Was Eltern, Anwälte und Fachleute wissen müssen
Stell dir folgende Situation vor: Eine Mutter sitzt im Büro eines Anwalts, nachdem das Familiengericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat.
Der Auftrag des Beschlusses? Ein Gutachter soll nun beurteilen, ob ihre Kinder bei ihr bleiben dürfen. Sie fragt sich: „Wie kann ein Fremder in wenigen Stunden über das Leben meiner Kinder entscheiden?“
Diese Frage ist berechtigt – und sie zeigt, warum wir über Qualitätsstandards für Gutachten im Kindschaftsrecht sprechen müssen. Denn die Antwort lautet:
In Deutschland werden jährlich hunderttausende Gutachten durch Sachverständige erstellt, der überwiegende Teil entfällt auf die Familiengerichte.
Das familienpsychologische Gutachten hierbei ist ein riesiger Stressfaktor für alle Beteiligten. Geht es doch um nichts Geringeres als die Zukunft einer ganzen Familie. Und trotzdem – oder gerade deswegen – zeigt die Praxis: Nicht alle Gutachten erfüllen die erforderliche Qualität.
Die Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten hat deshalb interdisziplinär entwickelte „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ vorgelegt – aktuell in der 3. Auflage 2025 (AG Familienrechtliche Gutachten, 2025). Dieses Dokument bildet das Rückgrat des folgenden Vortrags. Ergänzt wird es durch die wichtigsten Lehrbücher unseres Fachs: Dettenborn und Walters „Familienrechtspsychologie“ (2022), Zumbach, Lübbehüsen, Volbert und Wetzels’ „Psychologische Diagnostik in familienrechtlichen Verfahren“ (2020), Lack und Hammesfahr „Psychologische Gutachten im Familienrecht“ (2024) sowie Staubs „Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung“ (2023).
Mein Ziel heute: Dich – egal ob betroffener Elternteil, Anwalt oder Fachkollege – in die Lage zu versetzen, ein familienpsychologisches Gutachten kritisch einzuschätzen. Denn wer die Spielregeln kennt, kann besser mitspielen.
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Beginnen wir direkt mal mit einer unbequemen Wahrheit: Die Diskussion um die Qualität familienpsychologischer Gutachten ist nicht neu.
Bereits die Berichterstattung der vergangenen Jahre hat infrage gestellt, ob der Anspruch an wissenschaftlich fundierte Gutachten regelmäßig erfüllt wird (vgl. Zumbach et al., 2020, Vorwort).
Die Konsequenzen mangelhafter Gutachten sind nämlich gravierend: Sie können dazu führen, dass Kinder von ihren Bezugspersonen getrennt werden, obwohl das Kindeswohl dies nicht erfordert – oder umgekehrt, dass eine Gefährdung einfach übersehen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen immer wieder betont, dass die Gerichte bei Eingriffen in die elterliche Sorge höchste Sorgfalt walten lassen müssen.
So hob das BVerfG am 19.11.2014 (1 BvR 1178/14) die Entscheidung eines Oberlandesgerichts auf, das ein Kind wegen angeblicher Kindeswohlgefährdung in Obhut des Jugendamtes gegeben hatte – auf der Grundlage eines unzureichenden Gutachtens.
Die Richter in Karlsruhe stellten klar: Gerichte greifen mit solchen Entscheidungen regelmäßig in das durch Art. 6 GG geschützte Elternrecht ein. Das zwingt zu besonderer Sorgfalt.
Lack und Hammesfahr (2024) fassen die Problematik sehr treffend zusammen: „Einerseits entsprechen Gutachten nicht immer den fachlich geforderten Qualitätsstandards, andererseits kann ein fehlendes Verständnis der Richter für die gutachterlichen Ausführungen zu gravierenden Fehlentscheidungen mit schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen führen.“
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Um diese Lücke zu schließen, haben sich Vertreter aus über 20 juristischen, psychologischen und medizinischen Fachverbänden zusammengeschlossen. Unter der Koordination von Prof. Dr. Anja Kannegießer, RA Karin Susanne Delerue, RiAG a.D. Wolfgang Keuter und RiOLG a.D. Brigitte Meyer-Wehage (3. Auflage) wirkten mit:
Das alles zeigt klar und deutlich : Hier geht es nicht um ein akademisches Papier, sondern um ein Dokument mit echter Praxisrelevanz.
