Wenn Du diesen Beitrag liest, dann befindest du dich wahrscheinlich in einer der schwierigsten Situationen Ihres Lebens: Ein familiengerichtliches Verfahren ist gerade aktiv und dabei geht es nicht nur um Dich, sondern auch um das Wohl deiner Kinder.
Möglicherweise wurde dabei im Beschluss auch der Begriff “Kindeswohlgefährdung” verwendet und du fĂĽhlst dich nun verunsichert, ängstlich, eventuell auch persönlich angegriffen und fragst dich, wie du nun weiter vorgehen sollst.
Mit diesem Beitrag möchte ich dir helfen zu verstehen, was rechtlich und psychologisch unter Kindeswohlgefährdung verstanden wird, und wichtig: welche Rechte du hast, was ein Gericht prüft und wie du dabei immer noch konstruktiv zum Wohl deiner Kinder beitragen können.
Das Thema Kindeswohlgefährdung ist der wichtigste der drei Begriffe / Themen, mit denen sich ein Familiengericht auseinandersetzt. Der Unterschied liegt in folgendem: Die Themen Umgangsrecht und Sorgerecht, werden in der Regel von den Eltern an das Gericht gestellt. Ein Familiengericht wird von sich aus nicht tätig, wenn es meint, dass das Umgangsrecht oder Sorgerecht von zwei Elternteilen neu verhandelt werden müsste.
Ganz anders beim Kindeswohl! Der Staat ist sogar verfassungsrechtlich zu einem Eingreifen gezwungen!
Das Thema Kindeswohlgefährdung ist also ein hochsensibles Thema, das jedes Verfahren vor einem Familiengericht maßgeblich beeinflussen kann. Und weil dies so sensibel ist, möchte ich dir dieses Thema einmal näher heranbringen. Am Ende dieses Beitrages findest du noch eine Tabelle mit Gerichtsurteilen, welche das hochsensible Thema einer Kindeswohlgefährdung mit aufgreifen.
👉 Wichtig vorab: Dieser Vortrag ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Er dient ausschließlich deiner Information und Orientierung. Jeder Fall ist individuell und nur ein persönlich kontaktierter Rechtsanwalt kann dich in deinem spezifischen Fall beraten!
Kindeswohlgefährdung ist zuallererst einmal kein psychologischer, sondern ein rein juristischer Begriff, der im § 1666 BGB geregelt ist. Das Gesetz spricht davon, dass in diesem Falle das “körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes” gefährdet sein muss.
Was bedeutet der Begriff einer “Kindeswohl-Gefährdung” ganz konkret? Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), in Ăśbereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGH), liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr fĂĽr das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes besteht (BVerfG). [1]
Das bedeutet im Klartext:
Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder betont: “Kinder haben keinen Anspruch auf fehlerfreie oder gar optimale Eltern.” [2] Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz schĂĽtzt auch unkonventionelle Erziehungsstile und toleriert Unzulänglichkeiten der Eltern.
Der Staat darf NICHT eingreifen, nur weil andere Eltern “besser” wären oder die Erziehung “idealer” gestalten könnten. Das Grundgesetz weist die primäre Erziehungsverantwortung den Eltern zu – nicht dem Staat.
Die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung ist erst dann überschritten, wenn das elterliche Verhalten das Kind nachhaltig in seiner Entwicklung gefährdet. Leitsatz-Urteil zur Eingriffsschwelle: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 BvR 1178/14
Beispiele aus der Rechtsprechung:
Körperliche Gefährdung:
Psychische Gefährdung:
[1] BVerfG, 1 BvR 160/14 vom 24.03.2014
[2] Vernachlässigung vs. Erziehungsdefizit BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14
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 1. Das Familiengericht
Das Familiengericht (das ist eine Abteilung des Amtsgerichts) entscheidet ĂĽber alle folgende drei Themenbereiche:
Richter haben zuallererst die Aufgabe, das Kindeswohl zu schĂĽtzen. Und erst dann kommt in der Abstufung der Wichtigkeit das Thema Sorgerecht und / oder Umgangsrecht.
