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Familienpsychologisches Gutachten – Nie ohne meinen Beistand!

Vielleicht kennst auch du den Spruch „Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand“ Dieser Spruch geht auf eine alte lateinische Juristenweisheit aus dem römischen Recht zurĂĽck … Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei … Ich finde, dies drĂĽckt unsere typisch menschliche Hilflosigkeit und unsere Abhängigkeit vor höheren Mächten recht gut aus. Wie den Launen einer stĂĽrmischen See, so fĂĽhlt man sich Gerichten, Ă„mtern und Gutachtern gegenĂĽber oft hilflos ausgeliefert.

Darum hier noch eine zweite Juristenweisheit – diesmal etwas neuer aus dem Jahr 1982 von dem damaligen Bundesverfassungsrichter a.D. Professor Willi Geiger 1909 bis 1994 – „FĂĽhre möglichst keinen Prozess; ein auĂźergerichtlicher Vergleich oder auch das WĂĽrfeln erledigt den Streit deutlich schneller, ist billiger und im Zweifel mindestens ebenso gerecht wie ein Urteil. Das alles bedeutet: von unseren Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär“

Was aber, wenn ich mich – zum Beispiel durch einen familienrechtlichen Streit um das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder zum Thema Kindeswohl-(Gefährdung) – mit einem Jugendamt, einem Familiengericht oder einem familienpsychologischen Gutachten auseinandersetzen muss? Bin ich dann auch allein auf weiter Flur? Viele danken dies. Dem ist aber nicht so!

Mit diesem Beitrag möchte ich klarstellen, dass es zu dieser Thematik ganz eindeutige rechtliche Hilfen gibt. Die für mich aktuell Interessanteste ist die des Beistandes.

Das Wort „Beistand“ kommt aus dem spätmittelhochdeutschen Wort „bīstant“ was Hilfe, Unterstützung bedeutet. Damit wird kein Anwalt bezeichnet, sondern eine Person, die bei Verwaltungs- und Gerichtsverfahren neben den Beteiligten oder Parteien mit auftreten darf. Nochmals … damit ist kein Rechtsanwalt gemeint! Das kann durchaus jedermann sein. Und gerade dieser Umstand macht die Sache vor Familiengerichten, Jugendämtern und vor einem psychologischen Gutachter mehr als spannend.

Bitte verwechsle den Beistand auch nicht mit dem „Verfahrensbeistand“, den wir seit 2009 im FamFG kennen – dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der ist praktisch ein Anwalt für das Kind und wurde vor 2009 noch Verfahrenspfleger genannt.

Nein, der Beistand um den es sich hier in diesem Beitrag dreht, ist ein völlig neutraler Mensch. Das kann der Nachbar, ein Freund, die Tante Prusseliese oder der Friseur um die Ecke sein. Er dient als stiller Zuhörer, als Zeuge und emotionaler Beistand bei einem Termin vor Behörden.

 👉Schauen wir uns das beispielhaft mal aus dem Zivilrecht an: Hier, im Zivilrecht ist ein Beistand eine Person, die jemand anderes in einer mündlichen Verhandlung beisteht, ohne selber ein Rechtsanwalt zu sein (§ 90 ZPO). Dies kann ausdrücklich jeder sein, der gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Partei als Bevollmächtigte vertreten dürfen, also auch Angestellte des Verfahrensbeteiligten, ein volljähriger Angehöriger, Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände oder Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen.

  • Was hinter einem Beistand steckt,
  • welcher Nutzen sich aus dem Mitbringen eines Beistandes ergibt und
  • was ich in der Kommunikation mit den Verwaltungen rund um das Thema Beistand beachten muss,

dass alles schauen wir uns jetzt mal in diesem Beitrag etwas genauer an.

1. Gesetzliche Grundlagen zum Beistand in Deutschland

„Am Anfang steht das Gesetz“ ist ein oft verwendetes Zitat um zu zeigen, dass das Gesetz die Grundlage für das Zusammenleben einer Gesellschaft darstellt. Man kann nicht einfach tun und lassen was man will.

Das Wort Gesetz stammt von dem lateinischen Begriff „Lex“ ab. Es waren die Rechtsvorschriften, die erst mal von Prüfern gelesen (lesen 👉 leggere) und für bindend (binden 👉 ligare) erklärt wurden.

Welche Gesetze gibt es rund um den Begriff des Beistands. Ich werde dies in diesem Beitrag grundsätzlich immer für die Behörden / das Jugendamt, vor Familiengerichten und bei einem familienpsychologischen Gutachten beschreiben

1.1. Beistand vor Behörden (Jugendamt):

Alles was mit den Sozialbehörden zusammenhängt, wird in den 12 Sozialgesetzbüchern geregelt. Das achte Buch befasst sich mit dem Thema „Kinder- und Jugendhilfe“. Nach § 13 Abs. 4 SGB X hat Jeder das Recht, zu Verhandlungen und Besprechungen mit einer Behörde (dazu zählt auch das Jugendamt im Rahmen der Jugendhilfe) einen Beistand mitzunehmen. Ein Beistand ist hierbei so etwas wie eine Vertrauensperson, die an Gesprächen teilnehmen darf, die aber keine eigene Vertretungsmacht hat – das bedeutet, dass der Beistand den Beteiligten eher moralisch unterstützen, aber nicht offiziell vertreten kann. Aber so ganz auf das Moralische brauchen wir den Beistand nicht beschränken. Denn, alles, was er in der Besprechung vorbringt, gilt als vom betroffenen Bürger selbst vorgebracht, solange dieser nicht unverzüglich widerspricht.