Hier kommt ein wichtiger Punkt, den man verstehen muss: Die Empfehlungen stellen keine Kriterien fĂĽr die ĂśberprĂĽfung einer Gerichtsentscheidung im Rechtsmittelverfahren im Sinne rechtlich verbindlicher Mindeststandards dar (AG Familienrechtliche Gutachten, 2025, Abschnitt A).
Trotzdem gehen die beteiligten Vertreter davon aus, dass sie in der Rechtsanwendung und Gutachtenpraxis Berücksichtigung finden werden. Und genau das tun sie auch: In der Praxis orientieren sich Gerichte zunehmend immer mehr an diesen Empfehlungen, wenn sie ein Gutachten bewerten oder einen Sachverständige auswählen.
Dettenborn und Walter (2022) unterstreichen diesen Gedanken, indem sie die Familienrechtspsychologie als Spezialfach beschreiben, das zwischen Rechtspsychologie und Familienpsychologie angesiedelt ist und seine eigenen Qualitätsstandards benötigt. Und die Mindestanforderungen liefern genau diesen Rahmen.
Die Arbeitsgruppe benennt drei zentrale Qualitätsaspekte, die für jede Begutachtung unverzichtbar sind (AG Familienrechtliche Gutachten, 2025, Abschnitt D):
Zumbach et al. (2020) betonen hierzu, dass Sachverständige die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse integrieren und objektive, zuverlässige und valide Erhebungsinstrumente anwenden müssen.
Lack und Hammesfahr (2024) sprechen hier von der Notwendigkeit, dass das Gutachten sowohl aus juristischer als auch aus psychologischer Sicht ĂĽberprĂĽfbar sein muss.
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Dreh- und Angelpunkt im gesamten Kindschaftsrecht ist immer der unbestimmte Rechtsbegriff Kindeswohl.
Was Juristen als „unbestimmten Rechtsbegriff“ bezeichnen, ist für den Psychologen die Einladung, mit diagnostischen Werkzeugen den konkreten Einzelfall zu beleuchten.
Denn es ist allein Aufgabe der Gerichte, den Rechtsbegriff Kindeswohl verbindlich auszulegen – und genau dafür brauchen sie die Hilfe eines Sachverständigen (vgl. AG Familienrechtliche Gutachten, 2025, Abschnitt B.I.1).
Dettenborn und Walter (2022, S. 68ff.) haben den Kindeswohlbegriff sehr tief analysiert und unterscheiden hierbei drei Gebrauchskontexte:
Diese Unterscheidung ist nicht nur akademisch, denn sie bestimmt den gesamten diagnostischen Prozess.
Die materiell-rechtlichen Eingriffsschwellen im BGB sind entsprechend abgestuft:
Das BVerfG hat am 06.09.2021 (1 BvR 1750/21) erneut klargestellt, dass gerade bei der Gefährdungsschwelle strenge Anforderungen an die Tatsachenfeststellung gelten.
Und genau hier wird es nun für den Sachverständigen entscheidend: Je nach Eingriffsschwelle verändert sich der diagnostische Fokus grundlegend.
Staub (2023) weist darauf hin, dass die Auswirkungen von Elternkonflikten auf das kindliche Wohlbefinden oft gravierender sind, als die Beteiligten dies selbst wahrnehmen – und dass gerade die chronische Belastung durch ständige Konflikte ein eigenständiger Risikofaktor für die kindliche Entwicklung darstellt.
Für die Erstellung von Gutachten enthält das FamFG nur wenige Regelungen. Zentral sind:
Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgt immer durch einen Beweisbeschlusses.
