Stell dir einen Raum vor, in dem zwei Menschen, die sich einmal sehr geliebt haben, nun mit verschränkten Armen und dem RĂĽcken zueinander stehen. Zwischen ihnen liegt nicht nur räumliche Distanz – da ist ein ganzes Minenfeld aus Verletzungen, Enttäuschungen und unausgesprochenen VorwĂĽrfen. Und mittendrin in diesem Raum steht auch noch ein Kind … das aber nicht weiss, zu wem es gehen soll.
Das ist die Ausgangssituation, mit der ein Familienpsychologe in Familenrechtsstreitigkeiten immer wieder konfrontiert wird. Und vielleicht kennst du sie auch aus eigener Erfahrung, aus dem Freundeskreis oder aus deiner beruflichen Praxis.Â
Die Frage, die sich dann stellt, ist jetzt aber nicht nur: Wie lösen wir diesen Konflikt? Nein! Sie liegt viel grundlegender. Und zwar:Â
Konfliktbehandlung – das klingt im ersten Moment vielleicht recht technisch… Ein Thema, mit dem sich nur Fachleute auseinandersetzen sollten.Â
Aber im Kern geht es um etwas sehr Menschliches:Â
Im familienrechtlichen Bereich gibt es grundsätzlich immer zwei Zugänge zu diesem Vorhaben. Der eine fĂĽhrt ĂĽber das Recht, der andere fĂĽhrt – sagen wir es so – am Recht vorbei, ohne es dabei allzu sehr zu ignorieren. Ich wĂĽrde es den rechtsnormgebundenen und den rechtsnormgeloesten Zugang nennen.
Der rechtsnormgebundene Weg ist eher der klassische Weg:Â
Das Gesetz gibt hier den Rahmen vor, und innerhalb dieses Rahmens wird der Konflikt gelöst … zumindest auf dem Papier.
Dieser Weg hat schon seine Daseinsberechtigung. Er schafft Klarheit, wo vorher noch Chaos herrschte. Und er setzt Grenzen, wo Menschen sie aufgrund ihrer Situation nicht mehr selbst haben setzen können. Er bietet auch Schutz dem Schwächeren vor dem Stärkeren – denn das Recht selbst kennt keine Rangordnung in der Macht. Vor dem Gesetz sind im Idealfall alle gleich.Â
Jetzt kommt aber eine groĂźe Einschränkung hinzu: dieser Weg hat auch seinen Preis! Er zerlegt nämlich den komplexen, emotionsgeladenen Konflikt in juristisch handhabbare Einzelteile.Â
Die Frage, wer nun Schuld an der Trennung hat, wird dabei völlig ausgeklammert, wenn es um das Thema Umgangsrecht geht. Die tiefe Kränkung, die eine Mutter dabei empfindet, weil ihr Mann sie betrogen hat, spielt rechtlich keine Rolle mehr, wenn es darum geht, wie oft ein Vater sein Kind dann sehen darf.
Das ist einerseits eine Stärke, weil die juristische Logik dadurch die Komplexität des Konflikts so weit reduzieren kann, dass er ĂĽberhaupt bearbeitbar wird.Â
Andererseits bleiben dabei oft genau jene Themen auf der Strecke, die für die Beteiligten am wichtigsten sind: ihre Gefühle, ihre Verletzungen, ihr Bedürfnis nach Anerkennung dessen, was ihnen angetan wurde. Alles Themen, welche die eigentliche Ursache des Konflikts darstellen, der auf dem rechtsnormen Weg ausgeblendet wird (werden muss…)
Der rechtsnormgelöste Zugang stellt einen anderen Weg, eine Alternative dar. Hier steht nicht die Rechtsanwendung im Vordergrund, sondern vielmehr die Frage: Was brauchen die Menschen in dieser Situation eigentlich? Was sind ihre Bedürfnisse, ihre Ängste, ihre verborgenen Interessen?
Das bedeutet jetzt nicht, dass das Recht hierbei komplett ausgeklammert ist. Nein! Es bleibt jederzeit im Hintergrund. Gewissermaßen als Rahmen, als fester Bezugspunkt. Aber es ist nicht mehr der Kern der regulierenden Aktivität. Stattdessen rücken hierbei die sozialen und psychischen Bestandteile des Konflikts deutlicher in den Vordergrund.
Dieser Zugang kann zwei Formen annehmen.Â
Noch vor kurzem wurde der Weg in die rechtliche Konfliktbearbeitung als EinbahnstraĂźe wahrgenommen. Wer einmal beim Familiengericht gelandet war, fĂĽr den gab es kein ZurĂĽck mehr in die Welt der einvernehmlichen Lösungen.Â
Der komplexe Konflikt wurde dabei nur noch auf das Gegeneinander und die eigenen RechtsansprĂĽche reduziert. Und alles, was darĂĽber hinausging, fiel halt irgendwie unter den Tisch.
