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Kindeswohlgefährdung hat viele Gesichter!

Vorwort

Wenn Du diesen Beitrag liest, dann befindest du dich wahrscheinlich in einer der schwierigsten Situationen Ihres Lebens: Ein familiengerichtliches Verfahren ist gerade aktiv und dabei geht es nicht nur um Dich, sondern auch um das Wohl deiner Kinder.

Möglicherweise wurde dabei im Beschluss auch der Begriff “Kindeswohlgefährdung” verwendet und du fĂĽhlst dich nun verunsichert, ängstlich, eventuell auch persönlich angegriffen und fragst dich, wie du nun weiter vorgehen sollst.

Mit diesem Beitrag möchte ich dir helfen zu verstehen, was rechtlich und psychologisch unter Kindeswohlgefährdung verstanden wird, und wichtig: welche Rechte du hast, was ein Gericht prüft und wie du dabei immer noch konstruktiv zum Wohl deiner Kinder beitragen können.

Drei Themen stehen beim Familiengericht an: Kindeswohlgefährdung Umgangsrecht SorgerechtDas Thema Kindeswohlgefährdung ist der wichtigste der drei Begriffe / Themen, mit denen sich ein Familiengericht auseinandersetzt. Der Unterschied liegt in folgendem: Die Themen Umgangsrecht und Sorgerecht, werden in der Regel von den Eltern an das Gericht gestellt. Ein Familiengericht wird von sich aus nicht tätig, wenn es meint, dass das Umgangsrecht oder Sorgerecht von zwei Elternteilen neu verhandelt werden müsste.

Ganz anders beim Kindeswohl! Der Staat ist sogar verfassungsrechtlich zu einem Eingreifen gezwungen!

  • Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG.
  • BGB § 1666 Absatz 1
  • BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13 Bei gewichtigen Anhaltspunkten fĂĽr eine Kindeswohlgefährdung ist der Staat verpflichtet, effektive SchutzmaĂźnahmen zu ergreifen.

Das Thema Kindeswohlgefährdung ist also ein hochsensibles Thema, das jedes Verfahren vor einem Familiengericht maßgeblich beeinflussen kann. Und weil dies so sensibel ist, möchte ich dir dieses Thema einmal näher heranbringen. Am Ende dieses Beitrages findest du noch eine Tabelle mit Gerichtsurteilen, welche das hochsensible Thema einer Kindeswohlgefährdung mit aufgreifen.

👉 Wichtig vorab: Dieser Vortrag ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Er dient ausschließlich deiner Information und Orientierung. Jeder Fall ist individuell und nur ein persönlich kontaktierter Rechtsanwalt kann dich in deinem spezifischen Fall beraten!

1. Was bedeutet der Begriff einer Kindeswohlgefährdung rechtlich?

1.1 Die rechtliche Definition

Kindeswohlgefährdung ist zuallererst einmal kein psychologischer, sondern ein rein juristischer Begriff, der im § 1666 BGB geregelt ist. Das Gesetz spricht davon, dass in diesem Falle das “körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes” gefährdet sein muss.

Was bedeutet der Begriff einer “Kindeswohl-Gefährdung” ganz konkret? Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), in Ăśbereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGH), liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr fĂĽr das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes besteht (BVerfG). [1]

Das bedeutet im Klartext:

  • Es muss eine AKTUELLE Gefahr vorliegen (nicht nur im theoretischen Sinne)
  • Die Gefahr muss mit HOHER WAHRSCHEINLICHKEIT eintreten
  • Die zu erwartende Schädigung muss ERHEBLICH sein

1.2 Wichtig dabei zu beachten: Es gibt keinen Anspruch auf optimale Erziehung

Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder betont: “Kinder haben keinen Anspruch auf fehlerfreie oder gar optimale Eltern.” [2] Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz schĂĽtzt auch unkonventionelle Erziehungsstile und toleriert Unzulänglichkeiten der Eltern.

Der Staat darf NICHT eingreifen, nur weil andere Eltern “besser” wären oder die Erziehung “idealer” gestalten könnten. Das Grundgesetz weist die primäre Erziehungsverantwortung den Eltern zu – nicht dem Staat.