Kurz gesagt: „Das Familiengericht ist gemäß § 26 FamFG zu einer umfassenden Amtsermittlung verpflichtet. Es darf sich bei der Beurteilung einer möglichen Kindeswohlgefährdung nicht auf bloße Behauptungen Dritter stützen, sondern muss sowohl durch die Anhörung des Kindes als auch durch objektive Ermittlungen verifizieren / sicherstellen, dass die verfassungsrechtlich hohe Schwelle einer nachhaltigen Gefahr tatsächlich überschritten ist.“
2. Das Jugendamt
Das Jugendamt ist in den familiengerichtlichen Verfahren zwingend beteiligt (§ 162 FamFG). Es gibt kein familiengerichtliches Verfahren, ohne das Jugendamt! Dabei hat es die Aufgabe, das Gericht zu beraten und außergerichtliche Hilfsangebote zu unterbreiten. Das Jugendamt spielt dabei NICHT den Gegner von Eltern, nein! Seine Aufgabe ist es vielmehr, Familien zu helfen UND Kinder zu schützen. Dies kommt durch folgenden Paragraphen zum Ausdruck:
Juristisch betrachtet, vertritt das Jugendamt in einem familiengerichtlichen Verfahren jedoch nicht die Interessen der Eltern und auch nicht zwingend den subjektiven Willen des Kindes (dafĂĽr ist der Verfahrensbeistand da), sondern das objektive Kindeswohl aus staatlicher Sicht.
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3.- Der Verfahrensbeistand
In vielen Verfahren wird dem Kind ein Verfahrensbeistand (früher: Anwalt des Kindes genannt) bestellt. Dieser vertritt die Interessen des Kindes unabhängig von den Eltern. Der Verfahrensbeistand spricht separat mit dem Kind. Er bildet sich eine ganz persönliche Meinung und gibt diese dem Gericht gegenüber kund.
Seine Rolle ist gesetzlich in § 158 FamFG geregelt.
Anders als das Jugendamt (Behörde/Fachdienst) und das Gericht (Entscheider) hat der Verfahrensbeistand nur eine Aufgabe: Er ist parteiisch für das Kind. Er vertritt die Interessen des Minderjährigen im gerichtlichen Verfahren.
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4. Der psychologische Sachverständige
Bei all den vielen komplexen Fragen, die heute so auf ein Familiengericht einprasseln, ordnen diese oft die Einholung eines psychologischen Gutachtens an.
Heute stehen Themen an der Tagesordnung, die es vor 50 Jahren in der Form und Vielfalt so nicht gab. Ich denke hier z.B. an:
FrĂĽher waren diese Themen kaum anerkannt. Heute stehen sie im Zentrum der Diskussion.
Deshalb hat der Sachverständige auch dann die Aufgabe, diese vielfältigen Situationen anhand von psychologischen Fragestellungen zu klären – zum Beispiel:
Der psychologische Sachverständige hat meines Erachtens die wohl einflussreichste Rolle im Hintergrund dieses gesamten Verfahrens. Er wird direkt und ausschließlich nur vom Gericht beauftragt. In der Regel dann, wenn dem Richter die eigene Sachkunde für den Fall fehlt, um diese tieferen psychologische Fragen und Sachverhalte zu klären (§ 163 FamFG).
Juristisch nennt man ihn oft den „Gehilfen des Richters“. Seine wichtigste Aufgabe ist es, psychologische Fakten in eine für das Gericht verständliche Entscheidungsgrundlage zu übersetzen.
Bei einer akut anzunehmenden Gefahr kann das Gericht im Eilverfahren vorläufige Maßnahmen anordnen – etwa die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder ein vorläufiges Umgangsverbot.
In solch einem Eilverfahren wird NICHT so umfassend ermittelt wie im Hauptverfahren. Die Entscheidung beruht auf einer “summarischen PrĂĽfung” der Sachlage. Damit beschreibt man eine ĂĽberschlägige, vorläufige rechtliche und tatsächliche PrĂĽfung. Also keine vollständige Beweisaufnahme. Eine Glaubhaftmachung genĂĽgt, im Gegensatz zum Vollbeweis.
Der summarischen PrĂĽfung stehen andere Arten gerichtlicher PrĂĽfung gegenĂĽber:
Das Bundesverfassungsgericht betont: “Je schwerer die dem Einzelnen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die MaĂźnahme Unabänderliches bewirkt, umso gesicherter muss die Tatsachengrundlage fĂĽr den Grundrechtseingriff sein.” (BVerfG FamRZ 2014, 907)
2. Hauptsacheverfahren
Im Hauptsacheverfahren wird der Sachverhalt dann umfassend und in aller Tiefe aufgeklärt.
