Gutachten-Kritik und Rechtsmittel im familiengerichtlichen Verfahren

Wie und wann kann ein familienpsychologisches Gutachten angegriffen werden?

1. Einordnung: Die Rolle des Sachverständigengutachtens im familiengerichtlichen Verfahren

Ich möchte mit Dir heute über ein Thema sprechen, das viele – egal ob als betroffene Eltern, als Anwälte oder als Fachkollegen – aus eigener, oft schmerzhafter Erfahrung her kennen: das familienpsychologische Sachverständigengutachten.

Genauer gesagt: die Frage, wann und wie man ein solches Gutachten angreifen kann, wenn es methodisch oder inhaltlich nicht dem entspricht, was man von einem wissenschaftlichen Beweismittel erwarten darf.

Denn eines möchte ich vorausschicken: Nicht jedes Gutachten, das einem nicht gefällt, ist auch ein schlechtes Gutachten.

Aber jedes Gutachten, das methodische Standards verletzt, verdient eine ordentliche Kritik – und dafür gibt es konkrete rechtliche Werkzeuge.

1.1 Die Bedeutung des Gutachtens im Kindschaftsrecht

Beginnen wir mit der Einordnung. In Umgangs-, Sorgerechts- und Kindeswohlgefährdungsverfahren nach §§ 1671, 1684 und 1666 BGB ordnen Familiengerichte regelmäßig Sachverständigengutachten an.

Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 26 FamFG – dem Amtsermittlungsgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, von Amts wegen, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln.

  • in § 30 FamFG zur Beweisaufnahme,
  • in § 163 FamFG zum Sachverständigenbeweis und ergänzend in den §§ 402 ff. ZPO.

Das alles klingt zunächst erst einmal trocken, hat aber eine enorme praktische Bedeutung: Denn die Rechtslage ist hierbei eindeutig … das Gericht entscheidet eigenverantwortlich. Der Bundesgerichtshof hat das in einer viel zitierten Entscheidung unmissverständlich klargestellt:

„Das Gericht ist an das Gutachten des Sachverständigen nicht gebunden; es hat dieses selbstständig zu würdigen.“ (BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – XII ZB 383/09)

So weit erst einmal die trockene Theorie. Die Praxis sieht jedenfalls anders aus.

In der übergroßen Mehrzahl der Fälle folgen die Familienrichter nämlich dem Gutachten – oft Wort für Wort, manchmal ohne jede eigene kritische Prüfung.

Ich habe schon öfters Beschlüsse gelesen, in denen ganze Absätze aus dem Gutachten eins zu eins in den richterlichen Beschluss kopiert wurden – gelegentlich sogar mitsamt der Tippfehler des Gutachters.

Das ist leider ein strukturelles Problem. Denn ein Gutachten ist ein Beweismittel – und kein Entscheidungsersatz!

Wenn aber der Richter faktisch nicht mehr entscheidet, sondern im Hintergrund der Gutachter, dann verschiebt sich die Verantwortung auf jemanden, der dafĂĽr weder demokratisch legitimiert noch institutionell kontrolliert ist.

[FOLIE: „Ein Gutachten ist Beweismittel, nicht Entscheidungsersatz.“]


Lass mich das mal an einem anonymisierten Beispiel verdeutlichen: Eine Mutter kämpft um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre achtjährige Tochter.

Der Sachverständige führt insgesamt zwei Gespräche mit ihr – zusammen knapp zwei Stunden. Er verwendet keinen einzigen normierten Test, beobachtet keine Interaktion zwischen Mutter und Kind in der häuslichen Umgebung und empfiehlt dennoch mit großer Sicherheit, das Kind beim Vater zu belassen. Er schreibt wörtlich: „Die Mutter ist emotional instabil und verfügt nicht über die notwendige Erziehungskompetenz.“ Keine Operationalisierung, keine Verhaltensindikatoren, keine Testdaten. Das Gericht übernimmt die Empfehlung vollständig. Kein Wort der Auseinandersetzung mit der Methodik. Das ist beileibe kein Einzelfall – es ist fast schon ein Alltag in deutschen Familiengerichten.

1.2 BeweismaĂźstab und Kindeswohl

Das Kindeswohl ist der zentrale und damit oberste MaĂźstab jeder familiengerichtlichen Entscheidung!