👉 Was viele nicht wissen: Eine vorherige Genehmigung oder Anmeldung des Beistands bei einer Behörde ist rechtlich nicht erforderlich! Eine Behörde – und ich erwähne hier ausdrĂĽcklich auch das Jugendamt – darf den Beistand grundsätzlich nicht ablehnen. Das geht nur in ganz besonderen Ausnahmefällen (z.B. wenn der Beistand sich erheblich störend verhält oder unerlaubt Rechtsberatung gegen Entgelt erbringt). Zum Beispiel steht im § 13 Abs. 5 SGB X, dass Beistände abgelehnt werden können, wenn sie unerlaubt Rechtsdienstleistungen erbringen (VerstoĂź gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz).

1.2. Beistand vor Gericht (Familiengericht):

Bei familiengerichtlichen Verfahren gibt es ebenfalls eine klar geregelte gesetzliche Grundlage … Nach § 12 FamFG – dem Gesetz ĂĽber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – dĂĽrfen Beteiligte zu gerichtlichen Terminen einen Beistand mitbringen.

Bei einem Umgangs- und Sorgerechtsverfahren besteht keine Anwaltspflicht, sodass hier ein Beistand erlaubt ist. So ein Beistand kann – wie bereits weiter vorne gesagt – jede Person sein, die in solchen Verfahren auch als Bevollmächtigter auftreten dĂĽrfte (das sind vor allem Fälle, in denen kein Anwaltszwang besteht).

Auch andere Personen – die also nicht formell als Vertreter zugelassen wären – kann das Gericht ausnahmsweise als Beistand zulassen, wenn dies förderlich erscheint und ein Bedürfnis dafür besteht ein Gericht hat hier also einen Ermessensspielraum. Grundsätzlich darf man im Termin mit Beistand erscheinen, aber das Familiengericht kann einen nicht geeigneten Beistand im Einzelfall ablehnen (z.B. wenn die Person den Ablauf stören würde).

👉 Wichtig zu beachten ist, dass alles, was der Beistand im Termin sagt, genauso gilt als wenn es die begleitete Partei selber gesagt hätte, solange es nicht sofort berichtigt wird.

Noch ein wichtiger Hinweis: Eben habe ich gesagt, dass bei Umgangs- und Sorgerechtsverfahren keine Anwaltspflicht besteht und darum ein Beistand mitkommen darf. Anders sieht es bei finanziellen Familiensachen (z.B. Unterhaltsstreitigkeiten) aus. Dort herrscht Anwaltszwang. Dann muss sowieso ein Rechtsanwalt einschreiten, und die Mitnahme eines Laien-Beistands ist in solchen Fällen meistens nicht üblich. In nicht anwaltspflichtigen Familiensachen (Umgang, Sorgerecht etc.) ist dagegen ein Beistand zulässig. Leider wird bis heute der Begleitbeistand in Familienverfahren nur selten genutzt, obwohl der doch gesetzlich verankert ist.

Achtung Verwechslungsgefahr: Die Beistandschaft des Jugendamts (§§ 1712 ff. BGB): Etwas ganz anderes als der beschriebene Beistand ist die Beistandschaft im Sinne des BGB, bei der das Jugendamt zu einem Beistand des Kindes wird um bei ganz bestimmten Aufgaben – wie z.B. Vaterschaftsfeststellung oder Unterhalt das Kind offiziell vertreten kann. Ein Beispiel hierzu: Die alleinerziehende Mutter kann beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen, damit das Jugendamt als Beistand des Kindes die Vaterschaft gerichtlich feststellen oder Unterhalt vom anderen Elternteil einfordern kann. – Diese Form der Beistandschaft betrifft jedoch nicht das Recht eines Elternteils, eine Vertrauensperson mitzunehmen, sondern ist eine eigenständige familienrechtliche Einrichtung.

1.3. Begleitperson / Beistand  bei psychologischen Gutachten:

Ein Gesetz, was ausdrĂĽcklich regelt, eine Vertrauensperson zu einem gerichtlich angeordneten psychologischen Gutachten mitzunehmen (z.B. in einem Sorgerechtsverfahren) gibt es aktuell nicht direkt. Weder das FamFG noch andere Familienrechtsgesetze – ich denke hier an das BGB und das SGB VIII – enthalten eine klare Vorschrift hierzu.

Wenn es zu einer Sache aber noch kein Gesetz gibt, dann muss man den Rechtsprechungen suchen. Darauf gehen wir später im Teil 2 ein. Vorab können wir aber sagen: Weil das Gutachten durch das Gericht in Auftrag gegeben wurde, hat auch das Gericht die Hoheit und das Entscheidungsrecht ob eine Begleitperson mit anwesend sein darf. Das Gericht muss dann entscheiden, was wichtiger ist … das Recht auf ein faires Verfahren oder die Vertraulichkeit der angesprochenen Inhalte. Aktuelle sind sich die Gerichte in ihren Entscheidungen noch etwas uneinig – das werden wir auch gleich noch besprechen.

👉 Eine kurze Zusammenfassung der Rechtslage: Eltern dürfen in Deutschland grundsätzlich eine Person ihres Vertrauens als Beistand mitnehmen! Diese Aussage stützt sich auf zwei feste Gesetze

  • beim Jugendamt auf § 13 SGB X und
  • vor Gericht auf § 12 FamFG.
  • Eine gesetzliche Grundlage fĂĽr Begleitung bei psychologischen Sachverständigen gibt es aktuell noch nicht. Da muss das Gericht von Fall zu Fall entscheiden.