Das ist auch der Bereich, in dem in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt, alle Beteiligten werden angehört, und das Gericht dann eingehend prüft, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind.
“Pflege und Erziehung der Kinder sind das natĂĽrliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.” (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz)
Dein Elternrecht ist zuallererst einmal ein höchst gesichertes Grundrecht. Der Staat hat die Erziehungsverantwortung und -befugnis der Eltern zu respektieren. Das Elternrecht ist NICHT nachrangig gegenüber staatlichen Vorstellungen, sondern ein Grundrecht. Aber Achtung: Durch den Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 kommt der Staat mit hinzu. Elternrecht ist also kein Monopol. Es hat aber Vorrang! Die Grenzlinie hierbei ist wie immer das Kindeswohl. Es gibt kein Elternrecht gegen das Kind.
Das bedeutet fĂĽr Dich:
Du hast das Recht, in allen Verfahren mit angehört zu werden (Art. 103 Abs. 1 GG, § 160 FamFG). Das bedeutet:
Gerade der Punkt mit der Akteneinsicht hat einen hohen Stellenwert! Du hast das Recht, über deinen Anwalt die Gerichtsakten einzusehen (§ 13 FamFG). BVerfG, Beschl. 13.04.2010 – 1 BvR 3515/08. Kernaussage: Zum rechtlichen Gehör gehört die Möglichkeit der Akteneinsicht
Das umfasst sämtliche Schriftsätze, Stellungnahmen des Jugendamts, Gutachten und Protokolle. Nutze dieses fundamentale Recht! Nur wenn Sie wissen, was in den Akten steht, können Sie sich effektiv verteidigen.
In familiengerichtlichen Verfahren besteht keine Anwaltspflicht. Deswegen heiĂźt ja auch das Gesetz FamFG Das Gesetz ĂĽber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Du kannst dich hierbei selbst vertreten. ABER: Ich möchte dringend empfehlen, immer einen Rechtsanwalt zu beauftragen, insbesondere wenn es um das Thema der Kindeswohlgefährdung geht. Prüfe, ob Du eventuell Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. Bei geringem Einkommen übernimmt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten. Du kannst dich hierfür an Beratungsstellen wie die Caritas, die Diakonie wenden, aber auch an die Rechtsantragsstelle beim für deinen Fall zuständigen Familiengericht. Dies ist eine Service- und Hilfestelle beim Gericht.
Wie bereits erwähnt, holt das Gericht ein Sachverständigengutachten bei besonders komplexen psychologischen Fragestellungen ein. Ich denke da besonders an folgende Themen:
Der Sachverständige erhält vom Gericht ganz konkrete Fragestellungen (Beweisfragen). Diese könnten zum Beispiel lauten:
Wichtig: Der Sachverständige darf NUR die vom Gericht gestellten Fragen beantworten. Er darf nicht “auf eigene Faust” weitere Themen untersuchen. §407a Abs. 1 ZPO: „Der Sachverständige hat seine Aufgabe unparteiisch, gewissenhaft und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfĂĽllen.“ Also nur seine Aufgabe. Alles andere darĂĽber hinaus wäre pflichtwidrig.
 1. Aktenstudium
Der Sachverständige liest zunächst die Gerichtsakten, um sich einen Überblick zu verschaffen. Das ist der Anfang seiner Arbeit. Wenn du also etwas zu sagen hast, dann tue es früh! Schreibe deine wichtigsten Erkenntnisse zu dem Fall früh auf. Teile diese über deinen Anwalt dem Gericht mit, damit all dies in den Gerichtsakten drinsteht.
Ein Sachverständiger darf nämlich nur Informationen verwerten, wenn diese auch durch den Gerichtsauftrag oder die Gerichtsakten gedeckt sind.
Die Rechtsprechung sagt hierzu: Wenn der Sachverständige einseitig Informationen verarbeitet oder außerhalb des Auftrags agiert, ist das ein klassischer Ansatzpunkt für Befangenheitsrügen:
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2. Explorationsgespräche
Du wirst zu ausfĂĽhrlichen Gesprächen (“Explorationen”) eingeladen. Der Sachverständige fragt dich dort zu deiner Lebensgeschichte, deiner aktuellen Situation, deiner Erziehung und auch deinen Problemen.