Das ändert sich jedoch in den letzten Jahren recht deutlich. Und diese Veränderung ist, wie ich finde, eine der bedeutsamsten Entwicklungen im Familienrecht der letzten Jahrzehnte. Lass mich das in den nächsten Unterpunkten etwas genauer beschreiben
Seit den 1980er Jahren vollzieht sich im Familienrecht ein stetig, tiefgreifender Wandel. Die Gewichte verschieben sich:Â
Vereinfacht gesagt: Es geht nicht mehr nur um reine Juristerei. Es geht auch um psychologisches Konfliktmanagement. Um Mediation, Beratung und manchmal auch Therapie. Um die Erkenntnis, dass sich ein familiärer Konflikt oft nicht mit reiner juristischen Logik lösen lässt, welche die Wirklichkeit / die Realität nur noch auf Rechte und Pflichten unangemessen verkürzt.
Aber der eigentlich wichtige Kern dieses Wandels ist nicht der Wechsel von dem einen Paradigma zu einem anderen. Es geht hier nun nicht darum, das Recht durch Psychologie zu ersetzen. Das wäre genauso einseitig … Der wirkliche Durchbruch besteht darin, dass beide Herangehensweisen als komplementär / nebeneinander gleichwertig anerkannt werden.
Sie fokussieren dabei jeweils unterschiedliche Aspekte aus ein und demselben Konflikt. Sie setzen dabei nur unterschiedliche Schwerpunkte bei der Lösung an. Und sie können dabei – je nach Konfliktlage und Entwicklungsphase – sinnvoll miteinander kombiniert und untereinander gewechselt werden.
Eine Mediationsvereinbarung kann jederzeit im Laufe des Verfahrens die gerichtliche Entscheidung ersetzen – oder als deren Grundlage dienen (FamFG § 156 Satz 2). Sie wäre dann die Alternative oder die Ergänzung.Â
Der Fokus kann dadurch wechseln, weil sich dann die Konflikte und das Verhalten der Streitparteien ändert. Was gestern noch völlig unmöglich erschien – zum Beispiel eine Einigung am Verhandlungstisch – könnte morgen plötzlich möglich werden, wenn sich die emotionalen Wogen etwas geglättet haben.
Der Gesetzgeber hat diese Entwicklung aufgegriffen und dem Familienrichter entsprechende Werkzeuge an die Hand gegeben. Nach Paragraf 156 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) soll der Richter zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf ein Einvernehmen hinwirken und auf Beratungsstellen oder Mediation hinweisen. Er kann die Teilnahme an einer solchen Beratung auch rechtlich anordnen und das Verfahren zeitweise aussetzen, um einem aussergerichtlichen Lösungsversuch Raum zu geben.
Bemerkenswert ist auch Paragraph 23 im FamFG: Danach sollen Anträge in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Mediation oder ein anderes Verfahren der auĂźergerichtlichen Konfliktbeilegung versucht wurde. Das klingt vielleicht nach einer kleinen Formalie – aber es ist viel mehr als das. Es ist ein sanfter, aber deutlicher Druck, der zum Nachdenken anregen soll: Haben wir wirklich alles versucht, bevor wir miteinander vor ein Gericht ziehen?
Wenn Eltern irgendwann selbständig zwischen den beiden Formen einer Konfliktlösungsstrategie wechseln, das geschieht das oft weniger rational als eher emotional.Â
Ein Elternteil empfindet den Berater vielleicht als parteiisch – und rennt daraufhin wĂĽtend zum Anwalt. Oder umgekehrt: Jemand erkennt plötzlich, welche materiellen und ideellen Kosten durch die Nutzung des Rechts entstehen – die AnwaltsgebĂĽhren, die zermĂĽrbenden Verhandlungen, die Verhärtung der Fronten – und sucht daraufhin wieder das Gespräch.
Hin und wieder ist der Wechsel zur Rechtsebene aber auch der einzig rationale / vernĂĽnftige Weg, den man noch gehen kann. Dann nämlich, wenn jahrelange BemĂĽhungen auf der Verhandlungsebene nichts als Misserfolge einbrachten.Â
Dann könnte der Rechtsweg die einzige Machtquelle sein, die dem Unterlegenen noch verbleibt.
Und dann gibt es die “Positivvariante”: Eltern, die trotz Scheidung begreifen, dass sie Eltern bleiben und es nach der Paarebene noch eine Elternebene in der Kommunikation gibt. Die sich ihrer weiter bestehenden Verantwortung bewusst werden. Die aufhören, um das Kind zu streiten, aber anfangen, sich für das Kind abzustimmen. Das ist das Ideal! Leider ist es nicht immer erreichbar … Aber es lohnt sich immer, es anzustreben.
Die Antriebe fuer diesen Paradigmenwandel sind vielfaeltig. Einige davon sind profan: die Hoffnung, den Arbeitsanfall der ueberlasteten Familiengerichte zu mindern. Der Wunsch nach dem schlanken Staat. Das sind keine schlechten Motive, aber auch keine, die automatisch dem Kindeswohl dienen.
