Familienpsychologische Gutachten — Der Leitfaden · Hauptthema 4
Zehn Folgen darüber, woran sich die Qualität eines Gutachtens messen lässt: die Mindestanforderungen 2019, Wissenschaftlichkeit und Nachvollziehbarkeit, die psychometrischen Gütekriterien, der multimethodale Ansatz, die Trennung von Befund und Bewertung — und was zu tun ist, wenn ein Gutachten dem nicht genügt.
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Wir starten ins vierte Hauptthema. In den ersten drei Hauptthemen haben wir Rahmen, Auftrag und Person des Sachverständigen behandelt. Jetzt geht es um die Substanz der Qualitätsmaßstäbe: Woran misst man, ob ein Gutachten gut ist? Das zentrale Dokument heißt „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht". Heute schauen wir uns an, wer es geschrieben hat, warum, und welche Funktion es hat.
Die Vorgeschichte. Die Familienpsychologie hat lange ohne einheitliche Qualitätsstandards funktioniert. Es gab Lehrbücher von Westhoff/Kluck, von Salzgeber, von Dettenborn — aber keine verbindliche Richtschnur. Verschiedene Sachverständige arbeiteten mit verschiedenen Methoden, verschiedene Gerichte erwarteten verschiedene Ergebnisse, und Beteiligte hatten keinen klaren Maßstab, um Gutachten zu beurteilen.
Die Arbeitsgruppe wird einberufen. Lack erläutert die Entstehung: Im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz erarbeitete eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe aus Vertretern juristischer, psychologischer und medizinischer Fachverbände — die „Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2015; 2019" — Empfehlungen für „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht" (Lack, a.a.O., Rn. 63 und Rn. 202).
Die Trägerschaft. Wer saß in der Arbeitsgruppe? Zumbach et al. präzisieren: Die Empfehlungen wurden von Vertreterinnen und Vertretern juristischer, psychologischer und medizinischer Fachverbände, der Bundesrechtsanwalts- und der Bundespsychotherapeutenkammer erarbeitet und fachlich begleitet durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Zumbach et al. 2020, Kap. 6).
Das ist eine bewusst breite Trägerschaft. Juristische Verbände sorgen dafür, dass die Empfehlungen rechtlich anschlussfähig sind. Psychologische Verbände bringen die fachliche Expertise ein. Medizinische Fachverbände decken den psychiatrischen Bereich ab. Die Bundesrechtsanwaltskammer sichert die anwaltliche Perspektive, die Bundespsychotherapeutenkammer die approbierte Heilkundepraxis.
Erste Auflage 2015, zweite Auflage 2019. Die erste Fassung der Mindestanforderungen erschien 2015. Vier Jahre später wurde sie überarbeitet. Lack erläutert: In einer 2. Auflage im Jahr 2019 wurden die Qualitätsstandards unter einem erweiterten Kreis der Mitwirkenden ausgebaut und an die geänderte Gesetzeslage angepasst (Lack, a.a.O., Rn. 63, mit Verweis auf Kannegießer NZFam 2019, 804).
Wichtigste Änderung der zweiten Auflage: Anpassung an § 163 Abs. 1 FamFG in der neuen Fassung vom 15. Oktober 2016 (Mindestqualifikationsanforderungen) und Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem Peer-Review-Pilotprojekt 2019.
Der Zweck — doppelter Adressatenkreis. Lack formuliert: Diese Empfehlungen sollen zum einen im Kindschaftsrecht tätigen Sachverständigen als „Richtschnur" für ein wissenschaftlich fundiertes fachliches Vorgehen dienen. Zum anderen sollen sie den am Gerichtsverfahren Beteiligten anderer Professionen — Juristen, Verfahrensbeistand, Mitarbeiter des Jugendamts und so weiter — sowie auch den Begutachteten selbst die wesentlichen Grundlagen dafür vermitteln, das sachverständige Vorgehen, die eingesetzten Untersuchungsverfahren, die hieraus abgeleiteten Schlussfolgerungen, die Interpretation und Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie die Beantwortung der gerichtlichen Fragen nachvollziehen zu können (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 202).
Diese doppelte Funktion ist wichtig. Die Mindestanforderungen sind nicht nur ein Berufsstandard für Sachverständige. Sie sind auch ein Prüfraster, das jeder Beteiligte nutzen kann. Wer die Mindestanforderungen kennt, kann ein Gutachten methodisch hinterfragen.
Sind sie rechtlich verbindlich? Lack ist hier präzise: Die Mindestanforderungen sind zwar nicht rechtlich verbindlich, aber wohl handlungsleitend für die Erstellung von Sachverständigengutachten (Lack, a.a.O., Rn. 63). Das ist ein wichtiger Punkt. Es handelt sich nicht um eine Verordnung oder ein Gesetz. Aber sie sind der etablierte Maßstab dessen, was gute Begutachtung ausmacht.
In der Praxis hat das Konsequenzen. Wenn ein Gutachten gegen die Mindestanforderungen verstößt, wird es zwar nicht automatisch unverwertbar. Aber das Gericht muss diese Mängel zur Kenntnis nehmen — und beim Abweichen begründen, warum es trotzdem auf das Gutachten gestützt entscheidet. Die Rechtsprechung des BVerfG knüpft daran an (BVerfG FamRZ 2015, 112 = NJW 2015, 223).
Die zwei Ebenen der Qualität. Zumbach et al. fassen die Grundstruktur zusammen: Aufbauend auf den gesetzlichen Vorgaben und den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Begutachtung werden zum einen Mindestanforderungen an die Person der Sachverständigen abgeleitet. Weiter wurde ein „Katalog der inhaltlichen, methodischen und formellen Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht" erstellt. Nach diesem bestimmt sich die Qualität eines Gutachtens auf zwei Ebenen: erstens der Qualität des gutachterlichen Handelns und Schlussfolgerns, zweitens der Qualität der Abfassung des schriftlichen Gutachtens (Zumbach et al. 2020, Kap. 6).
Diese Zwei-Ebenen-Struktur ist zentral. Es geht nicht nur darum, wie das Gutachten am Ende aussieht — also Form, Aufbau, Sprache. Es geht auch darum, wie der Sachverständige unterwegs gearbeitet hat: welche Daten er erhoben hat, mit welchen Methoden, mit welcher Argumentationslogik.
Die drei zentralen Qualitätsaspekte. Lack hebt drei Qualitätsaspekte besonders hervor, unabhängig davon, ob es sich um ein entscheidungs- oder einvernehmensorientiertes Gutachten handelt (Lack, a.a.O., Rn. 63):
Erstens: Wissenschaftlich fundiertes Vorgehen.
Zweitens: Transparenz.
Drittens: Nachvollziehbarkeit.
Diese drei Begriffe werden uns durch das gesamte Hauptthema 4 begleiten. Sie sind das Grundgerüst aller weiteren Anforderungen.
Was bedeutet das praktisch für Beteiligte? Erstens: Die Mindestanforderungen sind frei zugänglich. Sie wurden vom Bundesjustizministerium im Internet veröffentlicht. Wer sie liest, hat einen klaren Maßstab in der Hand.
Zweitens: Sie sind die zentrale Referenz für jede methodenkritische Stellungnahme. Wer Mängel eines Gutachtens beanstanden will, kann sich auf die Mindestanforderungen berufen — das ist keine bloße Privatmeinung, sondern der Stand des Faches.
Drittens: Sie sind für Sachverständige handlungsleitend. Ein Sachverständiger, der die Mindestanforderungen nicht kennt, ist nicht auf dem Stand des Faches. Salzgeber bestätigt die handlungsleitende Wirkung von zwei Seiten: Das Gericht könne im Beweisbeschluss ausdrücklich vorgeben, dass sich der Sachverständige an die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten zu halten hat (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 105). Und der Sachverständige sei ohnehin verpflichtet, nach bestem Wissen auf dem neuesten Wissensstand zu arbeiten und sich ständig fortzubilden (Salzgeber, a.a.O., Rn. 172).
Ausblick. In der nächsten Folge gehen wir tiefer in die drei zentralen Qualitätsaspekte — wissenschaftliche Fundierung, Transparenz, Nachvollziehbarkeit. Was bedeuten diese Begriffe konkret? Wie übersetzen sie sich in das, was im Gutachten stehen muss?
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In der letzten Folge habe ich die Mindestanforderungen 2019 eingeführt und die drei zentralen Qualitätsaspekte benannt: wissenschaftlich fundiertes Vorgehen, Transparenz, Nachvollziehbarkeit. Heute gehen wir in die Tiefe. Was bedeuten diese drei Begriffe konkret? Wie übersetzen sie sich in das, was der Sachverständige tun muss und was im Gutachten stehen muss?
Erstens: Wissenschaftlich fundiertes Vorgehen. Lack formuliert: Zu einem wissenschaftlich fundierten Vorgehen gehört neben der Verwendung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse auch die klare Trennung zwischen der Datenerhebung und der Bewertung der erhobenen Daten (Lack, a.a.O., Rn. 64).
Das sind zwei Komponenten. Die erste: aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse. Der Sachverständige darf nicht mit dem Stand der Lehrbücher von vor zwanzig Jahren arbeiten. Bindungsforschung, Entwicklungspsychologie, Diagnostikmethoden — all das hat sich weiterentwickelt. Wer aktuell publizierte Standards nicht kennt, arbeitet nicht wissenschaftlich fundiert.
Die zweite Komponente ist methodisch fundamental: die klare Trennung zwischen Datenerhebung und Bewertung. Im Gutachten muss erkennbar sein, was Befund ist (das, was beobachtet, erhoben, getestet wurde) und was Bewertung ist (das, was der Sachverständige daraus schlussfolgert). Wenn diese Trennung verschwimmt — wenn schon im Befundteil wertende Formulierungen auftauchen —, ist das ein methodischer Mangel. Salzgeber fasst denselben Anspruch: Der Sachverständige habe seine Ergebnisse vor dem Hintergrund der Forschung auf Basis inhaltlicher und möglichst statistischer Beziehungen nachvollziehbar zu bewerten und darzustellen (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1314). Die geforderte Nachvollziehbarkeit umfasse dabei ausdrücklich die Datenerhebung, die Darstellung und die Bewertung der Ergebnisse — es genüge nicht, nur die Ergebnisse mitzuteilen (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1433).
Hammesfahr zur wissenschaftlichen Fundierung. Hammesfahr ergänzt: Das schriftliche Gutachten muss an den üblichen Standards wissenschaftlichen Vorgehens orientiert sein. Das diagnostische Vorgehen, der Untersuchungsablauf, die Darstellung der Untersuchungsergebnisse, die fachliche Würdigung, Abwägung und Gewichtung der erhobenen Ergebnisse im Befund sowie die Beantwortung der gerichtlichen Fragen müssen an jeder Stelle nachvollziehbar und transparent dargestellt sein (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 329, mit Verweis auf Westhoff/Kluck, Psychologische Gutachten, S. 254 ff.).
Zweitens: Transparenz. Lack erläutert: Die Transparenz des gutachterlichen Vorgehens wird unter anderem dadurch gewahrt, dass der Sachverständige seine Vorgehensweise mit den Beteiligten vorher bespricht, sie aufklärt und im Gutachten selbst die seiner Einschätzung zugrunde liegenden Quellen benennt (Lack, a.a.O., Rn. 65).
Transparenz hat also zwei Seiten. Erste Seite: Vorabaufklärung. Der Sachverständige erläutert den Beteiligten zu Beginn der Untersuchung, was er vorhat — welche Termine, welche Methoden, welche Drittinformationen. Das ist kein Akt der Höflichkeit, sondern eine berufsethische Pflicht.
