Qualifikation, Berufsethik und die Person des Sachverständigen — Familienpsychologische Gutachten

Familienpsychologische Gutachten — Der Leitfaden · Hauptthema 3

Qualifikation, Berufsethik und die Person des Sachverständigen

Zehn Folgen über die Person hinter dem Gutachten: Qualifikation und Titel, die postgradualen Wege zur Rechtspsychologie, berufsethische Grundsätze, die strikte Trennung von Therapie und Begutachtung, Schweigepflicht und Schweigepflichtentbindung, Haftung — und eine Checkliste zur Seriosität.

3.1 · Wer darf familienpsychologische Gutachten erstellen? (BDP, DGPs, Fachpsychologe Rechtspsychologie)

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Wir starten ins dritte Hauptthema. Bisher ging es um Rahmen, Auftrag und Auswahl. Jetzt geht es um die Person, die das Gutachten erstellt: ihre Qualifikation, ihre Berufsethik, ihre Rolle. Heute beginnen wir mit der Grundfrage: Wer darf in Deutschland überhaupt ein familienpsychologisches Gutachten erstellen? Die Antwort ist klarer geworden, seit § 163 FamFG am 15. Oktober 2016 neu gefasst wurde — aber sie ist nicht so eindeutig, wie viele denken.

Die zentrale Norm: § 163 Abs. 1 FamFG. Für Verfahren, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes sowie die Kindesherausgabe betreffen (§ 151 Nr. 1 bis 3 FamFG), regelt § 163 Abs. 1 FamFG die Mindestanforderungen an die Qualifikation. Der Sachverständige muss jedenfalls über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen (Lack, a.a.O., Rn. 45).

Das ist eine vergleichsweise weite Fassung. Sie umfasst nicht nur Psychologen, sondern auch Mediziner und Pädagogen — wenn auch mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Salzgeber bestätigt den Maßstab: § 163 Abs. 1 FamFG nenne die grundsätzlichen Berufsqualifikationen, und das Gericht habe zu prüfen, ob diese beim zu bestellenden Sachverständigen für die konkrete Fragestellung vorliegen; fehle die erforderliche Qualifikation, stelle dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führt (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 112). Ob er geeignet ist, hat im Übrigen auch der Sachverständige selbst gewissenhaft zu prüfen (Salzgeber, a.a.O., Rn. 116).

Sechs Berufsgruppen, vier unterschiedliche Anforderungen. Wenn man die Vorschrift genau liest, zeigen sich vier Gruppen: Erstens — Psychologen mit Diplom oder Master in Psychologie. Zweitens — Psychotherapeuten (approbierte Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten). Drittens — Mediziner, insbesondere Kinder- und Jugendpsychiater sowie allgemein Ärzte. Viertens — Pädagogen und Sozialpädagogen, aber nur mit nachgewiesener Zusatzqualifikation in psychologischer Diagnostik und Methodenlehre (§ 163 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

Keine Approbation für Psychologen erforderlich. Das ist ein wichtiger Punkt, weil er in der Praxis immer wieder falsch dargestellt wird. Dettenborn formuliert es klar: „Eine Approbation, wie fälschlicherweise immer wieder in Privatgutachten behauptet, benötigt der psychologische Sachverständige nicht" (Dettenborn, mit Verweis auf BGH XII ZA 10/18 vom 26.09.2018).

Lack erläutert die Begründung: Der Psychologe muss mangels Durchführung einer Heilbehandlung keine psychotherapeutische Ausbildung oder Approbation vorweisen (Lack, a.a.O., Rn. 45, mit Verweis auf Dettenborn/Fichtner NZFam 2015, 1035; Frederichs RPsych 2017, 218; OLG Hamm FamRZ 2022, 204). Das Psychotherapeutengesetz greift nicht, weil keine Krankheitsbehandlung erfolgt.

Was die rechtspsychologische Spezialisierung bedeutet. Auch eine Spezialisierung auf den Bereich der Rechtspsychologie — also die Zusatzqualifikation „Fachpsychologe für Rechtspsychologie" — ist nicht zwingend erforderlich, aber von Vorteil (Lack, a.a.O., Rn. 45, mit Verweis auf Salewski/Stürmer ZKJ 2015, 4).

Diese Differenzierung ist wichtig. Sie bedeutet: Auch ein Diplom-Psychologe ohne rechtspsychologische Zusatzausbildung kann grundsätzlich Gutachten erstellen. Aber: Das Gericht prüft im Einzelfall, ob diese Person für die konkrete Beweisfrage ausreichend qualifiziert ist. Das Vorliegen einer Berufsqualifikation nach § 163 Abs. 1 FamFG entbindet das Gericht nicht von dieser Einzelfallprüfung (Lack, a.a.O., Rn. 42, mit Verweis auf OLG Schleswig FamRZ 2020, 1359; Köhler ZKJ 2020, 421).

Pädagogen und Sozialpädagogen — Zusatzqualifikation erforderlich. Bei Pädagogen und Sozialpädagogen ist die Lage besonders. § 163 Abs. 1 Satz 2 FamFG verlangt den Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation.

Lack erklärt warum: Die pädagogische und sozialpädagogische Berufsqualifikation kann unter Umständen für ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügendes Gutachten nicht ausreichen, wenn erforderliche diagnostische und analytische Kenntnisse fehlen. Die Zusatzqualifikation muss sich auf den Bereich der psychologischen Diagnostik und Methodenlehre — Kenntnisse psychodiagnostischer Methoden und Verfahren, Fachwissen in multimodalem Vorgehen, hypothesenorientierter Diagnostik und Prozessdiagnostik — sowie Analyse (Fähigkeit prognostischen Einschätzens, diagnostischen Urteilens) beziehen (Lack, a.a.O., Rn. 46, mit Verweis auf BT-Drs. 18/9092, 20).

Wer wird wann bestellt? Lack gibt eine wichtige praktische Differenzierung (Lack, a.a.O., Rn. 43–44):

Der Psychiater — also ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie — wird bestellt, wenn psychopathologische Diagnostik im Hinblick auf mögliche psychiatrische Störungen des Kindes erfolgen soll und Interventionsmöglichkeiten vorgeschlagen werden sollen. Insbesondere bei zurückliegender stationärer oder ambulanter Behandlung, Epilepsie, Zwangsstörungen mit Krankheitswert, drohender Lebensgefahr, stofflicher Abhängigkeit, Essstörungen oder Schulphobie.

Der Psychotherapeut — also ein approbierter klinischer Psychologe oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut — wird bestellt bei psychopathologischen Fragestellungen, wenn klinische Diagnosen zu stellen sind.

Der Diplom- oder Master-Psychologe wird bestellt bei abnormem Verhalten im Sinne einer Fehlanpassung, die vor allem aus der persönlichen Lebensgeschichte — Trennung und Scheidung der Eltern, Belastungsereignisse, Mangelerfahrungen — verständlich wird. In der Regel geht es in Kindschaftssachen um genau solche psychologischen Fragestellungen.

Die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt. Eine wichtige Klarstellung: Es gibt keinen vorgeschriebenen Qualifizierungsweg mit verbindlichen Ausbildungsinhalten oder eine staatliche Zulassung analog zur Approbation für Ärzte und Psychotherapeuten. Hammesfahr formuliert es so: Die Berufsbezeichnung „Sachverständiger im Familienrecht" ist gesetzlich nicht geschützt und nicht an verbindliche Ausbildungswege und -Inhalte geknüpft (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 202).

Das ist eine Lücke, die immer wieder kritisiert wird. Sie bedeutet aber nicht, dass jeder Gutachten erstellen darf. Das Mindestkriterium ist die Berufsqualifikation nach § 163 Abs. 1 FamFG.

Eine Regelungslücke beim Führungszeugnis. Dettenborn weist auf eine weitere Lücke hin: Anders als für Fachkräfte der Jugendhilfe (§ 72a SGB VIII) und Verfahrensbeistände (§ 158 Abs. 2 FamFG) verlangt der Gesetzgeber in § 163 FamFG für Sachverständige keine explizite Prüfung der persönlichen Eignung — insbesondere hinsichtlich der Verurteilung aufgrund einer einschlägigen Straftat. Ein erweitertes Führungszeugnis muss er nicht vorlegen. Dettenborn formuliert: „eine Regelungslücke, die dringend geschlossen werden sollte" (Dettenborn, mit Verweis auf § 158 Abs. 2 FamFG; § 72a SGB VIII).

Was Beteiligte wissen sollten. Erstens: Lesen Sie im Beweisbeschluss, welche Berufsqualifikation der Sachverständige hat. Steht da nichts oder nur vage, ist das ein Grund nachzufragen.

Zweitens: Achten Sie auf das Verhältnis zwischen Berufsqualifikation und Beweisfrage. Eine sozialpädagogische Grundqualifikation ohne Zusatzqualifikation reicht bei komplexen diagnostischen Fragen nicht aus.

Drittens: Lassen Sie sich nicht von Titeln blenden. „Sachverständiger" ist keine geschützte Bezeichnung. Entscheidend sind die nachweisbare Berufsqualifikation und die einschlägige Erfahrung.

Ausblick. In der nächsten Folge entwirren wir die Begriffe Diplom, Master, Approbation, Facharzttitel — was bedeuten sie konkret, welche Anforderungen stecken dahinter, und wie ordnet man sie richtig ein?

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 112 (§ 163 Abs. 1 FamFG, Eignungsprüfung), Rn. 116 (Selbstprüfung der Eignung).
  • § 163 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 151 Nr. 1 bis 3 FamFG.
  • Lack, K. (in: Psychologische Gutachten im Familienrecht). Teil 1 A.III., Rn. 42, Rn. 43–46.
  • Hammesfahr, A. (a.a.O.). Teil 1 B.I., Rn. 202.
  • Dettenborn, H. (Familienrechtspsychologie). Abschnitt zur psychologischen Sachverständigentätigkeit; § 158 Abs. 2 FamFG, § 72a SGB VIII.
  • BGH, Beschluss vom 26.9.2018, XII ZA 10/18 (kein Approbationsvorbehalt).
  • OLG Schleswig FamRZ 2020, 1359 = NZFam 2020, 719; OLG Hamm FamRZ 2022, 204.
  • Dettenborn/Fichtner NZFam 2015, 1035; Frederichs RPsych 2017, 218; Köhler ZKJ 2020, 421.
  • Salewski/Stürmer ZKJ 2015, 4; BT-Drs. 18/9092, 20.
  • Hauptthema 3 — Qualifikation, Berufsethik und die Person des Sachverständigen

3.2 · Approbation, Diplom, Master — was bedeuten die Titel wirklich?

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In der letzten Folge habe ich erklärt, wer überhaupt Gutachten erstellen darf. Jetzt gehen wir tiefer: Was bedeuten die Titel, die auf Gutachten stehen? Diplom-Psychologe? Master of Science Psychologie? Psychologischer Psychotherapeut? Approbiert? Facharzt? Diese Begriffe gehen in der Praxis oft durcheinander. Heute sortieren wir sie.

Diplom-Psychologe — der „alte" Standard. Bis zur Bologna-Reform war der Diplom-Studiengang Psychologie der reguläre Ausbildungsweg in Deutschland. Er umfasste ein neunsemestriges Vollstudium mit einer Diplomarbeit am Ende. Der Diplom-Psychologe hat ein abgeschlossenes Hauptfachstudium und gehört nach § 163 Abs. 1 FamFG zur Gruppe der psychologischen Sachverständigen.