  • 1671 BGB regelt die Ăśbertragung der elterlichen Sorge, § 1684 BGB das Umgangsrecht, § 1666 BGB greift bei Kindeswohlgefährdung.

An das Gutachten richtet sich dabei die Erwartung, dass es die gerichtliche Fragestellung konkret beantwortet, nachvollziehbar argumentiert und auf gesicherten wissenschaftlichen Methoden beruht.

Das Gutachten soll, platt ausgedrückt, dem Gericht dann das psychologische Fachwissen liefern, welches ein Richter selbst nicht hat … nicht mehr und nicht weniger.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Messlatte hierbei bewusst hoch gelegt:

„Gerichtliche Entscheidungen, die in das Elternrecht eingreifen, müssen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen.“ (BVerfG, Beschluss vom 29.01.2010 – 1 BvR 374/09)

Was heiĂźt das praktisch? Es heiĂźt: Wenn das Gutachten, auf dem eine Entscheidung basiert, methodisch fehlerhaft ist, dann steht die gesamte Entscheidung auf Sand.

Und es geht hier nicht um irgendein Verwaltungsverfahren – es geht um Grundrechte. Denn der Art. 6 Grundgesetz schützt das Elternrecht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG formuliert: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern.“

Ein mangelhaftes Gutachten, das zu einer falschen Entscheidung fĂĽhrt, greift in dieses Grundrecht ein.

Das ist jetzt beileibe keine akademische Übertreibung, sondern ein Verfassungsrecht. Und deshalb ist die Qualitätskontrolle von Gutachten keine Nebensache, sondern eine grundrechtliche Notwendigkeit.

1.3 Mindestanforderungen an Sachverständigengutachten

Im Jahr 2019 hat die Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht formuliert.

Diese Anforderungen sind kein Gesetz im formellen Sinne – aber sie sind der allgemein akzeptierte fachliche Maßstab, und auch die Rechtsprechung bezieht sich immer mehr auf sie.

Ergänzend gelten die DIN-Standards zur psychologischen Diagnostik und die Grundsätze der Testtheorie:

  • Objektivität – das Ergebnis darf nicht vom Untersucher abhängen.
  • Reliabilität – das Ergebnis muss zuverlässig reproduzierbar sein.
  • Validität – der Test muss tatsächlich das messen, was er zu messen vorgibt.
  • Was muss ein ordentliches Gutachten also leisten?
  1. Es muss seine Hypothesen transparent machen – der Leser muss erkennen können, welche Annahmen der Gutachter prüft.
  2. Es muss offenlegen, aus welchen Quellen die Daten stammen – Gespräche, Tests, Akten, Beobachtungen.
  3. Es muss Alternativhypothesen prüfen – also nicht nur fragen: „Passt meine Annahme?“, sondern auch: „Gibt es eine andere, ebenso plausible Erklärung?“
  4. Es muss seine eigenen Limitationen benennen – was konnte nicht erhoben werden, wo gibt es Unsicherheiten?

Dettenborn und Walter betonen in ihrer „Familienrechtspsychologie“ – dem Standardwerk des Fachs, jetzt in 4. Auflage erschienen – die zentrale Rolle dieser Gütekriterien für eine tragfähige familienrechtspsychologische Begutachtung.

Sie weisen darauf hin, dass die diagnostische Qualität unmittelbar die Qualität der Empfehlung bestimmt. Wo ein Gutachter diese Kriterien ignoriert, macht er sich fachlich und rechtlich angreifbar.

[FOLIE: Checkliste Mindestanforderungen – Hypothesentransparenz, Datenquellen, Alternativhypothesen, Limitationen]

  • Ein praktischer Tipp fĂĽr Eltern und Anwälte: Schlagen Sie das Gutachten auf und suchen Sie den Methodenteil.

Finden Sie dort keine klare Darstellung der Hypothesen, keine Auflistung der verwendeten Verfahren, keine Begründung, warum genau diese Methoden gewählt wurden?

Dann haben Sie bereits einen ersten, sehr konkreten Angriffspunkt. Denn ein Gutachten ohne transparente Methodik ist wie ein ärztliches Rezept ohne Diagnose – es mag richtig sein, aber es lässt sich nicht überprüfen.


2. Formelle Angriffsmöglichkeiten gegen das Gutachten

2.1 Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit

Kommen wir zum ersten harten Werkzeug: der Ablehnung des Sachverständigen.