1.3 Wann ist die Schwelle erreicht?

Die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung ist erst dann überschritten, wenn das elterliche Verhalten das Kind nachhaltig in seiner Entwicklung gefährdet. Leitsatz-Urteil zur Eingriffsschwelle: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 BvR 1178/14

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Körperliche Gefährdung:

  • Schwere körperliche Misshandlungen (BVerfG, Beschluss vom 16. September 2022 – 1 BvR 1807/20)
  • Massive Vernachlässigung (unbehandelte schwere Erkrankungen, chronische Unterernährung) BGH, Urteil vom 4. August 2015 – 1 StR 624/14
  • Sexueller Missbrauch – BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – 2 StR 511/23

Psychische Gefährdung:

  • Schwere emotionale Misshandlung (systematische Herabsetzung, DemĂĽtigung) OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2021 – 10 UF 245/20
  • Instrumentalisierung des Kindes im Elternkonflikt (wenn das Kind dadurch psychisch schwer belastet wird) BVerfG, Beschluss vom 14.04.2021 – 1 BvR 1839/20
  • Erleben schwerer häuslicher Gewalt – BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – XII ZB 150/19

[1] BVerfG, 1 BvR 160/14 vom 24.03.2014

[2] Vernachlässigung vs. Erziehungsdefizit BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14

 

2. Das familiengerichtliche Verfahren

2.1 Wer ist an dem Verfahren beteiligt?

 1. Das Familiengericht

Das Familiengericht (das ist eine Abteilung des Amtsgerichts) entscheidet ĂĽber alle folgende drei Themenbereiche:

  • Fragen des Sorgerechts
  • des Umgangs und
  • bei einer Kindeswohlgefährdung.

Richter haben zuallererst die Aufgabe, das Kindeswohl zu schĂĽtzen. Und erst dann kommt in der Abstufung der Wichtigkeit das Thema Sorgerecht und / oder Umgangsrecht.

Kurz gesagt: „Das Familiengericht ist gemäß § 26 FamFG zu einer umfassenden Amtsermittlung verpflichtet. Es darf sich bei der Beurteilung einer möglichen Kindeswohlgefährdung nicht auf bloße Behauptungen Dritter stützen, sondern muss sowohl durch die Anhörung des Kindes als auch durch objektive Ermittlungen verifizieren / sicherstellen, dass die verfassungsrechtlich hohe Schwelle einer nachhaltigen Gefahr tatsächlich überschritten ist.“

2. Das Jugendamt

Das Jugendamt ist in den familiengerichtlichen Verfahren zwingend beteiligt (§ 162 FamFG). Es gibt kein familiengerichtliches Verfahren, ohne das Jugendamt! Dabei hat es die Aufgabe, das Gericht zu beraten und außergerichtliche Hilfsangebote zu unterbreiten. Das Jugendamt spielt dabei NICHT den Gegner von Eltern, nein! Seine Aufgabe ist es vielmehr, Familien zu helfen UND Kinder zu schützen. Dies kommt durch folgenden Paragraphen zum Ausdruck:

  • 1 SGB VIII – Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe:
    Die Jugendhilfe soll unter anderem Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstĂĽtzen.

Juristisch betrachtet, vertritt das Jugendamt in einem familiengerichtlichen Verfahren jedoch nicht die Interessen der Eltern und auch nicht zwingend den subjektiven Willen des Kindes (dafĂĽr ist der Verfahrensbeistand da), sondern das objektive Kindeswohl aus staatlicher Sicht.

  • Es hat ein eigenes Beschwerderecht. Das heiĂźt, wenn das Amtsgericht entscheidet “Kind bleibt bei den Eltern”, kann das Jugendamt dagegen Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen, wenn es das Kind weiterhin gefährdet sieht.

 

3.- Der Verfahrensbeistand

In vielen Verfahren wird dem Kind ein Verfahrensbeistand (früher: Anwalt des Kindes genannt) bestellt. Dieser vertritt die Interessen des Kindes unabhängig von den Eltern. Der Verfahrensbeistand spricht separat mit dem Kind. Er bildet sich eine ganz persönliche Meinung und gibt diese dem Gericht gegenüber kund.

Seine Rolle ist gesetzlich in § 158 FamFG geregelt.

Anders als das Jugendamt (Behörde/Fachdienst) und das Gericht (Entscheider) hat der Verfahrensbeistand nur eine Aufgabe: Er ist parteiisch für das Kind. Er vertritt die Interessen des Minderjährigen im gerichtlichen Verfahren.

  • Der Unterschied zum Jugendamt: Das Jugendamt vertritt das “Wächteramt” des Staates und hat oft Ressourcenprobleme oder Standards im Blick. Der Verfahrensbeistand schaut nur auf dieses eine Kind.

  • Unterschied zum Verfahrensbevollmächtigten (Anwalt): 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG
    Ältere Kinder (meist ab 14) können sich einen eigenen Anwalt nehmen. Dieser muss stur das vertreten, was das Kind will (auch wenn es unvernünftig ist). Der Verfahrensbeistand hingegen muss immer auch das objektive Wohl im Blick behalten.

 

4. Der psychologische Sachverständige

Bei all den vielen komplexen Fragen, die heute so auf ein Familiengericht einprasseln, ordnen diese oft die Einholung eines psychologischen Gutachtens an.