Dettenborn formuliert das so: Die berufliche Qualifikation des Psychologen basiert auf einem formal abgeschlossenen Hauptfachstudium, dem Diplom bzw. dem Master of Science in Psychologie, einem auf dem Bachelorstudiengang aufbauenden abgeschlossenen Masterstudiengang.

Master of Science Psychologie — der „neue" Standard. Seit der Bologna-Reform ist der Master of Science der Hauptweg. Er besteht aus drei Jahren Bachelor plus zwei Jahren Master — zusammen also fünf Jahre. Wichtig: Nur der Master, nicht der Bachelor allein, ist die Qualifikation für die gutachterliche Tätigkeit. Salzgeber beschreibt die Grundausbildung: Der Psychologe erlange seine Befähigung zum Sachverständigen durch das Hauptstudium der Psychologie — vergleichbar ein Masterstudiengang mit 250 ECTS-Punkten, davon mindestens 210 in psychologischen Grundlagen, Methoden und Anwendungsfächern samt wissenschaftlicher Masterarbeit (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 113). Diese allgemeine Qualifikation wird durch das Studium vermittelt (Salzgeber, a.a.O., Rn. 114).

Inhaltlich liegen die Schwerpunkte für die gutachterliche Tätigkeit vor allem in den Fachgebieten der psychologischen Diagnostik, der Klinischen Psychologie, der Pädagogischen Psychologie, der Sozialpsychologie, der Entwicklungspsychologie und der Familienpsychologie (Dettenborn).

Approbation als Psychotherapeut — eine eigene Qualifikation. Hier wird es interessant. Die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist eine staatlich anerkannte Zulassung, die ausschließlich zur Ausübung von Heilbehandlung — also Therapie — berechtigt. Sie ist im Psychotherapeutengesetz geregelt.

Hammesfahr erläutert die Abgrenzung: Dem Psychotherapeutengesetz zufolge bedarf der Approbation, wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausüben will. Die Ausübung von Psychotherapie ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 217, mit Verweis auf § 1 PsychThG).

Approbation und Gutachten — der entscheidende Punkt. In dem im Jahr 2007 durch die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen eingeholten Rechtsgutachten zum Approbationsvorbehalt wurde festgestellt, dass der Approbationsvorbehalt nach Psychotherapeutengesetz für den familienpsychologischen Sachverständigen nicht gilt (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 217, mit Verweis auf Plagemann, Rechtsgutachten zum Approbationsvorbehalt; Kannegießer PDR 2022, 162).

Das ist eine zentrale Klarstellung. Die familienpsychologische Begutachtung ist keine Heilbehandlung. Sie ist eine wissenschaftliche Beurteilung im Auftrag des Gerichts. Wer im Privatgutachten behauptet, ein Sachverständiger ohne Approbation sei deshalb nicht qualifiziert, irrt fundamental. Auch der BGH hat das mit Beschluss vom 26.9.2018 (XII ZA 10/18) so entschieden.

Wann ist die Approbation trotzdem relevant? Wenn der Sachverständige psychopathologische Diagnosen stellen soll — etwa eine bestimmte Persönlichkeitsstörung diagnostizieren —, dann ist eine klinisch-psychologische oder psychotherapeutische Qualifikation hilfreich. Aber Lack betont mit Recht: Die Feststellung einer psychischen Störung mit Krankheitswert ist selbst bei gerichtlichen Fragen nach der Erziehungsfähigkeit eines psychisch kranken Elternteils zumeist gar nicht mehr erforderlich (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 218).

In vielen Fällen liegen klinische Diagnosen bereits vor — etwa aus früheren Behandlungen — und können vorliegenden Berichten in der Gerichtsakte entnommen werden. Die zentrale Frage ist nicht „Hat die Mutter eine Persönlichkeitsstörung?", sondern „Wie wirkt sich ihr Verhalten konkret auf die Erziehung des Kindes aus?" Diese zweite Frage kann ein Diplom- oder Master-Psychologe ohne Approbation beantworten.

Facharzttitel — eine andere Welt. Bei Medizinern ist die Lage anders. Der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie hat ein abgeschlossenes Medizinstudium plus eine fünfjährige Facharztweiterbildung. Diese Personen sind klassisch in psychiatrischen Diagnostikfragen tätig.

Lack erläutert die Konstellationen: Der Psychiater wird zu bestellen sein, wenn eine Diagnostik im Hinblick auf mögliche psychiatrische Störungen des Kindes erfolgen soll und Interventionsmöglichkeiten vorgeschlagen werden sollen (Lack, a.a.O., Rn. 43).

Was steht praktisch auf dem Gutachten? Schauen Sie auf die Unterschrift und das Briefkopf-Layout eines Gutachtens. Folgende Konstellationen sind häufig:

• „Dipl.-Psych." oder „M.Sc. Psychologie" — die Mindestqualifikation. Sagt nichts über die rechtspsychologische Erfahrung aus.

• „Dipl.-Psych., Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs" — Mindestqualifikation plus rechtspsychologische Zusatzqualifikation. Das ist der gute Standard.

• „Psychologische Psychotherapeutin" oder „Psychologische Psychotherapeut" — approbiert, also auch zur Heilbehandlung berechtigt. Bei psychopathologischen Fragestellungen relevant.

• „Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie" — klassisch medizinisch. Bei medizinischen oder psychiatrischen Fragen am Kind.

• „Dipl.-Sozialpäd." oder „Dipl.-Päd." — Pädagogische Qualifikation, benötigt zusätzlich diagnostische Zusatzqualifikation nach § 163 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Was Beteiligte tun können. Erstens: Lesen Sie die Qualifikationsangabe genau. Achten Sie auf den Grundabschluss und auf die rechtspsychologische Zusatzqualifikation.

Zweitens: Bei sozialpädagogischer Grundqualifikation muss das Gericht in der Endentscheidung darlegen, warum diese Person trotz § 163 Abs. 1 Satz 2 FamFG ausreichend qualifiziert ist (Lack, a.a.O., Rn. 46, mit Verweis auf OLG Schleswig FamRZ 2020, 1359).

Drittens: Bei psychiatrischen Fragestellungen prüfen Sie, ob die Qualifikation passt. Ein Psychiater für Erwachsene ist nicht zwingend kindgerecht ausgebildet — Kinder- und Jugendpsychiatrie ist ein eigenes Fachgebiet.

Ausblick. In der nächsten Folge widmen wir uns konkret den postgradualen Studiengängen — der Master Rechtspsychologie an der Psychologischen Hochschule Berlin und der Universität Bonn, dem Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs. Was steckt da konkret hinter den Titeln?

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 113 (Ausbildung, Master 250 ECTS), Rn. 114 (allgemeine Qualifikation).
  • § 163 Abs. 1 FamFG.
  • § 1 PsychThG (Psychotherapeutengesetz).
  • Lack, K. (a.a.O.). Teil 1 A.III., Rn. 43–46.
  • Hammesfahr, A. (a.a.O.). Teil 1 B.I., Rn. 217–218.
  • Dettenborn, H. (Familienrechtspsychologie). Berufliche Qualifikation des Psychologen.
  • Plagemann, Rechtsgutachten zum Approbationsvorbehalt (2007); Kannegießer PDR 2022, 162.
  • BGH, Beschluss vom 26.9.2018, XII ZA 10/18; OLG Hamm FamRZ 2022, 204; OLG Schleswig FamRZ 2020, 1359.
  • Hauptthema 3 — Qualifikation, Berufsethik und die Person des Sachverständigen

3.3 · Die postgradualen Studiengänge (PHB Berlin, Uni Bonn) und die Weiterbildung Fachpsychologe Rechtspsychologie BDP/DGPs

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In der letzten Folge haben wir die Grundqualifikationen sortiert. Heute geht es um die rechtspsychologischen Spezialisierungen. Diese sind nicht zwingend vorgeschrieben — aber sie sind faktisch der Qualitätsmaßstab geworden. Wer einen rechtspsychologisch qualifizierten Sachverständigen haben will, schaut auf zwei Dinge: postgradualer Master und Zertifikat Fachpsychologe für Rechtspsychologie.

Die Weiterbildung Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs. Hammesfahr beschreibt das so: Die Föderation des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. bietet eine mehrjährige berufsbegleitende Weiterbildung zum „Fachpsychologen für Rechtspsychologie BDP/DGPs" an, die rechtliche und psychologisch-theoretische Kenntnisse (240 Stunden Weiterbildungsseminare) sowie fachlich begleitete Praxiserfahrung (120 Stunden Fachteamarbeit) und regelmäßige Fallsupervision umfasst (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 236).

Voraussetzung für die Erlangung des Zertifikats ist eine zentrale Abschlussprüfung und die Einreichung von eigenständig erstellten Sachverständigengutachten zur fachlichen Überprüfung. Der Erhalt des Zertifikats ist an eine kontrollierte Fortbildungsverpflichtung geknüpft (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 236).

Was bedeutet das konkret? Wer den Titel „Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs" trägt, hat mindestens 240 Stunden Seminare absolviert, 120 Stunden in einem Fachteam mit Praxiserfahrung gesammelt, eine Abschlussprüfung bestanden, eigene Gutachten zur Begutachtung eingereicht — und muss sich kontinuierlich fortbilden, um den Titel zu behalten. Das ist mehr als ein Wochenend-Zertifikat. Das ist eine substanzielle Spezialisierung. Auch Salzgeber führt die Weiterbildung zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie als besondere Qualifikation, die mit einer Prüfung und einem Zertifikat abschließt und erst in der Praxis unter Supervision und Anleitung erworben wird (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 115). Unabhängig vom Abschluss gelte: Vom Sachverständigen werde keine Allwissenheit verlangt, wohl aber die Pflicht zur ständigen Fortbildung, um auf dem neuesten Wissensstand zu bleiben (Salzgeber, a.a.O., Rn. 172).

Die postgradualen Masterstudiengänge. Zumbach et al. beschreiben: In Deutschland bieten zudem die Psychologische Hochschule Berlin und die Universität Bonn postgraduale Masterstudiengänge in Rechtspsychologie an, die auf die Ausbildung für eine rechtspsychologische gutachterliche Tätigkeit abzielen (Zumbach et al. 2020, Kap. 6).

Diese Studiengänge führen zum Abschluss „Master of Science Rechtspsychologie". Sie sind berufsbegleitend organisiert, dauern typischerweise vier bis sechs Semester, und richten sich an Psychologen mit erstem Hochschulabschluss. Sie kombinieren rechtswissenschaftliche und psychologische Inhalte.

Inhalte der Spezialisierung. Beide Wege — Fachpsychologe-Zertifikat und postgradualer Master — vermitteln im Kern dieselben Inhaltsbereiche: rechtliche Grundlagen (FamFG, BGB, ZPO, SGB VIII); diagnostische Methodenlehre (Test- und Fragebogenverfahren, Interaktionsbeobachtung, Bindungsdiagnostik); spezielle Themen wie Aussagepsychologie, Kindeswohlgefährdung, Erziehungsfähigkeit, Bindungstoleranz; Forensische Begutachtungstechniken; Berufsethik und Standards.

Psychotherapeutenkammern. Hammesfahr nennt einen dritten Weg: Die Psychotherapeutenkammern bieten ebenfalls Weiterbildungsgänge zum psychologischen Sachverständigen an, zu denen jedoch nur approbierte Psychologen (Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) Zugang haben (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 238). Diese stehen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch Erziehungswissenschaftlern, Diplompädagogen, Diplomsozialpädagogen und Diplomsozialarbeitern offen.