Zweite Seite: Quellentransparenz im Gutachten. Jede im Gutachten verwendete Information muss eine erkennbare Quelle haben. Aktenauszug ist Aktenauszug, Exploration ist Exploration, Drittinformation ist Drittinformation. Wenn der Leser nicht weiß, woher eine Behauptung kommt, kann er sie nicht kritisch prüfen.
Drittens: Nachvollziehbarkeit. Lack formuliert: Für die Nachvollziehbarkeit des Sachverständigengutachtens muss das jeweils durchgeführte Verfahren beschrieben werden oder zumindest aus der Dokumentation der Verfahrensdurchführung erkennbar sein. Es muss klar werden, dass es sich bei den dokumentierten Gesprächen um systematische, geplante diagnostische Gespräche gehandelt hat, die dazu gedient haben, diejenigen Informationen zu eruieren, die für die Beantwortung psychologischer Fragen notwendig waren (Lack, a.a.O., Rn. 66).
Nachvollziehbarkeit bedeutet: Der Leser kann die Argumentation des Sachverständigen Schritt für Schritt durchgehen. Welche Frage wurde gestellt? Welche Daten wurden erhoben? Wie wurden sie ausgewertet? Welche Schlussfolgerung wurde gezogen? Wer das im Gutachten nicht nachvollziehen kann, hat ein methodisches Defizit vor sich.
Drei Konsequenzen für die Praxis. Aus diesen drei Aspekten ergeben sich drei praktische Konsequenzen, an denen sich jedes Gutachten messen lassen muss:
Konsequenz eins — Trennung Befund und Bewertung. Im Gutachten muss klar erkennbar sein: Das ist die Datenerhebung, das ist die Bewertung. Konkret heißt das: Im Befundteil stehen Beobachtungen, Aussagen, Testergebnisse — möglichst neutral. Erst im Bewertungsteil kommt die psychologische Einordnung.
Konsequenz zwei — Quellentransparenz. Jede einzelne Information im Gutachten muss eine erkennbare Quelle haben. Ein Satz wie „Es zeigt sich, dass die Mutter überfordert ist" ist ohne Quelle bedeutungslos. Korrekt wäre: „Im Hausbesuch am 5.3.2025 zeigte sich folgendes Verhalten: ... Dies kann als Hinweis auf eine erhöhte Belastung gewertet werden."
Konsequenz drei — Methodenbegründung. Der Sachverständige muss erklären, warum er welche Methode eingesetzt hat. Warum gerade dieses Testverfahren? Warum dieser Interaktionsbeobachtungsplan? Warum dieser Explorationsleitfaden? Ohne Methodenbegründung ist die Methodenwahl willkürlich.
Eine wichtige Klarstellung — Methodenfreiheit innerhalb der Standards. Wissenschaftlich fundiertes Vorgehen heißt nicht, dass alle Sachverständigen mit denselben Methoden arbeiten müssen. Es gibt Methodenfreiheit — innerhalb der wissenschaftlichen Standards. Der Sachverständige kann zwischen verschiedenen anerkannten Verfahren wählen. Aber er muss seine Wahl begründen können.
Dettenborn formuliert es so: Diagnostische Verfahren, die keinen Bezug zur gerichtlichen Fragestellung erkennen lassen — etwa die routinierte Anwendung von Testbatterien —, sind unzulässig, da sie sowohl berufsethisch als auch rechtlich einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellen (Dettenborn, Familienrechtspsychologie).
Was Beteiligte prüfen können. Erstens: Quellentransparenz. Schauen Sie ins Gutachten — ist erkennbar, woher jede einzelne Information stammt? Aus der Akte? Aus der Exploration? Aus einer Drittauskunft? Aus einem Testverfahren?
Zweitens: Trennung Befund und Bewertung. Im Gutachten sollten klar erkennbare Abschnitte sein — einer für die Datenerhebung, einer für die Bewertung. Wenn beides untrennbar verwoben ist, ist das ein methodischer Mangel.
Drittens: Methodenbegründung. Hat der Sachverständige erklärt, warum er welche Methoden eingesetzt hat? Sind die Methoden auf die Beweisfrage bezogen? Oder werden Routinen abgearbeitet, ohne Fragestellungsbezug?
Eine grundsätzliche Bemerkung. Diese drei Qualitätsaspekte — Wissenschaftlichkeit, Transparenz, Nachvollziehbarkeit — klingen technisch. Sie sind aber rechtlich relevant. Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass das Familiengericht das Gutachten kritisch würdigen muss — und dabei prüfen muss, ob diese Qualitätsstandards eingehalten wurden (BVerfG FamRZ 2015, 112).
Wer im Verfahren methodische Mängel substantiiert vorträgt, zwingt das Gericht zur Auseinandersetzung. Das ist keine Verfahrenstaktik, sondern Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte.
Ausblick. In der nächsten Folge schauen wir uns die psychometrischen Gütekriterien an — Validität, Reliabilität, Objektivität. Was bedeuten diese Begriffe konkret? Und welches Dilemma steckt zwischen Objektivität und Validität?
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Heute kommen wir zu drei Begriffen, die das psychometrische Fundament jeder wissenschaftlichen Diagnostik bilden: Validität, Reliabilität, Objektivität. Diese drei Gütekriterien sind nicht neu — sie sind seit Jahrzehnten der Standard der wissenschaftlichen Psychologie. In der familienpsychologischen Begutachtung sind sie aber besonders heikel anzuwenden. Heute erkläre ich, was die drei Begriffe bedeuten, warum sie wichtig sind, und welches Dilemma in ihrer Anwendung steckt.
Die Lack-Definitionen. Lack listet die drei Hauptgütekriterien in dieser Reihenfolge auf: Validität, Reliabilität, Objektivität (Lack, a.a.O., Rn. 62).
Sie formuliert:
„Das Kriterium der Validität ist erfüllt, wenn sich aus dem Gutachten heraus ergibt, dass das gemessen wird, was gemessen werden soll. Unter Reliabilität versteht man die Zuverlässigkeit ohne Messfehler. Die Objektivität ist gewahrt, wenn die Messungen unabhängig von Einflüssen des Sachverständigen und der Untersuchungssituation erfolgen und die Auswertung und Interpretation von der Person des Sachverständigen unabhängig sind" (Lack, a.a.O., Rn. 62, mit Verweis auf Stemmler/Kannegießer NZFam 2017, 639).
Validität — die Gültigkeit. Validität ist das wichtigste Gütekriterium. Staub erläutert: Das Gütekriterium Validität bezeichnet die Gültigkeit einer Messung und fragt danach, ob überhaupt das gemessen wurde, was gemessen werden sollte (Staub 2018, Kap. 23.6.1.3).
Staub gibt ein anschauliches Beispiel: Es ergeben sich zuverlässige bzw. reliable Messwerte, wenn die Intelligenz anhand der Schuhgröße bestimmt wird. Aber die Untersuchung ist nicht valide, weil nicht das gemessen wurde, was gemessen werden sollte.
Übertragen auf die Familienpsychologie heißt das: Wenn ein Test angeblich die Erziehungsfähigkeit misst, in Wahrheit aber nur erfasst, wie sehr Eltern soziale Erwünschtheit anpassen können, dann ist der Test nicht valide. Er misst nicht, was er messen soll.
Reliabilität — die Zuverlässigkeit. Staub: Das Gütekriterium Reliabilität bezeichnet die Genauigkeit von Messungen, Messinstrumenten und entsprechende Zuverlässigkeit von Ergebnissen. Entscheidend ist, dass mit Reliabilität nur die Genauigkeit gemeint ist — unabhängig davon, ob auch das gemessen wird, was man messen will (Staub 2018, Kap. 23.6.1.2).
Ein reliabler Test liefert bei wiederholter Anwendung dieselben Ergebnisse. Das ist die Voraussetzung für jede Messung. Wenn dieselbe Person heute und morgen den Test macht und völlig andere Werte herauskommen, ist der Test unzuverlässig.
Objektivität — Unabhängigkeit von der Person. Staub erläutert: Das Gütekriterium Objektivität bezeichnet die Unabhängigkeit der Ergebnisse von den Personen, die bei der Ergebniserstellung beteiligt sind (Staub 2018, Kap. 23.6.1.1).
Wichtig: Es gibt drei Aspekte der Objektivität: erstens Durchführungsobjektivität (der Test wird immer gleich durchgeführt), zweitens Auswertungsobjektivität (die Auswertung folgt klaren Regeln), drittens Interpretationsobjektivität (die Interpretation ist standardisiert).
Staub unterscheidet zudem zwischen interindividueller Objektivität und Durchführungsobjektivität: Die interindividuelle Objektivität bezieht sich darauf, dass die am Forschungs- oder Evaluationsprozess beteiligten Personen idealerweise immer zu den gleichen Ergebnissen kommen sollten.
Das Objektivitäts-Validitäts-Dilemma. Hier wird es spannend. Staub beschreibt ein zentrales methodisches Problem der familienpsychologischen Begutachtung: Unter dem Aspekt der Objektivität sind viele Testverfahren gegenüber Interviews oder Verhaltensbeobachtungen überlegen, weil die Ergebnisse zumindest nicht durch den Auswerter beeinflusst sind. Allerdings geht dieser Vorteil mit dem immensen Nachteil einher, dass ein Test eben nur das misst, was er eben misst bzw. messen kann. Dabei bleibt zweifelhaft, ob dies dann genau der Aspekt ist, welcher für die Fragestellung von Bedeutung ist. Dieses sogenannte „Objektivitäts-Validitäts-Dilemma" kommt beim Einsatz psychologischer Testverfahren in der Begutachtung besonders stark zum Ausdruck (Staub 2018, Kap. 23.6.1.4).
Übersetzt: Wer maximal objektiv misst — durch hoch standardisierte Tests —, läuft Gefahr, dass er gerade nicht das misst, was er für die Beweisfrage braucht. Wer hingegen mit Interviews und Beobachtungen arbeitet, kommt näher an die relevanten Phänomene heran — verliert dafür aber an Objektivität, weil die Daten stark von Person und Situation des Sachverständigen abhängen.
Fichtners Mahnung. Staub zitiert Fichtner zu Recht: Bei der Methodik hoch standardisierter Verfahren sei die Gefahr deutlich erhöht, dass nur das erfragt wird, was man vorab schon für relevant hält. Daher seien in der Einzelfallanalyse ein hermeneutischer Zugang und das lückenfüllende Hintergrundwissen des Diagnostikers unabdingbar (Staub 2018, Kap. 23.6.1.4, mit Verweis auf Fichtner 2015).
Das Verhalten beobachten — systematisch oder unsystematisch. Dasselbe Dilemma zeigt sich bei der Interaktionsbeobachtung. Staub: Bei einer unsystematischen Verhaltensbeobachtung werden die Personen im Alltagsgeschehen beobachtet — etwa der Umgang der Eltern mit dem Kind zu Hause. Diese Methode leidet unter mangelnder Objektivität und Reliabilität, wogegen die Validität besser begründet werden kann. Bei der systematischen Verhaltensbeobachtung wird die Person zu einer vorgegebenen Tätigkeit angehalten, und dieses Verhalten wird nach einem zuvor gewählten Beobachtungsschema ausgewertet. Durch die Systematisierung steigen die Gütekriterien Objektivität und Reliabilität (Staub 2018, Kap. 23.6.1.4).
Konsequenz: Multimethodaler Ansatz. Die Lösung des Dilemmas heißt: nicht eine Methode allein, sondern mehrere. Wer mit Interview, Verhaltensbeobachtung, Tests, Drittinformationen und Aktenauszug arbeitet, kann die jeweiligen Schwächen einzelner Methoden ausgleichen. Dazu mehr in einer späteren Folge.