Und genau hier beginnt ein Thema, das in der Praxis leider oft zu wenig Beachtung findet: Die Formulierung des Beweisbeschlusses erfordert große Sorgfalt (AG Familienrechtliche Gutachten, 2025, Abschnitt B.I.2). Denn der Beweisbeschluss ist die Arbeitsgrundlage des Sachverständigen.
Ist die Fragestellung aber viel zu vage / zu schwammig …. oder nicht am materiellen Recht orientiert, dann kann auch der beste Gutachter keine zielgerichtete Diagnostik durchführen. Lack und Hammesfahr (2024) mahnen hier mit den Worten: Ein Fehlerfreies Vorgehen der Sachverständigen reicht nicht aus, wenn die Gerichte ihrer Leitungsaufgabe nicht gerecht werden.
Zwei weitere Punkte sind fĂĽr betroffene Eltern besonders wichtig:
Der Sachverständige ist kein „heimlicher Richter“. Er ist, wie Zumbach et al. (2020) es formulieren, ein Fachmensch, der dem Gericht wissenschaftlich fundierte Informationen liefert.
Nach Bestellung muss das Gericht die Arbeit des Sachverständigen gemäß § 404a ZPO immer noch leiten. Dazu gehört:
Das BVerfG hat am 27.04.2017 (1 BvR 563/17) betont, dass Gerichte sich nicht unkritisch auf ein Sachverständigengutachten stützen dürfen.
Und am 23.08.2006 (1 BvR 476/04) wurde bereits klargestellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachaufklärung in Kindschaftssachen besonders hoch sind. Das Gericht hat also nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, das Gutachten immer kritisch zu prüfen und damit zu hinterfragen.
Eine Besonderheit, die es so in keinem anderen Rechtsbereich gibt: Nach § 163 Abs. 2 FamFG können Sachverständige auch mit dem Hinwirken auf Einvernehmen beauftragt werden.
Das bedeutet: Der Gutachter soll nicht nur diagnostizieren, sondern auch daran mitwirken, dass die Eltern eine einvernehmliche Lösung finden.
Dettenborn und Walter (2022, S. 136ff.) beschreiben diesen Paradigmenwandel im familienrechtlichen Konfliktmanagement: weg von der reinen Streitentscheidung, hin zu kooperativen Lösungen.
Das ist ein enormer Gewinn für die betroffenen Familien. Aber Vorsicht: Elterliches Einvernehmen ist kein Ziel um jeden Preis. Die AG Familienrechtliche Gutachten (2025, Anhang IV) stellt klar: Kann kein Einvernehmen in angemessener Zeit hergestellt werden, haben Sachverständige die Begutachtung abzuschließen und die gerichtlichen Fragen zu beantworten.
Die Arbeit am Einvernehmen kommt immer erst nach einer vollständigen Diagnostik.
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Das ist eine Frage, die sowohl Anwälte als auch betroffene Eltern sehr viel häufiger stellen sollten. Denn die Anforderungen an die Sachkunde eines Gutachters sind hoch – und sie gehen weit über das hinaus, was ein gewöhnliches Psychologiestudium beinhaltet.
Nach § 163 Abs. 1 FamFG sollen Sachverständige aus ganz konkreten Berufsgruppen benannt werden.
Die AG Familienrechtliche Gutachten (2025, Abschnitt C) fordert darüber hinaus zusätzliche, nachgewiesene forensische Kenntnisse und Erfahrungen. Die ersten Praxiserfahrungen sollen in Betreuung bzw. Supervision durch erfahrene Kollegen erfolgen.
Konkret benennt die AG folgende Qualifikationen (Anhang III):
Lack und Hammesfahr (2024) schrieben zu Recht: Leider gibt es an keiner deutschen Universität einen eigenständigen Ausbildungsgang zum Familienpsychologen.
Die Qualitätssicherung läuft daher weitgehend über postgraduale Weiterbildungen und die Sachverständigenlisten der Kammern.