Peer-Review-Verfahren. Ein interessantes Qualitätssicherungsinstrument: Im Jahr 2019 wurde das „Pilotprojekt Peer Review-Verfahren" durchgeführt, in dem 51 anonymisierte familiengerichtliche Gutachten von jeweils zwei berufserfahrenen psychologischen Sachverständigen bewertet wurden — Supervisoren zur Weiterbildung zu Fachpsychologen für Rechtspsychologie BDP/DGPs oder mindestens sechs Jahre forensische Gutachtertätigkeit und mindestens 50 erstellte Gutachten (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 203, mit Verweis auf den Abschlussbericht Kannegießer/Ebner/Wegmann/Grunert/Belke/Pfundmair).

Das Ergebnis: Die Qualität wurde von den Reviewern überwiegend positiv bewertet — und die Beurteilerübereinstimmung war hoch. Das zeigt, dass es etablierte Qualitätsmaßstäbe gibt.

Kontinuierliche Weiterbildung. Hammesfahr betont: Auch nach erlangter Zusatzqualifikation — „Master of Science Rechtspsychologie" oder Zertifikat „Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs" — ist eine kontinuierliche Weiterbildung durch Fortbildungsveranstaltungen und autodidaktisches Eigenstudium erforderlich, um sich stets auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung, Rechtsprechung und der psychologisch-fachlichen Wissensbereiche zu halten (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 239).

Das ist nicht trivial. Das Familienrecht hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert — Stichworte: Reform der Kindesanhörung 2021, Änderung der Verbleibensanordnung, neue Rechtsprechung zum Wechselmodell, Pflegekinderschutz. Wer auf dem Stand von vor zehn Jahren stehen bleibt, ist nicht mehr auf der Höhe des Faches.

Worauf Beteiligte achten können. Erstens: Schauen Sie auf die Qualifikationsangabe. „Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs" ist ein starkes Signal.

Zweitens: Schauen Sie auf den Eintrag in der Liste der Bundesberufskammern oder der Berufsverbände. Sachverständige, die regelmäßig fortbilden und supervidieren, sind dort gelistet.

Drittens: Im Zweifel können Sie fragen — wann hat der Sachverständige seine letzte Fortbildung absolviert? An welcher Supervision nimmt er teil? Welche Gutachten hat er in den letzten zwei Jahren erstellt? Solche Fragen sind im Vorgespräch legitim.

Berufseinstieg. Eine wichtige Frage: Wer fängt eigentlich an? Lack erläutert: Berufsanfänger können Erfahrung auch erworben haben, wenn sie im Rahmen der Fortbildung supervidiert als Gutachter tätig waren (Lack, a.a.O., Rn. 42, mit Verweis auf BT-Drucks 18/6985, S. 17; Kannegießer/Orth/Rotax/Salzgeber NZFam 2015, 944). Das heißt: Auch ein neuer Sachverständiger kann grundsätzlich Gutachten erstellen — wenn er bereits in einem Fachteam supervidiert wurde.

Wichtig ist die enge Anbindung an erfahrene Kollegen und kontinuierliche Supervision. Wer das hat, ist trotz weniger eigener Berufserfahrung ein verantwortlicher Sachverständiger.

Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die berufsethischen Grundsätze, die die Tätigkeit jedes Sachverständigen — egal mit welchem Abschluss — leiten: Neutralität, Unabhängigkeit, Sorgfalt. Diese drei Prinzipien klingen abstrakt — aber sie haben konkrete Folgen für die Praxis.

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 115 (Fachpsychologe Rechtspsychologie), Rn. 172 (Pflicht zur ständigen Fortbildung).
  • Hammesfahr, A. (a.a.O.). Teil 1 B.I., Rn. 203 (Peer Review), Rn. 236–239 (Weiterbildungswege).
  • Zumbach et al. (2020). Psychologische Diagnostik in familienrechtlichen Verfahren, Kap. 2 (Qualifikation).
  • Dettenborn, H. (Familienrechtspsychologie). Berufliche Qualifikation und Weiterbildung.
  • Lack, K. (a.a.O.). Teil 1 A.III., Rn. 42.
  • Kannegießer/Ebner/Wegmann/Grunert/Belke/Pfundmair, Abschlussbericht zum Pilotprojekt Peer-Review-Verfahren.
  • BT-Drucks 18/6985, S. 17; Kannegießer/Orth/Rotax/Salzgeber NZFam 2015, 944.
  • Salzgeber, NZFam 2017, 481 (zu kontinuierlicher Fortbildung).
  • Hauptthema 3 — Qualifikation, Berufsethik und die Person des Sachverständigen

3.4 · Berufsethische Grundsätze: Neutralität, Unabhängigkeit, Sorgfalt

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Heute kommen wir zu drei Begriffen, die abstrakt klingen, aber jeden konkreten Schritt im Begutachtungsverfahren prägen: Neutralität, Unabhängigkeit, Sorgfalt. Das sind die berufsethischen Grundsätze, die für jeden Sachverständigen gelten — unabhängig von der konkreten Berufsqualifikation. Wer sie ernst nimmt, kommt zu einem guten Gutachten. Wer sie nur als Lippenbekenntnis behandelt, produziert Mängel.

Neutralität — der Sachverständige als Hilfsorgan des Gerichts. Dettenborn formuliert es so: Zu den Grundprinzipien sachverständiger Tätigkeit gehören Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit. Der Sachverständige ist kein Interessenvertreter — auch nicht der des Kindes (Dettenborn, mit Verweis auf BT-Drs. 13/4899, 130).

Das ist eine wichtige Klarstellung. Der Sachverständige steht nicht auf der Seite der Mutter, nicht auf der Seite des Vaters, nicht auf der Seite des Kindes — und auch nicht auf der Seite des Jugendamts oder des Verfahrensbeistands. Er ist Hilfsorgan des Gerichts mit der Aufgabe, eine fachlich fundierte Antwort auf die Beweisfrage zu geben. Salzgeber leitet die Neutralität rechtlich her: Die Pflicht zur Unparteilichkeit — psychologisch besser Allparteilichkeit — ergebe sich aus §§ 406 Abs. 1 und 42 Abs. 1 ZPO, und ihre Verletzung könne zur Ablehnung führen (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 206). Zur Sorgfalt gehöre, dass der Sachverständige nach Auftragseingang gemäß § 407a Abs. 1 ZPO unverzüglich prüft, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und fristgerecht erledigt werden kann (Salzgeber, a.a.O., Rn. 147 f.).

Das schließt nicht aus, dass das Kindeswohl der zentrale Maßstab ist — denn das ist es nach geltendem Recht. Aber die Auseinandersetzung um das Kindeswohl ist eine sachliche, methodisch geleitete — keine parteiliche.

Unabhängigkeit — nach allen Seiten. Der Sachverständige muss unabhängig sein. Das gilt in mehrere Richtungen. Unabhängig von den Eltern: Keine persönlichen oder geschäftlichen Verbindungen. Unabhängig vom Gericht: Keine Vorgaben zum Ergebnis. Unabhängig von Jugendamt und Verfahrensbeistand: Eigene Datenerhebung, eigene Bewertung.

Dettenborn erläutert: Obwohl der Sachverständige weisungsgebundener Gehilfe des Gerichts ist, dürfen seitens des Gerichts jedoch Eigenverantwortung und wissenschaftliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Leitung betrifft vorrangig das, was der Sachverständige, nicht wie er es erforschen soll (Dettenborn, mit Verweis auf Krüger/Rauscher 2012, § 404a Rn. 3).

Das ist ein wichtiger Punkt: Das Gericht kann sagen „Untersuchen Sie die Erziehungsfähigkeit beider Eltern". Es kann nicht sagen „Verwenden Sie dafür den EBI-Test und nicht den EFB". Die Methodenwahl liegt beim Sachverständigen.

Sorgfalt — das Pflichtenprogramm des § 407a ZPO. Die Sorgfaltspflichten sind in § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 407a ZPO konkret aufgelistet. Es sind sechs zentrale Pflichten:

Erstens: Prüfung der eigenen Fachzuständigkeit. Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der gesetzten Frist erledigt werden kann (§ 407a Abs. 1 ZPO).

Zweitens: Prüfung der Befangenheit. Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen — und solche Gründe dem Gericht unverzüglich mitzuteilen (§ 407a Abs. 2 ZPO). Unterlässt er das, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Drittens: Persönliche Erstattungspflicht. Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt (§ 407a Abs. 3 ZPO).

Viertens: Klärungspflicht. Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrags, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen (§ 407a Abs. 4 ZPO).

Fünftens: Hinweis auf hohe Kosten. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen (§ 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Sechstens: Herausgabepflicht. Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen (§ 407a Abs. 5 ZPO).

Was passiert bei Verstößen? Lack listet die Konsequenzen auf: Bei Verstößen gegen die Pflichten aus § 407a ZPO kann die Vergütung gekürzt werden (§ 8a JVEG). Bei Befangenheitsverstößen entfällt der Vergütungsanspruch ganz, wenn der Sachverständige vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (Lack, a.a.O., Rn. 146).

Bei Fristversäumnis kann ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 3.000 Euro verhängt werden (Lack, a.a.O., Rn. 144, mit Verweis auf OLG Koblenz FamRZ 2014, 958). Bei mangelhafter Leistung kann das Gericht eine Mängelbeseitigung mit Fristsetzung anordnen — wobei die Mängelbeseitigung nicht extra vergütet wird (§ 8a Abs. 2 Satz 3 JVEG).

Die Selbstkritik-Pflicht. Eine besondere ethische Pflicht: Der Sachverständige muss eigene Grenzen erkennen. Wenn er für eine bestimmte Beweisfrage nicht qualifiziert ist, muss er das melden — nicht erst, wenn das Gutachten misslingt. Hält der Sachverständige eine Begutachtung auf einem anderen oder weiteren Fachgebiet für notwendig, auf dem er nicht sachkundig ist, sollte er unverzüglich auf das andere Fachgebiet verweisen bzw. ein entsprechendes Zusatzgutachten anregen (Lack, a.a.O., Rn. 143, mit Verweis auf Roller WzS 2013, 332).

Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Dettenborn nennt zwei weitere Grundprinzipien: Der Sachverständige ist wissenschaftlichen und berufsethischen Prinzipien verpflichtet, muss sich dementsprechend um Objektivität bemühen und seine Unabhängigkeit gegenüber den Parteien wahren. Hierzu gehören eine transparente und nachvollziehbare Gestaltung des Begutachtungsprozesses und Abfassung des schriftlichen Gutachtens.

Das heißt konkret: Wer im Gutachten zu einer Bewertung kommt, muss die Argumentationskette offenlegen. Welche Daten? Welche Methoden? Welche Schlussfolgerungen? Das ist nicht nur ein wissenschaftliches Gebot — es ist auch eine Frage der Berufsethik.

Sonderfall einvernehmensorientierte Begutachtung. Hier gelten verschärfte Anforderungen: Soll der Sachverständige gemäß § 163 Abs. 2 FamFG zusätzlich auf Einvernehmen hinwirken, hat er der Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Begutachtungsprozess — bezogen auf seine Untersuchungsschritte, -ergebnisse und daraus abgeleiteten Interventionen — eine besondere Beachtung zu schenken, da ggf. keine detaillierte schriftliche Erstellung des Gutachtens erfolgt (Dettenborn, mit Verweis auf Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2019).

Was Beteiligte beachten können. Erstens: Achten Sie auf Anzeichen mangelnder Neutralität — etwa einseitige Befragung, parteiische Äußerungen, Voreingenommenheit.

Zweitens: Achten Sie auf die Mitteilungspflichten des Sachverständigen — werden Befangenheitsgründe offengelegt? Werden Hilfskräfte benannt?