Aber: Ein Beistand darf nur in klaren Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, z.B. wenn massiv stört oder – im Falle von zwei beteiligten Eltern – datenschutzrechtliche Belange der anderen Partei ernsthaft verletzt würden. Dafür gibt es aber auch Möglichkeiten, sich vorzubereiten – z.B. mit freiwilligen Schweigeverpflichtungen des Beistandes.

2. Wichtige Rechtsprechungen zum Thema Beistand / Begleitperson

Ich habe im ersten Abschnitt ja bereits erwähnt, dass sich die Rechtsprechung zum Thema Beistand bei einem familienpsychologischen Gutachten noch nicht ganz einig ist. Auch wenn dieses Thema vielleicht trocken erscheint, so sollte man diese Rechtsprechungen zumindest mal gehört / gelesen haben.

2.1. Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2014 (Az. S 4 AS 6236/14 ER):

Dies war Eilverfahren wo einer Hartz-IV-Empfängerin, vom Jobcenter verboten wurde, eine Begleitperson mitzubringen. Das Sozialgericht Stuttgart stellte jedoch klar, dass ein Leistungsberechtigter zu Terminen beim Jobcenter einen Beistand mitnehmen darf.

Dies ist ein Recht, dass sich klar aus § 13 SGB X ergibt. Das Jobcenter darf aber verlangen, dass sich der Beistand ausweist, um prĂĽfen zu können, ob er unerlaubt als Bevollmächtigter auftritt oder eine unerlaubte Rechtsdienstleistung erbringt. Diese Entscheidung zeigt, dass im Verwaltungs- und Sozialbereich – und dazu gehören ausdrĂĽcklich auch die Jugendämter – die Gerichte den Beistand grundsätzlich anerkennen, aber Details (z.B. Ausweispflicht) geklärt werden mĂĽssen.

2.2. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.02.2015 (Az. 14 UF 135/14):

Gehen wir mal zu dem Bereich der familienpsychologischen Gutachten: Es gibt hier vom OLG Hamm ein ganz bekanntes familiengerichtliches Urteil in Bezug auf einen Vater in einem Umgangsrechtsstreit.

Das OLG Hamm entschied, dass ein Beteiligter bei einer gerichtlich angeordneten psychologischen Begutachtung grundsätzlich das Recht hat, eine Begleitperson mitzunehmen. Die vom Gericht bestellte Sachverständige hatte dem Vater vorher untersagt, jemand als Zeugen oder ein Aufnahmegerät zum Explorationsgespräch mitzubringen. Das OLG Hamm wies sie jedoch an, eine stille Begleitperson in angemessener Hörweite zuzulassen.

👉 Die BegrĂĽndung hierbei: Ein Betroffener hätte sonst keine Möglichkeit, sich gegen mögliche Fehler des Gutachtens zu wehren, da er ohne Zeugen später nur schwer beweisen kann, was im Gespräch wirklich gesagt wurde. Die reine Anwesenheit einer stillen Vertrauensperson muss also auch von einem Gutachter hingenommen werden, auch wenn dadurch – rein theoretisch – der Gesprächsverlauf beeinflusst werden könnte (der Konjunktiv feiert mal wieder Orgien) – dieses Risiko könne der Sachverständige dann in seinem Gutachten vermerken, und das Gericht kann es bei der Bewertung berĂĽcksichtigen.

Einziges Reglement hierbei: Die Begleitperson darf sich natürlich nicht aktiv ins Gespräch einbringen, sondern nur zuhören. Das OLG Hamm betonte, dass es bis dahin keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gab und die Rechtslage nicht eindeutig geregelt war – es setzte hier also ganz bewusst einen wichtigen Präzedenzfall für Beistand beim Gutachtertermin.

2.3. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18.02.2021 (Az. 3 UF 1069/20):

In Berlin ging man jedoch genau in die entgegengesetzte Richtung. In ihrer Entscheidung vom 18.02.2021 vertrat das Kammergericht (das Kammergericht ist das höchste Familien-Gericht in Berlin) genau die gegenteilige Ansicht. Es urteilte, dass Elternteile keinen generellen Rechtsanspruch haben, eine Begleitperson zur familienpsychologischen Begutachtung mitzubringen.

Seine Argumente:

  1. Ihrer Ansicht nach bestehe kein Grund, einem Beteiligten generell eine Vertrauensperson als “stillen Zeugen” zuzugestehen, da die Anwesenheit einer dritten Person den Erkenntniswert des Gutachtens zu stark verfälschen könnte.
  2. Für das Gericht steht der Schutz der Privatsphäre ganz weit vorne, weil Sachverständige der Schweigepflicht unterliegen und die Vertraulichkeit familiengerichtlicher Verfahren (nicht-öffentliche Verhandlungen) ansonsten unterlaufen werden könne, wenn verfahrensfremde Personen Einblick in hochsensible Daten erhalten.

Das Kammergericht sprach aber auch davon, dass im Einzelfall etwas anderes gelten könnte. Eltern haben jedoch kein generelles Recht zu einem Beistand. In dem Fall aus dem Jahr 2021 ging es um das Thema Kindeswohlgefährdung §§ 1666, 1666a BGB. Der Kindesvater wollte entweder einen Begleiter oder ein Aufnahmegerät mit zu den Gesprächen mitnehmen. Das wurde ihm vom Kammergericht zwar untersagt, aber eine Weigerung dürfe ihm auch nicht ohne Weiteres als Beweisvereitelung gewertet werden – man müsse nach anderen Wegen der Sachverhaltsaufklärung suchen.