Was ein Sachverständiger konkret wissen muss, hängt entscheidend von der Fallkonstellation ab. Die AG Familienrechtliche Gutachten (2025, Abschnitt C.II) unterscheidet drei Szenarien:
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Die AG Familienrechtliche Gutachten (2025, Abschnitt D.I) beschreibt folgende Schritte, die den Begutachtungsprozess strukturieren:
Zumbach et al. (2020, S. 24ff.) beschreiben diesen Prozess als einen hypothesengeleiteten diagnostischen Kreislauf: Die psychologischen Fragestellungen werden aus der gerichtlichen Fragestellung abgeleitet, der Untersuchungsplan wird erstellt und im Laufe der Begutachtung immer wieder angepasst.
Jeder neue Befund kann neue Fragen aufwerfen, die diagnostisch verfolgt werden müssen. Es ist, wie man in der Praxis sagt, ein „atmender Untersuchungsplan“.
Das BVerfG hat am 17.11.2023 (1 BvR 1076/23) die Anforderungen an die Sachaufklärung bekräftigt: Insbesondere bei Eingriffen in das Sorgerecht müssen die tatsächlichen Feststellungen tragfähig sein. Ein Gutachten, das wesentliche Schritte auslässt oder nicht dokumentiert, kann diese Anforderung nicht erfüllen.
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Ein Praxisbeispiel verdeutlicht das: Stell dir vor, ein Gutachter führt ein einziges Gespräch mit der Mutter, besucht aber den Vater zweimal zu Hause und beobachtet dort intensiv die Interaktion mit dem Kind.
Bereits dieser Unterschied in der Datenerhebung kann das Ergebnis verzerren. Die AG Familienrechtliche Gutachten (2025, Abschnitt D.I.5) fordert deshalb eine angemessene Erklärung gegenüber den Beteiligten über die Fragestellung und den Untersuchungsplan.
Und Staub (2023) betont: Die Beziehungsgeschichte des Kindes mit Vater und Mutter muss gleichgewichtig erfasst werden – alles andere wäre ein methodischer Fehler.
Und hier kommen wir zu einem der wichtigsten Qualitätskriterien überhaupt: Das Gutachten muss auf einem multimodalen Vorgehen basieren. Das bedeutet: Sachverständige bedürfen unterschiedlicher Datenquellen zur Entwicklung und Begründung ihrer Empfehlungen (AG Familienrechtliche Gutachten, 2025, Abschnitt D.II.4).
Was heiĂźt das konkret?
Zumbach et al. (2020, Kap. 4) – Die AbkĂĽrzung „et al.“ stammt aus dem Lateinischen (et alii/aliae/alia) und bedeutet „und andere“ – … diese widmen der Thematik ein umfassendes Kapitel und stellen fĂĽr jeden diagnostischen Baustein die verfĂĽgbaren Verfahren und ihre Evidenz dar.
Dettenborn und Walter (2022, S. 46ff.) weisen zudem auf die Fehlerquellen der Bindungsdiagnostik hin – ein Thema, das in der Praxis häufig unterschätzt wird.
Denn wer das Konstrukt „Bindung“ als entscheidungserheblich heranzieht, muss es auch mit angemessenen Methoden erfasst haben und dies darstellen (AG Familienrechtliche Gutachten, 2025, Abschnitt D.II.4).
Werden Kriterien als gegeben erachtet, mĂĽssen sie sich in der Regel auf mindestens zwei unterschiedliche Informationsquellen beziehen (AG Familienrechtliche Gutachten, 2025, Abschnitt D.II.5).
Das ist das Prinzip der konvergenten Validierung: Erst wenn mehrere Datenquellen in dieselbe Richtung weisen, darf eine Aussage als ausreichend gestĂĽtzt gelten.
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Ein gutes Gutachten erkennt man schon an seiner äußeren Form. Die AG Familienrechtliche Gutachten (2025, Abschnitt D.II.1) nennt die formalen Gestaltungsvorgaben:
Lack und Hammesfahr (2024) betonen, dass diese formalen Anforderungen nicht bloße Bürokratie sind: Durch so etwas kann ein Gutachten erst vernünftig überprüft werden. Wer nicht einmal dokumentiert, welche Methoden er verwendet hat, macht eine methodenkritische Prüfung von vornherein unmöglich.