Drittens: Achten Sie auf Transparenz im Gutachten selbst — sind die Methoden begründet? Werden die Datenquellen ausgewiesen? Ist die Argumentationskette nachvollziehbar?

Ausblick. In der nächsten Folge geht es um einen Aspekt, der in der Praxis viele Konflikte verursacht: Rollenkonflikte zwischen Therapeut, Berater und Gutachter. Wer welche Rolle gleichzeitig übernehmen darf — und wer nicht.

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 206 (Unparteilichkeit, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 1 ZPO), Rn. 147 f. (§ 407a Abs. 1 ZPO).
  • § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 407a ZPO (Pflichten des Sachverständigen).
  • § 8a JVEG (Folgen bei Pflichtverstößen).
  • § 163 Abs. 2 FamFG (Hinwirken auf Einvernehmen).
  • Dettenborn, H. (Familienrechtspsychologie). Grundprinzipien sachverständiger Tätigkeit, mit Verweis auf BT-Drs. 13/4899, 130 und Krüger/Rauscher 2012, § 404a Rn. 3.
  • Lack, K. (a.a.O.). Teil 1 A.V., Rn. 143–146.
  • Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (2. Aufl. 2019).
  • OLG Koblenz FamRZ 2014, 958; Roller WzS 2013, 332.
  • Hauptthema 3 — Qualifikation, Berufsethik und die Person des Sachverständigen

3.5 · Rollenkonflikte: Therapeut, Berater, Gutachter — die strikte Trennung

Lesezeit ca. 10 Minuten

Ein Sachverständiger ist viele Dinge nicht. Er ist nicht der Therapeut. Er ist nicht der Berater. Er ist nicht der Vermittler. Heute geht es um diese strikte Trennung — und warum sie so wichtig ist. Denn nirgends sonst entstehen so viele Mängel in der Begutachtung wie an den Übergängen zwischen verschiedenen Rollen. Salzgeber zieht die Grenze klar: Anders als in einem therapeutischen Arbeitsverhältnis sei es unzulässig, dass der Sachverständige — selbst im Rahmen eines Hinwirkens auf Einvernehmen — mit den Eltern therapeutisch arbeitet (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 181). Auch nach Beendigung der Begutachtung sei nicht ratsam, einen Elternteil therapeutisch oder beraterisch zu betreuen, da der Sachverständige sonst — etwa bei erneuter Einbeziehung ins Verfahren — als befangen gelten müsste (Salzgeber, a.a.O., Rn. 214).

Die Grundregel. Wer ein Kind oder einen Elternteil therapeutisch behandelt hat, darf in derselben Familie nicht begutachten. Und umgekehrt: Wer ein Gutachten erstellt hat, darf die untersuchten Personen nicht anschließend therapeutisch behandeln. Diese Grundregel ist seit Jahren etablierte Berufsethik der psychologischen und psychotherapeutischen Berufsverbände.

Der Grund ist einfach: Beide Rollen haben fundamental verschiedene Ziele. Die Therapie will heilen oder lindern. Das Gutachten will diagnostizieren und prognostizieren. Die Therapie braucht ein Arbeitsbündnis mit der Person. Das Gutachten braucht analytische Distanz. Die Therapie ist parteilich (im Sinne von „auf der Seite des Patienten"). Das Gutachten ist unparteilich (im Sinne von „auf der Seite der Sachfrage").

Zumbach et al. zu den Rollen. Zumbach, Lübbehüsen, Volbert und Wetzels weisen in ihrem Lehrbuch darauf hin, dass familienrechtspsychologische Diagnostik sich von therapeutischer Diagnostik grundlegend unterscheidet. Sie dient nicht zur Behandlung und Reduzierung von Symptomen, sondern legitimiert im Extremfall erhebliche staatliche Eingriffe in Familiensysteme (Zumbach et al. 2020, Kap. 6).

Wann ist ein Rollenwechsel ein Problem? Drei typische Konstellationen:

Erstens: Der vorbefasste Therapeut. Eine Mutter ist in Therapie bei Therapeutin A. Die Eltern trennen sich, das Sorgerecht wird strittig. Das Gericht bestellt Therapeutin A als Sachverständige — weil sie die Mutter ja schon kennt. Das ist ein klassischer Befangenheitsgrund. Therapeutin A kann nicht neutral sein. Sie hat ein Arbeitsbündnis mit der Mutter, sie hat Wissen, das aus der vertraulichen Therapie stammt, sie hat eine Beziehung. Lack listet das in ihrer Übersicht der Befangenheitsgründe nicht ausdrücklich auf — aber die Konstellation fällt eindeutig in den Kern dessen, was Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigt.

Zweitens: Der „therapierende" Gutachter. Ein Sachverständiger erstellt ein Gutachten. Im Verlauf der Begutachtung gibt er den Eltern Ratschläge, vermittelt zwischen ihnen, leitet einen Übungsprozess für besseren Umgang an. Das ist eine Rollenüberschreitung — es sei denn, das Gericht hat ausdrücklich nach § 163 Abs. 2 FamFG einen einvernehmensorientierten Auftrag erteilt.

Lack warnt: Bei der einvernehmensorientierten Begutachtung muss der Sachverständige psychoedukative und mediative Kompetenzen einbringen. „Gleichzeitig muss er die Gefahr unzulässiger Therapien bedenken" (Lack, a.a.O., Rn. 71). Das heißt: Auch beim Hinwirken auf Einvernehmen darf der Sachverständige nicht therapieren. Er kann moderieren, psychoedukativ erklären, Lösungsoptionen anregen — aber er behandelt nicht.

Drittens: Der spätere Therapeut. Ein Sachverständiger hat ein Gutachten erstellt. Im Gutachten empfiehlt er eine Therapie für die Mutter. Die Mutter sucht daraufhin nach einer Therapeutin — und der Sachverständige selbst bietet sich an. Das geht nicht. Wer mit den vertraulichen Daten aus einer Begutachtung in eine therapeutische Beziehung einsteigt, vermischt zwei Bereiche, die strikt getrennt sein müssen.

Eine grundsätzliche Klarstellung. Die strikte Trennung gilt nicht nur für Psychologen, sondern auch für Mediziner, Pädagogen und Psychotherapeuten. Sie ist eine berufsübergreifende Grundregel der forensischen Tätigkeit.

Was tun, wenn der Sachverständige zu nah am Familiensystem dran ist? Es gibt Konstellationen, in denen die Rollenklarheit von Anfang an in Frage steht. Etwa: Der Sachverständige wurde von der Beratungsstelle vermittelt, in der die Mutter Klientin ist. Oder: Der Sachverständige arbeitet im selben Praxisverbund wie der bisherige Therapeut des Vaters.

In solchen Fällen ist es Aufgabe des Sachverständigen, das Gericht offenzulegen — und gegebenenfalls den Auftrag abzulehnen. § 407a Abs. 2 ZPO ist hier eindeutig: Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen — und solche Gründe dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

Die Sicht von Staub: Mehrfachrollen bei interventionsorientierter Begutachtung. Eine interessante Differenzierung kommt von Lieselotte Staub. Sie weist darauf hin, dass die interventionsorientierten Sachverständigen eine Mehrfachrolle haben. Neben der Rolle des Mediators und Coaches nehmen sie auch die Rolle des Fachspezialisten für das Kindeswohl ein, deren Aufgabe es ist, die Eltern zu beraten. Schließlich obliegt den Sachverständigen die Rolle des Diagnostikers und Prognostikers (Staub 2018, Kap. 23).

Staub betont: Anders als die entscheidungsorientiert arbeitenden Sachverständigen streben interventionsorientierte Sachverständige keine Abstinenz oder Allparteilichkeit an. Sie sind aber nicht parteiisch. Sie vollziehen die subjektiven Überzeugungen der Eltern wertneutral nach. „Die unkontrollierbare Störvariable ‚Gutachterpersönlichkeit' wird in das Untersuchungsdesign sozusagen miteinbezogen."

Das macht die einvernehmensorientierte Begutachtung anspruchsvoller. Sie verlangt mehr Reflexion, mehr Supervision, mehr Klarheit in der eigenen Rollensteuerung.

Die Beratungs-Rolle. Auch Beratung ist klar abzugrenzen. Beratung ist parteilich im Sinne des Auftraggebers. Wenn ein Elternteil einen Anwalt oder einen Berater einsetzt, der ihm bei der Verteidigung im Verfahren hilft, dann ist diese Person nicht neutral. Sie kann auch nicht zugleich Gutachterin sein.

Was Beteiligte beachten sollten. Erstens: Klären Sie früh, ob der bestellte Sachverständige Vorbefassungen hat. Auch indirekte Vorbefassungen — etwa über Praxisgemeinschaften — können relevant sein.

Zweitens: Wenn der Sachverständige im Verfahren therapieähnliche Interventionen einsetzt, ohne dass ein Auftrag nach § 163 Abs. 2 FamFG vorliegt, ist das ein Mangel.

Drittens: Akzeptieren Sie nicht die Empfehlung des Sachverständigen, er könne anschließend in einer therapeutischen Rolle weiterarbeiten. Das ist berufsethisch unzulässig.

Ausblick. In der nächsten Folge geht es um eine verwandte Frage: die Schweigepflicht. Wann gilt sie? Gegenüber wem? Was darf der Sachverständige weitergeben, was muss er für sich behalten? Hier zeigt sich die feine Linie zwischen Auskunftspflicht im Gutachten und Verschwiegenheit nach allen Seiten.

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 181 (keine Therapie durch den SV), Rn. 214 (keine spätere Therapie/Befangenheit).
  • Zumbach et al. (2020). Psychologische Diagnostik in familienrechtlichen Verfahren, Kap. 6.
  • Lack, K. (a.a.O.). Teil 1 A.IV., Rn. 71 (Gefahr unzulässiger Therapien bei einvernehmensorientierter Begutachtung).
  • § 163 Abs. 2 FamFG (Hinwirken auf Einvernehmen).
  • § 407a Abs. 2 ZPO (Prüfung der Unparteilichkeit).
  • Staub, L. (2018). Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung, Kap. 23 (Mehrfachrollen).
  • Dettenborn, H. (Familienrechtspsychologie). Abgrenzungen zu anderen Tätigkeitsfeldern.
  • Hauptthema 3 — Qualifikation, Berufsethik und die Person des Sachverständigen

3.6 · Auskunftspflicht im Gutachten vs. Schweigepflicht in der Therapie

Lesezeit ca. 10 Minuten

Heute geht es um ein Thema, das oft verwirrt: Welche Pflichten zur Verschwiegenheit hat der Sachverständige? Gilt die Schweigepflicht auch im Gutachten? Was darf er an Dritte weitergeben? Was muss er an das Gericht melden? Diese Fragen sind nicht trivial — und sie unterscheiden sich grundlegend von der Schweigepflicht des Therapeuten.

Der zentrale Unterschied. Dettenborn formuliert es so: Eine Schweigepflicht des Sachverständigen besteht gegenüber dritten Personen, nicht jedoch gegenüber dem Auftraggeber, dem Familiengericht, sofern es sich um auf den Verfahrensgegenstand bezogene relevante Daten handelt. Hier besteht eine Offenbarungspflicht (Dettenborn, mit Verweis auf Salzgeber 2020, Rn. 203).