Da kommen dann Fragen auf wie:
Mehr dazu erfährst du in meinem vollständigen Vorbereitungswerk in folgendem Beitrag
3. Interaktionsbeobachtungen
Der Sachverständige beobachtet, wie Du mit deinem Kind umgehst. Vor allem interessiert er sich dafür, wie du mit den alltäglichen Situationen mit deinem Kind umgehst, wenn es mal nicht so glatt läuft. Das kann in der Praxis des Sachverständigen oder bei Ihnen zu Hause stattfinden.
Mein Tipp: Bereite dich schon im Voraus darauf vor, dem Kind etwas Neues beizubringen, mit ihm etwas interaktives zu machen (Backen / Mahlen / Basteln) und auch ein Lied zu singen. Kinderreime die den Kindern während des Singens noch etwas beibringen sind mit Sicherheit eine gute Wahl dabei.
 4. Testverfahren
Möglicherweise werden standardisierte Tests durchgeführt – zum Beispiel Intelligenztests, Persönlichkeitstests oder Tests zur Erziehungsfähigkeit.
Hier denke ich z.B. an folgende Testverfahren
5. Einbeziehung weiterer Informationsquellen
Der Sachverständige kann – mit der Einwilligung des Gerichts – mit dem Kindergarten, der Schule oder auch dem Kinderarzt sprechen.
Nimm alle Termine wahr und verweigere nicht deine Mitarbeit. Das Gericht könnte dies zu deinen Ungunsten werten.
Lüge nicht. Sachverständige sind nicht umsonst in diesem Beruf besonders geschult darin, Widersprüche und fehlende Informationen zu erkennen.
Beschönige nichts, aber rede dich auch nicht schlechter, als du bist. Die Zeit des Gutachtens ist definitiv nicht die Zeit für ein Impostor-Syndrom.
2. Zeige in allem auch deine Fähigkeit zur Problemeinsicht
Wenn eine Beziehung glĂĽcklich ist, dann sind beide Seiten an diesem GlĂĽck beteiligt. Das ist allen klar. Leider wird diese Logik fĂĽr die Probleme oft komplett ausgeblendet.
Darum: wenn Probleme bestehen und das tun sie ja, sonst wĂĽrdest du dich ja nicht in einem familiengerichtlichen Verfahren befinden, dann gib diese zu.
Zeige dabei auch, dass Du bereit bist, mit an den Lösungen zu arbeiten. Nichts wirkt schlechter als das Leugnen offensichtlicher Probleme.
3. Bleibe möglichst immer ruhig und sachlich
Versuche in dem gesamten Verfahren die stoische Ruhe und Sachlichkeit an den Tag zu legen. Mit Sicherheit ist es emotional sehr herausfordernd, wenn auf einmal unangenehme Fragen aufkommen.
Aber denke immer daran: Die Art und Weise, wie du auf solche Fragen reagierst, lassen Rückschlüsse auf dein tägliches Leben und Erleben zu. Darum werden alle emotionalen Ausbrüche dokumentiert und könnten dir zum Schaden reichen.
 Stufe 1: Gebote und Verbote
Stufe 2: Teilentzug der Sorge
Stufe 3: Vollständiger Sorgerechtsentzug und Fremdunterbringung
Das wäre dann die ultima ratio – die letzte Möglichkeit. Sie wird aber nur angeordnet, wenn alle milderen Maßnahmen erfolglos waren oder offensichtlich nicht ausreichen.
Das Wichtigste: Zeige immer, dass dir das Wohl deines Kindes so sehr am Herzen liegt und dass du bereit bist, ĂĽber deinen eigenen Schatten zu springen und an den Problemen zu arbeiten.
Wenn Eltern sich massiv streiten und das Kind in den Konflikt hineinziehen, dann wird dies sehr häufig als Kindeswohlgefährdung gewertet – auch wenn beide Eltern das Kind lieben. Hier kommt dann schnell der gefährliche Begriff des „Querulanten“ mit ins Spiel.
Was Du nun tun kannst:
Eine psychische Erkrankung bedeutet NICHT automatisch Erziehungsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die Erkrankung die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigt und ob Sie bereit sind, sich behandeln zu lassen.