Und hier ein Hinweis für Anwälte: Fehler auf der formalen Ebene führen nicht per se zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens. Sie können im Erörterungstermin geklärt oder nachgebessert werden (AG Familienrechtliche Gutachten, 2025, Abschnitt D, Rn. 39). Aber sie können durchaus Anlass sein, genauer hinzuschauen.
Der inhaltliche Aufbau folgt einer klaren Logik:
Zumbach et al. (2020, Kap. 5) beschreiben diesen Prozess als eine systematische Kette:
Von der Systematisierung der diagnostischen Einzelbefunde über deren Bewertung bis hin zur Ableitung der kindeswohlorientierten Einschätzung.
Entscheidend ist dabei: Untersuchungsergebnisse müssen im Berichtsteil ohne Wertung – also neutral – dargestellt werden (AG Familienrechtliche Gutachten, 2025, Abschnitt D.II.4). Erst im Abschnitt der fachlichen Würdigung darf dann eine Bewertung mit einfließen.
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Bei der Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung gilt: Alle Faktoren mĂĽssen individuell bewertet und fĂĽr die konkrete Familie abgewogen werden.
Pauschale Regelungsmodelle, sei es für Verantwortungsbereiche, sei es für Betreuungsregelungen, verbieten sich logischerweise (AG Familienrechtliche Gutachten, 2025, Abschnitt D.II.6). Jedes Kind ist einzigartig, jede Familie anders – und das muss sich im Gutachten widerspiegeln.
Dann ist für jedes Kind die Einschätzung im Hinblick auf das Kindeswohl individuell durchzuführen!
Dettenborn und Walter (2022, S. 216ff.) unterstreichen hier die Wichtigkeit von Geschwisterbeziehungen: Eine Trennung von Geschwistern kann unter Umständen genauso kindeswohlgefährdend sein wie ein erzwungener Kontaktabbruch zu einem Elternteil. Der Gutachter muss dieses Spannungsfeld deshalb immer individuell analysieren.
Die AG Familienrechtliche Gutachten (2025, Abschnitt D.II.5) verlangt hier eine differenzierte Darlegung:
Das sind schon recht hohe Hürden. Aber das BVerfG hat am 24.03.2024 (1 BvR 2324/24) diese Anforderungen an die Begründung bei Sorgerechtseingriffen wiederholt bekräftigt.
Wenn es das EIN Qualitätskriterium gäbe, das man sich aus diesem gesamten Vortrag merken sollte, dann das Folgende: Datenerhebung und Bewertung müssen streng getrennt werden.
Das klingt im ersten Moment vielleicht simpel / banal, ist es aber nicht. Denn in der Praxis passiert es immer wieder, dass Gutachter bereits bei der Darstellung der Untersuchungsergebnisse wertende Formulierungen verwenden – und damit die Nachvollziehbarkeit ihres Gutachtens gefährden.
Die AG Familienrechtliche Gutachten (2025, Abschnitt D.II.5) formuliert es klar: Streng zu trennen ist die Darstellung von Untersuchungsergebnissen und Interventionen einerseits von den Bewertungen und Beurteilungen andererseits.
Dettenborn und Walter (2022) beschreiben dies als Grundprinzip der forensisch-psychologischen Diagnostik: Erst die Fakten, dann die Bewertung.
Wer das unterlässt, kommt leicht in die Gefahr einer Bestätigungstendenz – also dem unbewussten Drang, die eigene Vorannahme bestätigt zu sehen.
Das BVerfG hat am 27.07.2023 (1 BvR 1242/23) erneut die Anforderungen an die Begründung familiengerichtlicher Entscheidungen bekräftigt.
Wenn ein Gericht sich auf ein Gutachten stützt, muss es nachvollziehbar sein, wie der Sachverständige zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Ohne die Trennung von Befund und Bewertung ist das unmöglich.