Konsequenz: Begründungspflicht. Aus den Gütekriterien ergibt sich eine zentrale Pflicht für den Sachverständigen: Er muss begründen, warum er welche Methode in welcher Form einsetzt. Die routinierte Anwendung von Testbatterien ohne Fragestellungsbezug ist unzulässig (Dettenborn). Salzgeber benennt das methodische Grundproblem als „Objektivitäts-Validitäts-Dilemma“: Psychometrische Verfahren seien oft zwar objektiv, erfassten das gewünschte Konstrukt aber nicht zielgerichtet; maßgeschneiderte familienforensische Verfahren lägen nur in geringem Umfang vor, und häufig seien die Normen nicht ausreichend (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1325). Deshalb müsse der Sachverständige geeignete, möglichst aktuelle Verfahren wählen, die über eine Zufallswahrscheinlichkeit hinaus brauchbare Informationen zur konkreten Fragestellung liefern (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1316).
Sonderfall — Selbstbeurteilungsfragebögen bei Verfälschungsmotivation. Hammesfahr macht auf einen wichtigen Aspekt aufmerksam: Klinisch-psychologische Testverfahren und strukturierte klinische Interviews — wie das Borderline-Persönlichkeitsinventar (BPI), die allgemeine Depressionsskala (ADS), das Beck-Angst-Inventar (BAI), die Beck-Suizidgedanken-Skala (BSS) — sind Selbstbeurteilungsinstrumente, die direkt auf die entsprechenden Symptome zielende Fragen enthalten.
Wenn auf Seiten der klinisch-testpsychologisch untersuchten Personen Verfälschungsmotivation (weil etwas für sie zur Disposition steht), Verfälschungsfähigkeit (kognitive Fähigkeit, das Messinstrument zu durchschauen) und Verfälschungsmöglichkeit (keine Kontrollskala) bestehen, ist es sehr plausibel, dass es zu Verfälschung kommt. Daher ist im Kontext der familiengerichtlichen Begutachtung mit einer dissimulierenden Antworttendenz und verfälschten, die Symptomausprägung unterschätzenden Testergebnissen zu rechnen (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 219).
Das ist eine wichtige Warnung. Wer als Sachverständiger Selbstbeurteilungsfragebögen ohne Kontrollskalen einsetzt — etwa bei einer Sorgerechtsbegutachtung —, muss damit rechnen, dass die Ergebnisse systematisch geschönt sind.
Was Beteiligte prüfen können. Erstens: Werden die eingesetzten Verfahren im Gutachten beschrieben? Wird ihre Validität für die konkrete Fragestellung begründet?
Zweitens: Werden Selbstbeurteilungsverfahren ohne Hinweis auf Dissimulationsrisiken interpretiert? Das ist ein methodischer Mangel.
Drittens: Wird die Methodenkombination begründet? Multimethodalität ist Standard — wenn das Gutachten nur auf einer Methode beruht, ist das hinterfragbar.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um zwei weitere Standardisierungsinstrumente, die in der Diskussion oft auftauchen: das Testkuratorium 2017 und die DIN 33430. Was ist das? Wie verhält es sich zu den Mindestanforderungen 2019?
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Heute kommen wir zu zwei Standardisierungsinstrumenten, die nicht spezifisch für die Familienpsychologie sind — die aber für sie gelten. Das Testkuratorium 2017 und die DIN 33430. Beide regeln Qualitätsstandards für psychologische Tests und Begutachtung allgemein. Beide sind für den familienpsychologischen Sachverständigen relevant, auch wenn sie weniger bekannt sind als die Mindestanforderungen 2019.
Das Diagnostik- und Testkuratorium der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen. Zumbach et al. erläutern: Das Diagnostik- und Testkuratorium der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen (2017) hat mit den Qualitätsstandards für psychologische Gutachten ebenfalls einige grundlegende inhaltliche und formelle Anforderungen für die Erstellung psychologischer Gutachten — nicht nur familienrechtspsychologischer Gutachten — verfasst. Die hierin genannten Aspekte finden sich mit spezifischem Bezug auf psychologische Gutachten im Kindschaftsrecht überwiegend in den Mindestanforderungen der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten (2019) wieder (Zumbach et al. 2020, Kap. 6).
Was ist die Föderation? Die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen ist der Zusammenschluss des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) und der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs). Sie ist die fachliche Dachorganisation der wissenschaftlichen und der praktischen Psychologie in Deutschland.
Das Testkuratorium ist ein Fachgremium dieser Föderation. Es bewertet seit Jahrzehnten psychologische Testverfahren auf ihre Qualität — und gibt Standards für psychologische Begutachtung heraus. Das macht die Aussagen des Testkuratoriums fachlich besonders gewichtig.
Die Qualitätsstandards 2017. Die Qualitätsstandards des Testkuratoriums sind nicht speziell für familienpsychologische Gutachten geschrieben. Sie gelten branchenübergreifend — für arbeitspsychologische Gutachten, klinisch-psychologische Gutachten, neuropsychologische Gutachten und eben auch für familienpsychologische Gutachten.
Inhaltlich überschneiden sie sich weitgehend mit den Mindestanforderungen 2019 — das hat Zumbach et al. eindeutig festgestellt. Sie sind aber breiter und allgemeiner formuliert. Das macht sie zu einer wichtigen Referenz auch jenseits des Familienrechts.
Die DIN 33430 — eine Norm. Die DIN 33430 hat einen anderen Charakter. Sie ist eine echte Norm — herausgegeben vom Deutschen Institut für Normung. Ihr voller Titel lautet: „Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen."
Auch wenn die DIN 33430 in ihrem Wortlaut auf berufsbezogene Eignungsbeurteilungen zielt — also auf Personalauswahl in Unternehmen —, gelten ihre Grundsätze nach allgemeiner fachlicher Auffassung auch für andere psychologische Beurteilungssituationen. Dazu gehört die Familienpsychologie.
Was die DIN 33430 fordert. Die DIN beschreibt unter anderem: Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Beurteilenden (Ausbildung, Erfahrung, kontinuierliche Fortbildung); Anforderungen an die eingesetzten Verfahren (Validität, Reliabilität, Objektivität, Normen, Eichung); Anforderungen an die Durchführung der Untersuchungen (Standardisierung, Auswertung, Interpretation); Anforderungen an die Dokumentation und Berichterstattung.
Das sind im Kern dieselben Themen, die auch in den Mindestanforderungen 2019 und im Testkuratorium 2017 behandelt werden — nur eben aus der Perspektive einer technischen Norm. Auch Salzgeber verweist für die Testauswahl auf das Testkuratorium der Deutschen Gesellschaft für Psychologie, das regelmäßig Beurteilungen psychologischer Testverfahren veröffentlicht, und nennt Beurteilungskriterien wie die Eignung für Fragestellung und Person (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1323). Zugleich sei die Kritik an Testverfahren ein häufiger und berechtigter Gegenstand von Stellungnahmen zum Gutachten (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1322).
Praktische Bedeutung. Welche Bedeutung haben Testkuratorium und DIN 33430 für die Praxis? Zwei Punkte:
Erstens: Sie sind verbindlich für Berufspsychologen. Wer als Mitglied im BDP oder in der DGPs organisiert ist, ist an die Qualitätsstandards des Testkuratoriums gebunden. Ein Verstoß kann disziplinarrechtliche Folgen haben.
Zweitens: Sie liefern Argumente für methodenkritische Stellungnahmen. Wer beanstanden will, dass ein Sachverständiger Tests ohne hinreichende Validität eingesetzt hat, kann sich auf die Standards des Testkuratoriums berufen — nicht nur auf die Mindestanforderungen 2019.
Auswahlkriterien für Testverfahren — § 163 FamFG i.V.m. Hammesfahr Rn. 267. Hammesfahr fasst die Kriterien für die Testwahl zusammen: Bei der Anwendung standardisierter Verfahren sind solche Verfahren auszuwählen, die nachweislich über eine hohe Qualität hinsichtlich der Hauptgütekriterien Objektivität, Reliabilität und Validität und der Nebengütekriterien — insbesondere Zumutbarkeit und Unverfälschbarkeit — verfügen. Wenn eine normorientierte Interpretation der Testwerte vorgesehen ist, ist bei der Auswahl darauf zu achten, dass die dem Verfahren zugrunde liegende Eichstichprobe zur Fragestellung passt und hinreichend aktuell ist (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 267).
Zweckgebundenheit der Datenerhebung. Ein wichtiger Punkt, den Hammesfahr ergänzt: Bei der Auswahl der Testverfahren ist der Datenschutzgrundsatz der Zweckgebundenheit zu beachten. Es dürfen nicht mehr Daten erhoben werden, als für die Beantwortung der gerichtlichen Fragen erforderlich sind (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 267, mit Verweis auf den DSGVO-Grundsatz).
Das bedeutet konkret: Ein Sachverständiger darf nicht „auf Vorrat" testen. Er muss begründen, warum genau dieser Test für genau diese Frage gebraucht wird. Das ist nicht nur eine methodische Frage, sondern auch eine datenschutzrechtliche.
Wo unterscheiden sich die Standards? Die Mindestanforderungen 2019, das Testkuratorium 2017 und die DIN 33430 überlappen sich stark — sie widersprechen sich aber nicht. Der Unterschied liegt in der Reichweite:
Die Mindestanforderungen 2019 sind speziell für familienpsychologische Gutachten — sehr konkret und einzelfallbezogen.
Die Standards des Testkuratoriums 2017 sind branchenübergreifend für alle psychologischen Gutachten — abstrakter.
Die DIN 33430 ist eine technische Norm, ursprünglich für Personalauswahl — mit konkreten Vorgaben für die Verfahrensentwicklung und -anwendung.
Was Beteiligte tun können. Erstens: Bei methodenkritischen Stellungnahmen können Sie sich auf mehrere Quellen stützen — nicht nur die Mindestanforderungen 2019. Wenn ein Sachverständiger einen Test ohne Begründung der Validität für den Einzelfall eingesetzt hat, ist das auch nach Testkuratorium und DIN ein Mangel.
Zweitens: Achten Sie auf die Eichstichprobe. Manche Tests beruhen auf Normen, die vor 30 oder 40 Jahren erhoben wurden. Hammesfahr betont: hinreichend aktuell muss die Eichstichprobe sein. Veraltete Normen sind ein methodischer Mangel.
Drittens: Achten Sie auf das Verhältnis von Testaufwand und Beweisfrage. Wenn der Sachverständige in einem Sorgerechtsverfahren plötzlich klinisch-psychologische Testbatterien zur Erfassung von Persönlichkeitsstörungen einsetzt, ohne dass das zur Beweisfrage passt — das ist möglicherweise eine Verletzung der Zweckgebundenheit.
Ausblick. In der nächsten Folge schauen wir uns die internationalen Standards an — die APA-Guidelines aus den USA. Diese sind wesentlich detaillierter als die deutschen Mindestanforderungen — und sie unterscheiden zwischen Sorgerechtsverfahren und Kindeswohlgefährdung.
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Heute schauen wir nach Übersee. Die American Psychological Association (APA) hat eigene Richtlinien für die familienpsychologische Begutachtung erlassen. Diese sind detaillierter als die deutschen Mindestanforderungen — und sie unterscheiden klar zwischen verschiedenen Verfahrenstypen. Auch wenn sie nicht direkt anwendbar sind in Deutschland, sind sie eine wichtige Orientierung.