2.4. Bundessozialgericht, Urteil vom 27.10.2022 (Az. B 9 SB 1/20 R):

In diesem Beitrag geht es zwar in erster Linie um Fälle vor einem Familiengericht, dem Jugendamt und einem Gutachter, und das nun folgende Urteil stammt aus dem Sozialrecht, trotzdem ist es für unser Thema „Begleitpersonen bei Gutachterterminen“ denke ich sehr aufschlussreich.

Das Bundessozialgericht entschied 2022, dass eine zu begutachtende Person generell einen Anspruch darauf hat, von einer Vertrauensperson begleitet zu werden – selbst bei einem medizinischen Gutachten in einem sozialgerichtlichen Verfahren – wo es ja ganz besonders um sehr sensible Daten geht. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen dürfe eine Begleitperson ausgeschlossen werden. Dann aber nur durch das Gericht und nicht durch den Gutachter selbst.

👉 Was wären solche Ausnahmefälle? Das Bundessozialgericht nannte hier z.B., wenn die Anwesenheit der Person die geordnete, effektive und unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert. Dies muss aber in jedem einzelnen Falle immer konkret begründet werden. Ich denke hier z.B. an eine besondere Beziehung zwischen der Begleitperson und dem Probanden oder spezielle Störungen bei psychischen Erkrankungen).

Generell stützt das Bundessozialgericht also den Begleitperson-Anspruch um damit das Recht auf ein faires Verfahren und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der zu begutachtenden Person gebührend zu berücksichtigen.

👉 Kann man dies auf das Familienrecht übertragen? Das BSG ist zwar nicht für Familienverfahren zuständig, aber seine Grundsatzüberlegungen (Das Recht auf ein faires Verfahren (fair trial) und das Persönlichkeitsrecht) könnten auch dort Bedeutung haben. Familiengerichte sind zwar nicht formal an Urteile des Bundessozialgerichts gebunden, aber das Argument, dass eine still dabeisitzende Vertrauensperson Teil eines fairen Verfahrens sein kann, kann man mit Sicherheit auch auf Familiengerichte und Familiengutachten übertragen.

Zwischenfazit: Die Rechtsprechung zum Thema „Beistand bei einem Familienpsychologischen Gutachten“ ist aktuell also noch uneinheitlich.

  • Auf der einen Seite fahren das OLG Hamm und das Bundessozialgericht eine sehr begleitfreundliche Linie – also Begleitpersonen grundsätzlich zuzulassen, solange sie passiv bleibt, und die nur bei konkreter Gefahr fĂĽr die Begutachtung auszuschlieĂźen),
  • andererseits lehnt das Kammergericht Berlin solch einen allgemeinen Anspruch ab und stellt eher den Schutz der Vertraulichkeit und der Gutachtensqualität in den Vordergrund.

Eine höchstrichterliche familienrechtliche Klärung durch den Bundesgerichtshof (BGH) oder das Bundesverfassungsgericht steht aktuell noch aus. In der Praxis kommt es daher auf den jeweiligen Richter bzw. den Sachverständigen und die genauen Umstände an. Trotzdem sind die Chancen auf einen Beistand überwiegend positiv, da man bereits jetzt mit den genannten Entscheidungen argumentieren kann. Dies alles betrifft aber nur das familienpsychologische Gutachten! 👉 Zudem gilt unstreitig, dass vor Jugendämtern und Sozialbehörden ein Begleit-Beistand zulässig ist (hierzu sind die gesetzlichen Grundlagen eindeutig und wurden z.B. vom SG Stuttgart bestätigt).

3. Was tun, wenn die Anwesenheit eines Beistands verweigert wird?

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Jugendämter, Familiengerichte oder Gutachter – trotz klarer Gesetze und auch Rechtsprechungen versuchen, einem Elternteil einen Beistand bzw. die Begleitperson zu verwehren.

DafĂĽr gibt es dann verschiedene juristisch begrĂĽndete Schritte, die man unternehmen kann. Im Folgenden möchte mal – getrennt nach Situation also Jugendamt / Familiengericht / Gutachten – aufzeigen, was man in einem solchen Falle tun könnte:

3.1. Beim Jugendamt:

Weise bitte höflich, aber doch konkret auf dein Recht nach § 13 Abs. 4 SGB X hin, wo dir das Recht auf einen Beistand zum Gespräch ausdrücklich zugesichert wird. Mein Empfehlung: Kündige deinen Beistand bereits vorab schriftlich an (siehe Muster in Abschnitt 4) und zitiere die Rechtsgrundlage hierfür.

Falls der zuständige Sachbearbeiter vor Ort immer noch deinen Beistand abweisen will, kannst du das Gespräch verweigern, bis dein Beistand zugelassen wird, und gegebenenfalls den Vorgesetzten des Sachbearbeiters mit hinzuziehen. So manch ein Klient hat mir in solch einem Fall die Frage gestellt „aber wirkt das alles dann nicht unkooperativ von meiner Seite aus?“ Absolut gar nicht! Es handelt sich bei einem Beistand um dein gesetzliches Rechts und vor allem um den Schutz eines fairen Verfahrens.

Schon passiert – aber sehr selten – es könnte sein, dass das Jugendamt immer noch darauf beharrt, den Beistand zu verweigern. Was dann? Wir leben in einem Rechtsstaat. Darum können wir in die nächsthöhere Instanz gehen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Amtsleitung oder eine übergeordnete Behörde einreichen. Dies kann sogar – falls ein wichtiger Termin von all dem betroffen ist – ein Verwaltungsgericht im Eilverfahren erwirken.

In den allermeisten Fällen reicht aber der Hinweis auf § 13 SGB X aus. Eine Behörde weiß in der Regel, welche Gesetz sie beachten muss.