Wenn du das Gefühl hast, dass der Gutachter voreingenommen war, wesentliche Informationen ignoriert hat oder seine Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar begründet – dann sprich mit deinem Anwalt darüber. Die Mindestanforderungen geben dir einen konkreten Maßstab, an dem das Gutachten gemessen werden kann.
Lack und Hammesfahr (2024) ermutigen Anwälte ausdrücklich, diese Prüfpunkte konsequent anzuwenden und gewissermaßen abzuarbeiten.
Zumbach et al. (2020) betonen: Ein strukturiertes diagnostisches Vorgehen und eine evidenzbasierte Herleitung psychologischer Empfehlungen sind notwendig, damit Sachverständige wissenschaftlich begründete, am Kindeswohl orientierte Einschätzungen abgeben können.
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Ein Thema, das zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist der Datenschutz bei der Begutachtung. Die AG Familienrechtliche Gutachten (2025, Anhang VII) widmet diesem Thema einen umfassenden Abschnitt. Die DSGVO gilt auch für gerichtliche Sachverständige.
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist der gerichtliche Gutachtenauftrag (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), nicht die Einwilligung der Betroffenen. Das bedeutet: Auch wenn die Teilnahme an der Begutachtung freiwillig ist, können Beteiligte die Datenverarbeitung nicht durch einen Widerruf verhindern, sofern sie sich entschließen, gegenüber dem Sachverständigen Angaben zu machen.
Gleichzeitig gilt das Prinzip der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO): Der Sachverständige darf nur die für die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung erforderlichen Daten erheben.
Audioaufzeichnungen oder persönliche Notizen als Gedächtnisstütze sind nach dem Erstellen des schriftlichen Gutachtens zu löschen (AG Familienrechtliche Gutachten, 2025, Anhang VII, Abschnitt I.3.b).
Für Sachverständige ist das ein klarer Handlungsauftrag: sichere Endgeräte nutzen, verschlüsselt kommunizieren und ein Verfahrensverzeichnis gemäß Art. 30 DSGVO führen.
Ein weiterer wichtiger Punkt für Eltern: Werden dem Sachverständigen während des Begutachtungsprozesses Daten übermittelt, die unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten gewonnen wurden – etwa heimliche Tonaufzeichnungen oder ohne Einverständnis gefertigte Abschriften von Tagebüchern – so übersendet der Sachverständige diese vor Gutachtenerstellung an das Gericht, das dann über deren Verwertbarkeit entscheidet (AG Familienrechtliche Gutachten, 2025, Anhang VII, Abschnitt II.1). Der Gutachter ist hier also nicht Herr des Verfahrens, sondern bleibt gebunden an die richterliche Entscheidung.
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Mit meinem Beitrag möchte ich eines deutlich kennzeichnen: Qualität in der familienrechtlichen Begutachtung ist keine Aufgabe, die ein einzelner Akteur allein bewältigen kann.
Diese Qualität entsteht
Die AG Familienrechtliche Gutachten (2025, Abschnitt A) bringt es auf den Punkt: Man ist sich darüber einig, dass sich Gerichte, Rechtsanwälte und Sachverständige im Interesse der beteiligten Kinder und Familien um eine optimale Zusammenarbeit bemühen müssen.
Denn am Ende geht es immer um das Gleiche: um das Wohl eines Kindes, das in einen Konflikt hineingezogen wurde, den es sich nicht ausgesucht hat.
Jedes dieser Kinder verdient, dass über seine Zukunft auf der Grundlage der bestmöglichen fachlichen Einschätzung entschieden wird. Und das zu gewährleisten – das ist unser aller Aufgabe.
Was kannst du jetzt konkret tun?
Die Mindestanforderungen der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten sind kein starres Korsett – sie sind eher vergleichbar mit einem Kompass / einem Leuchtturm.
Und auf einem Gebiet, in dem es um das Schicksal ganzer Familien geht, brauchen wir einen solchen Kompass dringender denn je.
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Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten (2025). Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (3. Auflage). Berlin: Deutscher Psychologen Verlag. ISBN 978-3-942761-92-5.