Drei APA-Dokumente. Zumbach et al. nennen die drei zentralen APA-Dokumente: die „Guidelines for Child Custody Evaluations in Family Law Proceedings" (American Psychological Association, APA, 2010), die „Guidelines for Psychological Evaluations in Child Protection Matters" (APA, 2013a) und die „Specialty Guidelines for Forensic Psychology" (APA, 2013b) (Zumbach et al. 2020, Kap. 6).
Die wichtigste Besonderheit — Trennung der Verfahrenstypen. Zumbach et al. heben einen entscheidenden Unterschied zu Deutschland hervor: Im Gegensatz zu den deutschen Mindestanforderungen hat die APA getrennte Richtlinien für die Begutachtung in zum einen Umgangs- und sorgerechtlichen Verfahren und zum anderen in Verfahren bei Kindeswohlgefährdung erstellt (Zumbach et al. 2020, Kap. 6).
Das ist ein wichtiger Punkt. In Deutschland gelten dieselben Mindestanforderungen für ein normales Sorgerechtsverfahren und für ein Kindeswohlgefährdungsverfahren nach § 1666 BGB. Die APA-Guidelines erkennen an, dass diese beiden Verfahrenstypen unterschiedliche Anforderungen an die Begutachtung stellen.
Warum die Trennung sinnvoll ist. In einem Sorgerechtsverfahren geht es um die positive Bestimmung der besten Lebensgestaltung für das Kind. In einem Kindeswohlgefährdungsverfahren geht es um die Frage, ob eine Gefährdung positiv festzustellen ist — mit deutlich höheren staatlichen Eingriffsbefugnissen.
Beide Verfahren brauchen unterschiedliche Erhebungstiefe, unterschiedliche Methodenwahl, unterschiedliche Interventionsempfehlungen. Die deutschen Mindestanforderungen sind hier weniger differenziert — was nicht falsch ist, aber als methodische Lücke wahrgenommen werden kann.
Drei Schwerpunkte beider APA-Richtlinien. Zumbach et al. fassen die wesentlichen Schwerpunkte zusammen, die in beiden APA-Richtlinien zu finden sind und sich in ihren wesentlichen Aspekten in den deutschen Richtlinien wiederfinden:
Erstens — Zielsetzung. Die psychologische Begutachtung soll sich am Kindeswohl orientieren. Die Interessen der Eltern oder anderer am Verfahren Beteiligter sind zu würdigen, dem Kindeswohl aber untergeordnet. Ziel der Begutachtung sind die Erfassung der kindlichen Bedürfnisse und die Beurteilung der komplementären elterlichen Kompetenzen. Dazu ist die Erhebung aller für eine fachgerechte Beurteilung nötigen Daten geboten (APA 2010, 2013a; zitiert nach Zumbach et al. 2020, Kap. 6).
Das ist eine klare Hierarchie: Kindeswohl steht über Eltern-Interessen. Eltern-Interessen sind zu würdigen — aber nachgeordnet. Diese Hierarchie ist in der deutschen Rechtsprechung ebenfalls anerkannt — das BVerfG nennt das Kindeswohl als „Richtschnur und Ziel" gerichtlicher Maßnahmen.
Zweitens — Generelle Richtlinien. Der oder die Sachverständige verfügt über die notwendige Expertise zur familienrechtspsychologischen Begutachtung. Seine bzw. ihre Fachkenntnisse gehen über psychologisches und klinisches Fachwissen hinaus und umfassen auch rechtliche Grundlagen sowie psychodiagnostisches Wissen und Anwendungskompetenz für Erfassungsmethoden. Des Weiteren ist der oder die Sachverständige unbefangen und orientiert sich sachlich an der juristischen Fragestellung (APA 2010, 2013a).
Hier wird der Qualifikationsanspruch der APA besonders deutlich: nicht nur Psychologie, nicht nur Klinik, sondern auch rechtliches Wissen und diagnostische Methodenkompetenz.
Drittens — Verfahrensrichtlinien. Das gutachterliche Vorgehen entspricht wissenschaftlichen Standards der Datenerhebung und -auswertung. Die Fragestellungen familienrechtlicher Begutachtung erfordern grundsätzlich die Wahl eines multimethodalen Ansatzes. Die Begutachtung basiert auf validen und reliablen Verfahren und erfolgt im Kontext der gerichtlichen Fragestellung. Die schriftliche Ausarbeitung ist verständlich und für Außenstehende nachvollziehbar (APA 2010, 2013a).
Das Schlüsselwort: multimethodal. Hier kommt ein zentraler Begriff vor — multimethodaler Ansatz. Was bedeutet das? Die familienpsychologische Beurteilung darf sich nicht auf eine einzige Methode stützen. Sie braucht mehrere Datenquellen, mehrere Erhebungsformen, mehrere Perspektiven.
Typischerweise umfasst der multimethodale Ansatz: Aktenanalyse, Explorationen mit beiden Elternteilen, Explorationen mit dem Kind, Interaktionsbeobachtungen (möglichst in vergleichbaren Settings), gegebenenfalls Drittinformationen von Lehrern, Erziehern, Ärzten, gegebenenfalls Testverfahren.
Diese Methodenkombination kompensiert die Schwächen einzelner Methoden. Ein Test allein kann verfälscht sein. Eine Interaktionsbeobachtung allein kann eine Momentaufnahme sein. Eine Drittinformation allein kann verzerrt sein. Erst die Kombination ergibt ein robustes Bild.
Verständlichkeit für Außenstehende. Ein wichtiger Punkt, den die APA-Guidelines explizit machen: Die schriftliche Ausarbeitung muss für Außenstehende nachvollziehbar sein. Das deckt sich mit der deutschen Anforderung der Nachvollziehbarkeit.
Konkret bedeutet das: Das Gutachten muss von einem Richter verstanden werden können, der kein Psychologe ist. Von einem Anwalt, der kein Psychologe ist. Von einem Elternteil, der kein Psychologe ist. Fachjargon ist nicht verboten — aber er muss erklärt werden. Diese APA-Grundsätze finden sich der Sache nach auch bei Salzgeber: Die Anwendung eines Multitrait-Multimethod-Ansatzes sei — auch von juristischer Seite — als Standard anerkannt (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1324). Und das Gutachten müsse so nachvollziehbar verfasst sein, dass Datenerhebung, Darstellung und Bewertung für den Leser überprüfbar sind — es genüge nicht, bloß Ergebnisse mitzuteilen (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1433).
Wo gehen die APA-Guidelines weiter als die deutschen Mindestanforderungen? Drei Punkte:
Erstens: Die explizite Trennung zwischen Sorgerechtsverfahren (CCE — Child Custody Evaluations) und Kindeswohlgefährdung (CPM — Child Protection Matters).
Zweitens: Detailliertere Vorgaben zur Aufklärung der Untersuchten und zur Einwilligung.
Drittens: Stärkere Betonung der ethischen Selbstreflexion und der Supervision.
Was Beteiligte tun können. Erstens: Wenn ein Sachverständiger sich auf internationale Standards beruft, ist das kein bloßer Glanz. Es ist ein Hinweis auf wissenschaftliche Anschlussfähigkeit.
Zweitens: Bei methodenkritischen Stellungnahmen können auch die APA-Guidelines herangezogen werden — insbesondere bei der Frage, ob ein multimethodaler Ansatz tatsächlich verfolgt wurde.
Drittens: Wenn das deutsche Verfahren mit dem amerikanischen verglichen wird, dürfen die Unterschiede nicht übersehen werden. Beide Systeme arbeiten anders — was in den USA Standard ist, ist nicht automatisch in Deutschland erforderlich.
Ausblick. In der nächsten Folge widmen wir uns einem Begriff, der mehrmals aufgetaucht ist: dem multimethodalen Ansatz. Was steckt dahinter? Welche Datenquellen müssen kombiniert werden? Und welche Datenquellen reichen für sich allein nicht aus?
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In der letzten Folge ist der Begriff mehrfach gefallen: multimethodaler Ansatz. Heute schauen wir genauer hin. Warum ist Methodenvielfalt ein Standard? Welche Methoden kombiniert man? Und was passiert, wenn ein Gutachten auf nur einer Methode beruht?
Die Grundregel. Die APA formuliert es in ihren Guidelines so: Die Fragestellungen familienrechtlicher Begutachtung erfordern grundsätzlich die Wahl eines multimethodalen Ansatzes (APA 2010, 2013a). Das ist nicht „eine Empfehlung", sondern Standard. Wer sich darauf nicht einlässt, arbeitet außerhalb des wissenschaftlichen Konsenses.
Die Methodenfamilien. Dettenborn fasst die psychologisch-diagnostischen Mittel zusammen, die zur Verfügung stehen: Standardisierte und teilstandardisierte Verfahren stehen zur Verfügung. Zu nennen sind drei Hauptkategorien.
Erstens — Explorationen. Dettenborn: Psychologisch-diagnostische Interviews werden mit dem Kind, den Bezugspersonen (Eltern) und dritten Personen (Lehrer, Erzieher, Ärzte etc.) geführt, die relevante Angaben zur Person und Lebenssituation des Kindes machen können. Sie sind für die Probanden, insbesondere das Kind, angemessen zu gestalten und darüber hinaus so zu strukturieren, dass eine Vergleichbarkeit der Untersuchungsergebnisse möglich ist (Dettenborn, Familienrechtspsychologie).
Die Exploration ist die Königsmethode der familienpsychologischen Begutachtung. Sie liefert die meisten Informationen — aber sie ist auch am stärksten subjektiv geprägt. Eine Exploration ist immer eine Interaktion zwischen Sachverständigem und Untersuchtem. Die Aussagekraft hängt von beiden ab.
Zweitens — Interaktions- und Verhaltensbeobachtungen. Dettenborn: Im Wesentlichen handelt es sich im Rahmen familienrechtspsychologischer Begutachtung um halbstandardisierte Beobachtungen der Interaktionen zwischen Kind und relevanten Bezugspersonen. Darüber hinaus ist das Verhalten eines Probanden aber auch in Explorations- und Testsituationen bedeutsam (Dettenborn).
Interaktionsbeobachtungen sind besonders aussagekräftig — denn sie zeigen, wie sich Eltern und Kinder tatsächlich verhalten, nicht nur, wie sie über sich sprechen. Das ist ein entscheidender Unterschied. Eltern können in Explorationen ein bestimmtes Bild von sich zeichnen — die Beobachtung in der Interaktion zeigt, ob das Bild stimmt.
Drittens — Testverfahren. Dettenborn: In der Regel sind dies Testungen des Kindes. Testungen erwachsener Bezugspersonen spielen im Rahmen familienrechtlicher Begutachtung eine eher untergeordnete Rolle und sollten, wenn eine Testung notwendig ist, Einzelaspekte des Verhaltens erfassen, die für die Entwicklung und Förderung des Kindes relevant sind (Kühne 1996, zitiert nach Dettenborn).
Hier wird eine wichtige Asymmetrie deutlich. Bei Kindern ist Testdiagnostik oft sinnvoll — etwa zur Erfassung von Entwicklungsstand, Belastungsempfinden, Beziehungserleben. Bei Erwachsenen ist Testdiagnostik problematisch — wegen der Verfälschungsrisiken, über die wir in Folge 4.3 gesprochen haben.
Vierte Datenquelle — die Akte. Neben den drei Methodenfamilien gibt es eine vierte zentrale Datenquelle: die Akte. Aus der Akte ergeben sich die Anknüpfungstatsachen — die Hintergrundinformationen, von denen aus die Begutachtung beginnt. Dazu gehören frühere Beschlüsse, Jugendamtsberichte, Stellungnahmen des Verfahrensbeistands, ärztliche Berichte, polizeiliche Ermittlungsakten.