Das ist der Kern. Beim Therapeuten ist die Schweigepflicht der Normalfall — er darf nichts an Dritte weitergeben, auch nicht an Gerichte (außer mit Schweigepflichtentbindung). Beim Sachverständigen ist die Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht der Normalfall — alles, was für die Beweisfrage relevant ist, gehört ins Gutachten. Diese Asymmetrie ist eine Konsequenz der unterschiedlichen Aufträge. Salzgeber bildet beide Seiten ab: Die Mitteilungspflicht des Sachverständigen gegenüber dem Gericht ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung der Begutachtung (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 183). Gegenüber Dritten dagegen besteht eine Schweigepflicht, die dem Schutz vor Weitergabe persönlicher Daten dient und für Berufspsychologen mit staatlich anerkannter Abschlussprüfung auch strafbewehrt ist (§ 203 StGB; Salzgeber, a.a.O., Rn. 186).

Was bedeutet das für die Praxis? Wenn die Mutter dem Sachverständigen im Explorationsgespräch erzählt, sie habe in der Vergangenheit eine Affäre gehabt — was tun? Wenn diese Information für die Beweisfrage relevant ist (etwa weil sie die Vertrauensbasis zwischen den Eltern zerstört hat), gehört sie ins Gutachten. Wenn sie es nicht ist (etwa weil sie die Erziehungsfähigkeit nicht berührt), gehört sie nicht hinein.

Die Mutter muss das wissen. Deshalb klärt ein guter Sachverständiger zu Beginn der Untersuchung darüber auf, dass alles, was im Explorationsgespräch gesagt wird, im Gutachten verwertet werden kann. Das ist nicht das vertrauliche Gespräch eines Therapeuten. Das ist eine Untersuchung im Auftrag des Gerichts.

Aufklärungspflicht zu Beginn der Begutachtung. Der Sachverständige hat zu Beginn der Untersuchung über die Rahmenbedingungen aufzuklären. Dazu gehört: Wer der Auftraggeber ist (das Gericht). Welcher Zweck verfolgt wird (Beantwortung der Beweisfrage). Welche Verwendung die Daten haben (Eingang ins Gutachten, das allen Verfahrensbeteiligten zugänglich wird). Welche Rechte die Untersuchten haben (Mitwirkung freiwillig, Verweigerung möglich).

Schweigepflicht gegenüber Dritten. Auch wenn der Sachverständige gegenüber dem Gericht auskunftspflichtig ist — gegenüber Dritten ist er zur Verschwiegenheit verpflichtet. Lack erläutert: Eine Weitergabe von Informationen seitens des Sachverständigen an Dritte darf nur mit Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, wie weit eine erteilte Einwilligung reicht, weil die Entbindung von der Schweigepflicht des Sachverständigen noch nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass der Sachverständige die Ergebnisse seiner Begutachtung — etwa Interaktionsbeobachtungen — mit Dritten austauschen darf (Lack, a.a.O., Rn. 92, mit Verweis auf Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, Rn. 198).

Sonderfall: Der Sachverständige als Zeuge im Strafverfahren. Wird der Sachverständige nach Erstattung seines Gutachtens als Zeuge in einem Strafverfahren geladen — etwa bei Kindesmisshandlung —, gilt eine besondere Konstellation. Lack erläutert: Der psychologische Sachverständige unterliegt zwar gegenüber dem Familiengericht keiner Schweigepflicht, gegenüber dem das Strafverfahren führenden Gericht hingegen schon (Lack, a.a.O., Rn. 93).

Die deshalb erforderliche Schweigepflichtentbindungserklärung erteilt dann nicht das seinerzeit beauftragende Familiengericht, sondern weiterhin der Berechtigte — also die personensorgeberechtigten Eltern oder das einsichtsfähige Kind. Ist das Kind nicht einsichtsfähig und gerät ein Elternteil als Angeklagter in einen Interessenkonflikt, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers.

Zeugnisverweigerungsrecht. Ein wichtiger Punkt: Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht dem Sachverständigen nur zu, wenn er zu dem in § 53 Abs. 1 StPO aufgeführten Personenkreis zählt — also beispielsweise als Arzt oder Psychotherapeut — und über Tatsachen vernommen werden soll, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden sind.

Psychologen sind vom Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht erfasst (Lack, a.a.O., Rn. 93). Das heißt: Ein Diplom-Psychologe, der kein approbierter Psychotherapeut ist, hat im Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht. Er muss aussagen, wenn er entbunden ist — oder sich der Strafverfolgung aussetzen, wenn er entgegen seiner Schweigepflicht Angaben macht.

Der Sachverständige und die Schweigepflicht der Geheimnisträger. Wenn der Sachverständige selbst mit Dritten sprechen will, die der Schweigepflicht unterliegen — etwa Ärzte, Therapeuten, Sozialarbeiter —, braucht er eine Schweigepflichtentbindung der Betroffenen.

Lack listet die in § 203 StGB genannten Geheimnisträger: Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Angehörige eines anderen Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung; Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung; Rechtsanwälte; Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in anerkannten Beratungsstellen; Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach SchKG; staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen; Amtsträger, denen ein fremdes Geheimnis anvertraut wurde.

Zusätzlich gibt es die Träger von Sozialgeheimnissen nach § 35 SGB I — etwa Kindertagesstätten in öffentlicher Trägerschaft (Lack, a.a.O., Rn. 91).

Formulierungsbeispiel Schweigepflichtentbindung. Lack gibt ein Mustertext für die Schweigepflichtentbindung: „Ich, [vollständiger Name und Geburtsdatum], entbinde hiermit folgende Personen/Institutionen von ihrer Schweigepflicht: [Namentliche Benennung der Personen/Institutionen]. Ich erlaube ihr/ihnen, mit dem Sachverständigen [vollständiger Name des Sachverständigen] Gespräche zu führen und ihm alle Informationen zu geben, die er benötigt, um das in Auftrag gegebene Gutachten erstatten zu können. Dem Sachverständigen erlaube ich, die Ergebnisse der Begutachtung mit den genannten Personen/Institutionen auszutauschen." (Lack, a.a.O., Praxistipp zu Rn. 94).

Was Beteiligte tun können. Erstens: Lassen Sie sich zu Beginn der Begutachtung über die Rahmenbedingungen aufklären. Wenn das nicht passiert, fragen Sie nach.

Zweitens: Seien Sie sich bewusst — alles, was Sie im Explorationsgespräch sagen, kann ins Gutachten gelangen. Es gibt keinen vertraulichen Raum gegenüber dem Sachverständigen.

Drittens: Achten Sie auf den Umgang mit Drittinformationen. Wenn der Sachverständige Drittpersonen — Lehrer, Ärzte, Therapeuten — befragen will, muss er eine Schweigepflichtentbindung haben. Die zu verweigern, ist Ihr Recht — aber das kann das Gericht später würdigen.

Ausblick. In der nächsten Folge schauen wir uns die Schweigepflichtentbindung im Detail an: Was unterschreibt man da eigentlich? Welche Folgen hat sie? Und was passiert, wenn man sie verweigert?

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 183 (Mitteilungspflicht ggü. Gericht), Rn. 186 (Schweigepflicht ggü. Dritten, § 203 StGB).
  • § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen); § 35 SGB I (Sozialgeheimnis).
  • § 53 Abs. 1 StPO (Zeugnisverweigerungsrechte).
  • Lack, K. (a.a.O.). Teil 1 A.IV., Rn. 91–93 (Schweigepflicht, Strafverfahren), Praxistipp zu Rn. 94.
  • Salzgeber, J. Familienpsychologische Gutachten, Rn. 198 und Rn. 203 (zitiert über Lack und Dettenborn).
  • Dettenborn, H. (Familienrechtspsychologie). Schweigepflicht und Offenbarungspflicht.
  • BGH NJW 1993, 803 (ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht).
  • Hauptthema 3 — Qualifikation, Berufsethik und die Person des Sachverständigen

3.7 · Schweigepflichtentbindung — was unterschreibt man da eigentlich?

Lesezeit ca. 10 Minuten

Im letzten Manuskript haben wir geklärt, wie sich Schweigepflicht und Auskunftspflicht beim Sachverständigen unterscheiden. Heute geht es um das konkrete Instrument: die Schweigepflichtentbindung. Eltern müssen sie oft unterschreiben — und wissen nicht genau, wozu. Das ist eine schlechte Position. Wer unterschreibt, sollte verstehen, was er unterschreibt.

Was eine Schweigepflichtentbindung ist. Die Schweigepflichtentbindung — präziser: Schweigepflichtentbindungserklärung — ist eine schriftliche Einwilligung, mit der eine berechtigte Person (typischerweise die Eltern für sich selbst und für ihr Kind) einer dritten Person erlaubt, vertrauliche Informationen an den Sachverständigen weiterzugeben. Salzgeber formuliert den Grundsatz dahinter: Der Kreis der Wissenden dürfe grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen erweitert werden (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 190). Unzulässig wäre es etwa, einem fachfremden Kollegen ohne Wissen der Betroffenen und des Gerichts Einsicht in nicht pseudonymisierte Unterlagen zu geben (Salzgeber, a.a.O., Rn. 189 f.).

Lack formuliert: Möchte der Sachverständige mit Dritten sprechen, die ihrerseits der Schweigepflicht (§ 203 StGB) unterliegen oder Träger von Sozialgeheimnissen sind (§ 35 SGB I), benötigt er eine Schweigepflichtentbindungserklärung. Diese muss er sich von den Betroffenen — meist den personensorgeberechtigten Eltern oder bei vorliegender Einsichtsfähigkeit des Kindes von diesem selbst — erteilen lassen (Lack, a.a.O., Rn. 91).

Welche Personen typischerweise entbunden werden. In der familienpsychologischen Begutachtung sind das typischerweise: behandelnde Ärzte und Kinderärzte; behandelnde Psychotherapeuten; Erzieher und Erzieherinnen in Kitas; Lehrer und Lehrerinnen; Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter; Mitarbeiter von Familienhilfen oder Erziehungsbeistandschaften; Mitarbeiter von Beratungsstellen; Schulpsychologen.

Hammesfahr ergänzt: Die fallführenden Fachkräfte des Jugendamts, Ergänzungspfleger, Umgangspfleger, Vormünder und Verfahrensbeistände, die ebenfalls eine Berichtspflicht dem Gericht gegenüber haben, bedürfen keiner gesonderten Einverständniserklärung der Eltern. Aber staatlich anerkannte Sozialarbeiter, Kinderärzte, Therapeuten etc. unterliegen der Schweigepflicht und dürfen Informationen nur mit Einverständnis weitergeben (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 312).

Was eine Schweigepflichtentbindung enthalten muss. Hammesfahr listet die Mindestbestandteile auf: Den Namen und das Geburtsdatum des betreffenden Kindes oder Elternteils; den Zweck der Informationserhebung und gegebenenfalls des Informationsaustauschs; den Namen und die Institution der zu befragenden Fachkraft; den Namen des Sachverständigen als Empfänger der Daten; klarstellend Einverständnis mit der Verwendung der erhobenen Daten im Gutachten (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 312).

Was Eltern wissen müssen. Erstens: Die Schweigepflichtentbindung ist grundsätzlich freiwillig. Eltern sind nicht verpflichtet, beteiligte Fachkräfte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 312).

Zweitens: Die Nichterteilung einer Schweigepflichtentbindung darf grundsätzlich nicht negativ — als mangelnde Kooperationsbereitschaft und fehlende Offenheit — ausgelegt werden. Das ist ein wichtiger Grundsatz.

Drittens: Aber: Wenn die Datenerhebung bei einer beteiligten Fachkraft zur Beantwortung der gerichtlichen Frage unerlässlich ist und die Informationen nirgendwo sonst zugänglich sind, sollte das Gericht informiert und um Anweisung zum weiteren Vorgehen gebeten werden (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 312).

