine klare Trennung. Wie wir in Folge 4.8 bereits erläutert haben, gilt im Gutachten die strikte Trennung zwischen Datenerhebung und Bewertung. Im Befundteil — Teil 2 nach der Standardgliederung — werden die Untersuchungsergebnisse dargestellt: Akteninhalt, Explorationsergebnisse, Beobachtungen, Testdaten, Drittinformationen. Ohne Interpretation, ohne Wertung.
Im Bewertungsteil — Teil 3 nach der Standardgliederung — werden die Daten interpretiert, abgewogen, in Beziehung gesetzt. Hier kommen die psychologischen Schlussfolgerungen.
Das Mehrfachbelege-Prinzip. Wir haben es in der letzten Folge schon kurz angerissen. Es ist so zentral, dass wir es heute systematisch betrachten. Hammesfahr formuliert: Ein Aspekt gilt als belegt, wenn Belege aus mindestens zwei unabhängigen Informationsquellen angeführt werden können (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 344, mit Verweis auf Salzgeber, Arbeitsbuch familienpsychologische Gutachten S. 49; Mindestanforderungen S. 14; Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten PDR 2015, 7, 19).
Nach diesem Prinzip der Mehrfachbelege und dem Aggregationsprinzip wird die Fehleranfälligkeit einzelner Quellen relativiert (Kindler PDR 2008, 240, 248).
Was bedeutet „unabhängige Quellen"? Hammesfahr betont: Dabei muss darauf geachtet werden, dass es sich tatsächlich um unabhängige Informationsquellen handelt und sich nicht eine Fachkraft in ihren Angaben auf Informationen einer anderen Fachkraft stützt (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 344).
Beispiel: Der Verfahrensbeistand gibt an, die Mutter sei überfordert — und stützt sich dabei auf den Jugendamtsbericht. Der Jugendamtsbericht stützt sich auf eine frühere Stellungnahme der Familienhilfe. Die Familienhilfe stützt sich auf das Gespräch mit dem Kindesvater. Das sind nicht vier Belege — das ist eine Quelle, die durch mehrere Stellen geht.
Wirkliche Mehrfachbelege sind: erstens die eigenständige Beobachtung im Hausbesuch durch den Sachverständigen, zweitens die eigenständige Beobachtung der Erzieherin in der Kita, drittens das eigenständige Erleben des Kindes in der Exploration. Diese drei Quellen sind voneinander unabhängig. Salzgeber liefert die methodische Begründung: Anerkannt sei die Anwendung eines Multitrait-Multimethod-Ansatzes; auftretende Übereinstimmungen und Unterschiede zwischen den Ergebnissen seien in der sachverständigen Empfehlung so weit wie möglich zu erklären und möglichst zu integrieren (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1324). Der Grund, warum eine einzelne Quelle nicht genügt, liegt im Objektivitäts-Validitäts-Dilemma: Ein Verfahren ist oft objektiv, erfasst aber nicht zielgerichtet das für die Fragestellung Entscheidende (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1325).
Die fachliche Bewertung — Hammesfahrs Dreierschritt. Hammesfahr beschreibt den methodischen Dreierschritt der Befundbildung: Erstens — Darstellung des psychologischen Konstrukts und einschlägiger Forschungsergebnisse. Zweitens — Darstellung der erhobenen diagnostischen Daten. Drittens — fachliche Bewertung im Hinblick auf die konkreten Auswirkungen im vorliegenden Fall (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 345).
Beispiel: Wenn die Erziehungsfähigkeit bewertet werden soll, wird zuerst kurz das psychologische Konzept „Erziehungsfähigkeit" mit seinen wissenschaftlichen Grundlagen referiert. Dann werden die erhobenen Daten dargestellt — was die Eltern berichtet haben, was beobachtet wurde, was Drittpersonen mitgeteilt haben. Dann wird die fachliche Bewertung auf den Einzelfall angewendet — welche Aspekte der Erziehungsfähigkeit sind belegt, welche nicht, welche Tendenz zeigt sich.
Forschungsergebnisse und Einzelfall. Hammesfahr macht auf einen wichtigen methodischen Punkt aufmerksam: Forschungsergebnisse an sich sind nicht aussagekräftig für den konkreten Fall. Sie müssen daher immer in Bezug zu den konkreten diagnostischen Informationen betrachtet und abgewogen werden — beispielsweise im Hinblick auf konkret festzustellende Auswirkungen auf die Kinder im vorliegenden Fall. Es bleibt unvermeidbar immer ein Rest subjektiver Entscheidung, ob und wie weit Forschungsergebnisse auf den vorliegenden Einzelfall übertragbar sind (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 345).
Das ist eine wichtige Klarstellung. Eine Studie über Risikofaktoren bei Misshandlung liefert statistische Wahrscheinlichkeiten. Sie sagt nichts darüber, ob in dieser Familie eine Misshandlung vorliegt. Wer von der Statistik auf den Einzelfall schließt, ohne den konkreten Risikomechanismus zu prüfen, macht einen methodischen Fehler.
Umgang mit widersprüchlichen Daten. Was passiert, wenn die Datenquellen widersprüchliche Aussagen liefern? Der Vater sagt das eine, die Mutter das andere. Die Erzieherin beobachtet ein freundliches Verhalten, die Schulpsychologin ein auffälliges. Solche Widersprüche sind nicht ungewöhnlich — sie sind sogar zu erwarten.