Fünfte Datenquelle — Drittinformationen. Auch Drittinformationen sind eine eigenständige Quelle. Wenn der Sachverständige mit Lehrern, Erziehern, Ärzten, Therapeuten spricht — mit Schweigepflichtentbindung —, gewinnt er Perspektiven, die im Familiensystem nicht direkt zugänglich sind.
Warum die Kombination wichtig ist. Jede einzelne Methode hat Schwächen:
Eine Exploration kann durch die Person des Sachverständigen verfälscht sein.
Eine Interaktionsbeobachtung kann eine Momentaufnahme sein — die Person verhält sich beobachtet anders als unbeobachtet.
Ein Test kann ungenau, dissimuliert oder schlicht für die Fragestellung unpassend sein.
Ein Aktenauszug kann verzerrt sein, weil die Akte nur die strittigen Punkte enthält.
Eine Drittinformation kann durch das eigene Interesse der dritten Person gefärbt sein.
Erst die Kombination verschiedener Methoden ergibt ein robustes Bild. Wo mehrere unabhängige Datenquellen in dieselbe Richtung weisen, ist die Aussage belastbar. Salzgeber stützt diesen Standard ausdrücklich: Anerkannt — auch von juristischer Seite — sei die Anwendung eines Multitrait-Multimethod-Ansatzes, mit dem mehrere Variablen eines Konstrukts und mehrere Daten für eine Variable erfasst werden; auftretende Übereinstimmungen und Unterschiede seien in der Empfehlung zu erklären und möglichst zu integrieren (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1324). Der Grund liegt im Objektivitäts-Validitäts-Dilemma: Ein einzelnes Verfahren ist oft objektiv, erfasst aber nicht zielgerichtet das, worauf es ankommt (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1325).
Das Verbot routinierter Testbatterien. Dettenborn hat eine besonders klare Aussage zum Methodeneinsatz: Diagnostische Verfahren, die keinen Bezug zur gerichtlichen Fragestellung erkennen lassen — etwa die routinierte Anwendung von Testbatterien —, sind unzulässig, da sie sowohl berufsethisch als auch rechtlich einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellen (Dettenborn).
Das ist ein wichtiger Satz. Wer als Sachverständiger immer dieselben Tests in immer derselben Reihenfolge einsetzt — unabhängig davon, was die konkrete Beweisfrage erfordert —, verletzt die Persönlichkeitsrechte der Untersuchten. Methodenwahl ist begründungspflichtig.
Kritik an projektiven Verfahren. Dettenborn äußert auch eine grundsätzliche Skepsis: Kritisiert wird der Einsatz projektiver und semiprojektiver Testverfahren, für die es keine eindeutigen Interpretationsregeln gibt. Hier besteht die Gefahr, dass Ergebnisse produziert werden, die lediglich die selektive Wahrnehmung des Sachverständigen bestätigen (Dettenborn).
Projektive Verfahren — etwa Familie in Tieren, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest — sind in der psychologischen Forschung umstritten. Ihre Auswertung hängt stark vom Auswerter ab. Wer auf ihrer Grundlage zu weitreichenden Schlüssen kommt, arbeitet methodisch riskant.
Die Plausibilitätsprüfung. Ein zentrales Prinzip des multimethodalen Ansatzes ist die Plausibilitätsprüfung. Wenn die Mutter in der Exploration sagt, sie sei eine fürsorgliche Mutter — bestätigt die Interaktionsbeobachtung das? Stimmt das mit den Auskünften aus der Kita überein? Findet sich das in der Akte wieder? Stimmt das mit ihrem Verhalten im Hausbesuch überein?
Wo verschiedene Datenquellen widersprüchliche Bilder zeigen, muss der Sachverständige das aufgreifen. Es muss erkennbar werden, warum er sich für eine bestimmte Interpretation entscheidet.
Was Beteiligte prüfen können. Erstens: Werden mehrere Datenquellen kombiniert? Ein Gutachten, das nur auf einer Methode beruht, ist methodisch dünn.
Zweitens: Werden die Methoden begründet? Warum gerade dieser Test? Warum dieses Beobachtungssetting? Warum dieser Explorationsleitfaden?
Drittens: Werden Widersprüche zwischen Datenquellen thematisiert? Wenn alle Methoden in dieselbe Richtung weisen, müsste das im Gutachten begründet sein. Wenn nicht — wo sind die Widersprüche, und wie geht der Sachverständige damit um?
Viertens: Werden die Persönlichkeitsrechte der Untersuchten gewahrt? Wird nur das erhoben, was für die Beweisfrage relevant ist? Werden Tests nur dort eingesetzt, wo sie der Beweisfrage dienen?
Ausblick. In der nächsten Folge nehmen wir uns ein konkretes Werkzeug vor: die BVerfG-Checkliste zur Verwertbarkeit. Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen klare Anforderungen formuliert. Lack hat sie in einer praktischen Checkliste zusammengefasst — die wir uns Punkt für Punkt anschauen.
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Heute kommen wir zu einem zentralen Werkzeug: der Checkliste, die Lack auf der Grundlage von BVerfG-Entscheidungen und der Mindestanforderungen 2019 entwickelt hat. Diese Checkliste hilft, ein Gutachten systematisch auf seine Verwertbarkeit zu prüfen. Sie ist gegliedert in formale Anforderungen (Datenerhebung und Darstellung) und inhaltliche Anforderungen (Bewertung).
Der rechtliche Hintergrund. Lack führt aus: Gemäß § 37 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Somit unterliegt auch das eingeholte Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Deshalb muss das Gericht das vorgelegte Gutachten kritisch würdigen und dabei auch Einwände von Beteiligten berücksichtigen (Lack, a.a.O., Rn. 170). Salzgeber verankert das ebenso: Das Gutachten unterliege der freien Beweiswürdigung; daraus folge nicht, dass die Richterin einem Gutachten folgen muss, selbst wenn es nachvollziehbar ist (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 248). Bringen Beteiligte Einwände vor, habe die Richterin das Gutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen und gegebenenfalls eine Ergänzung anzufordern; dazu sind die Beteiligten nach Art. 103 Abs. 1 GG berechtigt (Salzgeber, a.a.O., Rn. 249).
Wichtig: Die bloße Feststellung in den Entscheidungsgründen, das Gutachten sei in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend, trägt dem Gebot der kritischen Würdigung nicht hinreichend Rechnung (BVerfG FamRZ 2015, 112 = NJW 2015, 223; FamRZ 2014, 1772; OLG Saarbrücken ZKJ 2016, 269 = FamRZ 2016, 1093).
Das BVerfG erwartet vom Familiengericht eine Überprüfung der vom Sachverständigen zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände sowie hinsichtlich Logik, Tragfähigkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse, eingesetzter Erkenntnismethoden und gezogener Schlussfolgerungen (Staudinger/Coester, BGB § 1666 Rn. 287).
Die formalen Anforderungen (Datenerhebung und Darstellung). Lack listet sechs Punkte auf (Lack, a.a.O., Rn. 171, mit Verweis auf Mindestanforderungen S. 7, 11 ff.; Dettenborn/Fichtner NZFam 2015, 1035, 1042):
Erstens: Benennung der untersuchten spezifischen gerichtlichen Beweisfrage.
Zweitens: Benennung von Anknüpfungstatsachen und zugrunde liegender Informationsquellen, insbesondere bei eigener Ermittlung des Sachverständigen.
Drittens: Darlegung methodischer Mittel, die dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden.
Viertens: Erklärung ausgewählter psychodiagnostischer Verfahren bzw. Untersuchungsmethoden und Begründung der Auswahl — wobei unterschiedliche Datenquellen zur Begründung der Schlussfolgerungen herangezogen worden sein müssen.
Fünftens: Auflistung verwendeter Literatur.
Sechstens: Nennung hinzugezogener Hilfskräfte.
Was diese formalen Anforderungen bedeuten. Jeder einzelne Punkt hat eine konkrete Funktion. Punkt eins — die Beweisfrage muss im Gutachten benannt sein. Das klingt selbstverständlich, ist aber oft mangelhaft umgesetzt. Wenn die Beweisfrage nicht im Gutachten genannt wird, kann der Leser nicht prüfen, ob sie beantwortet wurde.
Punkt zwei — Anknüpfungstatsachen. Jede Behauptung im Gutachten muss eine Quelle haben. Eigene Ermittlung des Sachverständigen heißt: alles, was er selbst neu erhoben hat — Explorationen, Beobachtungen, Drittauskünfte, Tests.
Punkt drei — Methoden auf aktuellem Stand. Wer mit Methoden arbeitet, die seit Jahren überholt sind, verstößt gegen die Mindestanforderungen.
Punkt vier — multimethodale Begründung. Hier kommt die Forderung nach Methodenvielfalt zurück. Es reicht nicht, eine Methode einzusetzen — es müssen mehrere sein, und ihre Wahl muss begründet werden.
Punkt fünf — Literatur. Welche wissenschaftlichen Quellen wurden zugrunde gelegt? Das ist Standard wissenschaftlicher Arbeit.
Punkt sechs — Hilfskräfte. Wer im Sachverständigenbüro mitgearbeitet hat, muss benannt werden — wir haben das in Folge 3.8 ausführlich behandelt.
Die inhaltlichen Anforderungen (Bewertung). Lack listet sieben Punkte (Lack, a.a.O., Rn. 171):
Erstens: Logik und Schlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen.
Zweitens: Ableiten psychologisch relevanter Empfehlungen.
Drittens: Risikoabwägung zu infrage kommenden Handlungsalternativen, Gewichtung und Prognose.
Viertens: Empfehlungen für eine kindeswohldienliche Intervention oder Maßnahme — bei mehreren Kindern für jedes Kind gesondert.
Fünftens: Vollständige, aber auch ausschließliche Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung unter Bewertung und Abwägung aller Faktoren.
Sechstens: Bei nur teilweiser Beantwortung gerichtlicher Fragestellungen Mitteilung und Begründung.
Siebtens: Unvoreingenommenheit des Sachverständigen, keine sachfremden Erwägungen.
Die zentralen inhaltlichen Punkte erklärt. Logik und Schlüssigkeit — die Bewertung muss aus den Daten herausgehen. Sprünge sind verdächtig.
Psychologisch relevante Empfehlungen — keine juristischen Bewertungen, keine bloßen Werturteile. Die Empfehlung muss psychologisch begründbar sein.
Risikoabwägung — das ist besonders wichtig. Eine gute Empfehlung führt nicht eine Option an, sondern wägt mehrere Optionen gegeneinander ab. Was sind die Risiken? Was sind die Chancen? Welche Konsequenzen hat welche Entscheidung?
Empfehlungen pro Kind — bei Geschwistern müssen die Empfehlungen für jedes Kind einzeln entwickelt werden. Eine pauschale Empfehlung „beide Kinder bleiben bei der Mutter" ist methodisch dünn.
Vollständig aber ausschließlich — der Sachverständige beantwortet alle Fragen, die gestellt wurden, und nur diese. Wenn er auf Fragen antwortet, die nicht gestellt wurden, ist das eine Überschreitung des Gutachtenauftrags und kann zur Vergütungskürzung führen (vgl. Folge 2.7).
Unvoreingenommenheit — keine sachfremden Erwägungen. Wer im Gutachten politische, weltanschauliche oder persönliche Wertungen einbaut, die nicht aus den Befunden hervorgehen, verstößt gegen das Neutralitätsgebot.