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 406 ZPO in Verbindung mit § 30 FamFG. Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden – und zwar nicht erst, wenn Befangenheit bewiesen ist, sondern bereits dann, wenn aus Sicht einer Partei ein vernünftiger Anlass dazu besteht, an der Unparteilichkeit zu zweifeln. Der Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab klar formuliert:

„Es genügt, wenn aus Sicht einer vernünftigen Partei Anlass besteht, an der Unparteilichkeit zu zweifeln.“ (BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – XII ZB 459/16)

Typische Konstellationen, die einen Befangenheitsantrag tragen können:

  • Der Gutachter war bereits in einem frĂĽheren Verfahren derselben Familie tätig – sogenannte Vorbefassung.
  • Er hat mit einer Partei auĂźerhalb des offiziellen Verfahrens kommuniziert – etwa telefonisch mit dem Jugendamt ĂĽber einen Elternteil gesprochen, ohne den anderen zu informieren.
  • Er verwendet im Gutachten eine auffällig wertende Sprache gegenĂĽber einem Elternteil – etwa „die Mutter zeigte sich wenig einsichtig“ oder „der Vater wirkte manipulativ“ – ohne diese Einschätzung diagnostisch abzusichern.
  • Oder er hat in der Interaktion mit einem Elternteil eine erkennbar ablehnende oder herablassende Haltung gezeigt.

Ein konkreter Fall (anonymisiert) aus der Praxis: Ein Gutachter hatte vor der eigentlichen Begutachtung an einem Helferkonferenz-Gespräch mit dem Jugendamt teilgenommen, bei dem bereits eine klare Empfehlung gegen den Vater besprochen wurde. Der Gutachter hatte dort seine vorläufige Einschätzung mitgeteilt – bevor er den Vater überhaupt persönlich gesehen hatte.

Der Vater erfuhr davon erst Monate später durch die Akteneinsicht. Der Befangenheitsantrag hatte Erfolg – zu Recht, denn die Ergebnisoffenheit war von Anfang an nicht mehr gegeben.

Formulierungshilfe fĂĽr den Befangenheitsantrag:

„Es besteht Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen gem. § 406 ZPO i.V.m. § 30 FamFG, da [konkrete Umstände darlegen]. Aus Sicht einer vernünftigen Partei (BGB §242 eine fiktive, besonnene Person) ist damit die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht mehr gewährleistet (vgl. BGH, XII ZB 459/16).“

2.2 Ergänzungsgutachten oder Zweitgutachten

Stellt sich heraus, dass das Gutachten unklar, unvollständig, widersprüchlich oder methodisch fehlerhaft ist, kann nach § 412 ZPO ein Ergänzungs- oder Zweitgutachten beantragt werden.

Der BGH hat bestätigt: Ein neues Gutachten ist erforderlich, wenn das vorliegende erhebliche Mängel aufweist (BGH, XII ZB 245/13). Das klingt einfach, ist es aber in der Praxis nicht.

Denn viele Anträge scheitern daran, dass sie zu allgemein formuliert sind. Ein bloßes „Ich bin mit dem Ergebnis nicht einverstanden“ reicht nicht – das ist kein methodischer Einwand, das ist eine Meinungsäußerung.

Man muss schon ganz konkrete Mängel benennen:

– Welcher Test war veraltet?

Welche Hypothese wurde nicht geprĂĽft?

Welche relevanten Datenquellen wurden ignoriert?

Lack und Hammesfahr beschreiben in ihrem Handbuch „Psychologische Gutachten im Familienrecht“ – erschienen 2024 in zweiter Auflage – detailliert, welche Anforderungen an den Gutachtenauftrag und die Verwertung zu stellen sind.

Dieses Werk ist eine hervorragende Orientierung für Anwälte, die einen Antrag auf ein Zweitgutachten formulieren wollen, weil es sowohl die juristische als auch die psychologische Perspektive abdeckt.

2.3 Verletzung rechtlichen Gehörs

Ein weiterer formeller Ansatzpunkt: Wird ein Gutachten verwertet, ohne dass eine Partei Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz vor – das Recht auf rechtliches Gehör. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt: Die Nichtberücksichtigung substantiierter Einwendungen verletzt das rechtliche Gehör (BVerfG, 1 BvR 900/02).