Gewichtiger ist eine andere Erkenntnis, die sich muehsam durchsetzt: dass ein familiaerer Streitgegenstand sich oft nur unzureichend mit juristischer Logik bearbeiten laesst. Dass neben der Sachebene immer auch eine Beziehungsebene existiert – und dass die Klaerung dieser Beziehungsebene meist erst vernuenftige Ergebnisse auf der Sachebene ermoeglicht.
Und schliesslich spiegelt dieser Wandel auch einen gesellschaftlichen Trend: hin zu mehr Selbstbestimmung, zu Pluralismus, zur Anerkennung, dass es nicht den einen richtigen Weg gibt, sondern viele moegliche Wege – und dass die Betroffenen selbst am besten wissen, welcher fuer sie der richtige ist.
Kaum ein Begriff wird im familienrechtlichen Bereich so inflationär häufig gebraucht wie das der Mediation. Er ist zum mystischen Zauberwort / einem Heilsbringer geworden. Ein Sammelbegriff für alles, was irgendwie mit Konflikten und Vermittlung zu tun hat. Jeder kennt ihn, jeder benutzt ihn … und doch meinen verschiedene Menschen oft komplett unterschiedliche Dinge damit.
Das Mediationsgesetz (MediationsG aus dem Jahr 2012) definiert die Mediation direkt im §1 als ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. §2 sagt: Der Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
Das klingt beim ersten Lesen bestimmt klar und verständlich. Aber in der Praxis ist dies deutlich komplexer umzusetzen. Und eine der drängendsten Fragen meiner Meinung nach wäre: Sollte der Richter die Funktion eines Mediators übernehmen?
Die Meinungen darĂĽber gehen weit auseinander.Â
Die Antwort auf diese Frage ist eigentlich recht einfach: Der Richter kann als Mediator tätig sein – unter zwei Bedingungen.Â
Der Gesetzgeber hat dafür eine recht elegante Lösung gefunden: den Güterichter. Nach Paragraph 36 Abs. 5 FamFG kann das Gericht die Beteiligten für einen Güteversuch an einen speziell dafür bestimmten Richter verweisen, der nicht entscheidungsbefugt ist. Dieser Güterichter kann dann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Entscheidend ist: Er kann anschließend jedoch nicht mehr über den Fall entscheiden. Die Trennung der Rollen bleibt hier klar erhalten.
Â
Aber es gibt einen fundamentalen Unterschied zwischen Mediation und richterlicher Tätigkeit, den wir nicht übersehen dürfen: das Machtgefälle.
In einer klassischen Mediation befinden sich alle Beteiligten miteinander auf Augenhöhe. Der Mediator hat keine Macht ĂĽber die Parteien; er kann lediglich moderieren. Aber nicht entscheiden.Â
Anders sieht dies beim Richter aus: Auch wenn er vermittelnd tätig wird, bleibt er immer noch in seiner Funktion der Richter in dem jeweiligen Prozess. Seine Empfehlungen haben großes Gewicht, weil jeder weiß, dass er am Ende auch entscheiden könnte.
Das hat natĂĽrlich auch so seine Vorteile: Die Streitparteien lassen sich durch diese “Positions-Autorität” oft viel eher auf ein Gespräch ein, wenn der Richter darum bittet. Die Interessen des Kindes werden eher reflektiert, wenn ein Richter danach fragt.Â
Aber es hat auch Nachteile, die nicht wegzudiskutieren sind: Die Parteien müssen immer befürchten, dass ihre Äusserungen die Entscheidung zu ihren Ungunsten beeinflussen könnten. Der Vertrauensraum, der für eine “echte Mediation” so typisch ist, kann in diesem Rahmen nicht in gleicher Weise entstehen.
Zugeständnisse werden dann möglicherweise nicht aus Einsicht gemacht, sondern nur, um befürchteten größeren Nachteilen aus dem Weg zu gehen. Das wäre dann aber keine Einigung, sondern eher ein taktisches Verhalten. Und solche Einigungen haben selten auf Dauer Bestand.
Jetzt wird es ein wenig philosophisch – aber eine Philosophie mit sehr praktischen Konsequenzen. Es geht nämlich um die Frage: Kann man Menschen zu einer freiwilligen Einigung zwingen? Sie gewissermaĂźen zu ihrem GlĂĽck zwingen oder manipulieren?
Das klingt doch stark nach einem Widerspruch in sich, oder? Zwang und Freiwilligkeit – wie soll das denn zusammenpassen? Und doch gibt es Begriffe wie Pflichtberatung oder gar Zwangsmediation, die genau dieses Spannungsfeld sehr gut beschreiben.
Die Lösung liegt hier in einer kleinen, feinen, aber sehr entscheidenden Unterscheidung: Es geht um die Pflicht zur Erprobung eines Verfahrens und nicht um die Pflicht zur anschließenden Einigung durch dieses Verfahren.