Mängel — und was sie bedeuten. Lack führt aus: Soweit ein schriftliches Gutachten den Mindestanforderungen nicht entspricht und Mängel aufweist, bedarf es nicht zwingend der Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen. Denn nicht jeder Mangel führt zwangsläufig zur Unverwertbarkeit eines Gutachtens. Zunächst ist zu prüfen, ob offene Fragen ggf. durch weitere Begutachtung oder im Rahmen eines Termins, an dem auch der Sachverständige teilnimmt, geklärt werden können (Lack, a.a.O., Rn. 172).
Können die Mängel trotz weiterer Bemühungen nicht behoben werden, kann ein Gutachten je nach Einzelfall dennoch verwertet werden. Das Gericht muss diesem Umstand in den Entscheidungsgründen dann aber entsprechend Rechnung tragen (BVerfG ZKJ 2017, 313 = FamRZ 2017, 1055; FamRZ 2015, 112; Lack, a.a.O., Rn. 173).
Eine Entscheidung auf Grundlage des Gutachtens ist also zulässig — das Gericht muss die Mängel des Gutachtens aber einer kritischen Würdigung unterziehen. Hierbei sind die Mängel des Gutachtens zu thematisieren, die fachliche Qualifikation des Sachverständigen näher zu klären und es ist nachvollziehbar darzulegen, inwiefern Aussagen aus dem Gutachten gleichwohl verwertbar sind und zur Entscheidungsfindung beitragen können (BVerfG FamRZ 2015, 112 = NJW 2015, 223; Heilmann FamRZ 2015, 92, 93).
Praktische Konsequenz für Beteiligte. Wer ein Gutachten in der Hand hat, sollte die Checkliste systematisch durchgehen. Bei jedem Punkt kreuzen Sie an: erfüllt, teilweise erfüllt, nicht erfüllt. Punkte, die nicht erfüllt sind, sind Ansatzpunkte für eine substantielle Stellungnahme.
Diese Checkliste ersetzt kein Privatgutachten, aber sie hilft, methodische Mängel präzise zu benennen. Eine substantielle Stellungnahme zwingt das Gericht zur Auseinandersetzung — das BVerfG hat das in mehreren Entscheidungen klar gemacht.
Ausblick. In der nächsten Folge geht es um einen Aspekt, der in der Mindestanforderungen-Liste eine wichtige Rolle spielt: die Trennung von Befund und Bewertung. Wir haben sie mehrfach erwähnt — heute schauen wir konkret hin, wie sie aussieht und wo sie regelmäßig verletzt wird.
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Heute schauen wir genauer auf ein methodisches Prinzip, das wir in mehreren Folgen schon erwähnt haben: die Trennung von Befund und Bewertung. Es klingt einfach. In der Praxis wird es regelmäßig verletzt. Heute zeige ich, wie diese Trennung konkret aussieht — und woran man Verletzungen erkennt.
Der wissenschaftliche Grundsatz. Lack formuliert: Zu einem wissenschaftlich fundierten Vorgehen gehört neben der Verwendung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse auch die klare Trennung zwischen der Datenerhebung und der Bewertung der erhobenen Daten (Lack, a.a.O., Rn. 64).
Dieser Grundsatz hat einen tiefen Hintergrund. Er kommt aus der wissenschaftlichen Methodenlehre. In jeder empirischen Wissenschaft — Physik, Biologie, Soziologie, Psychologie — gilt: Beobachtung und Interpretation müssen getrennt werden. Wer beides verschmilzt, kann nicht mehr unterscheiden, was Tatsache und was Deutung ist. Salzgeber bildet diese Trennung in der Gutachtenstruktur ab: Im Befund würden die Untersuchungsergebnisse zunächst verdichtet und sodann auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse gewichtet (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1440). Damit die Richterin das prüfen kann, müsse die Nachvollziehbarkeit Datenerhebung, Darstellung und Bewertung gleichermaßen umfassen — die bloße Mitteilung von Ergebnissen genügt nicht (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1433).
Hammesfahr zur Trennung im Gutachten. Hammesfahr beschreibt den idealen Aufbau eines familienpsychologischen Gutachtens (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 329): Das schriftliche Gutachten muss an den üblichen Standards wissenschaftlichen Vorgehens orientiert sein. Das diagnostische Vorgehen, der Untersuchungsablauf, die Darstellung der Untersuchungsergebnisse, die fachliche Würdigung, Abwägung und Gewichtung der erhobenen Ergebnisse im Befund sowie die Beantwortung der gerichtlichen Fragen müssen an jeder Stelle nachvollziehbar und transparent dargestellt sein (Hammesfahr mit Verweis auf Westhoff/Kluck S. 254 ff.).
Der ideale Aufbau. Hammesfahr beschreibt die Standardstruktur eines familienpsychologischen Gutachtens — sie zeigt die Trennung systematisch. Zumbach et al. fassen das in einer Beispielgliederung zusammen (Zumbach et al. 2020, Kasten 8):
Deckseite. Personen- und verfahrensbezogene Daten. Richterliche Fragestellungen.
Teil 1 — Akteninformationen und Methoden: Auflistung von Erhebungssituationen und Informationsgrundlage. Informationen aus der Akte. Ableitung der psychologischen Fragestellungen. Untersuchungsplan. Untersuchungsmethoden.
Teil 2 — Ergebnisbericht: Untersuchung des Elternteils I (Explorationen und Verhaltensbeobachtungen, testpsychologische Ergebnisse). Untersuchung des Elternteils II (analog). Untersuchung des Kindes (Explorationen, Verhaltensbeobachtungen, testpsychologische Ergebnisse, Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen mit den Eltern). Fremdanamnestische Angaben.
Teil 3 — Bewertung der Ergebnisse und Beantwortung der psychologischen Fragestellungen: Psychologisch-diagnostische Bewertung kindbezogener Kriterien. Psychologisch-diagnostische Bewertung elternbezogener Kriterien.
Teil 4 — Ergebnis der kindeswohlorientierten Einschätzung und Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen: Ergebnis der kindeswohlorientierten Einschätzung und Kindeswohlprognose. Abschließende Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen und gutachterlicher Schluss.
Teil 5 — Literatur.
Die methodische Logik. Teil 2 ist der Befund. Hier werden die Untersuchungsergebnisse dargestellt — Explorationen, Verhaltensbeobachtungen, Testergebnisse. Ohne Interpretation. Ohne Wertung.
Teil 3 ist die Bewertung. Hier werden die Ergebnisse interpretiert, abgewogen, in Beziehung gesetzt zu wissenschaftlichen Konzepten. Hier kommen die psychologischen Schlussfolgerungen.
Teil 4 ist die Synthese. Hier werden die psychologischen Schlussfolgerungen auf die gerichtliche Fragestellung übertragen — als Beantwortung.
Was passiert, wenn die Trennung verletzt wird? Wenn schon im Teil 2 — dem Ergebnisbericht — wertende Formulierungen auftauchen, ist das ein methodischer Mangel. Hier einige typische Verletzungen:
Erste Verletzung — vorgreifende Wertung im Befund. Statt „Die Mutter berichtete im Explorationsgespräch über folgende Erziehungsherausforderungen: ..." steht da: „Die Mutter zeigte sich in der Exploration überfordert und unstrukturiert". Das ist keine Beobachtung mehr — das ist Bewertung.
Zweite Verletzung — Interpretation als Beobachtung. Statt „Im Hausbesuch beobachtete ich, dass das Kind nach 15 Minuten Spielzeit weinte" steht da: „Im Hausbesuch zeigte sich, dass die Mutter das Kind nicht angemessen regulieren konnte". Die zweite Formulierung ist bereits Interpretation.
Dritte Verletzung — Befund und Bewertung untrennbar verwoben. Manche Gutachten haben gar keine klaren Abschnitte. Befund und Bewertung mischen sich auf jeder Seite. Das macht das Gutachten als Ganzes intransparent — und damit angreifbar.
Eine wichtige Sprachregel. Hammesfahr formuliert eine konkrete Sprachregel für den Bewertungsteil: Die gutachterlichen Bewertungen, Abwägungen und Schlussfolgerungen werden im Präsens Indikativ formuliert. Der sprachliche Ausdruck sollte möglichst klar und präzise sowie für Nichtpsychologen verständlich sein (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 346).
Im Befundteil hingegen sollten beobachtete Ereignisse im Präteritum oder Perfekt stehen — also: „Die Mutter sagte", „das Kind weinte", „der Vater zeigte". Nicht im Präsens — denn die Befunde sind vergangene, beobachtete Ereignisse, nicht aktuelle Bewertungen.
Der Dreierschritt. Hammesfahr beschreibt einen wichtigen methodischen Schritt — den Dreierschritt der Befunderstellung: Erstens — Darstellung des psychologischen Konstrukts und einschlägiger Forschungsergebnisse. Zweitens — Darstellung der erhobenen diagnostischen Daten. Drittens — fachliche Bewertung im Hinblick auf die konkreten Auswirkungen im vorliegenden Fall (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 345).
Konkret: Wenn das Gutachten die Erziehungsfähigkeit bewertet, sollte zuerst kurz das psychologische Konzept „Erziehungsfähigkeit" mit seinen wissenschaftlichen Grundlagen referiert werden. Dann werden die erhobenen Daten dargestellt. Dann wird die fachliche Bewertung auf den Einzelfall angewendet.
Das Trennungsgebot bei Drittinformationen. Hammesfahr macht auf einen weiteren wichtigen Punkt aufmerksam: Bei der Wiedergabe des Akteninhalts sollte erkennbar sein, wer was wann wem gegenüber äußert — nur so sind eindeutige Zuordnungen von Angaben und Stellungnahmen möglich. Eine chronologische Wiedergabe ist sinnvoll. Da die Wiedergabe des Aktenauszuges Teil der Untersuchung ist, hat sie im Gutachten ohne jegliche Interpretation oder Kommentierung zu erfolgen (Dettenborn, mit Verweis auf das diagnostische Vorgehen).
Auch im Aktenauszug also: keine Wertung. Nur Wiedergabe. Wer sich darüber hinwegsetzt, beginnt die Bewertung schon im Aktenauszug — und der Leser kann nicht mehr unterscheiden, was die Akte sagt und was der Sachverständige dazu denkt.
Forschungsergebnisse sind kein Einzelfall. Hammesfahr macht auf einen subtileren Punkt aufmerksam: Forschungsergebnisse an sich sind nicht aussagekräftig für den konkreten Fall. Sie müssen daher immer in Bezug zu den konkreten diagnostischen Informationen betrachtet und abgewogen werden, beispielsweise im Hinblick auf konkret festzustellende Auswirkungen auf die Kinder im vorliegenden Fall. Es bleibt unvermeidbar immer ein Rest subjektiver Entscheidung, ob und wie weit Forschungsergebnisse auf den vorliegenden Einzelfall übertragbar sind (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 345).
Das ist ein wichtiger Punkt. Studien zu Risikofaktoren bei Misshandlung liefern statistische Wahrscheinlichkeiten — sie sagen nichts über den Einzelfall. Wer im Gutachten von einem statistischen Risiko auf das konkrete Familiensystem schließt, ohne den Risikomechanismus im Einzelfall zu prüfen, macht einen methodischen Fehler.
Was Beteiligte prüfen können. Erstens: Gibt es klare Abschnitte für Befund und Bewertung? Wenn ja, beginnen Sie mit dem Befundteil und schauen, ob er wertungsfrei ist.
Zweitens: Welche Verben werden verwendet? Im Befundteil sollten beschreibende Verben stehen („sagte", „zeigte", „beobachtete"), nicht wertende („zeigte sich überfordert", „erwies sich als unzuverlässig").