In der Praxis sieht das so aus: Ein Elternteil reicht eine detaillierte, fachlich fundierte Stellungnahme zum Gutachten ein – mit Verweis auf methodische Fehler, fehlende Testverfahren, nicht geprüfte Alternativhypothesen. Vielleicht sogar mit einer Gegen-Stellungnahme eines qualifizierten Privatgutachters.

Das Gericht geht im Beschluss mit keinem einzigen Wort darauf ein. Es erwähnt die Einwendungen nicht, es setzt sich nicht damit auseinander, es tut so, als hätte es sie nie erhalten.

Das ist nicht nur ärgerlich – es ist ein Verfassungsverstoß. Und es ist ein eigenständiger Beschwerdegrund, der unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens greift.

2.4 Unzulässige Datenerhebung

Schließlich: Daten, die ohne Einwilligung erhoben wurden, sind regelmäßig unverwertbar.

  • 201 StGB schĂĽtzt die Vertraulichkeit des Wortes, die DSGVO stellt eigene Anforderungen an die Datenverarbeitung.

Hat der Gutachter Gespräche aufgezeichnet, ohne dass die Beteiligten ausdrücklich zugestimmt haben, oder hat er Informationen von Dritten – etwa Nachbarn, Lehrern, Ärzten – eingeholt, ohne die Betroffenen darüber zu informieren, ist das ein Verwertungsverbot.

Mein Tipp an dieser Stelle an alle Eltern: Fragt zu Beginn jeder Begutachtungssitzung, ob und wie aufgezeichnet wird. Besteht auf eine schriftliche Dokumentation eurer Einwilligung. Und notiert euch selbst den Ablauf jeder Sitzung – wann sie begann, wann sie endete, welche Themen besprochen wurden. Und vor allem: Was genau vereinbart wurde!


3. Methodische Schwachstellen als Angriffspunkt

Jetzt kommen wir zu einem weiteren Kerngedanken: die inhaltlich-methodische Kritik.

Hier entscheidet sich, ob ein Gutachten wissenschaftlichen AnsprĂĽchen genĂĽgt oder nur den Anschein von Wissenschaftlichkeit erweckt.

Die formellen Angriffsmöglichkeiten, die wir gerade besprochen haben, sind wichtig – aber die methodische Kritik trifft das Gutachten ins Herz.

3.1 Fehlende Operationalisierung

Operationalisierung – ein sperriges Wort, dahinter versteckt sich aber ein einfaches Prinzip: Der Gutachter muss offenlegen, wie er seine Konzepte misst.

Wenn er z.B. die „Erziehungsfähigkeit“ beurteilt, dann muss er auch sagen, welche konkreten Verhaltensweisen er als Indikatoren heranzieht, wie er sie erhebt und nach welchen Kriterien er sie bewertet.

Tut er das nicht, dann ist seine Einschätzung nichts anderes als eine persönliche Meinung – dafür aber verkleidet in Fachsprache und dekoriert mit einem Doktor- oder Diplomtitel.

Ein typisches Negativbeispiel: „Der Vater ist nicht erziehungsgeeignet.“ Punkt. Keine Indikatoren. Keine Verhaltensbeschreibung. Keine Anbindung an diagnostische Verfahren.

Was soll ein Richter damit anfangen? Was soll ein Anwalt dagegen vorbringen? Diese Art von Aussage ist unwissenschaftlich, nicht überprüfbar und in einem Gerichtsverfahren schlicht nicht verwertbar. Und dennoch begegnet sie mir in meiner Praxis mit erschreckender Regelmäßigkeit.

3.2 Mängel in der Testdiagnostik

Psychologische Testverfahren sind das Handwerkszeug unserer Zunft – und gleichzeitig eine der häufigsten Fehlerquellen in Gutachten.

Typische Mängel hierbei sind:

  • veraltete Normen – wenn ein Test vor zwanzig Jahren normiert wurde, sind seine Vergleichswerte möglicherweise nicht mehr aussagekräftig, weil sich gesellschaftliche Normen und Werte verschoben haben.
  • Fehlende Angabe von T-Werten und Konfidenzintervallen – ohne diese Information kann niemand beurteilen, wie zuverlässig ein Testergebnis ist und ob es wirklich eine Auffälligkeit darstellt oder noch im Normalbereich liegt. T-Werte sind standartisierte Normwerte. Und Konfidenzintervalle stellen den Bereich dar, in welchem der Mittelwert liegt.
  • Keine Kombination verschiedener Testverfahren … Ein einzelner Test bildet jedoch niemals die gesamte Persönlichkeit ab. Und wer sich nur auf ein einziges Instrument verlässt, der begeht einen methodischen Kunstfehler.