Das Ziel ist es, dass Betroffene dadurch besser beurteilen können, ob dieser Weg fĂĽr sie gangbar wäre. Die Hoffnung ist, dass aus dem externen Anschub langsam aber sicher ein eigener Antrieb wird.Â
Die Erfahrungen aus Ländern wie den USA oder Norwegen zeigen, dass diese Hoffnung berechtigt ist: Viele Betroffene beurteilen eine Teilnahme an der Mediation im Nachhinein positiv, auch wenn sie anfangs skeptisch waren. DerÂ
Aber: Es kann in einem familiengerichtlichen Verfahren nicht um die Pflicht zu einer Mediation selbst gehen. Und schon gar nicht um die Pflicht auf eine Einigung.Â
Das Element der Freiwilligkeit muss dabei immer erhalten bleiben: die autonome Entscheidung des Einzelnen, ob er / sie nach der Erprobung das Verfahren fortfĂĽhren oder ab jetzt den gerichtlichen Weg gehen wollen. Auch diese Entscheidung ist Ausdruck von einer Selbstbestimmung und als solche von allen zu respektieren.
Alles in allem gibt es gute Erfahrungen mit Pflichtberatung. Meta-Analysen zeigen, dass Familien nach systemischer Therapie in ca. 60–71 % der Fälle bessere Ergebnisse zeigen als Kontrollgruppen (z. B. Messung von Konfliktlevel, Kommunikation, Familienfunktion).
Die Akzeptanz von einem gerichtlichen Zwang in der Beratung hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Aber wir dĂĽrfen uns dabei auch nichts vormachen: Es gibt immer noch viele Graubereiche zwischen Einsicht und einer sich widerstrebenden Einwilligung, zwischen Beugung und Scheinakzeptanz.
Und je größer das Zwangselement,Â
Und was ist die Folge davon? Damit werden keinesfalls gĂĽnstigere Lebensbedingungen fĂĽr das Kind garantiert. Im Gegenteil! Dadurch kann es sogar zu sekundären Kindeswohlbeeinträchtigungen kommen – zu Schäden also, die erst durch die vermeintliche, aber dysfunktionale Lösung entstehen.
Einigungspflicht kann deshalb in diesem Zusammenhang kein Ausgangspunkt sein. Wenn mit einem gewissen Druck durch das Gericht Anfangswiderstände überwunden werden sollen, dann darf das bei einem eventuellen Misserfolg niemals dazu führen, dass die gerichtliche Entscheidung verweigert wird. Das wäre sowohl rechtlich als auch psychologisch unangemessen.
Je stärker der von außen gesetzte Einigungsdruck, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich nicht alle Beteiligten ausreichend gesehen fühlen. Dass dadurch wichtige Interessen von Belang nicht berücksichtigt werden. Oder dass die Einigung in Wahrheit nur die Kapitulation des Schwächeren ist. Und damit sinkt die Nachhaltigkeit jeder Regelung gegen Null.
Deshalb ist die Formulierung in dem Gesetz recht klug gewählt: Das Gericht soll zwar in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken – aber nur, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der Schutz des Kindes steht ĂĽber dem Wunsch nach Einigung. §156 FamFG.
In jedem von uns wohnen zwei Impulse, die sich oft gegensätzlich widersprechen… : Zum einen der Wunsch nach einer Kooperation / einem Miteinander / einem Tanz. Dann aber auch der Impuls zum Kampf / einer Kompetition.Â
Einerseits wollen wir alle gerne gewinnen. Andererseits brauchen wir auch ein Miteinander / ein gemeinsames Vorankommen. Wir kämpfen fĂĽr unsere Interessen – aber sehnen uns gleichzeitig auch nach einer Verständigung.
Genauso ist es auch bei einem familienrechtlichen Konflikt. Auch hier prallen diese beiden gegensätzlichen Impulse mit voller Wucht aufeinander. Und welcher von diesen beiden dann die Oberhand gewinnt, das hängt – wie so vieles im Leben – von mehreren Faktoren ab:Â
Gegeneinander stehende Rechtspositionen – aufeinanderprallende Anspruchspositionen – all diese werden aus den verschiedensten GrĂĽnden bevorzugt:Â
Manchmal, weil sich Interessen als unvereinbar erweisen und einem eine Einigung ohne die Autorität eines Richterspruchs unwahrscheinlich erscheint. “Der wird doch nie nachgeben”, denkt man – und zieht lieber vor Gericht, anstatt weiter zu verhandeln.
Manchmal liegt es auch einfach daran, dass die Vorteile eines Miteinanders / eines kooperativen Verhaltens nicht erkannt oder fĂĽr ungenĂĽgend gehalten werden. Da kommen dann Gedanken hoch wie “Was bringt mir sein / ihr Versprechen, das Kind zum Umgangstermin zu bringen?”, fragt sich ein Elternteil und vertraut lieber dem Richterspruch als dem Vater oder der Mutter.