👉 Achtung Falle: Es gibt da einen häufig anzutreffenden Bereich bei Behörden, wo der Beistand abgelehnt wird, und das ist das Argument des Datenschutzes und die mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Gespräch mit beiden (!) Eltern stattfindet – z.B. bei einer gemeinsamen Mediation / Konfliktvermittlung. Dann könnte das Jugendamt durchaus argumentieren, dass der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte einen Beistand von dem Gespräch ausschlieĂźt – besonders wenn der andere Elternteil hierfĂĽr nicht einverstanden ist.

In so einem Fall sollte man – auch wenn das Gesetz auf der eigenen Seite ist – versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden:

  • Eine Möglichkeit wäre, dass beide (!) Seiten je eine Vertrauensperson mitbringen dĂĽrfen.
  • Oder es werden getrennte Gespräche zu dem Thema gefĂĽhrt.

Nochmal … auch wenn das Recht auf deiner Seite … ein Kompromiss kann manchmal sinnvoller sein als ein stumpfes beharren auf die eigenen Rechte.

3.2. Vor dem Familiengericht:

Auch bei den Familiengerichten ist die Lage ähnlich klar, wie bei den Jugendämtern. Es gibt neben dem §12 im FamFG, der einen Beistand zum Termin als Begleitung ausdrücklich erlaubt auch noch den Artikel 103 im Grundgesetz und den §90 in der Zivilprozessordnung.

  • § 90 ZPO: „Parteien können sich zum Termin zur mĂĽndlichen Verhandlung mit einem Beistand einfinden.“

Was aber sollte man im Vorfeld tun, damit am Tag der Verhandlung alles reibungslos verläuft? Mein Tipp … informiere möglichst vor dem Termin mit einem formellen Antrag oder durch eine Mitteilung an das Gericht darüber, dass Du von einem Beistand begleitet wirst. Ich habe dazu im Abschnitt 4 ein Musterschreiben erstellt. Stütze dich hierbei auf § 12 FamFG und erwähne, dass dein Verfahren (z.B. Sorgerecht / Umgangsregelung) keinen Anwaltszwang hat, Du also berechtigt bist, mit einem Beistand zu erscheinen. Bitte das Gericht, deinen Beistand zuzulassen und nenne idealerweise Name und Beziehung der Person (z.B. eine Freundin oder Beraterin). Das Gericht wird dann hierüber entscheiden.

Lehnt das Gericht dein Gesuch ab, solltest Du nachfragen, aus welchen Gründen. Das FamFG erlaubt dem Gericht den Ausschluss nämlich nur, wenn es nicht sachdienlich ist und kein Bedürfnis besteht – verlange darum sofort eine schriftliche Begründung.

Sollte der Richter trotz deiner Argumente den Beistand nicht zulassen, solltest du die Entscheidung zunächst einmal beachten, um keine Eskalation im Termin zu riskieren.

Du kannst allerdings dein Bedauern zu Protokoll geben und vermerken lassen, dass du dich hierdurch in deiner Verfahrensführung beeinträchtigt fühlst. Denn, sollte das Verfahren am Ende mit einer für dich negativen Entscheidung enden, dann könntest Du weitere Schritte einleiten wie z.B. eine Berufung / eine Beschwerde anbringen.

Mein Tipp: Weise das Gericht so früh wie möglich darauf hin, dass ein Beistand zur sachgerechten Durchführung beitragen kann – z.B. indem er dir hilft, emotionale Aufregung zu vermeiden und deine Anliegen klar vorzubringen. Oft lässt ein Gericht einen Begleiter dann zu, wenn es den Eindruck hat, dass dieser Beistand ruhig bleiben und dem Ablauf eher nutzen als schaden wird. Mit Sicherheit kann es auch nützlich sein zu erwähnen, dass der Beistand kein Parteizeuge im Verfahren ist, sondern lediglich eine stille Unterstützung darstellt.

3.3. Bei einem psychologischen Gutachtertermin:

Dies ist jetzt eine andere Situation als die vor einem Familiengericht und einem Jugendamt, da es hier keine klare gesetzliche Regelung gibt. In dieser Situation bitte ich immer um besonders viel Fingerspitzengefühl, weil Sachverständige oft lieber allein mit Dir sprechen möchten. Wenn Du trotzdem gerne eine Vertrauensperson dabei haben möchtest, dann geh bitte wie folgt vor:

  1. Kontaktiere möglichst frühzeitig das Gericht, das die Begutachtung angeordnet hat.
  2. Schreib dem Gericht, dass Du Bedenken hast, ohne Begleitung in die Exploration zu gehen, und bitte es, den Sachverständigen anzuweisen, eine Vertrauensperson zuzulassen.
  3. Begründe dies juristisch mit deinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip) und verweise auf Entscheidungen wie das OLG Hamm 2015 und das Bundessozialgericht 2022, die deine Position unterstützen.
  4. Falls das Gericht nicht rechtzeitig reagiert oder ablehnt, kannst du auch direkt dem Gutachter gegenübersitzen und deine Begleitung mitbringen. Dabei aber höflich und freundlich erklären, dass diese Person nur zur seelischen Unterstützung dabei ist und nichts zum Verfahren beitragen wird.
  5. Wichtig: Ein Gutachter hat selber kein Hausrecht wie eine Behörde, weil er in öffentlichem Auftrag handelt; ob er eine Begleitperson dulden muss, hängt jedoch letztlich von der Gerichtsentscheidung ab.
  6. Wenn der Sachverständige partout darauf besteht, allein zu arbeiten, stehst du vor einer Wahl:
    1. Entweder du willst ein, alleine begutachtet zu werden (um keinen Konflikt zu provozieren, notierst aber z.B. direkt nach dem Termin ein Gedächtnisprotokoll, um eventuelle Falschdarstellungen später widerlegen zu können),
    2. oder du weigerst dich, ohne Zeugen die Begutachtung durchzuführen. Das wäre ein recht schwerwiegender Schritt – er sollte dem Gericht sofort mitgeteilt werden, verbunden mit der Erklärung, warum du dich so entschieden hast (Die Vertrauensperson wurde nicht zugelassen).