Zumbach, Lübbehüsen, Volbert und Wetzels beschreiben in ihrem Kompendium „Psychologische Diagnostik in familienrechtlichen Verfahren“ sehr präzise,

  • welche Testverfahren fĂĽr welche Fragestellungen geeignet sind,
  • wie Interaktionsbeobachtungen standardisiert durchgefĂĽhrt werden sollten und
  • welche Anforderungen an die DurchfĂĽhrung und Auswertung zu stellen sind.

Dieses Werk ist eine unverzichtbare Referenz fĂĽr jeden, der Testdiagnostik in Gutachten fachlich prĂĽfen will.

Praxistipp für Anwälte:

Stellen Sie dem Gutachter – oder dem Gericht – folgende Fragen:

  • Welcher Test wurde verwendet, und in welcher Version?
  • Wann wurde er normiert?
  • Wie wurden die Ergebnisse interpretiert – gibt es T-Werte und Konfidenzintervalle?
  • Wurde mehr als ein Verfahren eingesetzt?
  • Wurde die Testsituation dokumentiert?

Wenn der Gutachter diese Fragen nicht schlĂĽssig beantworten kann, haben Sie einen soliden, fachlich fundierten Angriffspunkt.

3.3 Zirkelschluss-Argumentationen

Zirkelschlüsse in Gutachten – das gehört zu meinen persönlichen Lieblingsthemen, weil sie so häufig vorkommen und gleichzeitig so elegant zu entlarven sind. Zirkelschlüsse sind Beweisführungen, in der das zu Beweisnede bereit als Voraussetzung enthalten ist. (z.B. Kaffee regt an weil er eine anregende Wirkung hat)

Das klassische Beispiel kennen viele aus eigener Erfahrung:

„Der Vater zeigt mangelnde Kooperationsfähigkeit, weil er das Gutachten kritisiert.“

Denke einmal einen Moment darĂĽber nach, was hier passiert:

Der Gutachter sagt im Grunde: „Wer meine Arbeit in Frage stellt, beweist damit, dass er ein Problem hat.“

Das aber ist keine Diagnostik mehr, sondern Selbstimmunisierung. Es ist logisch unzulässig, methodisch anfechtbar und letztlich ein Machtmissbrauch der gutachterlichen Position.

Es kommt dem Versuch gleich, jede Kritik dadurch zu entkräften, dass man den Kritiker pathologisiert. Wäre dieses Argumentationsmuster in der Wissenschaft zulässig, könnte kein Forscher je kritisiert werden.

Ein weiterer häufiger Zirkelschluss: „Die Mutter lehnt den Umgang ab, was ihre mangelnde Bindungstoleranz beweist. Ihre mangelnde Bindungstoleranz zeigt sich darin, dass sie den Umgang ablehnt.“

Hier wird die Beobachtung zur Erklärung ihrer selbst – es fehlt jede unabhängige diagnostische Überprüfung.

  • Was wäre, wenn die Mutter nachvollziehbare GrĂĽnde fĂĽr ihre Ablehnung hat?
  • Was wäre, wenn das Kind selbst den Umgang verweigert?

Diese Fragen stellt der Gutachter nicht – weil sein Zirkelschluss sie überflüssig zu machen scheint. Achte im Gutachten auf solche Strukturen. Markiere diese deutlich mit Textmarker. Benenne sie im Schriftsatz beim Namen!

3.4 Selektive Datenauswahl

Ein Gutachten, das nur belastende Informationen aufgreift und entlastende Fakten systematisch weglässt, leidet an einem strukturellen Defizit, das man als Bestätigungsfehler – im Englischen „confirmation bias“ – bezeichnet. Das ist kein kleiner Formfehler – es untergräbt die gesamte Schlussfolgerung. Das OLG Brandenburg hat dazu klar formuliert:

„Das Gericht darf sich einem Gutachten nicht anschließen, wenn dieses wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt.“ (OLG Brandenburg, 9 UF 190/10)

Wie sieht das konkret aus? Der Gutachter zitiert ausführlich die kritischen Aussagen des Jugendamts über den Vater – erwähnt aber mit keinem Wort die positive Stellungnahme der Klassenlehrerin, die eine stabile, liebevolle Beziehung zwischen Vater und Kind beschreibt.