Der Sachverständige muss diese Widersprüche erkennen und im Gutachten aufgreifen. Er darf nicht eine Seite einfach ignorieren. Er muss auswerten: Welche Quelle ist verlässlicher? Warum? Welche Erklärung gibt es für den Widerspruch? Welche Interpretation ist die plausibelste, wenn man alle Daten zusammen nimmt?
Lack formuliert das so: Logik und Schlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen sind eine inhaltliche Mindestanforderung. Bei widersprüchlichen Befunden muss der Sachverständige seine Bewertung begründen können (Lack, a.a.O., Rn. 171).
Der Aussagewert von Quellen. Hammesfahr erinnert an die unterschiedlichen Objektivitätsgrade: Schriftsätze der Rechtsanwälte sind Darstellungen von Positionen, keine Tatsachenfeststellungen. Jugendamtsberichte und Verfahrensbeistandsberichte haben höhere Objektivitätsgrade. Behandlungsberichte sind oft konkret und tatsachenorientiert, aber von der Behandlungsperspektive geprägt. Pflegepersonen sind emotional eigeninteressiert. Behandelnde Therapeuten sind im Loyalitätskonflikt mit ihren Klienten (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 246, 312).
Das alles muss in die Bewertung eingehen. Eine kindesgefährdende Aussage des Kindesvaters über die Kindesmutter im Anwaltsschriftsatz hat einen anderen Aussagewert als eine konkrete Verhaltensbeschreibung durch eine Erzieherin — die ihrerseits einen anderen Aussagewert hat als die wiederholte eigene Beobachtung des Sachverständigen.
Wann ist ein Befund belegt? Aus alldem ergibt sich eine zentrale methodische Regel: Ein Befund ist erst belegt, wenn er aus mehreren unabhängigen Quellen heraus konvergiert. Wenn nur die Mutter sagt, der Vater sei aggressiv — ist das eine Behauptung. Wenn die Mutter, das Kind, die Erzieherin und der frühere Schulpsychologe übereinstimmend aggressives Verhalten beschreiben — und dies in unabhängigen Erhebungssituationen —, dann ist es ein belegter Befund.
Die Grenzen der Beweisführung. Wichtig: Auch belegte Befunde sind nicht „Beweise" im juristischen Sinne. Das psychologische Gutachten liefert dem Gericht eine fachliche Einschätzung — die Beweiswürdigung liegt beim Gericht. Aber: Je solider die methodische Arbeit, je klarer die Datenbasis, desto belastbarer ist die Einschätzung.
Was Beteiligte tun können. Erstens: Schauen Sie im Gutachten, ob das Mehrfachbelege-Prinzip eingehalten wird. Wenn Befunde nur auf einer einzigen Quelle beruhen, ist das methodisch schwach.
Zweitens: Achten Sie auf den Umgang mit Widersprüchen. Werden sie thematisiert — oder einfach übergangen? Wird begründet, warum eine Seite mehr Gewicht hat?
Drittens: Schauen Sie, ob die unterschiedlichen Objektivitätsgrade der Quellen respektiert werden. Wird der Anwaltsschriftsatz als Tatsachenbericht behandelt — oder als das, was er ist: eine Positionsdarstellung?
Abschluss des fünften Hauptthemas. Wir haben in den Folgen 5.1 bis 5.10 die zentralen Methoden der Datenerhebung behandelt: Aktenanalyse, Auftragsannahme, Elternexploration, Anamnese, Kindesgespräch, Hausbesuche, Drittinformationen aus Schule/Kita und aus Behandlung/Jugendamt — und schließlich die Verknüpfung dieser Daten im Befund.
Im sechsten Hauptthema gehen wir tiefer in zwei weitere Methodenfamilien: Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung, Bindungsdiagnostik, Testdiagnostik. Wir schauen uns Verfahren wie EKIP, H-MIM, CARE-Index, FST, EBSK und andere konkret an — was sie können, was sie nicht können, und wie sie methodisch einzuordnen sind.
Quellen
Die zentralen Werke dieses Hauptthemas
Die einzelnen Folgen sind durchgehend gegen die nachstehenden Standardwerke der Familienrechtspsychologie und gegen die einschlägige Rechtsprechung geprüft. Die jeweils verwendeten Fundstellen stehen am Ende jeder Folge.
FamFG §§ 26, 30, 159, 163 · ZPO §§ 404a, 407a, 411 · BGB §§ 1666, 1684 · SGB VIII §§ 8a, 50, 62, 64, 65 (Sozialdatenschutz) · StGB § 203 · Art. 6 Abs. 2 GG · aussagepsychologische Grundlagen nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 45, 164).
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Wenn dich dieses Hauptthema erreicht hat und du selbst vor einem familienpsychologischen Gutachten stehst — oder mittendrin bist — findest du in meinem Buch eine kompakte, praxistaugliche Vorbereitung: was im Vorfeld zu klären ist, wie Gespräche und Testverfahren ablaufen, worauf du in der Eltern-Kind-Interaktion achten solltest, und wie du ein fertiges Gutachten methodenkritisch liest.
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