Drittens: Werden Forschungsergebnisse mit Einzelfallbefunden verknüpft? Oder werden allgemeine Risikofaktoren auf den Einzelfall übertragen, ohne den konkreten Risikomechanismus zu prüfen?
Ausblick. In der nächsten Folge widmen wir uns einer besonderen Form der Begutachtung: der einvernehmensorientierten oder lösungsorientierten Begutachtung nach § 163 Abs. 2 FamFG. Hier gibt es eigene Mindestanforderungen — und sie unterscheiden sich von den Standards der entscheidungsorientierten Begutachtung.
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Wir haben in Folge 2.10 die einvernehmensorientierte Begutachtung als Ansatz kennengelernt. Heute schauen wir auf die Mindestanforderungen, die für diesen besonderen Begutachtungstyp gelten. Sie sind nicht identisch mit denen der entscheidungsorientierten Begutachtung — sie ergänzen und modifizieren sie. Wer einvernehmensorientiert arbeitet, hat eigene Standards einzuhalten.
Die rechtliche Grundlage. § 163 Abs. 2 FamFG: Das Gericht kann anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll. Diese Norm ist Grundlage der einvernehmensorientierten, lösungsorientierten oder interventionsorientierten Begutachtung. Salzgeber ordnet diesen Auftrag ein: Nach § 163 Abs. 2 FamFG könne das Gericht den Sachverständigen beauftragen, auf die Herstellung des Einvernehmens hinzuwirken — ein expliziter Vermittlungsauftrag, der aber nur einen Ausschnitt der sachverständigen Intervention erfasst (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1315). Eine Verpflichtung des Sachverständigen folge daraus nicht; in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB soll das Hinwirken grundsätzlich nicht möglich sein, und den Begriff „lösungsorientiert“ verwendet das Gesetz nicht (Salzgeber, a.a.O., Rn. 101).
Die eigenen Mindestanforderungen 2018. Hammesfahr verweist darauf: Mindestanforderungen an Gutachten mit Hinwirken auf Einvernehmen wurden auf der Grundlage von Forschungsergebnissen in diesem Bereich von der „Fachgruppe Familienrecht" erarbeitet (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 319, mit Verweis auf Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2018 NZFam 2018, 976–978).
Diese eigenen Mindestanforderungen sind 2018 in der Zeitschrift NZFam erschienen. Sie ergänzen die Mindestanforderungen 2019 — bilden also nicht eine Konkurrenz, sondern eine Spezifizierung.
Erweiterung, nicht Ersetzung. Hammesfahr formuliert eine zentrale Klarstellung: Der Auftrag „Hinwirken auf Einvernehmen" ist nicht im Sinne einer Ersetzung des beschriebenen, diagnostischen Vorgehens zu verstehen, sondern vielmehr als Erweiterung. Insofern setzt auch das Hinwirken auf Einvernehmen eine vollständige familienrechtspsychologische Diagnostik voraus (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 319, mit Verweis auf Zumbach/Lübbehüsen/Volbert/Wetzels, Psychologische Diagnostik, S. 103; Salzgeber ZKM 2015, 144, 145; Salzgeber/Fichtner PDR 2009, 245).
Das heißt: Der Sachverständige darf bei einem einvernehmensorientierten Auftrag nicht einfach auf die diagnostische Phase verzichten. Er muss zuerst diagnostizieren — und dann erst auf Einvernehmen hinwirken. Wer das umgekehrt macht — zuerst vermittelt, dann nachträglich diagnostiziert —, arbeitet nicht professionell.
Die Voraussetzungen für die Methodenwahl. Hammesfahr nennt drei Voraussetzungen, die geprüft werden müssen, bevor einvernehmensorientiert gearbeitet werden kann (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 319):
Erstens — dass die Eltern zu einer Befriedung ihres Konflikts bereit und in der Lage sind.
Zweitens — dass die Eltern trotz ihrer Konfliktdynamik dazu in der Lage sind, die Bedürfnisse des Kindes realitätsadäquat bzw. „unverzerrt" wahrzunehmen und ihren eigenen Bedürfnissen voranzustellen.
Drittens — dass eine Befriedung des Elternkonflikts und der Erhalt der gelebten Beziehungen zu beiden Elternteilen das zentrale Anliegen bzw. Bedürfnis des Kindes ist und daher eigene, individuelle Vorstellungen des Kindes und weitere Kriterien der Lebenssituation nicht erhoben werden müssen.
Hammesfahr fügt aber sofort hinzu: Dies wird sicherlich in manchen Begutachtungsfällen so sein, in der überwiegenden Zahl von Fällen — vor allem bei langjähriger, „pathologischer" Konfliktverstrickung der Eltern — aber nicht.
Diagnostische Prüfung der Voraussetzungen. Wer einvernehmensorientiert arbeiten will, muss zuerst durch diagnostische Erfassung prüfen, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen. Hammesfahr nennt konkret: durch diagnostische Erfassung der elterlichen Konfliktdynamik, der relevanten erzieherischen Kompetenzen der Eltern (Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit, Feinfühligkeit für die emotionalen Bedürfnisse des Kindes, Bindungstoleranz), der emotionalen Bedürfnisse, Entwicklungsbedürfnisse und erzieherischen Anforderungen des Kindes sowie des Kindeswillens (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 319).
Die Richtschnur bleibt das Kindeswohl. Hammesfahr betont: Die Richtschnur des sachverständigen Vorgehens ist und bleibt auch bei Hinwirken auf Einvernehmen das Kindeswohl. Das Kindeswohl ist jedoch nicht pauschal zu bestimmen, sondern ein individueller Maßstab, bezogen auf das konkrete Kind und dessen individuelle Bedürfnisse in seiner spezifischen Lebenssituation (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 320; mit Verweis auf Salzgeber/Fichtner/Bublath ZKJ 2011, 338, 339).
Das ist eine wichtige Klarstellung. Einvernehmensorientiert heißt nicht: Hauptsache, die Eltern sind sich einig. Es heißt: Auf eine kindeswohldienliche Einigung hinwirken. Wenn die Eltern sich auf etwas einigen, was nicht kindeswohldienlich ist, ist der Sachverständige verpflichtet, das aufzugreifen und gegebenenfalls eine andere Empfehlung an das Gericht zu geben.
Der Prozess der einvernehmensorientierten Begutachtung. Hammesfahr beschreibt einen Vier-Phasen-Prozess (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 322 ff.):
Phase eins — Diagnostikphase. Konfliktanalyse, erzieherische Kompetenzen, Bedürfnisse des Kindes, Belastungserleben.
Phase zwei — Rückmeldegespräche. Vermittlung der relevanten Untersuchungsergebnisse an die Eltern, Sensibilisierung für die Bedürfnisse und die Perspektive des Kindes (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 323).
Phase drei — Lösungserarbeitung. Anwendung systemischer und mediativer Techniken: Klärung der hinter den Positionen liegenden Interessen, „Reframing" wechselseitiger Vorwürfe, Herausarbeiten von Gemeinsamkeiten, Anregung zum Perspektivwechsel (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 324).
Phase vier — Probephase und Schriftliche Vereinbarung. Bei positivem Verlauf können die Eltern eine schriftliche Vereinbarung erarbeiten, die — nach Überprüfung und gegebenenfalls Modifikation durch die Verfahrensbevollmächtigten — an das Familiengericht weitergeleitet wird (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 327).
Das Risiko der „informellen Macht". Hammesfahr warnt: Es darf kein Druck auf einen oder beide Elternteile ausgeübt werden, sich auf Regelungsvorschläge einzulassen. Einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen letztlich von diesen selbst erarbeitet werden, sich nach dem Begutachtungszeitraum langfristig im Alltag erweisen und auch ohne den „Druck", sich unter dem laufenden Verfahren möglichst vorteilhaft und kooperativ zu präsentieren, Bestand haben. Unter Ausspielen der „informellen Macht" des Sachverständigen zustande gekommene Lösungen werden im Alltag weniger tragfähig sein als solche, die maßgeblich unter dem Engagement der Eltern selbst zustande gekommen sind (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 324).
Negativer Verlauf — Information an das Gericht. Hammesfahr formuliert klar: Bei einem negativen Verlauf des einvernehmensorientierten Vorgehens ist das Familiengericht zu informieren und um Anweisung zum weiteren Vorgehen zu bitten. Es ist wichtig, eine Überforderung der Selbstregulierungskräfte der Beteiligten und hierdurch bedingtes erfolgloses Bemühen um Einvernehmen rechtzeitig zu erkennen und zu beenden (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 328, mit Verweis auf Dettenborn/Walter S. 155, 161).
Die Erstattung des schriftlichen Gutachtens muss dann noch möglich sein, ohne durch allzu intensives Intervenieren des Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit hervorgerufen zu haben.
Transparenz und Nachvollziehbarkeit unter Druck. Dettenborn macht auf eine wichtige Folge aufmerksam: Soll der Sachverständige gemäß § 163 Abs. 2 FamFG zusätzlich auf Einvernehmen hinwirken, hat er der Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Begutachtungsprozess — bezogen auf seine Untersuchungsschritte, -ergebnisse und daraus abgeleiteten Interventionen — eine besondere Beachtung zu schenken, da ggf. keine detaillierte schriftliche Erstellung des Gutachtens erfolgt. Dies kann durch Sachstandsmitteilungen oder Zwischenanhörungen geschehen (Dettenborn, mit Verweis auf Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2019).
Das ist ein wichtiger Punkt. Bei der einvernehmensorientierten Begutachtung ist oft kein vollständiges schriftliches Gutachten am Ende vorhanden. Das macht die Anforderungen an die Zwischenberichterstattung umso höher.
Was Beteiligte tun können. Erstens: Wenn ein einvernehmensorientierter Auftrag erteilt wurde, prüfen Sie, ob die diagnostische Phase tatsächlich vollständig durchgeführt wird — oder ob direkt vermittelt wird.
Zweitens: Achten Sie auf den Druck. Wenn Sie sich vom Sachverständigen unter Druck gesetzt fühlen, eine Einigung zu akzeptieren, mit der Sie nicht einverstanden sind — das ist nicht in Ordnung. Sprechen Sie das mit Ihrem Anwalt ab und gegebenenfalls mit dem Gericht.
Drittens: Wenn das einvernehmensorientierte Vorgehen scheitert und das Gutachten am Ende doch entscheidungsorientiert ergeht — prüfen Sie, ob die diagnostische Phase ausreichend war. Bei langwierigen Vermittlungsversuchen kann die Diagnostik darunter gelitten haben.
Ausblick. In der letzten Folge dieses Hauptthemas geht es um eine pragmatische Frage: Was kann man konkret tun, wenn ein Gutachten den Mindeststandards nicht entspricht? Welche Wege gibt es — Stellungnahme, Erörterung, Beschwerde, methodenkritisches Gegengutachten?
Quellen
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Wir schließen das vierte Hauptthema mit einer praktischen Frage ab: Was kann man tun, wenn ein Gutachten den Mindeststandards nicht entspricht? In den vorherigen neun Folgen haben wir die Maßstäbe erarbeitet. Heute geht es um die Werkzeuge: Wie macht man Mängel geltend? Welche Wege führen zum Erfolg — und welche eher nicht?
Vier Werkzeuge. Es gibt im familiengerichtlichen Verfahren vier zentrale Werkzeuge, um auf Mängel eines Gutachtens zu reagieren. In der Reihenfolge zunehmender Eingriffstiefe:
Erstens — die schriftliche Stellungnahme zum Gutachten.
Zweitens — die mündliche Erörterung des Gutachtens nach § 411 Abs. 3 ZPO.