Manchmal ist es auch Hybris: Die eigene Position wird ĂĽbertrieben stark eingeschätzt, sodass eine Kooperation als ĂĽberflĂĽssig erscheint. “Ich kriege mein Elternrecht auch ohne Diskussion” – ein gefährlicher Trugschluss, der oft teuer bezahlt wird.
Und manchmal ist es einfach nur pure Angst: Eine Angst vor einer Übervorteilung, vor Täuschung, davor, dass der andere die Abmachungen nicht einhält oder dass man Zugeständnisse macht, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.
Nicht jeder Mensch möchte andauernd kämpfen und/oder in einem Wettstreit sein. FĂĽr den Verzicht auf Kampf und das ewige “vor Gericht ziehen” gibt es ebenfalls ganz unterschiedliche Motive. Manche sind recht simpel / trivial – ich denke hier an die Kostenvermeidung. Andere sind da schon deutlich tiefgrĂĽndiger.
Viele Lösungen kommen oft leider nicht zustande, weil die emotionalen Verletzungen und das Misstrauen noch viel zu stark eine neue Lösung torpedieren, weil sie durch den Streit nicht ausreichend aufgelöst wurden.Â
Wir alle wissen, dass eine kooperative und kreative Lösung oft nur dann gefunden wird, wenn die emotionalen Kränkungen zuvor ausreichend bearbeitet wurden. Deshalb ist es so wichtig, das ganze Prozedere als einen langen Prozess mit verschiedenen Entwicklungsstufen zu sehen.Â
Aus diesem Grunde heraus empfiehlt auch der WBF – der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesfamilienministerium – das ist ein unabhängiges, ehrenamtliches Gremium aus 19 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) berät – auch ein gestuftes Beratungsangebot fĂĽr Eltern – mit unterschiedlichen Formaten fĂĽr unterschiedliche Konfliktniveaus.Â
Das fängt bei der Elternbildung an und geht weiter über Mediation bis hin zur intensiven Einzelberatung.
Je mehr Lösungen ohne Rechtsnorm erarbeitet werden, desto größer werden die Chancen einer eigenständigen, autonomen Konfliktlösung.Â
Aber – und das wird oft ĂĽbersehen – dieser Weg zu einer Selbstbestimmung kann auch sehr anstrengend sein. Denn er verlangt, Handlungsfreiräume auszufĂĽllen. Er verlangt, sich mit den Interessen des GegenĂĽbers empathisch auseinanderzusetzen. Und er verlangt ein hohes MaĂź an Reife, Reflexion und die Fähigkeit zu einer PerspektivenĂĽbernahme.
Das alles gibt es nicht umsonst. DafĂĽr muss man einen gewissen Einsatz bringen. Denn gerade im Familienrecht stehen oft hohe Affektbeteiligung / also intensive Emotionen und ein irrationales Streitverhalten einer souveränen, autonomen Konfliktlösung sperrig im Wege.Â
Der feste Wille, das Sorgerecht zu bekommen, steht oft jeder vernĂĽnftigen Kommunikation und Kooperation im Wege. Und was dann? Was, wenn sich diese Fronten komplett verhärtet haben? Was soll ein Familiengericht dann machen? Denn es geht ja immer darum, das Kindeswohl vor einer akuten und einer absehbaren Gefahr zu schĂĽtzen.Â
Nun, dann kommt der Grundsatz zum Tragen: Autonomie endet dort, wo sie die Autonomie und das Wohl eines anderen missbraucht.
Â
Konflikte sind keine statischen Gebilde! Konflikte entwickeln sich flieĂźend, sie verändern sich stetig und sie können jederzeit auch eskalieren. Und ganz ganz selten, können sie sich auch entspannen.Â
In der Wissenschaft gibt es verschiedene Modelle, die diese Entwicklung zu beschreiben versuchen: Aufwärts- oder Abwärtsbewegungen, Zirkelprozesse, Spiralen nach oben oder unten.
Lass uns die Entwicklung eines Konfliktes zum besseren Verständnis einmal versuchen, in Stufen einzuteilen. Denn wenn wir die verschiedenen Eskalationsstufen unterschiedlichen Interventionen / also Eingriffen von auĂźen zuordnen könnten, dann wären wir schon einen groĂźen Schritt weiter. Wir könnten dann erkennen, wann eine Mediation noch Sinn machen wĂĽrde und wann sie an ihre natĂĽrlichen Grenzen stößt.Â
Wir könnten Abbruchkriterien definieren und damit alles in allem gezielter helfen.
Â
Aus der Metabene betrachtet, lassen sich drei Eskalationsstufen unterscheiden:Â
Hier sprechen wir von Meinungsverschiedenheiten, welche sich noch im Rahmen einer normalen Kommunikation bewegen. Standpunkte verhärten sich, es gibt Streit über Erziehungsstile oder Finanzen, aber die Gesprächsfähigkeit ist grundsätzlich immer noch vorhanden.