Dettenborn, H. & Walter, E. (2022). Familienrechtspsychologie (4., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage). München: Ernst Reinhardt Verlag (UTB 8232). ISBN 978-3-8252-8811-2.
Lack, K. & Hammesfahr, A. (2024). Psychologische Gutachten im Familienrecht – Handbuch für die rechtliche und psychologische Praxis (2. aktualisierte Auflage). Köln: Reguvis. ISBN 978-3-8462-1458-9.
Staub, L. (2023). Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung – Grundlagen für die Praxis der Betreuungsregelung (2., überarbeitete Auflage). Bern: Hogrefe. ISBN 978-3-456-86248-4.
Zumbach, J., Lübbehüsen, B., Volbert, R. & Wetzels, P. (2020). Psychologische Diagnostik in familienrechtlichen Verfahren. Göttingen: Hogrefe. ISBN 978-3-8017-3023-9.
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Zitierte Rechtsprechung:
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BVerfG v. 24.03.2024 – 1 BvR 2324/24
BVerfG v. 17.11.2023 – 1 BvR 1076/23
BVerfG v. 27.07.2023 – 1 BvR 1242/23
BVerfG v. 06.09.2021 – 1 BvR 1750/21
BVerfG v. 27.04.2017 – 1 BvR 563/17
BVerfG v. 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14
BVerfG v. 23.08.2006 – 1 BvR 476/04
BVerfG v. 05.06.2019 – 1 BvR 675/19
KG v. 18.02.2021 – 3 UF 1069/20
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Zitierte Gesetze:
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§ 1626a, 1632, 1666, 1671, 1684, 1685, 1686a, 1696
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG): §§ 26, 29, 30, 155, 156, 163
Zivilprozessordnung (ZPO): §§ 402, 404a, 406, 407, 407a, 411, 412, 413
Grundgesetz (GG): Art. 2, Art. 6
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Art. 5, 6, 13, 14, 15, 17, 23, 28, 30, 32
Dieses über 1000 seitige Nachschlagewerk für Gutachter, Juristen (aber auch Betroffene), Psychologen und Gerichte befasst sich mit allen rechtlichen Vorgaben und Fragen rund um das sachverständige Vorgehen eines Gutachters.
Wie sieht das diagnostische Vorgehen aus? Welche Risiko- und Schutzbedingungen des Kindes sind zu berĂĽcksichtigen? Hier werden verschiedene diagnostische Verfahren vorgestellt und eine Unmenge an Rechtsfragen beantwortet wie z.B. was mit Aufzeichnungen im Gutachten geschieht? Können Emails oder digitale Chats dem Gutachter vorgelegt werden?Â
Was wir hier finden sind Leitlinien fĂĽr den Sachverständigen, rund um die Qualitätssicherung, Kosten und VergĂĽtung, das Thema Kindeswohl und wie ein schriftliches / mĂĽndliches Gutachten aufgebaut sein sollte.Â
Es sind viele Bereiche, die wir ansprechen können: Angefangen vom Umgang mit dem Ex-Partner und den Kinder, aber auch ĂĽber Erziehungsfähigkeit, Kommunikationsbereitschaft, Loyalität und Kindeswohlgefährdung … Â
Es ist durch das Gesetz klar geregelt, dass sich jede Person im Familien-Verfahren sowohl vor den Ämtern als auch vor Gerichten (Ausnahme: alle finanziellen Angelegenheiten) durch einen Beistand begleiten lassen kann.
Diese Möglichkeit wird leider noch viel zu wenig genutzt, da sie auch in den Jugendämtern kaum bekannt und nicht gerade populär ist. Eigentlich nachvollziehbar, da sich die gesamte familiale Intervention einschließlich der Familiengerichte gerne im familiären Verfahren unter Ausschluss jeder Öffentlichkeit bequem einrichtet.
Buchen Sie sich gerne auf meinem Online-Kalender ein Zeitfenster oder nutzen Sie mein klassisches Kontaktformular um mit mir in Verbindung zu treten. Ich freue mich auf Sie. Ihr Marcus