Drittens — das methodenkritische Privatgutachten.
Viertens — die Beschwerde gegen die Endentscheidung.
Werkzeug 1 — die schriftliche Stellungnahme. Das ist das alltägliche Werkzeug. Nach Übersendung des Gutachtens wird den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme gesetzt — typischerweise drei bis vier Wochen. In dieser Frist können sie sich substantiiert zum Gutachten äußern.
Was kommt in die Stellungnahme? Erstens — die methodischen Mängel: Welche Punkte aus der BVerfG-Checkliste sind nicht erfüllt? Zweitens — die inhaltlichen Mängel: Wo sind Befund und Bewertung nicht getrennt? Wo wird die gerichtliche Fragestellung nicht beantwortet? Wo werden Schlussfolgerungen gezogen, die nicht aus den Befunden hervorgehen? Drittens — sachliche Unrichtigkeiten: Wo werden Tatsachen falsch wiedergegeben? Welche Ereignisse, Daten, Angaben sind unrichtig?
Die Stellungnahme sollte konkret sein. Nicht: „Das Gutachten ist parteiisch." Sondern: „Auf Seite 47, dritter Absatz, schreibt der Sachverständige X, obwohl Y aktenkundig ist." Konkrete Verweise zwingen zur Auseinandersetzung.
Werkzeug 2 — die mündliche Erörterung. Die mündliche Erörterung des Gutachtens ist ein Beteiligungsrecht. Nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO können die Beteiligten verlangen, dass der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert. In der Praxis wird das oft genutzt.
Die Erörterung ist ein Termin vor dem Familienrichter, an dem der Sachverständige teilnimmt und Fragen beantwortet. Beteiligte und ihre Anwälte können Fragen stellen, methodische Mängel ansprechen, Widersprüche aufzeigen.
Wichtig: Die Erörterung ist nicht für jedes Detail gedacht. Sie ist ein Werkzeug für die zentralen Streitpunkte. Wer zwei Stunden über Nebensächlichkeiten diskutiert, verschwendet die Gelegenheit.
Lack erläutert: Bei kleineren Lücken oder Unklarheiten ist die mündliche Erörterung die schnellste und kostengünstigste Form der Klärung (vgl. Lack, a.a.O., Rn. 152 ff., Rn. 172). Sie kann auch dazu führen, dass der Sachverständige seine Empfehlung modifiziert — wenn die Erörterung neue Erkenntnisse bringt oder methodische Schwächen offenlegt.
Werkzeug 3 — das methodenkritische Privatgutachten. Ein Privatgutachten ist die deutlichere Variante. Lack: Verfahrensbeteiligten bleibt es unbenommen, ihrerseits eigenständig ein Gutachten — Privatgutachten — einzuholen. Dabei handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um qualifizierten Beteiligtenvortrag (Lack, a.a.O., Rn. 178). Salzgeber präzisiert den Begriff: Privatgutachten seien schriftliche oder mündliche Ausführungen, die — neben der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gerichtsgutachten — auf eigenen diagnostischen Untersuchungen beruhen und eine meist anders lautende Empfehlung abgeben (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 256). Prozessual gelte ein solches Privatgutachten als Parteivortrag und habe nicht denselben Beweiswert wie der gerichtliche Sachverständigenbeweis (Salzgeber, a.a.O., Rn. 257).
Das Privatgutachten ersetzt also nicht das gerichtliche Gutachten — es kommentiert es. Es kann sich auf methodische Mängel beschränken (methodenkritisches Gutachten) oder auch eine eigene Bewertung vornehmen.
Lack führt aus: Liegt bereits ein gerichtliches Sachverständigengutachten vor, kann die Einholung eines Privatgutachtens als Expertise oder Stellungnahme zum gerichtlichen Gutachten in Betracht zu ziehen sein, um sich wirkungsvoll durch einen substanziierten Vortrag gegen das eingeholte Gutachten zur Wehr zu setzen. Das Gericht muss sich mit den im Privatgutachten enthaltenen Ausführungen auseinandersetzen (BGH NJW-RR 2020, 186; Lack, a.a.O., Rn. 178).
Ggf. hat das Gericht seinerseits weitere Schritte zur Verfahrensförderung zu unternehmen — etwa den gerichtlich bestellten Sachverständigen um ergänzende Stellungnahme zu bitten oder den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören. Kann der Sachverständige im Ergebnis die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht ausräumen, muss das Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einholen.
Kosten und Kostentragung. Lack erläutert weiter: Die Kosten für die Einholung des Privatgutachtens sind regelmäßig von demjenigen zu tragen, der es veranlasst hat. Dies gilt auch für einen Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, weil die Einholung eines Privatgutachtens nicht sachdienlich ist und sich ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter auf tatsächliches Vorbringen zur Sache und die daran anknüpfende Amtsermittlungspflicht des Gerichts beschränken würde (Lack, a.a.O., Rn. 178a, mit Verweis auf OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1310).
Das ist ernüchternd. Die Kosten des Privatgutachtens trägt in der Regel der, der es beauftragt — auch dann, wenn er später vor Gericht gewinnt. Verfahrenskostenhilfe deckt das in der Regel nicht ab.
Eine Warnung von Lack. Lack zitiert eine wichtige wettbewerbsrechtliche Entscheidung: Die Bewerbung der Anfechtung von familienpsychologischen Gutachten mit der Aussage, 75 Prozent der familienpsychologischen Gutachten seien mangelhaft und anfechtbar und man zerpflücke die Sachverständigengutachten im Hauptsacheverfahren und Empfehlungen vom Jugendamt oder Verfahrensbeistand im Eilverfahren aus fachpsychologischer Sicht in Form von Privatgutachten, ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend und damit gemäß § 3 UWG unzulässig (LG Mannheim, Urteil vom 11.5.2022, 14 O 190/21 = GRUR-RS 2022, 17542; Lack, a.a.O., Rn. 178b).
Das ist eine wichtige Warnung. Es gibt am Markt Anbieter, die mit pauschalen Versprechen Privatgutachten verkaufen. Solche pauschalen Anfechtungsversprechen sind nicht nur sachlich falsch — sie sind wettbewerbsrechtlich unzulässig. Wer mit pauschalen Versprechen lockt, ist unseriös.
Werkzeug 4 — die Beschwerde. Wenn das Gericht trotz aller Stellungnahmen und Erörterungen eine Entscheidung trifft, die sich auf das mangelhafte Gutachten stützt, bleibt die Beschwerde gegen die Endentscheidung. Lack erläutert: Wurde in erster Instanz ein Sachverständigengutachten eingeholt und stützt sich die Entscheidung auf das Gutachten, kann die Entscheidung mit der Begründung angegriffen werden, dass das Gutachten nicht verwertbar ist (Lack, a.a.O., Rn. 39, mit Verweis auf BVerfG FamRZ 2015, 112).
Auf Antrag eines Beteiligten kann das Beschwerdegericht das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Alternativ kann das Beschwerdegericht den Verfahrensfehler auch selbst beheben und eine eigene Sachentscheidung treffen — wobei es das Beschleunigungsgebot (§ 155 Abs. 1 FamFG) zu berücksichtigen hat.
Strategische Hinweise. Erstens: Eskalation in Stufen. Beginnen Sie mit der Stellungnahme. Wenn das nicht reicht — die mündliche Erörterung. Wenn das auch nicht reicht — das Privatgutachten. Erst zuletzt die Beschwerde. Wer direkt mit der härtesten Eskalation einsteigt, verliert oft das Gericht als Gegenüber.
Zweitens: Substantiierung. Pauschale Vorwürfe nutzen niemandem. Konkrete, methodisch fundierte Einwände mit Quellenangaben sind wirksam.
Drittens: Realismus. Lack erinnert: Die Einholung eines Obergutachtens kommt in Kindschaftssachen nur selten vor. Die Einholung eines Zweitgutachtens kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Auch ein methodenkritisches Privatgutachten führt nicht automatisch zum Sieg. Wer mit großen Erwartungen herangeht, wird oft enttäuscht.
Viertens: Das Beschleunigungsgebot. Familienrechtliche Verfahren haben einen Zeitfaktor. Wer durch endlose Mängelrügen das Verfahren verzögert, schadet möglicherweise dem Kind. Das ist ein realer Konflikt — und er ist nicht trivial.
Was bringt die Erfahrung? Aus der Praxis: Die meisten methodischen Mängel werden durch substantielle Stellungnahmen und mündliche Erörterungen bereinigt — oder zumindest dem Gericht so deutlich gemacht, dass es sie würdigt. Privatgutachten und Beschwerden sind die Ausnahme, nicht die Regel.
Eine gute Stellungnahme ist hundertfach wirksamer als eine späte Beschwerde. Wer früh, sachlich und konkret arbeitet, hat die besten Chancen.
Abschluss des vierten Hauptthemas. In den Folgen 4.1 bis 4.10 haben wir die Qualitätsmaßstäbe der familienpsychologischen Begutachtung erarbeitet. Die Mindestanforderungen 2019 als zentrale Referenz. Die drei Qualitätsaspekte — Wissenschaftlichkeit, Transparenz, Nachvollziehbarkeit. Die psychometrischen Gütekriterien — Validität, Reliabilität, Objektivität. Das Testkuratorium 2017 und die DIN 33430. Die APA-Guidelines. Der multimethodale Ansatz. Die BVerfG-Checkliste. Die Trennung von Befund und Bewertung. Die Mindestanforderungen für die einvernehmensorientierte Begutachtung. Und schließlich die Werkzeuge, mit denen man Mängel geltend machen kann.
Im fünften Hauptthema gehen wir tiefer in die konkrete Methodik: Datenerhebung I — Aktenanalyse, Exploration der Eltern, Anamnese, das Kindesgespräch, Hausbesuche und Drittinformationen. Wir schauen, wie der Sachverständige eigentlich an seine Daten kommt.
Quellen
Die zentralen Werke dieses Hauptthemas
Die einzelnen Folgen sind durchgehend gegen die nachstehenden Standardwerke, fachlichen Standards und gegen die einschlägige Rechtsprechung geprüft. Die jeweils verwendeten Fundstellen stehen am Ende jeder Folge.
FamFG §§ 26, 30, 163 (insb. Abs. 2) · ZPO §§ 404a, 407a, 411, 412 · BGB § 1666 · Art. 6 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG · einschlägige Rechtsprechung des BVerfG zur Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten.
Die vollständige Vorbereitung auf ein Familienpsychologisches Gutachten
Marcus Jähn
Wenn dich dieses Hauptthema erreicht hat und du selbst vor einem familienpsychologischen Gutachten stehst — oder mittendrin bist — findest du in meinem Buch eine kompakte, praxistaugliche Vorbereitung: was im Vorfeld zu klären ist, wie Gespräche und Testverfahren ablaufen, worauf du in der Eltern-Kind-Interaktion achten solltest, und wie du ein fertiges Gutachten methodenkritisch liest.
Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Weiterbildung. Sie stellen keine Rechtsberatung und keine psychologische oder psychotherapeutische Beratung im Einzelfall dar und können eine solche nicht ersetzen. Gesetze, Rechtsprechung und fachliche Standards entwickeln sich fort; trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Eine Haftung für Schäden oder Nachteile, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung dieser Informationen entstehen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Für die Beurteilung eines konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise an eine qualifizierte Fachperson. Die genannten Gerichtsentscheidungen und Fundstellen wurden nach bestem Wissen wiedergegeben; maßgeblich ist stets der amtliche Wortlaut.
Marcus Jähn · werdewiederstark.de · psychologie-hilft.de