Dann aber kommt bereits die feindselige Polemik: Damit beschreibt man ein Streitverhalten mit starken Wahrnehmungsverzerrungen. Man erinnert sich nur noch selektiv. Man interpretiert einseitig falsch, sieht im anderen nur noch das Negative. Das Misstrauen wächst und die Denkstrukturen werden immer starrer. Aggressive Argumente tauchen auf und mit einem Male befindet man sich nur noch auf der Beziehungsebene. Drohungen werden ausgesprochen. In diesem Stadium aber noch ohne ein Ultimatum.
Jetzt wird praktisch nur noch gehandelt und nicht mehr nur geredet. Die Ăśbergabestationen werden verkĂĽrzt, wichtige Informationen vorenthalten und Anfragen ignoriert. Man stellt den anderen bei Dritten durchgängig negativ dar – egal ob bei der Kita, bei der Schule oder bei gemeinsamen Bekannten. Und schlieĂźlich werden professionelle Dritte mit einbezogen: der Rechtsanwalt wird beauftragt, Anträge werden gestellt, Beschwerden eingereicht.
Und damit betreten wir ein Terrain / ein Gebiet, dem wir nun unsere besondere Aufmerksamkeit schenken sollten.
Â
Mit einer zunehmenden Konflikthaftigkeit passiert auch etwas in den Menschen. Ihre sonst so stabilen sozialen Kompetenzen und Kooperationsfähigkeiten vermindern sich schlagartig. Die Fähigkeit, Spielräume für Einigungen wahrzunehmen, schwindet immer mehr gegen Null. Die Vulnerabilität / die Verletzbarkeit wächst in dieser Stresssituation zum Himmel hoch.
Die Kränkungen häufen sich, die Impulskontrolle lässt nach, psychische Bewältigungsmechanismen (wie Reframing, Sinnfindung, Gespräche mit Dritten, Akzeptanz, Neubewertung, Klärung) werden deutlich weniger differenziert.Â
Manchmal mĂĽndet das direkt in eine krisenbedingte Regression – erwachsene Menschen verhalten sich plötzlich wie trotzige Kinder.Â
Manchmal entsteht auch eine monothematische Versteifung auf Gerechtigkeit als Lebensziel: Der Kampf gegen den anderen wird zum einzigen noch verbleibenden Lebensinhalt.
Und was besonders tragisch ist: Die Wahrnehmung der kleinen Kinder als Träger eigener BedĂĽrfnisse nimmt immer mehr ab.Â
Die Konzentration auf die eigenen “sogenannten erwachsenen Probleme” wird so übermächtig, dass das Kind völlig aus dem Blick gerät. Der Empathieverlust verursacht oft ein Verhalten, durch dass die Kinder schnell instrumentalisiert, verstrickt und komplett überfordert werden.
Hochkonflikthaftigkeit – das klingt nach einem Fachbegriff, und das ist es auch. Aber hinter diesem sperrigen Begriff verbirgt sich ein tiefes menschliches Leid und zwar in seiner konzentriertesten Form.Â
Es beschreibt Eltern, die einfach nicht mehr miteinander reden können. Aber auch Kinder, die zwischen den Fronten zerrieben werden. Und da sind dann noch die professionellen Helfer, die in ihrer Arbeit schnell an ihre Grenzen stoßen.
Statistisch gesehen betrifft Hochkonflikthaftigkeit etwa fĂĽnf Prozent aller Trennungs- und Scheidungspaare. Das klingt beim ersten Lesen vielleicht nicht viel – aber der Aufwand, den diese Fälle verursachen, ist unverhältnismäßig hoch. Warum? Weil sie sehr viele Ressourcen an sich binden. Sie erschweren das Hinwirken auf Einvernehmen, und vor allem: Sie setzen die betroffenen Kinder auĂźergewöhnlichen Belastungen aus, die oft zu deutlich ausgeprägteren Folgeschäden fĂĽhren als in den meisten anderen Trennungsfällen.
Hochkonflikthaftigkeit lässt sich recht deutlich am realen, beobachtbaren Verhalten erkennen. Ich unterscheide hier gerne zehn Kriterien, die ich nun im Folgenden beschreiben möchte:
Â
Bei einer immer stärker werdenden Hochkonflikthaftigkeit in einem Elternstreit verändern sich naturgemäß die Wirkungsmöglichkeiten Dritter dramatisch. Die Wahrscheinlichkeit sinkt dann rapide, dass die Interessen aller Beteiligten irgendwie noch berücksichtigt werden können. Die Bereitschaft zu gemeinsamen Gesprächen nimmt ab und die Akzeptanz von Interventionen geht gegen Null.