Heute stehen Themen an der Tagesordnung, die es vor 50 Jahren in der Form und Vielfalt so nicht gab. Ich denke hier z.B. an:

  • Chronifizierte Elternkonflikte statt einmaliger Scheidung
  • Wechselmodelle, Parität, Umgangsboykott
  • Instrumentalisierung des Kindes (Bindungsintoleranz, Loyalitätskonflikte)
  • Borderline-, narzisstische, paranoide Muster in Elternrollen
  • Traumafolgestörungen, komplexe PTBS
  • Psychopharmaka, TherapieabbrĂĽche, Behandlungsresistenz
  • Psychische Gewalt
  • Kontrollverhalten, Stalking, Ăśberwachung (Handy, GPS, Kameras)
  • Post-separation abuse
  • Mediennutzung, Online-Sucht, Gaming
  • Cybermobbing
  • Veröffentlichung von Kinderfotos (Sharenting)
  • Kontrolle digitaler Kommunikation mit dem anderen Elternteil
  • Patchwork-Familien
  • Regenbogenfamilien
  • Mehrelternkonstellationen
  • Soziale vs. biologische Elternschaft
  • Migration, Mehrsprachigkeit, Kulturkonflikte
  • Geschlechtsidentität
  • Ablehnung eines Elternteils
  • SelbstbestimmungswĂĽnsche gegen elterliche Sorge

FrĂĽher waren diese Themen kaum anerkannt. Heute stehen sie im Zentrum der Diskussion.

Deshalb hat der Sachverständige auch dann die Aufgabe, diese vielfältigen Situationen anhand von psychologischen Fragestellungen zu klären – zum Beispiel:

  • “Besteht in dem Fall eine Kindeswohlgefährdung?”,
  • “Welcher Elternteil ist, besser geeignet fĂĽr das Wohl des Kindes zu sorgen?”,
  • „Wie kann das Kind geschĂĽtzt werden?”

Der psychologische Sachverständige hat meines Erachtens die wohl einflussreichste Rolle im Hintergrund dieses gesamten Verfahrens. Er wird direkt und ausschließlich nur vom Gericht beauftragt. In der Regel dann, wenn dem Richter die eigene Sachkunde für den Fall fehlt, um diese tieferen psychologische Fragen und Sachverhalte zu klären (§ 163 FamFG).

Juristisch nennt man ihn oft den „Gehilfen des Richters“. Seine wichtigste Aufgabe ist es, psychologische Fakten in eine für das Gericht verständliche Entscheidungsgrundlage zu übersetzen.

2.2 Das Eilverfahren vs. Dem Hauptsacheverfahren

  1. Eilverfahren (einstweilige Anordnung)

Bei einer akut anzunehmenden Gefahr kann das Gericht im Eilverfahren vorläufige Maßnahmen anordnen – etwa die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder ein vorläufiges Umgangsverbot.

In solch einem Eilverfahren wird NICHT so umfassend ermittelt wie im Hauptverfahren. Die Entscheidung beruht auf einer “summarischen PrĂĽfung” der Sachlage. Damit beschreibt man eine ĂĽberschlägige, vorläufige rechtliche und tatsächliche PrĂĽfung. Also keine vollständige Beweisaufnahme. Eine Glaubhaftmachung genĂĽgt, im Gegensatz zum Vollbeweis.

Der summarischen PrĂĽfung stehen andere Arten gerichtlicher PrĂĽfung gegenĂĽber:

  • Die VollprĂĽfung
  • Die GlaubhaftmachungsprĂĽfung (etwas abgeschwächte BeweisprĂĽfung z.B. durch Urkunden, Indizien, Eidesstattliche Versicherung)
  • Die PlausibilitätsprĂĽfung (wenn etwas logisch und sachlich Widerspruchsfrei ist. Z.B. bei einer Kindesanhörung, einer Ă„uĂźerung des Sachverständigen und behördlichen Stellungnahmen)
  • AmtsermittlungsprĂĽfung (§26 FamFG)
  • VerhältnismäßigkeitsprĂĽfung
  •  

Das Bundesverfassungsgericht betont: “Je schwerer die dem Einzelnen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die MaĂźnahme Unabänderliches bewirkt, umso gesicherter muss die Tatsachengrundlage fĂĽr den Grundrechtseingriff sein.” (BVerfG FamRZ 2014, 907)

2. Hauptsacheverfahren

Im Hauptsacheverfahren wird der Sachverhalt dann umfassend und in aller Tiefe aufgeklärt.

Das ist auch der Bereich, in dem in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt, alle Beteiligten werden angehört, und das Gericht dann eingehend prüft, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind.