Dann besteht zwar das Risiko, dass das Gericht deine mangelnde Mitwirkung negativ vermerkt, allerdings hat z.B. selbst das Kammergericht Berlin angemerkt, dass eine solche Weigerung nicht vorschnell als Beweisvereitelung ausgelegt werden dürfe. Und das Bundessozialgericht hat – in seinem Bereich – klargestellt, dass die Angst vor Untersuchungen und der Wunsch nach Beistand legitim sind und eine Weigerung, ohne Begleitung zu erscheinen, nicht einfach sanktioniert werden darf.

Ganz praktisch betrachtet kann es auch sinnvoll sein, dem Gutachter eine Tonaufnahme als Alternative vorzuschlagen, falls er mit einer Person im Raum gar nicht einverstanden ist. Einige Gerichte gestatten Audio-Mitschnitte oder ziehen sie einem persönlichen Beistand vor – OLG Hamm etwa deutete an, dass auch eine Tonaufzeichnung dem Zweck (spätere Nachweisbarkeit des Gesprächs) genügt hätte.

Insgesamt gilt: Kommuniziere offen sowohl mit Gericht als auch dem Gutachter über dein Anliegen. Wenn die Entscheidung negativ gegen deinen Begleitwunsch ausfällt, dann musst du zwangsweise abwägen, ob du trotzdem kooperieren (und die Angelegenheit ggf. später rechtlich überprüfen lässt) oder ob du auf deinem Recht beharrst und dafür mögliche Verfahrensverzögerungen oder Nachteile in Kauf nimmst. Auf alle Fälle solltest Du dein Anliegen immer sachlich und juristisch fundiert vorbringen, was deine Erfolgsaussichten deutlich erhöht.

Zusammengefasst:

  • Lass dich in deinem Recht auf Beistand nicht so einfach abweisen.
  • Tritt immer freundlich, aber bestimmt auf und untermauere deinen Wunsch / deine Forderung mit den oben angefĂĽhrten Gesetzen (§ 13 SGB X, § 12 FamFG) und Urteilen (OLG Hamm, BSG etc.).
  • Wenn eine Ablehnung erfolgt, dann dokumentiere diese und die anderen Reaktionen immer schriftlich. Schicke dann im Anschluss eine Mail mit einem kurzen Zwischenbericht ĂĽber das zurĂĽckliegende Gespräch und das Ergebnis.

Solche Vorbereitungen zeigen den Behörden und den Gerichten auch, dass du informiert bist und deine Rechte gut kennst. Das hat oft schon dazu beigetragen, dass man den Anliegen der Beteiligten mehr Beachtung schenkt. Bitte vermeide aber jedes rechthaberische Verhalten. Allzu schnell wird man ansonsten in die „Querulanten-Schublade“ gesteckt. Und nach dem Rechtslexikon von 2012 ist ein Querulant eine psychisch kranke Person… Und als solche wollen wir nun wirklich nicht beurteilt werden.

4. Muster-Dokumente zur AnkĂĽndigung eines Beistands

Ich möchte dir nun im Weiteren ein paar beispielhafte Formulierungen für Schreiben mit auf den Weg geben, mit denen du einen Beistand ankündigen oder beantragen könntest … je nachdem ob das Jugendamt, das Familiengericht oder einen psychologischen Gutachter. 

  • Passe diese Muster bitte an deine konkrete Situation an und sprich bitte immer mit deinem Anwalt vorher hierĂĽber.
  • Eine Haftung hierfĂĽr kann grundsätzlich und schon allein wegen den sich permanent verändernden Gesetzen nicht ĂĽbernommen werden.

4.1. Muster: Schreiben an das Jugendamt (AnkĂĽndigung Beistand)

Hier kannst du den Text als Word-Dokument downloaden 👉 Musterschreiben an das Jugendamt – AnkĂĽndigung eines Beistands

Absender: [Ihr Name, Ihre Anschrift]
Empfänger: [Jugendamt …, Anschrift]
Datum: [z.B. 21.07.2025]

 

Betreff: Gespräch am [Datum] – Ankündigung eines Beistands gemäß § 13 Abs. 4 SGB X

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf den Termin am [Datum um Uhrzeit] im Jugendamt [Ort] betreffend der Angelegenheit [Aktenzeichen oder Kurzbeschreibung, z.B. Hilfeplangespräch für mein Kind XY].

Hiermit teile ich Ihnen vorsorglich mit, dass ich zu diesem Termin in Begleitung einer Beistandsperson erscheinen werde.

Gemäß § 13 Abs. 4 SGB X bin ich berechtigt, zu Verhandlungen und Besprechungen mit Behörden einen Beistand mitzunehmen.

Meine Begleitperson ist Frau/Herr [Name der Vertrauensperson], welcher mich als **stiller Beistand** unterstĂĽtzen wird.

Selbstverständlich wird diese Person nicht für mich handeln oder sprechen, sondern lediglich anwesend sein, um mir bei der Wahrnehmung meiner Rechte Hilfestellung zu geben.