Und was passiert dann? Dann muss das Gesetz einfach Schritte unternehmen, um die Interessen des Schwächsten – des Kindes – irgendwie noch zu schĂĽtzen.Â
Und je ausgeprägter die Hochkonflikthaftigkeit der Eltern ist, desto angemessener sind die Interventionen, die auf eine Verhaltensregulierung zielen anstatt auf mentale / kognitive Veränderungen zu plädieren.Â
Dann muss man auf ordnungsrechtliche Instrumentarium zurĂĽckgreifen wie zum Beispiel:Â
Hier wird die Wächterfunktion des Staates aktiviert, weil sich die Selbstregulierungskräfte der Beteiligten in dem Streit bereits erschöpft haben.
Der SchlĂĽssel liegt dann in einer genauen Passung von Konfliktniveau und Intervention.Â
Und da können Fehler in zwei Richtungen auftreten:Â
Beides schadet und kann die Verhältnismäßigkeit nicht wahren.
Ich habe vorhin in Teil 4 von einem Vertrauensdilemma gesprochen – jetzt ist es Zeit, diesen Begriff ein wenig mit Inhalt zu fĂĽllen.
Vertrauen ist bei zerstrittenen Parteien ein knappes Gut, wenn es ĂĽberhaupt noch existent ist. Und wie die Wirtschaft uns immer wieder lehrt: Je knapper ein Gut, desto höher sein Preis. Ăśbersetzt auf den Familienkonflikt bedeutet das:Â
Je weniger Vertrauen vorhanden ist:Â
Dabei wäre Vertrauen doch gerade in diesem Stadium des Streits so wichtig:Â
Aber die Realität familienrechtlicher Streitigkeiten ist immer wieder gekennzeichnet durch ein geringes und mit der Dauer des Konflikts stetig abnehmendes Vertrauen. Das ist das Dilemma, was ich immer wieder beobachten muss.
Will man dieses Dilemma reduzieren, dann macht es wenig Sinn, dem Konfliktpartner zusätzlich die VertrauenswĂĽrdigkeit abzusprechen. Sinnvoller wäre es hier, Fragen zu stellen:Â
Vertrauensaufbau ist – genauso wie ein Konflikt – ein Prozess, der in mehreren Phasen verläuft. Das wie bei einem ersten Date 🙂Â
Ja, das alles ist ein langer beschwerlicher Weg. Und nicht jeder ist bereit, ihn zu gehen. Aber es lohnt sich!Â
Â
Â
In jeder Konfliktbehandlung gibt es Einwände. Das sind dann Einwände gegen Vorschläge, gegen den Vermittler, gegen den anderen. Einwände gegen einfach alles. Und der Umgang mit diesen Einwänden ist eine Kunst, die wirklich gelernt sein will. Aber die auch gelernt werden kann.
Einwände haben verschiedene Gesichter. Auf der Sachebene signalisieren sie, dass Informationen fehlen oder Missverständnisse vorliegen. Das ist recht leicht lösbar. Ich denke da an Aufklärung, Erklärung und durch geduldiges Zuhören.
Auf der Beziehungsebene wird es etwas “sportlicher”. Da sind Einwände vor allem ein Ausdruck tiefsitzender negativer Emotionen: Ungeduld, Beleidigtsein, Angst, Misstrauen, Feindseligkeit, Ă„rger.Â
Das ist schon deutlich schwieriger, denn Emotionen lassen sich nicht so einfach mit Argumenten beseitigen.
Â
Die Grundsätze der Einwandbegegnung sind simpel, aber nicht trivial / einfach:Â
Die Techniken halten uns hier viele Möglichkeiten offen:Â
Keine dieser Techniken ist ein Allheilmittel. Aber zusammen bilden sie ein Repertoire, aus dem der erfahrene Vermittler je nach Situation schöpfen kann. Wer sich näher in diese Thematik einlesen möchte, kann sich gerne mein Buch bei Amazon bestellen: “Borderline verstehen – Die U.M.W.E.G.-Methode©”
Es gibt Menschen, die durch ihre ständigen Prozesse und ihr Beschwerdeverfahren die Arbeitskapazität der Gerichte stark beanspruchen, ohne dass die bestehenden Konflikte dadurch irgendwie besser gelöst werden können. Im Bereich der Justiz werden solche Menschen als Querulanten bezeichnet.
Das ist zunächst erst einmal nur eine Beschreibung, keine Diagnose. Aber wie kommt es dazu? Und wie geht man damit um? Und welche Gefahr entwickelt sich daraus, wenn auf einmal das Wort Querulanz im Raum steht?
Lange Zeit dominierten recht einseitige Beschreibungen dieser “Eigenschaft”:Â
Der mangelnde Erfolg in der Sache wird dann als Angriff auf die eigene Person interpretiert.