Oder: Entlastende Testergebnisse werden in der Zusammenfassung nicht erwähnt, obwohl sie in den Rohdaten vorhanden sind.

Lack und Hammesfahr betonen in ihrem Handbuch zu Recht, dass die Überprüfbarkeit gutachterlicher Schlussfolgerungen voraussetzt, dass alle diagnostischen Einzelbefunde – die belastenden wie die entlastenden – transparent bewertet und dargestellt werden. Alles andere ist keine Begutachtung, sondern Selektion.


4.  Strategien zur Schwachstellenanalyse

4.1 Strukturierte PrĂĽfmatrix

Ich empfehle Dir – egal ob Anwalt oder Elternteil – eine systematische Prüfung anhand von fünf Leitfragen. Gehe dabei das Gutachten immer Seite für Seite durch und beantworte für jeden Abschnitt:

  1. Wurde die Beweisfrage des Gerichts tatsächlich beantwortet – oder weicht der Gutachter aus?
  2. Ist die Datenbasis transparent dargestellt – weiß ich, woher jede Information stammt?
  3. Sind die Hypothesen klar formuliert und nachvollziehbar – kann ich erkennen, was der Gutachter prüft?
  4. Sind die verwendeten Testverfahren valide und aktuell – oder handelt es sich um veraltete oder ungeeignete Instrumente?
  5. Ist die Prognose empirisch gestützt und nachvollziehbar – oder basiert sie auf Vermutungen? Wenn Du auch nur eine dieser Fragen mit Nein beantworten musst, dann hast du damit einen konkreten methodischen Mangel identifiziert, der im Verfahren geltend gemacht werden kann.

[FOLIE: Prüfmatrix – 5 Leitfragen zur systematischen Gutachtenanalyse]

4.2 Sprachliche Analyse

Sprache verrät Haltung. Achte auf wertende Begriffe, die nicht diagnostisch abgesichert sind: „manipulativ“, „narzisstisch“, „dominant“, „uneinsichtig“, „resistent“, „bindungsintolerant“.

Solche Begriffe klingen fachlich, sind es aber nur, wenn sie auf einer sauberen Diagnostik beruhen!

Wenn ein Gutachter z.B. schreibt: „Die Mutter wirkt narzisstisch“, ohne einen entsprechenden klinischen Test durchgeführt oder eine differenzierte Verhaltensbeobachtung dokumentiert zu haben, dann ist das eine subjektive Wertung im Gewand einer Diagnose.

Dettenborn und Walter warnen in ihrer Familienrechtspsychologie ausdrĂĽcklich vor der Verwechslung von klinischem Eindruck und diagnostisch abgesicherter Aussage.

Markiere also jede (!) wertende Formulierung im Gutachten und prĂĽfe:

  • Wo ist die diagnostische Grundlage?
  • Wo ist der Beleg?

4.3 Prognosekritik

In vielen familienrechtlichen Verfahren hängt die Entscheidung an einer Prognose:

  • Wie wird sich das Kind bei Mutter oder Vater entwickeln?
  • Ist das Kindeswohl kĂĽnftig gefährdet?

Diese Prognosen sind oft der schwächste Teil eines Gutachtens – weil sie in die Zukunft gerichtet sind und daher per Definition unsicher.

Aber unsicher heißt nicht beliebig. Eine wissenschaftlich tragfähige Prognose muss

  • empirisch gestĂĽtzt sein – sie muss sich auf Forschungsergebnisse beziehen, nicht auf BauchgefĂĽhl.
  • Sie muss risikodifferenziert sein – also verschiedene Szenarien und deren Wahrscheinlichkeit berĂĽcksichtigen.
  • Und sie muss mit einer Wahrscheinlichkeitsaussage versehen sein – absolute Sicherheit gibt es in der Psychologie nicht, und ein Gutachter, der so tut, als gäbe es sie, ist unseriös.

Zumbach und ihre Kollegen widmen dem Thema Risikoanalyse und Kindeswohlprognose in ihrem Kompendium ein eigenes, differenziertes Kapitel, das die methodischen Anforderungen aufschlĂĽsselt.