3. Deine Rechte als Elternteil

3.1 Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG

“Pflege und Erziehung der Kinder sind das natĂĽrliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.” (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz)

Dein Elternrecht ist zuallererst einmal ein höchst gesichertes Grundrecht. Der Staat hat die Erziehungsverantwortung und -befugnis der Eltern zu respektieren. Das Elternrecht ist NICHT nachrangig gegenüber staatlichen Vorstellungen, sondern ein Grundrecht. Aber Achtung: Durch den Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 kommt der Staat mit hinzu. Elternrecht ist also kein Monopol. Es hat aber Vorrang! Die Grenzlinie hierbei ist wie immer das Kindeswohl. Es gibt kein Elternrecht gegen das Kind.

Das bedeutet fĂĽr Dich:

  • Du hast das RECHT, Dein Kind nach Deinen Vorstellungen zu erziehen
  • Der Staat darf nur eingreifen, wenn Du dein Kind gefährdest. Er hat zwar die Aufsicht, aber kein Ersetzungsrecht.
  • Deine Erziehungsstile und -entscheidungen sind grundsätzlich zu respektieren

3.2 Recht auf rechtliches Gehör

Du hast das Recht, in allen Verfahren mit angehört zu werden (Art. 103 Abs. 1 GG, § 160 FamFG). Das bedeutet:

  • Das Gericht muss dir ausreichend Gelegenheit geben, dich zu äuĂźern. 34 Abs. 1 FamFG (Persönliche Anhörung)
  • Deine Argumente mĂĽssen dabei zur Kenntnis genommen und auch inhaltlich gewĂĽrdigt werden. 103 Abs. 1 GG: Das Gericht darf entscheidungserhebliches Vorbringen nicht ĂĽbergehen.
  • Du darfst zu allen Beweisen Stellung nehmen. 37 Abs. 2 FamFG (Grundlage der Entscheidung): Das Gericht darf eine die Rechte beeinträchtigende Entscheidung nur auf Tatsachen/Beweisergebnisse stĂĽtzen, zu denen der Beteiligte sich äuĂźern konnte.
  • Du musst ĂĽber alle Verfahrensschritte informiert werden. 13 FamFG (Akteneinsicht): Beteiligte können die Gerichtsakten einsehen (Ausnahme: schwerwiegende Interessen).

3.3 Recht auf Akteneinsicht

Gerade der Punkt mit der Akteneinsicht hat einen hohen Stellenwert! Du hast das Recht, über deinen Anwalt die Gerichtsakten einzusehen (§ 13 FamFG). BVerfG, Beschl. 13.04.2010 – 1 BvR 3515/08. Kernaussage: Zum rechtlichen Gehör gehört die Möglichkeit der Akteneinsicht

Das umfasst sämtliche Schriftsätze, Stellungnahmen des Jugendamts, Gutachten und Protokolle. Nutze dieses fundamentale Recht! Nur wenn Sie wissen, was in den Akten steht, können Sie sich effektiv verteidigen.

3.4 Recht auf anwaltliche Vertretung

In familiengerichtlichen Verfahren besteht keine Anwaltspflicht. Deswegen heiĂźt ja auch das Gesetz FamFG Das Gesetz ĂĽber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Du kannst dich hierbei selbst vertreten. ABER: Ich möchte dringend empfehlen, immer einen Rechtsanwalt zu beauftragen, insbesondere wenn es um das Thema der Kindeswohlgefährdung geht. Prüfe, ob Du eventuell Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. Bei geringem Einkommen übernimmt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten. Du kannst dich hierfür an Beratungsstellen wie die Caritas, die Diakonie wenden, aber auch an die Rechtsantragsstelle beim für deinen Fall zuständigen Familiengericht. Dies ist eine Service- und Hilfestelle beim Gericht.

4. Das psychologische Gutachten

4.1 Wann wird ein Gutachten angeordnet?

Wie bereits erwähnt, holt das Gericht ein Sachverständigengutachten bei besonders komplexen psychologischen Fragestellungen ein. Ich denke da besonders an folgende Themen:

  • Fragen zur Kindeswohlgefährdung
  • Fragen zur Erziehungsfähigkeit der Eltern
  • Fragen zur Bindung des Kindes
  • Fragen zu psychischen Erkrankungen der Eltern oder des Kindes

4.2 Was prüft der Sachverständige?

Der Sachverständige erhält vom Gericht ganz konkrete Fragestellungen (Beweisfragen). Diese könnten zum Beispiel lauten:

  • “Besteht eine Kindeswohlgefährdung bei Verbleib des Kindes bei der Mutter?”
  • “Sind die Eltern in der Lage, die BedĂĽrfnisse des Kindes zu erkennen und zu befriedigen?”
  • “Welche Hilfen benötigt die Familie?”