Ich bitte Sie höflich, dies zur Kenntnis zu nehmen. Einer vorherigen Genehmigung bedarf es gesetzlich nicht; die Hinzuziehung erfolgt kraft Gesetzes. Etwaige datenschutzrechtliche Belange werden wir berücksichtigen – meine Beistandsperson ist zur Vertraulichkeit bereit und unterliegt selbstverständlich ebenfalls der Verschwiegenheit.

Sollte es seitens des Jugendamts Bedenken gegen die Person oder Anwesenheit meines Beistands geben, bitte ich um vorherige Mitteilung und BegrĂĽndung.

Nach § 13 Abs. 6 SGB X kann ein Beistand nur zurückgewiesen werden, wenn er zum Beispiel ungeeignet oder störend im Vortrag wäre. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor: Frau/Herr [Name] ist neutral, sachkundig und am Kindeswohl orientiert.

Ich freue mich auf das Gespräch und darauf, gemeinsam mit meiner Vertrauensperson und Ihnen konstruktiv an den anstehenden Fragen zu arbeiten. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen GrĂĽĂźen
[Unterschrift]
[Name]

4.2. Muster: Antrag an das Familiengericht (Zulassung eines Beistands im Termin)

Hier kannst du den Text als Word-Dokument downloaden 👉 Musterschreiben an das Familiengericht – AnkĂĽndigung eines Beistands

An das Amtsgericht – Familiengericht [Ort]
In der Familiensache: [Mustername ./. Mustername, Az. …]
Betreff: Termin am [Datum] – Antrag auf Mitnahme eines Beistands gemäß § 12 FamFG

Sehr geehrter Frau/Herr [Vorsitzender/Richterin],

in der o.g. Familiensache ist auf [Datum] um [Uhrzeit] ein Termin zur mündlichen Verhandlung/(Anhörung) anberaumt. Hiermit stelle ich den Antrag, mir zu diesem Termin das Erscheinen mit einem Beistand zu gestatten, Als Rechts-Grundlage hierzu dient § 12 FamFG.
Zur Begründung: Gemäß § 12 S. 1 FamFG können Beteiligte im Termin mit Beiständen erscheinen.

Mein Verfahren betrifft [Kurzbezeichnung, z.B. Umgangsregelung] und gehört zu den Angelegenheiten, in denen kein Anwaltszwang besteht.

Ich mache daher von dem Recht Gebrauch, eine Vertrauensperson als Beistand hinzuzuziehen.

Bei der Person handelt es sich um Frau/Herrn [Name], die/der mit den Umständen vertraut ist und mir emotional wie organisatorisch zur Seite stehen kann.
Frau/Herr [Name] erfüllt die Voraussetzungen des § 12 FamFG: Sie/Er wäre in diesem Verfahren auch als Bevollmächtigte
r zulässig, da es sich um eine Kindschaftssache handelt, die Parteien also das Verfahren selbst führen dürfen.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass das Gericht nach § 12 S. 3 FamFG auch “andere Personen” als Beistand zulassen kann, sofern dies sachdienlich ist; im vorliegenden Fall besteht ein großes Bedürfnis meinerseits, eine mir vertraute Person an meiner Seite zu haben, um meine Aufregung zu reduzieren und meine Rechte effektiv wahrnehmen zu können.

Die Hinzuziehung fördert die Waffengleichheit und Verfahrensfairness – sie öffnet “ein kleines Tor zur Öffentlichkeit” in einem sonst nicht öffentlichen Verfahren, was laut Fachliteratur die Professionalität aller Beteiligten steigern kann.

Meine Beistandsperson wird sich selbstverständlich an die Anordnungen des Gerichts halten, keine unaufgeforderten Wortbeiträge leisten und den Ablauf nicht stören.

Nach § 12 S. 5 FamFG gilt alles von dem Beistand Vorgetragene als von mir vorgebracht, d.h. ich werde Aussagen meines Beistands nötigenfalls sofort berichtigen oder ergänzen, sodass die Prozessführung klar bei mir bleibt. – Dieses Modell hat sich bewährt, wie z.B. Erfahrungen aus anderen Verfahren zeigen.

Ich bitte daher um positive Bescheidung meines Antrags. Für den Fall, dass Bedenken gegen die Person oder die Zulassung des Beistands bestehen, bitte ich um einen gerichtlichen Hinweis vor dem Termin, damit etwaige Unklarheiten ausgeräumt werden können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihrer Verfügung sehe ich erwartungsvoll entgegen.

Mit freundlichen GrĂĽĂźen

[Unterschrift]
[Name]
(Beteiligter selbst)

4.3. Muster: Schreiben bezĂĽglich psychologischem Gutachten (AnkĂĽndigung einer Begleitperson)

Hier kannst du den Text als Word-Dokument downloaden 👉 Musterschreiben an den Psychologischen Gutachter – AnkĂĽndigung eines Beistands

Absender: [Dein Name, Anschrift]
An: [Name des Sachverständigen / Psychologischen Gutachters, Anschrift]
Cc: [Familiengericht, Anschrift – optional, falls gewünscht]
Datum: [Datum]

Betreff: Gerichtlich angeordnete Begutachtung in der Familiensache [Az.], Termin am [Datum] – Bitte um Duldung einer Vertrauensperson als Begleitung

Sehr geehrter Herr/Frau [Titel Name des Gutachters],
in oben genannter Familiensache hat das Gericht eine psychologische Begutachtung angeordnet, welche Sie durchfĂĽhren werden. Den Termin zur explorativen Untersuchung meines Falles haben Sie fĂĽr [Datum/Uhrzeit] angesetzt.