Reine Vermutungen, formuliert im Gewand wissenschaftlicher Autorität, genügen diesen Anforderungen nicht.

4.4 Konkrete Formulierungsstrategien

Zum Schluss dieses Abschnitts möchte ich dir noch einige Formulierungen an die Hand geben, die Du direkt in Stellungnahmen und Schriftsätze übernehmen kannst. Diese Sätze sind erprobt, präzise und signalisieren dem Gericht, dass hier keine pauschale Unzufriedenheit, sondern fundierte Fachkritik vorgetragen wird:

  • „Das Gutachten legt nicht dar, auf welcher empirischen Grundlage die Prognoseentscheidung getroffen wurde.“
  • „Die AusfĂĽhrungen bleiben hinsichtlich der Operationalisierung der Kooperationsfähigkeit unbestimmt.“
  • „Die NichtberĂĽcksichtigung alternativer Erklärungsmodelle stellt einen methodischen Mangel dar.“
  • „Die testdiagnostische Grundlage genĂĽgt nicht den Anforderungen an Reliabilität und Validität, da weder Konfidenzintervalle noch aktuelle Normwerte berichtet werden.“
  • „Der Schluss von der Kritik am Gutachten auf mangelnde Kooperationsfähigkeit stellt einen logischen Zirkelschluss dar und ist diagnostisch nicht tragfähig.“

Diese Formulierungen sind keine Zaubersprüche – aber sie zeigen dem Gericht, dass man die methodischen Standards kennt und auch konkrete, nachprüfbare Mängel benennen kann.

Das ist dann etwas völlig anderes als ein pauschales „Das Gutachten ist schlecht“. Und es zwingt das Gericht, sich mit deinen Einwänden auseinanderzusetzen – andernfalls verletzt es Ihr Recht auf rechtliches Gehör. (§34 FamFG Persönliche Anhörung und Art. 103 Abs. 1 GG)


5. Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung

5.1 Beschwerde

Wenn das Gericht trotz erkennbarer Mängel dem Gutachten folgt und du mit der Entscheidung nicht einverstanden bist, dann steht dir immer noch die Beschwerde nach § 58 FamFG zur Verfügung.

Der zentrale Angriffspunkt ist die fehlerhafte BeweiswĂĽrdigung:

Das Gericht hat sich ein mangelhaftes Gutachten zu eigen gemacht, ohne die methodischen Schwächen zu erkennen oder sich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen.

Wichtig fĂĽr die BeschwerdebegrĂĽndung: Werde konkret:

  • Benenne die Mängel des Gutachtens Punkt fĂĽr Punkt.
  • Zeige auf, welche Beweisfragen unbeantwortet geblieben sind.
  • Und lege dar, warum die Entscheidung auf einer nicht tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.

Je präziser deine Argumentation, desto schwerer kann das Beschwerdegericht diese ignorieren.

5.2 Anhörungsrüge

Wurden Deine substantiierten Einwendungen (konkrete, fundierte, detaillierte Beweise) gegen das Gutachten im Beschluss nicht berücksichtigt, kommt die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG in Betracht.

Achte unbedingt auf die Zweiwochenfrist ab Zustellung der Entscheidung – diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Rüge muss konkret darlegen, welche Einwendungen übergangen wurden und warum diese für die Entscheidung erheblich waren.

5.3 Verfassungsbeschwerde

In besonders gravierenden Fällen kann eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden:

„Eine Entscheidung, die sich auf ein methodisch unzureichendes Gutachten stützt, kann verfassungswidrig sein.“ (BVerfG, Beschluss vom 25.04.2006 – 1 BvR 1620/04)

Betroffen sind insbesondere Art. 6 GG – das Elternrecht – und Art. 103 GG – das rechtliche Gehör.

Ich möchte hier ehrlich einfügen: Eine Verfassungsbeschwerde ist ein aufwändiges, langwieriges und kostspieliges Verfahren. Die Erfolgsquote ist statistisch gering – nur ein kleiner Bruchteil wird zur Entscheidung angenommen.

Aber in den Fällen, in denen fundamentale methodische Fehler zu einer grundrechtswidrigen Entscheidung geführt haben und alle anderen Rechtsmittel erschöpft sind, ist sie das letzte und manchmal auch das wirksamste Mittel.