Was passiert, wenn die Schweigepflichtentbindung verweigert wird? Mehrere Wege sind möglich: Das Gericht kann versuchen, die Eltern zur Vorlage der Schweigepflichtentbindung binnen einer Frist zu bewegen. Gelingt das nicht, kann es dem Sachverständigen aufgeben, das Gutachten soweit möglich ohne die Angaben der Fachkraft zu erstellen — wobei das Gericht auch mitteilen kann, von welchen Tatsachen der Sachverständige ausgehen soll.

In Verfahren der Kindeswohlgefährdung gibt es eine weitere Möglichkeit: Lack erläutert, dass die Schweigepflichtentbindungserklärung nach § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB vom Familiengericht ersetzt werden kann, wenn nur so hinreichend Art und Umfang der Kindeswohlgefährdung und die Notwendigkeit familiengerichtlicher Maßnahmen geklärt werden können (Lack, a.a.O., Rn. 96, mit Verweis auf OLG Schleswig FamRZ 2018, 109).

Wichtig: Für die Ersetzung gelten dieselben (strengen) Maßstäbe wie für die Ersetzung der Einwilligung in die Begutachtung des Kindes. Die Ersetzung ist also keine Routine — sie muss begründet sein.

Eine wichtige Klarstellung von Lack. Lack stellt klar: Hat der Sachverständige Informationen ohne erforderliche Schweigepflichtentbindungserklärung erlangt, kann er diese trotzdem verwerten (Lack, a.a.O., Rn. 95). Das ist eine bemerkenswerte Aussage.

Hintergrund: Die Schweigepflichtentbindung schützt vor allem den Geheimnisträger, also den Arzt oder Therapeuten. Wenn ein Sachverständiger eine Information ohne Schweigepflichtentbindung bekommt — etwa durch zufällige Auskunft oder durch Akteneinsicht —, ist sie für ihn nicht verboten zu nutzen. Allerdings kann der Geheimnisträger, der ohne Schweigepflichtentbindung Informationen weitergegeben hat, strafrechtliche Konsequenzen nach § 203 StGB erleben.

Vorgehen in der Praxis. Lack beschreibt zwei mögliche Wege: Ist vor oder bei Erlass des Beweisbeschlusses klar, dass der Sachverständige Informationen von Dritten einholen wird, kann das Gericht die Schweigepflichtentbindungserklärung bereits im Sitzungsvermerk festhalten oder dem jeweiligen Verfahrensbeteiligten im Beweisbeschluss aufgeben, eine Schweigepflichtentbindungserklärung im Original zur Akte zu reichen.

Alternativ kann der Sachverständige sich die Zustimmung zur Befragung Dritter mündlich erteilen lassen und die Personensorgeberechtigten bzw. das einwilligungsfähige Kind bitten, den Dritten unmittelbar von der Schweigepflicht zu entbinden (Lack, a.a.O., Rn. 94).

Reichweite der Entbindung. Ein häufiges Missverständnis: Die Schweigepflichtentbindung berechtigt den Geheimnisträger nur dazu, Informationen an den Sachverständigen weiterzugeben — nicht an Dritte und nicht zur freien Verwendung. Sie ist zweckgebunden.

Lack weist außerdem darauf hin: Die Entbindung von der Schweigepflicht des Sachverständigen hat noch nicht zwangsläufig zur Folge, dass der Sachverständige die Ergebnisse seiner Begutachtung mit Dritten austauschen darf (Lack, a.a.O., Rn. 92). Hier muss explizit geklärt werden, was wer wem mitteilen darf.

Was Beteiligte vor der Unterschrift prüfen sollten. Erstens: Welche Personen sollen entbunden werden? Sind das tatsächlich Personen, die relevante Informationen liefern können?

Zweitens: Welcher Zweck wird genannt? Ist die Schweigepflichtentbindung auf das Gutachten beschränkt — oder ist sie weiter gefasst?

Drittens: Wer ist Empfänger? Ist nur der Sachverständige genannt — oder darf er die Information auch an Dritte weitergeben?

Viertens: Kann ich die Entbindung später widerrufen? In der Regel ja — aber dann gelten die bisher erhobenen Daten unter Umständen weiter.

Strategischer Hinweis. Verweigern Sie die Schweigepflichtentbindung nicht reflexhaft. Wenn ein bestimmter Therapeut oder Arzt wichtige Informationen liefern kann, die Ihre Position stützen, ist eine Entbindung sinnvoll. Wenn Sie aber sehen, dass die Entbindung nur Argumente gegen Sie ans Licht bringt — etwa Akten aus einer früheren psychiatrischen Behandlung —, können Sie das ablehnen. Aber: Sprechen Sie das mit Ihrem Anwalt ab. Eine pauschale Verweigerung kann zu strategischen Nachteilen führen.

Ausblick. In der nächsten Folge geht es um Hilfskräfte. Wer darf was im Gutachten tun? Wo liegen die Grenzen der Delegation?

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 189 f. (Reichweite), Rn. 190 (Einwilligung für Ausweitung des Kreises der Wissenden).
  • § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen); § 35 SGB I; § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB.
  • Lack, K. (a.a.O.). Teil 1 A.IV., Rn. 91–96 (Schweigepflichtentbindung, Praxistipp Mustertext zu Rn. 94).
  • Hammesfahr, A. (a.a.O.). Teil 1 B.II., Rn. 312.
  • OLG Schleswig FamRZ 2018, 109 (Ersetzung der Erklärung).
  • Hauptthema 3 — Qualifikation, Berufsethik und die Person des Sachverständigen

3.8 · Hilfskräfte und „Co-Gutachter" — Grenzen der Delegation

Lesezeit ca. 10 Minuten

Ein Sachverständiger wird persönlich beauftragt. Aber bedeutet das, dass er jeden einzelnen Schritt selbst tun muss? Darf er Tests von einer Assistentin auswerten lassen? Kann ein Diplom-Psychologe in seinem Team mitarbeiten? In dieser Folge klären wir, was unter Hilfskräften zu verstehen ist — und wo die Grenzen der Delegation liegen.

Die Grundregel: Persönliche Erstattung. Lack formuliert es klar: Da der Sachverständige persönlich beauftragt wird, muss er das Gutachten dann auch persönlich erstatten. Es ist ihm nicht gestattet, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Er darf die Aufgabe nicht delegieren, d.h., die wesentlichen Teile der Begutachtung muss der bestellte Sachverständige selbst übernehmen (Lack, a.a.O., Rn. 142). Salzgeber begründet das mit dem höchstpersönlichen Charakter: Aus §§ 404 Abs. 1, 407a Abs. 2 ZPO und der Pflicht, nach bestem Wissen und Gewissen zu begutachten, folge, dass der Sachverständige das Gutachten persönlich erstatten müsse — der Sachverständigenbeweis sei wie der Zeugenbeweis eine höchstpersönliche Äußerung (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 163). Hilfskräfte dürfe er heranziehen, sollte sich deren Einbeziehung aber genehmigen lassen (Salzgeber, a.a.O., Rn. 166).

Was sind „wesentliche Teile"? Lack zählt sie auf: Vor allem die Sammlung von Befundtatsachen, die Prüfung der Vollständigkeit und die wissenschaftliche Auswertung der Ergebnisse zählen zu den wesentlichen Teilen, die der Sachverständige selbst übernehmen muss.

Das heißt: Der Sachverständige muss die Explorationsgespräche selbst führen. Er muss die Interaktionsbeobachtungen selbst durchführen oder zumindest selbst auswerten. Er muss die wissenschaftliche Bewertung selbst vornehmen. Diese Kernaufgaben sind nicht delegierbar.

Was ist Hilfskräfte-Tätigkeit? Gleichwohl hat der Sachverständige die Möglichkeit, Hilfskräfte hinzuziehen. Lack benennt die Grenze: Sie ist dann überschritten, wenn der Sachverständige selbst die Arbeiten nicht mehr überschaut und auch die wissenschaftliche Auswertung und Gesamtbeurteilung der Ergebnisse einer Hilfskraft überlässt oder dazu nicht mehr in der Lage ist (Lack, a.a.O., Rn. 142, mit Verweis auf OLG Schleswig FamRZ 2020, 596).

Typische Hilfskraft-Tätigkeiten sind: Terminkoordination, Aktenverwaltung, Verschriftung von Diktaten, einfache statistische Auswertungen, einfache Testauswertungen mit Schablonen, Vorbereitung von Materialien. Diese Tätigkeiten muss der Sachverständige nicht selbst tun.

Pflicht zur Benennung. Wenn der Sachverständige Hilfskräfte hinzuzieht, müssen sie im Gutachten benannt und deren Tätigkeit kenntlich gemacht werden (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, Rn. 166, zit. nach Lack, a.a.O., Rn. 142).

Diese Pflicht ergibt sich aus § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 407a Abs. 3 ZPO: „Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt."

Das heißt: Bei jedem Mitwirkenden — außer bei reinen Hilfsdiensten untergeordneter Bedeutung — muss benannt werden, wer was getan hat.

Folgen bei Verstößen. Lack erläutert, was passiert, wenn der Sachverständige diese Regel nicht beachtet: Wenn er Hilfskräfte oder Mitarbeiter an der Gutachtenerstellung in einem Umfang hat mitwirken lassen, der über seine eigene Mitwirkung hinausgeht — und der Sachverständige diese und deren Tätigkeitsumfang nicht vorab benannt hat —, kann die Vergütung gekürzt werden (Lack, a.a.O., Rn. 146, mit Verweis auf Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, Rn. 302).

Co-Gutachten? In der Praxis arbeiten manche Sachverständige in Teams — etwa in Sachverständigenbüros oder Praxisgemeinschaften. Dann taucht die Frage auf: Können zwei Personen ein gemeinsames Gutachten erstellen?

Die Antwort ist differenziert. Lack erläutert: Nur natürliche Personen können zu Sachverständigen bestellt werden. Die Benennung einer juristischen Person oder Körperschaft — etwa eines Sachverständigenbüros — ist nicht zulässig (Lack, a.a.O., Rn. 41, mit Verweis auf OLG Schleswig FamRZ 2020, 1359). Deshalb kann auch nicht die Beauftragung eines „interprofessionellen Gutachtens" bei Bestellung nur eines Sachverständigen erfolgen.

Denkbar ist allenfalls die Benennung mehrerer natürlicher Personen mit unterschiedlichen Qualifikationen — etwa Psychologe und Psychiater. Aber das ist dann eine ausdrückliche Bestellung mehrerer Sachverständiger durch das Gericht, nicht eine private Übertragung durch den Bestellten.

Praxis in Sachverständigenbüros. Manche Sachverständige arbeiten in Büros, in denen mehrere Personen tätig sind. Was bedeutet das? Der bestellte Sachverständige ist persönlich verantwortlich. Er führt die zentralen Untersuchungen selbst durch. Aber er kann Mitarbeiter — etwa Diplom-Psychologen in Weiterbildung — in bestimmte Aufgaben einbeziehen. Diese müssen dann namentlich genannt werden.

Eine typische Konstellation: Der bestellte Sachverständige führt die Explorationsgespräche mit den Eltern. Eine angestellte Psychologin führt unter Supervision Hilfstätigkeiten durch — etwa Testauswertung nach Standardschema. Der Sachverständige trifft die Gesamtbewertung. Diese Konstellation ist zulässig, wenn die Anteile transparent gemacht werden.

Eine sensible Frage: Wer untersucht das Kind? Hier wird die Frage besonders heikel. Wenn der Sachverständige seine eigene Untersuchung des Kindes delegiert, hat das Gutachten ein methodisches Problem. Denn der wesentliche Teil der Begutachtung — die persönliche Untersuchung — muss vom bestellten Sachverständigen selbst erfolgen.