Wichtig: Der Sachverständige darf NUR die vom Gericht gestellten Fragen beantworten. Er darf nicht “auf eigene Faust” weitere Themen untersuchen. §407a Abs. 1 ZPO: „Der Sachverständige hat seine Aufgabe unparteiisch, gewissenhaft und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfĂĽllen.“ Also nur seine Aufgabe. Alles andere darĂĽber hinaus wäre pflichtwidrig.

4.3 Wie läuft die Begutachtung dann ab?

 1. Aktenstudium

Der Sachverständige liest zunächst die Gerichtsakten, um sich einen Überblick zu verschaffen. Das ist der Anfang seiner Arbeit. Wenn du also etwas zu sagen hast, dann tue es früh! Schreibe deine wichtigsten Erkenntnisse zu dem Fall früh auf. Teile diese über deinen Anwalt dem Gericht mit, damit all dies in den Gerichtsakten drinsteht.

Ein Sachverständiger darf nämlich nur Informationen verwerten, wenn diese auch durch den Gerichtsauftrag oder die Gerichtsakten gedeckt sind.

Die Rechtsprechung sagt hierzu: Wenn der Sachverständige einseitig Informationen verarbeitet oder außerhalb des Auftrags agiert, ist das ein klassischer Ansatzpunkt für Befangenheitsrügen:

  • 406 ZPO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO
  • OLG DĂĽsseldorf, Beschl. v. 29.08.2022 – 15 U 83/19: Befangenheit kann vorliegen, wenn der Sachverständige den Auftrag ĂĽberschreitet und sein Verhalten eine parteiliche Tendenz erkennen lässt.
  • OLG Celle, Urt. v. 23.07.2020 – 13 U 11/20 (im Kontext Begutachtung): Vorwurf „einseitig beraten“ eines Elternteils wird als Indiz fĂĽr Parteilichkeit/Befangenheit behandelt.

 

2. Explorationsgespräche

Du wirst zu ausfĂĽhrlichen Gesprächen (“Explorationen”) eingeladen. Der Sachverständige fragt dich dort zu deiner Lebensgeschichte, deiner aktuellen Situation, deiner Erziehung und auch deinen Problemen.

Da kommen dann Fragen auf wie:

  • Wie ist es Ihrer Meinung zu der Situation gekommen, in der sie sich heute befinden?
  • Wie wĂĽrden Sie ihren Erziehungsstil beschreiben?
  • Wie ist das Verhältnis zu ihrem Elternhaus?
  • Was sind ihre persönlichen Stärken und Schwächen?

Mehr dazu erfährst du in meinem vollständigen Vorbereitungswerk in folgendem Beitrag

3. Interaktionsbeobachtungen

Der Sachverständige beobachtet, wie Du mit deinem Kind umgehst. Vor allem interessiert er sich dafür, wie du mit den alltäglichen Situationen mit deinem Kind umgehst, wenn es mal nicht so glatt läuft. Das kann in der Praxis des Sachverständigen oder bei Ihnen zu Hause stattfinden.

Mein Tipp: Bereite dich schon im Voraus darauf vor, dem Kind etwas Neues beizubringen, mit ihm etwas interaktives zu machen (Backen / Mahlen / Basteln) und auch ein Lied zu singen. Kinderreime die den Kindern während des Singens noch etwas beibringen sind mit Sicherheit eine gute Wahl dabei.

 4. Testverfahren

Möglicherweise werden standardisierte Tests durchgeführt – zum Beispiel Intelligenztests, Persönlichkeitstests oder Tests zur Erziehungsfähigkeit.

Hier denke ich z.B. an folgende Testverfahren

  • MMPI-2 zu einer Persönlichkeitsdiagnostik bei den Eltern
  • CBCL Verhaltens- und Belastungsdiagnostik beim Kind
  • EFB-K Erziehungsfähigkeitstest
  • ET 6-6-r Entwicklungstest und Leistungsdiagnostik beim Kind

5. Einbeziehung weiterer Informationsquellen

Der Sachverständige kann – mit der Einwilligung des Gerichts – mit dem Kindergarten, der Schule oder auch dem Kinderarzt sprechen.

  • BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – XII ZB 350/16 Kernaussage: Der Sachverständige darf Informationen Dritter nur erheben, wenn dies vom Gericht gebilligt oder angeordnet wurde und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme haben.