Hiermit möchte ich Ihnen vorab mitteilen, dass ich zu diesem Termin eine Vertrauensperson meines Vertrauens als Begleitung mitbringen werde.

Mir ist bewusst, dass familienpsychologische Explorationen in der Regel unter vier Augen stattfinden. In meinem Fall habe ich jedoch aus persönlichen Gründen (u.a. zur emotionalen Unterstützung und als zusätzliche Gedächtnisstütze) den Wunsch, nicht alleine in dieses Gespräch zu gehen.

Ich versichere, dass meine Begleitperson, Frau/Herr [Name], ausschließlich als stiller Beobachterin fungieren und keinerlei Eingriff in das Begutachtungsgespräch vornehmen wird. Sie/Er wird den Ablauf nicht stören. Ihre Anwesenheit dient allein dazu, mir Sicherheit zu geben und ggf. im Nachgang als Zeuge für den Gesprächsverlauf zur Verfügung zu stehen.

Juristisch halte ich dieses Anliegen für begründet: Nach meinem Verständnis gebietet mein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Tatsächlich hat ein Oberlandesgericht in Deutschland (OLG Hamm) entschieden, dass ein zu Begutachtender einen Anspruch auf Anwesenheit eines stillen Beobachters hat, damit er etwaige Fehler im Gutachten später nachweisen kann.

Auch das Bundessozialgericht hat 2022 grundlegend ausgeführt, dass eine Begleitperson bei gerichtlichen Sachverständigenuntersuchungen zulässig sein muss, sofern keine konkreten Gründe im Einzelfall dagegen sprechen. Danach darf nur das Gericht – nicht der Gutachter – eine Begleitung ausschließen, und auch nur dann, wenn durch die bloße Anwesenheit der Person die Beweiserhebung erheblich beeinträchtigt würde (z.B. bei ganz besonderen Untersuchungssettings). Solche Beeinträchtigungen sind hier nicht zu erwarten. Sollte Sie gleichwohl Bedenken haben, bitte ich Sie, diese dem Gericht gegenüber zu kommunizieren oder mit mir vor Ort zu besprechen.

Für mich steht außer Frage, dass Sie Ihre Arbeit unabhängig und professionell durchführen. Meine Vertrauensperson wird daran nichts ändern – außer, dass ich persönlich mich ruhiger und kooperationsbereiter fühlen kann, was dem Zweck der Begutachtung eher zugutekommt. Immerhin geht es um meine elterliche Eignung/mein familiäres Umfeld, und eine gewisse emotionale Anspannung ist unvermeidbar.

Die Anwesenheit einer vertrauten Person mildert dies und verhindert nicht, dass Sie sich ein eigenes Bild machen können. Sollte sich in der Sitzung wider Erwarten doch herausstellen, dass die Begleitperson störend wirkt, bin ich bereit, dies anzuerkennen und entsprechende Maßnahmen zu akzeptieren.

Zusammengefasst bitte ich Sie höflich, der Anwesenheit von Frau/Herr [Name] bei meinem Begutachtungstermin zuzustimmen. Falls erforderlich, werde ich dies auch gegenüber dem Gericht beantragen. Ich möchte betonen, dass diese Bitte keinesfalls Misstrauen Ihnen gegenüber ausdrückt, sondern allein meinem Bedürfnis nach Transparenz und Fairness im Verfahren entspringt.
Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis. Für Rückfragen oder Abstimmungen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen GrĂĽĂźen
[Unterschrift]
[Name]
(Elternteil, zu begutachtende Person)

👉 Hinweis

Die oben angeführten Muster sollten immer an den konkreten Fall angepasst werden. Wichtig ist, dass man deutlich macht, warum man eine Begleitung wünscht, und die rechtlichen Gründe nennt. Insbesondere vor Gericht und Gutachtern empfiehlt es sich, sachlich und respektvoll aufzutreten, um zu zeigen, dass der Beistand dem Verfahren nützen und nicht schaden soll.

Alle zitierten Rechtsgrundlagen und Urteile sollten nur insoweit im Schreiben erwähnt werden, wie sie dem Verständnis des Adressaten dienen (zu ausführliche juristische Abhandlungen könnten kontraproduktiv sein). Im Zweifel genügt es, auf das Gesetz zu verweisen und anzubieten, etwaige Bedenken in einem Vorgespräch auszuräumen.

Bitte beachte

  • dass sich die Rechtsprechung weiterentwickeln kann. Stand meiner Recherche: Juli 2025.
  • Eine Haftung fĂĽr diesen Inhalt wird ausdrĂĽcklich abgelehnt da er sich aus meiner persönlichen Recherche ergibt und ich diese persönliche Recherche mit anderen teile. Bitte gehe immer mit deinem Anwalt hierzu in Kontakt!

 

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  • Es ist durch das Gesetz klar  geregelt, dass sich jede Person im Familien-Verfahren sowohl vor den Ă„mtern als auch vor Gerichten (Ausnahme: alle finanziellen Angelegenheiten) durch einen Beistand begleiten lassen kann.

  • Diese Möglichkeit wird leider noch viel zu wenig genutzt, da sie auch in den Jugendämtern kaum bekannt und nicht gerade populär ist. Eigentlich nachvollziehbar, da sich die gesamte familiale Intervention einschlieĂźlich der Familiengerichte gerne im familiären Verfahren unter Ausschluss jeder Ă–ffentlichkeit bequem einrichtet.

    Buchen Sie sich gerne auf meinem Online-Kalender ein Zeitfenster oder nutzen Sie mein klassisches Kontaktformular um mit mir in Verbindung zu treten. Ich freue mich auf Sie. Ihr Marcus