Was du tun könntest:
Das ist jetzt ein sehr sensibler Bereich, denn Vorwürfe von häuslicher Gewalt oder Missbrauch sind extrem belastend. Wenn solche Vorwürfe im Raum stehen, wird das Gericht diese in jedem Falle sehr ernst nehmen.
Was tun, wenn die VorwĂĽrfe berechtigt sind:
Was aber, wenn die VorwĂĽrfe falsch sind:
Ich denke, dass so ein familiengerichtliches Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung eine der größten Belastungen ist, die Eltern in Verbindung mit ihren Kindern wohl erleben können. Aber es ist nicht das Ende! Wie heißt es in stoischen Werken? „Das Hindernis ist der neue Weg…“
Das Gericht will in den allermeisten Fällen wirklich NICHT die Familie zerstören. Sein oberstes Ziel liegt darin, das Kind zu schützen.
Wenn du als Elternteil zeigst, dass du bereit bist, sowohl an dem Wohl deines Kindes zu arbeiten, aber auch an der Lösung der Probleme zu arbeiten und Hilfe anzunehmen, dann hast du gute Chancen, dass deine Verbindung zu deinen Kindern weiter bestehen bleibt.
Wichtige besprochen Grundsätze waren:
Denke immer daran: Es geht um das Wohl deines Kindes. Wenn dies deine oberste Priorität ist, dann bist du auf dem richtigen Weg.
Hier kannst du dir eine Tabelle mit sehr wichtigen BeschlĂĽssen downloaden, welche im Zusammenhang mit dem Thema Kindeswohlgefährdung fiel Aufschluss geben können. Sie ist dazu gedacht, wie eine Checkliste verwendet zu werden, um das Verhalten des jeweiligen Elternteiles im Hinblick auf diese Urteile zu vergleichen. Handle hier aber mit Bedacht und eröffne keine neuen Kriegsschauplätze.Â
Auch diese Datei entspricht einer persönlichen Recherche, die keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Verwertbarkeit vor einem Gericht darstellt. Sie ist lediglich fĂĽr den privaten Gebrauch gedacht.Â
👉👉 Hier kannst du dir die Datei downloaden:  Urteile zum Thema Kindeswohlgefährdung Stand 12 2025
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere MaĂźnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Dieses über 1000 seitige Nachschlagewerk für Gutachter, Juristen (aber auch Betroffene), Psychologen und Gerichte befasst sich mit allen rechtlichen Vorgaben und Fragen rund um das sachverständige Vorgehen eines Gutachters.
Wie sieht das diagnostische Vorgehen aus? Welche Risiko- und Schutzbedingungen des Kindes sind zu berĂĽcksichtigen? Hier werden verschiedene diagnostische Verfahren vorgestellt und eine Unmenge an Rechtsfragen beantwortet wie z.B. was mit Aufzeichnungen im Gutachten geschieht? Können Emails oder digitale Chats dem Gutachter vorgelegt werden?Â
Was wir hier finden sind Leitlinien fĂĽr den Sachverständigen, rund um die Qualitätssicherung, Kosten und VergĂĽtung, das Thema Kindeswohl und wie ein schriftliches / mĂĽndliches Gutachten aufgebaut sein sollte.Â
Es sind viele Bereiche, die wir ansprechen können: Angefangen vom Umgang mit dem Ex-Partner und den Kinder, aber auch ĂĽber Erziehungsfähigkeit, Kommunikationsbereitschaft, Loyalität und Kindeswohlgefährdung … Â
Es ist durch das Gesetz klar geregelt, dass sich jede Person im Familien-Verfahren sowohl vor den Ämtern als auch vor Gerichten (Ausnahme: alle finanziellen Angelegenheiten) durch einen Beistand begleiten lassen kann.
Diese Möglichkeit wird leider noch viel zu wenig genutzt, da sie auch in den Jugendämtern kaum bekannt und nicht gerade populär ist. Eigentlich nachvollziehbar, da sich die gesamte familiale Intervention einschließlich der Familiengerichte gerne im familiären Verfahren unter Ausschluss jeder Öffentlichkeit bequem einrichtet.
Buchen Sie sich gerne auf meinem Online-Kalender ein Zeitfenster oder nutzen Sie mein klassisches Kontaktformular um mit mir in Verbindung zu treten. Ich freue mich auf Sie. Ihr Marcus