4.4 Deine Rechte im Gutachtenprozess

  • Du musst ĂĽber den Ablauf der Begutachtung informiert werden
  • Du darfst das Gutachten nach seiner Fertigstellung einsehen
  • Du darfst zum Gutachten Stellung nehmen
  • Du kannst bei der mĂĽndlichen Erörterung des Gutachtens deine Fragen an den Sachverständigen stellen

4.5 Wie sollte man sich verhalten?
Immer wieder kommt die Frage auf, ob man kooperieren oder sich zurĂĽckhalten sollte? Meine Antwort ist klar: Hat das Gutachten erst einmal angefangen, dann kooperiere bitte!

Nimm alle Termine wahr und verweigere nicht deine Mitarbeit. Das Gericht könnte dies zu deinen Ungunsten werten.

  1. Sei ehrlich

Lüge nicht. Sachverständige sind nicht umsonst in diesem Beruf besonders geschult darin, Widersprüche und fehlende Informationen zu erkennen.

Beschönige nichts, aber rede dich auch nicht schlechter, als du bist. Die Zeit des Gutachtens ist definitiv nicht die Zeit für ein Impostor-Syndrom.

2. Zeige in allem auch deine Fähigkeit zur Problemeinsicht

Wenn eine Beziehung glĂĽcklich ist, dann sind beide Seiten an diesem GlĂĽck beteiligt. Das ist allen klar. Leider wird diese Logik fĂĽr die Probleme oft komplett ausgeblendet.

Darum: wenn Probleme bestehen und das tun sie ja, sonst wĂĽrdest du dich ja nicht in einem familiengerichtlichen Verfahren befinden, dann gib diese zu.

Zeige dabei auch, dass Du bereit bist, mit an den Lösungen zu arbeiten. Nichts wirkt schlechter als das Leugnen offensichtlicher Probleme.

3. Bleibe möglichst immer ruhig und sachlich

Versuche in dem gesamten Verfahren die stoische Ruhe und Sachlichkeit an den Tag zu legen. Mit Sicherheit ist es emotional sehr herausfordernd, wenn auf einmal unangenehme Fragen aufkommen.

Aber denke immer daran: Die Art und Weise, wie du auf solche Fragen reagierst, lassen Rückschlüsse auf dein tägliches Leben und Erleben zu. Darum werden alle emotionalen Ausbrüche dokumentiert und könnten dir zum Schaden reichen.

5. Welche MaĂźnahmen kann ein Gericht anordnen?

5.1 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • 1666a BGB schreibt vor: Das Gericht darf nur die mildeste MaĂźnahme anordnen, die gleich wirksam ist. Das bedeutet: Bevor das Kind aus der Familie genommen wird, mĂĽssen mildere Hilfen versucht worden sein.

5.2 Mögliche Maßnahmen (abgestuft)

 Stufe 1: Gebote und Verbote

  • Anordnung, dass die Eltern Hilfen annehmen mĂĽssen (z.B. Familienhilfe)
  • Verpflichtung zu Beratungsgesprächen oder Therapie
  • Verbot, das Kind bestimmten Personen zu ĂĽberlassen

Stufe 2: Teilentzug der Sorge

  • Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
  • Entzug der GesundheitsfĂĽrsorge
  • Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft fĂĽr bestimmte Bereiche

Stufe 3: Vollständiger Sorgerechtsentzug und Fremdunterbringung

Das wäre dann die ultima ratio – die letzte Möglichkeit. Sie wird aber nur angeordnet, wenn alle milderen Maßnahmen erfolglos waren oder offensichtlich nicht ausreichen.

6. Was kannst du tun?

6.1 SofortmaĂźnahmen

  • Beauftrage einen Fachanwalt fĂĽr Familienrecht
  • Besorge dir die komplette Akteneinsicht
  • Dokumentiere alle positiven Aspekte deiner Erziehung. Erstelle ein Umgangstagebuch!
  • Samel hierfĂĽr alle Belege die du finden kannst (Fotos, Zeugnisse, ärztliche Bescheinigungen)
  • Lass Personen aus deinem engsten Umfeld eine eidesstattliche Versicherung ĂĽber dein Verhalten abgeben.

6.2 Zeige in allem deine Kooperationsbereitschaft

Das Wichtigste: Zeige immer, dass dir das Wohl deines Kindes so sehr am Herzen liegt und dass du bereit bist, ĂĽber deinen eigenen Schatten zu springen und an den Problemen zu arbeiten.