Die Entscheidung, ob sich dieser Weg lohnt, muss im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden – zusammen mit einem Anwalt, der Erfahrung im Verfassungsrecht hat.


6. Schlussgedanke

Ein familienpsychologisches Gutachten ist kein sakrosanktes Dokument – also kein unantastbares, hochheiliges unverletzliches Dokument.

Es ist kein Urteil, kein Gesetz und kein unfehlbarer Wahrspruch. Es ist lediglich ein einzelnes wissenschaftliches Beweismittel, das denselben Maßstäben unterliegen muss wie jede andere empirische Arbeit.

Die Kernfrage lautet immer: Ist die Tatsachengrundlage tragfähig, transparent und methodisch sauber?

Wo diese Kriterien verletzt sind, bestehen sowohl fachliche als auch rechtliche Angriffsmöglichkeiten – und es ist nicht nur Ihr Recht, sondern Ihre Pflicht, diese zu nutzen.

Denn es geht nicht um abstrakte Methodenstreitigkeiten unter Wissenschaftlern, sondern es geht um Kinder und um ganze Familien. Es geht um Grundrechte. Es geht um Menschen, die nachts wach liegen und sich fragen, ob sie ihre Kinder wiedersehen werden.

Qualität einzufordern ist kein Querulantentum. Es ist kein Zeichen mangelnder Kooperation – auch wenn manche Gutachter das gerne so interpretieren würden.

Es ist die Wahrnehmung eines Grundrechts. Und es ist eine Aufforderung an unser gesamtes System – Richter, Gutachter, Anwälte, Jugendämter – die eigene Arbeit ernst genug zu nehmen, um sie einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

Interdisziplinäre Qualitätssicherung ist keine Bedrohung für die Profession – sie ist eine Zukunftsaufgabe. Und jeder von Ihnen, der diesen Beitrag sieht / liest leistet einen Beitrag dazu.


Literatur- und Quellenverzeichnis

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – XII ZB 383/09 · BGH, Beschluss vom 05.02.2014 – XII ZB 245/13 · BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – XII ZB 459/16 · BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 – 1 BvR 900/02 · BVerfG, Beschluss vom 29.01.2010 – 1 BvR 374/09 · BVerfG, Beschluss vom 25.04.2006 – 1 BvR 1620/04 · OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2011 – 9 UF 190/10

Fachliteratur

Dettenborn, H. / Walter, E. (2022): Familienrechtspsychologie. 4., vollst. ĂĽberarb. und erw. Auflage. UTB / Ernst Reinhardt Verlag, MĂĽnchen.

Zumbach, J. / LĂĽbbehĂĽsen, B. / Volbert, R. / Wetzels, P.: Psychologische Diagnostik in familienrechtlichen Verfahren. Kompendien Psychologische Diagnostik, Bd. 19. Hogrefe.

Lack, K. / Hammesfahr, A. (2024): Psychologische Gutachten im Familienrecht. 2. aktualisierte Auflage. Reguvis, Köln.

Salzgeber, J.: Praxis der familienpsychologischen Begutachtung.

Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten, 2019).

Gesetzliche Grundlagen

ZPO §§ 402 ff., 406, 412 · FamFG §§ 26, 30, 44, 58, 163 · BGB §§ 1666, 1671, 1684 · GG Art. 6, Art. 103 · StGB § 201 · DSGVO

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  • Es ist durch das Gesetz klar  geregelt, dass sich jede Person im Familien-Verfahren sowohl vor den Ă„mtern als auch vor Gerichten (Ausnahme: alle finanziellen Angelegenheiten) durch einen Beistand begleiten lassen kann.

  • Diese Möglichkeit wird leider noch viel zu wenig genutzt, da sie auch in den Jugendämtern kaum bekannt und nicht gerade populär ist. Eigentlich nachvollziehbar, da sich die gesamte familiale Intervention einschlieĂźlich der Familiengerichte gerne im familiären Verfahren unter Ausschluss jeder Ă–ffentlichkeit bequem einrichtet.

    Buchen Sie sich gerne auf meinem Online-Kalender ein Zeitfenster oder nutzen Sie mein klassisches Kontaktformular um mit mir in Verbindung zu treten. Ich freue mich auf Sie. Ihr Marcus