Â
Querulanz wäre demzufolgen dann auch das Ergebnis justizieller Zuschreibungen – ein Label, das dem Menschen von oben einfach aufgeklebt wird und dann sein weiteres Schicksal mitbestimmt. Ganz nach dem Motto: Ich, der Underdog, werde von denen da oben ganz bewusst ausgegrenzt. Und damit zieht sich der Teufelskreislauf auf die nächste Eskalationsstufe hinauf.
Gerade weil Querulanz so unterschiedlich ist und auch auf die unterschiedlichst Art und Weise in Erscheinung tritt, sind einfache Rezepte nicht hilfreich. Aber einige Prinzipien können dabei helfen.
Streiche den Begriff des Querulant möglichst aus dem eigenen Vokabular. Vermeide selber die pauschale Typenbildung – denn “den einen Querulanten” gibt es einfach nicht.Â
Beurteile die Motive der Beteiligten immer differenziert, denn es gibt nicht das eine Motiv, sondern wir handeln meistens aus mehreren Motiven heraus.Â
Betrachte immer den interaktiven Prozess und damit auch deine eigene Beteiligung. Behalte dabei die Grenzen des Anderen und die Grenzen des Rechts immer im Auge.
Aber all dies kann querulatorische Aktivitäten auch steigern und damit den Konflikt weiter verschärfen.Â
Eine Alternative zu den Sanktionen wäre zum Beispiel, die Attraktivität von Alternativen zu steigern, indem man den Belohnungswert dieser anderen Wege erhöht.
Du siehst, nirgends gibt es keine einfachen Lösungen. Aber es gibt immer bessere und schlechtere Wege, mit dieser sportlich, schwierigen Klientel umzugehen.
Ich habe jetzt viel ĂĽber Konflikte gesprochen, ĂĽber Eskalationsstufen und Interventionsmethoden, ĂĽber Vertrauen und auch das Thema Querulanz mit aufgenommen.Â
Aber am Ende steht immer dasselbe: ein Kind, das zwischen zwei Menschen steht, die es beide lieben – und die es nun doch nicht mehr miteinander können.
Das Kind selber aber hat keine Wahl. Es kann sich seine Eltern einfach nicht aussuchen und es kann sich aus deren Konflikt auch nicht heraushalten.Â
Es kann nur hoffen, dass die Erwachsenen um es herum – die Eltern, die Richter, die Berater, die Gutachter – ihre Arbeit gut machen. Dass sie trotz aller Streitigkeiten nicht nur ihre eigenen Interessen sehen, sondern vor allem auch seine.Â
Dass sie nicht nur streiten, sondern auch lösen. Dass sie nicht nur fordern, sondern auch verstehen.
Das ist die Verantwortung, die auf uns allen lastet. Und es ist der MaĂźstab, an dem sich jede Konfliktbehandlung messen lassen muss.
Was bleibt, ist die Hoffnung:Â
Diese Hoffnung aufzugeben wäre fatal. Sie am Leben zu halten ist unsere Aufgabe und Teil meiner Arbeit.
Dieses über 1000 seitige Nachschlagewerk für Gutachter, Juristen (aber auch Betroffene), Psychologen und Gerichte befasst sich mit allen rechtlichen Vorgaben und Fragen rund um das sachverständige Vorgehen eines Gutachters.
Wie sieht das diagnostische Vorgehen aus? Welche Risiko- und Schutzbedingungen des Kindes sind zu berĂĽcksichtigen? Hier werden verschiedene diagnostische Verfahren vorgestellt und eine Unmenge an Rechtsfragen beantwortet wie z.B. was mit Aufzeichnungen im Gutachten geschieht? Können Emails oder digitale Chats dem Gutachter vorgelegt werden?Â
Was wir hier finden sind Leitlinien fĂĽr den Sachverständigen, rund um die Qualitätssicherung, Kosten und VergĂĽtung, das Thema Kindeswohl und wie ein schriftliches / mĂĽndliches Gutachten aufgebaut sein sollte.Â
Es sind viele Bereiche, die wir ansprechen können: Angefangen vom Umgang mit dem Ex-Partner und den Kinder, aber auch ĂĽber Erziehungsfähigkeit, Kommunikationsbereitschaft, Loyalität und Kindeswohlgefährdung … Â
Es ist durch das Gesetz klar geregelt, dass sich jede Person im Familien-Verfahren sowohl vor den Ämtern als auch vor Gerichten (Ausnahme: alle finanziellen Angelegenheiten) durch einen Beistand begleiten lassen kann.
Diese Möglichkeit wird leider noch viel zu wenig genutzt, da sie auch in den Jugendämtern kaum bekannt und nicht gerade populär ist. Eigentlich nachvollziehbar, da sich die gesamte familiale Intervention einschließlich der Familiengerichte gerne im familiären Verfahren unter Ausschluss jeder Öffentlichkeit bequem einrichtet.
Buchen Sie sich gerne auf meinem Online-Kalender ein Zeitfenster oder nutzen Sie mein klassisches Kontaktformular um mit mir in Verbindung zu treten. Ich freue mich auf Sie. Ihr Marcus