  • Nimm die Hilfen Dritter an (Beratung, Familienhilfe, Therapie)
  • Arbeite mit dem Jugendamt zusammen
  • Zeig Einsicht in bestehende Probleme
  • Leg dem Gericht dar, welche Schritte zur Veränderung Du in der Zwischenzeit unternommen hast

6.3 Was du vermeiden solltest

  • Attackiere oder duelliere dich nicht mit dem anderen Elternteil vor dem Kind
  • Instrumentalisiere das Kind nicht
  • Verweigere nicht die Kooperation mit dem Jugendamt oder dem Sachverständigem
  • Leugne keine offensichtlichen Probleme
  • Halte die gerichtlichen Anordnungen ein

7. Besondere Situationen

7.1 Hochstrittiger Elternkonflikt

Wenn Eltern sich massiv streiten und das Kind in den Konflikt hineinziehen, dann wird dies sehr häufig als Kindeswohlgefährdung gewertet – auch wenn beide Eltern das Kind lieben. Hier kommt dann schnell der gefährliche Begriff des „Querulanten“ mit ins Spiel.

  • BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 Anhaltende elterliche Konflikte können eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen, wenn sie sich unmittelbar auf das Kind auswirken.

Was Du nun tun kannst:

  • Akzeptiere eine Mediation oder Beratung. Besonders wenn diese im Beschluss mit Hinweis auf FamFG §163 Absatz 2 angeboten wird.
  • Halte das Kind immer aus dem Streit heraus
  • Respektiere die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil. BGB § 1684

7.2 Psychische Erkrankung eines Elternteils

Eine psychische Erkrankung bedeutet NICHT automatisch Erziehungsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die Erkrankung die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigt und ob Sie bereit sind, sich behandeln zu lassen.

  • Artikel 6 Absatz 2 GG-Pflege und Erziehung der Kinder sind das natĂĽrliche Recht der Eltern.
  • BGB § 1666 MaĂźnahmen dĂĽrfen nur getroffen werden, soweit sie zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
  • BGH-Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 Eine psychische Erkrankung rechtfertigt Eingriffe nur, wenn sie sich konkret nachteilig auf das Kind auswirkt.
  • BGH-Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15 Persönliche Defizite der Eltern genĂĽgen nicht; entscheidend sind konkrete Kindeswohlbeeinträchtigungen.
  • BVerfG Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14 Das Elternrecht darf nicht aufgrund abstrakter Risiken eingeschränkt werden.

Was du tun könntest:

  • Nimm wenn notwendig therapeutische Hilfe in Anspruch
  • Nimm verordnete Medikamente regelmäßig ein
  • Organisiere dir UnterstĂĽtzung fĂĽr deinen Alltag (z.B. durch Angehörige)
  • Zeige dem Gericht, dass du deine Erkrankung im Griff hast

7.3 Vorwurf häuslicher Gewalt oder Missbrauch

Das ist jetzt ein sehr sensibler Bereich, denn Vorwürfe von häuslicher Gewalt oder Missbrauch sind extrem belastend. Wenn solche Vorwürfe im Raum stehen, wird das Gericht diese in jedem Falle sehr ernst nehmen.

Was tun, wenn die VorwĂĽrfe berechtigt sind:

  • Zeige Einsicht
  • Begib dich in eine Therapie
  • Nimm an Anti-Gewalt-Trainings teil

Was aber, wenn die VorwĂĽrfe falsch sind:

  • Bleibe besonders hierbei ruhig und sachlich. Wie sagte Kaiser Augustus? „festina lente“ – eile langsam.
  • Sammle Beweise fĂĽr deine Unschuld
  • Benenne Zeugen. Auch hier kommen die eidesstattlichen Versicherungen von vorhin wieder zum Tragen. Diese sind ein oft unterschätztes Werkzeug.
  • Verlange eine saubere Aufklärung durch das Gericht und ĂĽber deinen Anwalt

8. Schlusswort

Ich denke, dass so ein familiengerichtliches Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung eine der größten Belastungen ist, die Eltern in Verbindung mit ihren Kindern wohl erleben können. Aber es ist nicht das Ende! Wie heißt es in stoischen Werken? „Das Hindernis ist der neue Weg…“

Das Gericht will in den allermeisten Fällen wirklich NICHT die Familie zerstören. Sein oberstes Ziel liegt darin, das Kind zu schützen.

Wenn du als Elternteil zeigst, dass du bereit bist, sowohl an dem Wohl deines Kindes zu arbeiten, aber auch an der Lösung der Probleme zu arbeiten und Hilfe anzunehmen, dann hast du gute Chancen, dass deine Verbindung zu deinen Kindern weiter bestehen bleibt.

Wichtige besprochen Grundsätze waren:

  • Dein Elternrecht ist ein Grundrecht – aber es ist nicht absolut
  • Das Kindeswohl steht jederzeit im Mittelpunkt
  • Kooperation ist der SchlĂĽssel zum Erfolg
  • Problemeinsicht zeigt Stärke, nicht Schwäche
  • Hole dir immer kompetente, professionelle Hilfe (Anwalt, Therapeut, Berater)

Denke immer daran: Es geht um das Wohl deines Kindes. Wenn dies deine oberste Priorität ist, dann bist du auf dem richtigen Weg.