In der Praxis sehe ich gelegentlich Konstellationen, in denen ein bekannter Sachverständiger der formelle Auftragnehmer ist, die eigentliche Arbeit aber von einer angestellten Person geleistet wird, die dann auch das Gutachten verfasst. Das ist berufsethisch und juristisch problematisch — und kann zur Befangenheitsablehnung oder zur Unverwertbarkeit führen.

Was Beteiligte tun können. Erstens: Schauen Sie ins Gutachten, wer welche Tätigkeiten durchgeführt hat. Werden Hilfskräfte explizit benannt? Wird ihr Tätigkeitsumfang offengelegt?

Zweitens: Achten Sie auf die Personen bei den Explorationsterminen. Wenn unangekündigt andere Personen anwesend sind, fragen Sie nach. Wer untersucht hier eigentlich wen?

Drittens: Bei Verdacht auf unzulässige Delegation — wenn etwa die Person, die mit Ihnen gesprochen hat, nicht die Person ist, die das Gutachten unterzeichnet — ist das ein Ansatz für eine substanzielle Beanstandung.

Ausblick. In der nächsten Folge geht es um die Haftung des Sachverständigen. Was passiert, wenn ein Sachverständiger ein falsches Gutachten erstellt? Welche Verantwortung trägt er? Und unter welchen Bedingungen kann man von ihm Schadensersatz verlangen?

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 163 (höchstpersönliche Erstattung), Rn. 166 (Hilfskräfte).
  • § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 407a Abs. 3 ZPO.
  • Lack, K. (a.a.O.). Teil 1 A.III., Rn. 41; Teil 1 A.V., Rn. 142 und Rn. 146.
  • OLG Schleswig FamRZ 2020, 596; OLG Schleswig FamRZ 2020, 1359 = NZFam 2020, 719.
  • Salzgeber, J. Familienpsychologische Gutachten, Rn. 138, Rn. 166, Rn. 302.
  • Hauptthema 3 — Qualifikation, Berufsethik und die Person des Sachverständigen

3.9 · Haftung und Verantwortung des Sachverständigen

Lesezeit ca. 10 Minuten

In dieser Folge geht es um eine Frage, die viele Beteiligte beschäftigt — gerade nach einem als ungerecht empfundenen Gutachten: Kann der Sachverständige eigentlich zur Verantwortung gezogen werden? Haftet er für Schäden? Die Antwort ist differenziert. Es gibt eine Haftung — aber die Hürden sind hoch.

Die rechtliche Grundlage: § 839a BGB. Lack formuliert: Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, ist er gemäß § 839a Abs. 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht (Lack, a.a.O., Rn. 148a).

Das ist eine Spezialvorschrift. Sie gilt nur für gerichtlich ernannte Sachverständige. Privatgutachter haften nicht nach § 839a BGB — für sie gelten allgemeine zivilrechtliche Regeln. Salzgeber bestätigt die Spezialnorm: Für die Haftung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen gelte § 839a BGB; danach hafte er, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt, auf das eine gerichtliche Entscheidung — gegebenenfalls auch ein gerichtlicher Vergleich — gestützt wird; für beigezogene Hilfskräfte hafte er mit (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 265). Ein privat eingeholtes Gutachten zähle dabei nur als Parteivortrag und nicht zu den Rechtsmitteln im Sinne der §§ 839a Abs. 3, 839 Abs. 3 BGB (Salzgeber, a.a.O., Rn. 257).

Drei Voraussetzungen. Damit ein Anspruch nach § 839a BGB entstehen kann, müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

Erstens: Das Gutachten muss unrichtig sein.

Zweitens: Die Unrichtigkeit muss vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sein.

Drittens: Der Schaden muss durch eine gerichtliche Entscheidung entstanden sein, die auf dem Gutachten beruht.

Was bedeutet „unrichtig"? Lack erläutert: Unrichtig ist ein Gutachten, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht — zum Beispiel, weil es auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage beruht oder aus einer richtigen Tatsachengrundlage fehlerhafte Schlüsse gezogen werden (Lack, a.a.O., Rn. 148a, mit Verweis auf Kannegießer NZFam 2022, 861).

Wichtig: Ein unverwertbares Gutachten ist nicht automatisch ein unrichtiges Gutachten im Sinne von § 839a Abs. 1 BGB (OLG Hamm, Beschluss vom 14.1.2014, 9 U 231/12). Methodische Mängel reichen also für sich allein nicht aus, um eine Haftung zu begründen.

Der Maßstab für grobe Fahrlässigkeit. Hier wird die Hürde besonders hoch. Lack erläutert: Es muss sich sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht um eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung des Sachverständigen handeln. Maßstab ist das für einen ordentlichen Sachverständigen des jeweiligen Fachgebiets maßgebende Pflichtenprogramm. Diese Sorgfalt muss von ihm in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein. Es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jeder Sachkundige hätte erkennen können und müssen (Lack, a.a.O., Rn. 148a).

Maßgebend ist, dass der Fehler aus Sicht eines Experten der entsprechenden Fachrichtung als schwerwiegend zu qualifizieren ist. Zudem muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das nach § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß — Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt — erheblich überschreitet (OLG Hamm FamRZ 2022, 204, mit Bezug auf BGH NJW-RR 2014, 90).

Die Substantiierungslast trägt der Geschädigte. Lack erläutert: Für die Unrichtigkeit des Gutachtens und den Vorsatz bzw. die grobe Fahrlässigkeit des Sachverständigen trifft den Verfahrensbeteiligten die volle Substantiierungslast (Lack, a.a.O., Rn. 148b, mit Verweis auf OLG Hamm FamRZ 2022, 204). Er muss vermeintliche Nachlässigkeiten und Unterlassungen des Sachverständigen schlüssig darlegen und die Unrichtigkeit des Gutachtens konkret benennen.

Das ist nicht trivial. Der Geschädigte muss nachweisen: Hier liegt ein konkreter, schwerwiegender Fehler vor. Dieser Fehler ist subjektiv und objektiv grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen worden. Wäre das Gericht aber mit einem mangelfreien Gutachten zu demselben Ergebnis gelangt wie mit dem vermeintlich unrichtigen Gutachten, besteht kein Schadensersatzanspruch (Lack, a.a.O., Rn. 148b).

Der Vorrang des Primärrechtsschutzes. Lack formuliert ein wichtiges Prinzip: Bei fehlerhaften Gutachten gilt der Vorrang des Primärrechtsschutzes vor einem Sekundärrechtsschutz. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB; Lack, a.a.O., Rn. 148c).

Das heißt: Wer ein mangelhaftes Gutachten hat, muss zuerst alle Rechtsmittel ausschöpfen — Stellungnahmen, mündliche Erörterung, Beschwerde gegen das Endurteil. Erst wenn das nichts hilft, kommt eine Schadensersatzklage in Betracht.

Der Verletzte muss sämtliche konkret zumutbaren und erfolgsversprechenden Behelfe gegen ein fehlerhaftes Gutachten ergreifen. Dazu gehören neben einem förmlichen Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung auch schriftsätzliche Einwendungen oder Gegenvorstellungen (Lack, a.a.O., Rn. 148c, mit Verweis auf OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 1818).

Andere Konsequenzen für den Sachverständigen. Auch ohne Schadensersatzanspruch kann der Sachverständige Konsequenzen erleben:

Erstens: Vergütungskürzung. Bei Verstößen gegen die Pflichten aus § 407a ZPO kann die Vergütung gekürzt werden (§ 8a JVEG). Bei Befangenheitsverstößen entfällt der Vergütungsanspruch ganz.

Zweitens: Ordnungsgeld. Bei Fristversäumnis oder bei Nichtmitteilung von Befangenheitsgründen kann ein Ordnungsgeld bis zu 3.000 Euro verhängt werden (§ 411 Abs. 2 ZPO; § 407a Abs. 2 Satz 3 ZPO; Lack, a.a.O., Rn. 144).

Drittens: Berufsrechtliche Folgen. Wer als Berufspsychologe gegen Berufsstandards verstößt, kann disziplinarrechtliche Verfahren bekommen — Berufsverbände wie der BDP können das Zertifikat „Fachpsychologe für Rechtspsychologie" entziehen. Approbierte Psychotherapeuten können Disziplinarverfahren der Psychotherapeutenkammer erfahren.

Strafrechtliche Verantwortung. In Extremfällen kommt auch strafrechtliche Verantwortung in Betracht. Dettenborn weist darauf hin: Trotz hoher Hürden kann der Sachverständige grundsätzlich auch zur zivilrechtlichen Haftung in Zusammenhang mit grob fahrlässigem Handeln herangezogen oder bei entsprechenden Verstößen gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verantwortlich gemacht werden (Dettenborn, mit Verweis auf Vesting 2013).

In Betracht kommen: Falschaussage als Sachverständiger (§ 153 StGB), falsche uneidliche Aussage (§ 154 StGB) — beide haben aber sehr hohe Anforderungen. In der familienrechtspsychologischen Begutachtung kommt das so gut wie nie zur Anwendung.

Praktische Konsequenzen für Beteiligte. Erstens: Schadensersatzklagen gegen Sachverständige sind faktisch selten erfolgreich. Die Hürden sind zu hoch, die Substantiierung zu schwierig, die Vorrangsregel des Primärrechtsschutzes zu streng.

Zweitens: Der reguläre Weg gegen ein mangelhaftes Gutachten führt über die Stellungnahme, die mündliche Erörterung, die Beschwerde gegen das Endurteil. Das ist nicht emotional befriedigend, aber wirksamer als eine Schadensersatzklage.

Drittens: Wer seinen Schaden geltend machen will, sollte das gut vorbereiten — am besten mit einem Privatgutachten oder einer methodenkritischen Stellungnahme.

Ausblick. In der letzten Folge dieses Hauptthemas geht es um einen praktischen Aspekt: Wie erkenne ich einen seriösen Gutachter? Mit welcher Checkliste können Eltern und Anwälte die Qualität eines Sachverständigen einschätzen — bevor das Verfahren beginnt?

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 265 (§ 839a BGB Haftung), Rn. 257 (Privatgutachten, §§ 839a/839 Abs. 3 BGB).
  • § 839a Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB (Haftung des Sachverständigen).
  • § 276 Abs. 2 BGB (Sorgfaltsmaßstab).
  • § 8a JVEG (Vergütungskürzung); § 411 Abs. 2 ZPO (Ordnungsgeld).
  • Lack, K. (a.a.O.). Teil 1 A.V., Rn. 144 und Rn. 148a–148c.
  • OLG Hamm FamRZ 2022, 204 (mit Bezug auf BGH NJW-RR 2014, 90); OLG Hamm, Beschluss vom 14.1.2014, 9 U 231/12.
  • OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 1818.
  • BGH FamRZ 2020, 1660 = NJW 2020, 2471 (Analogie bei Vergleich).
  • Kannegießer NZFam 2022, 861; Vesting (2013), zitiert über Dettenborn.
  • Hauptthema 3 — Qualifikation, Berufsethik und die Person des Sachverständigen

3.10 · Wie erkenne ich einen seriösen Gutachter? Checkliste für Eltern und Anwälte

Lesezeit ca. 10 Minuten

Wir schließen das dritte Hauptthema mit einer praktischen Folge ab. Wir haben in den letzten neun Folgen verstanden, wer Gutachten erstellen darf, welche Qualifikationen es gibt, welche Berufsethik gilt, welche Pflichten und welche Haftung. Jetzt eine konkrete Frage: Wie erkenne ich, ob ein bestellter Sachverständiger seriös arbeitet? Welche Indikatoren helfen mir, das einzuschätzen?