Anhang 1: Wichtige Beschlüsse zum Thema Kindeswohlgefährdung:

Hier kannst du dir eine Tabelle mit sehr wichtigen Beschlüssen downloaden, welche im Zusammenhang mit dem Thema Kindeswohlgefährdung fiel Aufschluss geben können. Sie ist dazu gedacht, wie eine Checkliste verwendet zu werden, um das Verhalten des jeweiligen Elternteiles im Hinblick auf diese Urteile zu vergleichen. Handle hier aber mit Bedacht und eröffne keine neuen Kriegsschauplätze. 
Auch diese Datei entspricht einer persönlichen Recherche, die keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Verwertbarkeit vor einem Gericht darstellt. Sie ist lediglich für den privaten Gebrauch gedacht. 

👉👉 Hier kannst du dir die Datei downloaden:  Urteile zum Thema Kindeswohlgefährdung Stand 12 2025

Anhang 2: Wichtige Rechtsnormen

  • 1666 BGB – Gerichtliche MaĂźnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

  • 1666a BGB – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere MaĂźnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

  • Art. 6 Abs. 2 GG – Elternrecht

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Literatur und Quellenverzeichnis

  • Dettenborn, H. & Walter, E. (2016). Familienrechtspsychologie. MĂĽnchen: Ernst Reinhardt Verlag.
  • Salzgeber, J. (2015). Familienpsychologische Gutachten (6. Aufl.). MĂĽnchen: C.H. Beck.
  • Bundesverfassungsgericht: Diverse Entscheidungen zum Elternrecht und Kindeswohlgefährdung
  • BĂĽrgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 1666, 1666a
  • Grundgesetz (GG), insbesondere Art. 6 Abs. 2
  • Gesetz ĂĽber das Verfahren in Familiensachen (FamFG)
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Dieses über 1000 seitige Nachschlagewerk für Gutachter, Juristen (aber auch Betroffene), Psychologen und Gerichte befasst sich mit allen rechtlichen Vorgaben und Fragen rund um das sachverständige Vorgehen eines Gutachters.

Wie sieht das diagnostische Vorgehen aus? Welche Risiko- und Schutzbedingungen des Kindes sind zu berücksichtigen? Hier werden verschiedene diagnostische Verfahren vorgestellt und eine Unmenge an Rechtsfragen beantwortet wie z.B. was mit Aufzeichnungen im Gutachten geschieht? Können Emails oder digitale Chats dem Gutachter vorgelegt werden? 

Was wir hier finden sind Leitlinien für den Sachverständigen, rund um die Qualitätssicherung, Kosten und Vergütung, das Thema Kindeswohl und wie ein schriftliches / mündliches Gutachten aufgebaut sein sollte. 

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Steht ein familienpsychologisches Gutachten im Raum? Meine Unterstützung als beratender Beistand 

Marcus Jähn Werde wieder stark durch CoachingEs sind viele Bereiche, die wir ansprechen können: Angefangen vom Umgang mit dem Ex-Partner und den Kinder, aber auch ĂĽber Erziehungsfähigkeit, Kommunikationsbereitschaft, Loyalität und Kindeswohlgefährdung …  

  • Was ist, wenn eine Persönlichkeitsstörung, eine Drogenvergangenheit oder andere Probleme die Situation begleiten? 
  • Ist eine Kommunikation mit dem Ex-Partner möglich? Wie hilft hier die U.M.W.E.G.-Methode©? 
  • Kann ich meine Ă„ngste irgendwann einmal kontrollieren?
  • Was kann ich tun, wenn ich mich gerade in einer Trennung befinde, oder kurz davor bin?


Meine Unterstützung als Beistand nach §13 SGB X und §12 FamFG :

  • Es ist durch das Gesetz klar  geregelt, dass sich jede Person im Familien-Verfahren sowohl vor den Ă„mtern als auch vor Gerichten (Ausnahme: alle finanziellen Angelegenheiten) durch einen Beistand begleiten lassen kann.

  • Diese Möglichkeit wird leider noch viel zu wenig genutzt, da sie auch in den Jugendämtern kaum bekannt und nicht gerade populär ist. Eigentlich nachvollziehbar, da sich die gesamte familiale Intervention einschlieĂźlich der Familiengerichte gerne im familiären Verfahren unter Ausschluss jeder Ă–ffentlichkeit bequem einrichtet.

    Buchen Sie sich gerne auf meinem Online-Kalender ein Zeitfenster oder nutzen Sie mein klassisches Kontaktformular um mit mir in Verbindung zu treten. Ich freue mich auf Sie. Ihr Marcus