Drei Ebenen der Einschätzung. Ich gebe Ihnen eine Checkliste auf drei Ebenen. Erstens: vor der Begutachtung — was prüfen Sie an der Person? Zweitens: während der Begutachtung — woran erkenne ich gute Arbeit? Drittens: am fertigen Gutachten — was sind Qualitätsmerkmale?

Ebene 1: Vor der Begutachtung. Erstens: Berufsqualifikation. Verfügt die Person über eine Berufsqualifikation nach § 163 Abs. 1 FamFG? Diplom oder Master in Psychologie? Approbation als Psychotherapeut? Facharzttitel? Bei Sozialpädagogen: nachgewiesene Zusatzqualifikation? Wenn nichts davon erkennbar ist — Alarmzeichen.

Zweitens: Rechtspsychologische Spezialisierung. „Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs"? Master of Science Rechtspsychologie (PHB Berlin, Uni Bonn)? Diese Zusatzqualifikationen sind nicht zwingend nötig, aber sehr starkes Indiz für Qualität.

Dritens: Erfahrung. Wie lange ist die Person als Sachverständige tätig? Wie viele Gutachten hat sie erstellt? Eine Berufseinsteigerin muss nicht schlecht sein — aber sie sollte dann supervidiert sein und das offen sagen.

Viertens: Berufliche Einbindung. Ist die Person Mitglied in einer Fachgesellschaft? Nimmt sie an regelmäßiger Supervision teil? Hammesfahr betont: Auch nach erlangter Zusatzqualifikation ist eine kontinuierliche Weiterbildung erforderlich, um sich stets auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung, Rechtsprechung und der psychologisch-fachlichen Wissensbereiche zu halten (Hammesfahr, a.a.O., Rn. 239).

Fünftens: Bekanntheit in der Region. In den meisten Familiengerichtsbezirken gibt es einen relativ überschaubaren Kreis bestellter Sachverständiger. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt — kennt er die Person? Hat er Erfahrungen mit ihr in anderen Verfahren?

Ebene 2: Während der Begutachtung. Erstens: Transparente Aufklärung zu Beginn. Klärt der Sachverständige zu Beginn der Untersuchung über Rolle, Auftrag, Methoden und Folgen auf? Macht er klar, dass Aussagen ins Gutachten einfließen? Lässt er sich die Aufklärung schriftlich bestätigen?

Zweitens: Neutrale Gesprächsführung. Stellt der Sachverständige offene Fragen — oder unterstellt er bereits Antworten? Lässt er Sie ausreden? Reagiert er auf alle Eltern gleichermaßen sachlich? Wenn Sie das Gefühl haben, gegen eine vorgefasste Meinung ankämpfen zu müssen, ist das ein Warnsignal.

Drittens: Vergleichbare Settings. Wenn der Sachverständige bei beiden Eltern Hausbesuche oder bei beiden in der Praxis Termine vereinbart — also die Settings ähnlich gestaltet —, ist das gut. Wenn er bei einem Elternteil zuhause untersucht und beim anderen nur in der Praxis, kann das die Datengrundlage verzerren.

Viertens: Methodenwahl. Setzt der Sachverständige altersangemessene und valide Verfahren ein? Bei Bindungsdiagnostik bei einem zweijährigen Kind brauchen Sie andere Methoden als bei einem zwölfjährigen. Wenn der Sachverständige immer mit denselben Tests arbeitet, unabhängig vom Fall, ist das suspekt. Diese Faustregel deckt sich mit Salzgeber: Der Sachverständige solle stets die beste verfügbare Methode und die aktuellste Version des Verfahrens wählen — fallbezogen statt als pauschale Testbatterie (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1316). Und er habe seine Ergebnisse vor dem Hintergrund der Forschung auf Basis inhaltlicher und möglichst statistischer Beziehungen nachvollziehbar zu bewerten und darzustellen (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1314).

Fünftens: Dokumentation. Macht der Sachverständige Notizen, Aufzeichnungen, ggf. Audio? Werden Termine protokolliert? Eine systematische Dokumentation ist Grundlage jeder seriösen Begutachtung.

Sechstens: Umgang mit Konflikten. Wie reagiert der Sachverständige, wenn Sie Einwände äußern? Geht er auf Argumente ein — oder wischt er sie weg? Lässt er sich erklären, wenn Sie eine Behauptung der Gegenseite zurückweisen?

Ebene 3: Am fertigen Gutachten. Erstens: Aufbau und Transparenz. Lack listet die formalen Mindestanforderungen auf: spezifische gerichtliche Beweisfrage benannt, Anknüpfungstatsachen und Informationsquellen offengelegt, methodische Mittel dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechend, ausgewählte psychodiagnostische Verfahren erklärt und begründet, verwendete Literatur aufgelistet, hinzugezogene Hilfskräfte benannt (Lack, a.a.O., Rn. 171).

Zweitens: Inhaltliche Qualität. Sind die Ausführungen logisch und schlüssig? Werden die Empfehlungen psychologisch begründet? Wird eine Risikoabwägung zu in Frage kommenden Handlungsalternativen vorgenommen? Wird die gerichtliche Fragestellung vollständig, aber auch ausschließlich beantwortet? Wird der Sachverständige seiner Pflicht zur Unvoreingenommenheit gerecht?

Drittens: Trennung Befund und Bewertung. Im idealen Gutachten werden Untersuchungsergebnisse — Explorationen, Beobachtungen, Tests — zunächst neutral dargestellt. Erst danach erfolgt die psychologische Bewertung. Wenn schon im Befundteil wertende Adjektive auftauchen, ist das ein methodischer Mangel.

Viertens: Sprache. Ist die Sprache präzise und sachlich? Werden wertende Begriffe — „der Vater zeigt sich übergriffig", „die Mutter ist überfordert" — sparsam und nur dort verwendet, wo sie durch Befunde belegt sind? Oder wirkt die Sprache wie ein Urteil?

Fünftens: Differenzierung. Behandelt das Gutachten unterschiedliche Aspekte differenziert? Werden Stärken und Schwächen jedes Elternteils erkannt? Oder liest sich das Ganze wie ein einseitiger Bericht?

Sechstens: Empfehlungen. Sind die Empfehlungen aus den Befunden ableitbar? Werden mehrere Optionen abgewogen? Bleibt klar, dass die Entscheidung dem Gericht obliegt — oder formuliert der Sachverständige Empfehlungen, die wie Urteile klingen?

Warnsignale. Bestimmte Konstellationen sollten Sie aufmerksam machen:

Erstens: Pauschale, allgemeine Aussagen ohne Bezug zum konkreten Fall. Wenn das Gutachten austauschbar wäre — könnte für jede Familie geschrieben sein —, ist es nicht gut.

Zweitens: Empfehlungen ohne nachvollziehbare Begründung. „Es wird empfohlen, das alleinige Sorgerecht auf die Mutter zu übertragen" — ohne dass aus den Befunden klar wird, warum.

Drittens: Stark verzögerte Erstellung ohne Rückmeldung. Wenn das Gutachten Monate über die Frist hinaus erstellt wird, ohne dass der Sachverständige sich meldet, gibt es ein strukturelles Problem.

Viertens: Mangelnde Beantwortung der Beweisfrage. Wenn die Beweisfrage am Ende nicht beantwortet wird oder Themen behandelt werden, die nicht gefragt waren — Mangel.

Fünftens: Methodische Standardisierung ohne Begründung. Wenn dieselben Tests immer in derselben Reihenfolge eingesetzt werden — unabhängig vom Fall —, ist das methodisch fragwürdig. Dettenborn formuliert: Diagnostische Verfahren, die keinen Bezug zur gerichtlichen Fragestellung erkennen lassen — etwa die routinierte Anwendung von Testbatterien —, sind unzulässig, da sie sowohl berufsethisch als auch rechtlich einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellen.

Was tun bei Bedenken? Wenn Sie einen oder mehrere dieser Warnsignale erkennen, gibt es klare Wege: Substantielle Stellungnahme zum Gutachten. Antrag auf mündliche Erörterung. Substantiierter Befangenheitsantrag (mit den hohen Hürden, die wir in 2.6 besprochen haben). Privatgutachten oder methodenkritische Stellungnahme. Beschwerde gegen das Endurteil.

Abschluss des dritten Hauptthemas. In den Folgen 3.1 bis 3.10 haben wir die Person des Sachverständigen beleuchtet — Qualifikation, Berufsethik, Rolle, Haftung. Wenn Sie die zentralen Punkte mitnehmen: Sachverständige müssen die Qualifikation nach § 163 FamFG erfüllen. Sie müssen neutral, unabhängig und sorgfältig arbeiten. Sie sind keine Therapeuten, keine Berater, keine Mediatoren — außer das Gericht ordnet ausdrücklich nach § 163 Abs. 2 FamFG einen einvernehmensorientierten Auftrag an. Sie haften für grobe Fahrlässigkeit — aber die Hürden sind hoch.

Im vierten Hauptthema gehen wir tiefer: Die Mindeststandards und Qualitätskriterien. Was die Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2015 und 2019 erarbeitet hat. Was die APA-Guidelines fordern. Wie der Maßstab für ein gutes Gutachten genau definiert ist.

Quellen

  • Salzgeber, J. (2021). Familienpsychologische Gutachten (8. Aufl.). C.H. Beck. Rn. 1314 (nachvollziehbare Bewertung), Rn. 1316 (beste verfügbare Methode).
  • § 163 Abs. 1 FamFG.
  • Hammesfahr, A. (a.a.O.). Teil 1 B.I., Rn. 239 (kontinuierliche Weiterbildung).
  • Lack, K. (a.a.O.). Teil 1 A.XI., Rn. 171 (Checkliste Verwertbarkeit).
  • Dettenborn, H. (Familienrechtspsychologie). Zur Unzulässigkeit routinierter Testbatterien ohne Fragestellungsbezug.
  • Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (2. Aufl. 2019).

Literatur- und Quellenverzeichnis

Die zentralen Werke dieses Hauptthemas

Die einzelnen Folgen sind durchgehend gegen die nachstehenden Standardwerke der Familienrechtspsychologie, gegen die berufsrechtlichen Grundlagen und gegen die einschlägige Rechtsprechung geprüft. Die jeweils verwendeten Fundstellen stehen am Ende jeder Folge.

Standardwerke

  • Lack, Katrin / Hammesfahr, Anne u.a.: Psychologische Gutachten im Familienrecht (Randnummern-Kommentierung).
  • Salzgeber, Joseph: Familienpsychologische Gutachten. 8. Auflage, C. H. Beck, 2021.
  • Dettenborn, Harry / Walter, Eginhard: Familienrechtspsychologie.
  • Staub, Liselotte: Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung. Hogrefe.
  • Zumbach, J. / Lübbehüsen, B. / Volbert, R. / Wetzels, P. (Hrsg.): Psychologische Diagnostik in familienrechtlichen Verfahren. Hogrefe, 2020.
  • Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten: Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht. 2. Auflage, 2019.

Berufsrechtliche und ethische Grundlagen

  • Berufsethische Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) und der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs).
  • Weiterbildung „Fachpsychologe / Fachpsychologin Rechtspsychologie BDP/DGPs“; postgraduale Studiengänge (u.a. PHB Berlin, Universität Bonn).

Gesetzliche Grundlagen

FamFG §§ 30, 158, 163 · ZPO §§ 404a, 407a, 411 · BGB § 839a (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) · StGB § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen) · StPO § 53 (Zeugnisverweigerungsrecht) · JVEG § 8a · PsychThG § 1 · SGB VIII §§ 35a, 72a.


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